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BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 103Ebert, Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m Prüfstandwie <strong>de</strong>r Allgemeinanwalt, um zu einem für <strong>de</strong>n Mandanten befriedigen<strong>de</strong>nBeratungsergebnis zu gelangen.Weiteres, die „Üblichkeit“ prägen<strong>de</strong>s Merkmal ist auch dieDauer <strong>de</strong>r jeweiligen Anwendung. Konkret be<strong>de</strong>utet dies, dassein Honorarsatz nicht nur von einer Vielzahl von Anwälten füreine größere Zahl von Angelegenheiten geltend gemacht wer<strong>de</strong>nmuss, son<strong>de</strong>rn dass dies auch über einen bestimmten Zeitraumhinweg erfolgt. In Angelegenheiten, für die bisher dasRVG galt, wird also eine Üblichkeit <strong>de</strong>r Vergütung erst erheblicheZeit nach <strong>de</strong>m 1.7.2006 festgestellt wer<strong>de</strong>n können, wennman nicht das Entgelt, das bisher aufgrund <strong>de</strong>s RVG – gesetzlichfixiert – gefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, als übliches Entgelt anzunehmengeneigt ist.Wahrscheinlich wird die Erwartung nicht enttäuscht, dass dieÜblichkeit sich zumin<strong>de</strong>st im ersten Jahr nach <strong>de</strong>m 1.7.2006am bisherigen gesetzlichen Gebührenrahmen orientieren wird.Dafür spricht, dass wegen <strong>de</strong>r beidseitigen Ungewissheit über<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Üblichkeit die im RVG festgelegten Honorarmöglichkeitenin die neue Honorargestaltung einfließen wer<strong>de</strong>n.Nicht unerhebliche Probleme wer<strong>de</strong>n sich ergeben, wenndie üblichen Gebühren nicht bezahlt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn gerichtlichgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n müssen. Dies beginnt zunächstmit <strong>de</strong>r Rechnungsstellung. Dass diese für <strong>de</strong>n Mandantennachvollziehbar sein muss und die erbrachte Tätigkeit, die abgerechnetwer<strong>de</strong>n soll, bzw. eine Kurzdarstellung <strong>de</strong>sselbenenthalten muss, ergibt sich weiterhin aus § 10 RVG. Inwieweitjedoch <strong>de</strong>r abgerechnete Betrag in <strong>de</strong>r Rechnung <strong>de</strong>r Erläuterungbedarf, um die Fälligkeit zu begrün<strong>de</strong>n, wird erst nochdurch Rechtsprechung geklärt wer<strong>de</strong>n müssen. Der Hinweis, eshan<strong>de</strong>le sich um eine übliche Gebühr o<strong>de</strong>r das übliche Honorarje<strong>de</strong>nfalls ist für <strong>de</strong>n Mandanten wenig aussagekräftig. Spätestensim Honorarrechtsstreit wird <strong>de</strong>r Anwalt die Üblichkeitdarlegen müssen. Da das Gericht über keinerlei eigene Erkenntnisquellenverfügt, wird sich ein Kammergutachten nichtvermei<strong>de</strong>n lassen in analoger Anwendung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2RVG; wenn auch vorherzusehen ist, dass zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>n erstenJahren auch <strong>de</strong>n Kammern aussagekräftiges Material kaumzur Verfügung stehen dürfte. Ob diese zur Vorbereitung auf diesicherlich an sie herankommen<strong>de</strong>n Fragen von sich aus überUmfragen versuchen, die Üblichkeit für gewisse Standardfällefestzustellen, bleibt abzuwarten. Anzunehmen ist, dass die Gerichtebei ihren Entscheidungen zunächst auf die umfangreicheLiteratur und die zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungenzum Han<strong>de</strong>lsbrauch, <strong>de</strong>ssen Herausbildung und Feststellungzurückgreifen wer<strong>de</strong>n.Ein erhebliches Unsicherheitspotential bei <strong>de</strong>r Abrechnung ergibtsich auch im Verhältnis <strong>de</strong>s Mandanten zu seinem Rechtsschutzversicherer,<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen nurfür eine angemessene Vergütung einzustehen hat. Ob die Angemessenheit<strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht o<strong>de</strong>r umgekehrt,ob die übliche Vergütung – die <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht– auch eine angemessene Vergütung darstellt im Einzelfall,wird sicherlich in vielen Fällen <strong>de</strong>r gerichtlichen Klärung bedürfen.Es wer<strong>de</strong>n einige Jahre ins Land gehen, bis durch obergerichtlicheEntscheidungen sich das breite Spektrum <strong>de</strong>r in dieÜberlegungen einzubringen<strong>de</strong>n Gesichtspunkte auf einige wenige,dafür aber aussagekräftige Kernsätze reduzieren lässt.Diese schon durch die Festlegung <strong>de</strong>r Ortsbezogenheit schwierigeDefinition <strong>de</strong>r Üblichkeit wird noch angreifbarer, wennman <strong>de</strong>n jeweiligen Ruf o<strong>de</strong>r das Ansehen <strong>de</strong>s in Anspruch genommenenAnwalts mit in die Überlegungen zur Üblichkeiteinbeziehen will. Man fragt sich, ob es für so genannte „Staranwälte“o<strong>de</strong>r solche, die sich zumin<strong>de</strong>st von <strong>de</strong>n Medien als solchebezeichnen lassen, einen beson<strong>de</strong>ren üblichen Honorarsatzgibt o<strong>de</strong>r nicht. Dies wirft die Frage auf, ob Merkmal fürdie Üblichkeit nicht nur <strong>de</strong>r Ort, son<strong>de</strong>rn auch eine berechtigteo<strong>de</strong>r unberechtigte Qualifizierung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit <strong>de</strong>s jeweiligenAnwalts ist.Konkret wird die Frage lauten: Können die Gerichte bei <strong>de</strong>r Bestimmung<strong>de</strong>r üblichen Vergütung Unterschie<strong>de</strong> machen zwischenjungen Anwälten, Fachanwälten und Staranwälten? Beialler Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung dieser Berufe?Unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Entlastung <strong>de</strong>r Zivilgerichte ist<strong>de</strong>r 1.7.2006 sicherlich kein Grund zum Feiern.Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m PrüfstandRechtsanwalt und Notar Dieter Ebert, Holzmin<strong>de</strong>n* 1Seit 1994 gilt die Vorschrift <strong>de</strong>s § 49b Abs. 2 BRAO, die durchdas Gesetz zur Neuordnung <strong>de</strong>s Berufsrechts <strong>de</strong>r Rechtsanwälteund <strong>de</strong>r Patentanwälte vom 2.9.1994 in die BRAO eingefügtwur<strong>de</strong>. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, durch dieeine Vergütung o<strong>de</strong>r ihre Höhe vom Ausgang <strong>de</strong>r Sache o<strong>de</strong>rvom Erfolg <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird(Erfolgshonorar) o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Rechtsanwalt einen Teil<strong>de</strong>s erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis).* 1 Der Verfasser ist Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tagung <strong>de</strong>r Gebührenreferenten.Die Vorschrift hat keine neue Rechtslage geschaffen. Sie formtenur gesetzlich aus, was aufgrund ständiger Rechtsprechung bereitsgalt. Schon das Reichsgericht und dann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshofsowie ihm folgend die Instanzgerichte haben mit ausnahmsloserStringenz entschie<strong>de</strong>n, dass Erfolgshonorare jedwe<strong>de</strong>rArt stan<strong>de</strong>s- und sittenwidrig seien, weil sie mit <strong>de</strong>r Stellung<strong>de</strong>s Rechtsanwalts als unabhängigem Organ <strong>de</strong>r Rechtspflegenicht vereinbar seien. Diese Unabhängigkeit sei gefähr<strong>de</strong>t,wenn das Interesse an angemessener Entlohnung mit <strong>de</strong>m Interesse<strong>de</strong>r Partei verquickt wer<strong>de</strong>, in<strong>de</strong>m es in Abhängigkeit zumErfolg <strong>de</strong>r rechtlichen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung gebracht wer<strong>de</strong> (vergleicheBGHZ 34, 64). Noch in jüngster Zeit haben sowohl dasOLG Celle in NJW 2005, 2160 wie auch <strong>de</strong>r BayAGH II inBRAK-Mitt. 2005, 198 entschie<strong>de</strong>n, dass die Vereinbarung vonErfolgshonoraren mit <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts als unabhängigemRechtspflegeorgan unvereinbar sei. Bei<strong>de</strong> Entscheidungenverneinen eine etwaige Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>r Vorschrift<strong>de</strong>s § 49b Abs. 2 BRAO, ohne dass insoweit in eine <strong>de</strong>tailliertePrüfung eingetreten wird. Diese Rechtsprechung galtausnahmslos. Soweit die Verfahrensweise <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernin <strong>de</strong>n früheren Wie<strong>de</strong>rgutmachungs- und Lastenaus-

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