11.07.2015 Aufrufe

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 143Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungtigkeit. Er habe bekun<strong>de</strong>t, dass seine Mitarbeiterin das Tonbanddiktatam darauf folgen<strong>de</strong>n Dienstag, also <strong>de</strong>m 10.8.2004, vollzogenund die Urkun<strong>de</strong> ausgefüllt habe. Anschließend habe eres unterzeichnet. In<strong>de</strong>ssen sei das vollzogene Empfangsbekenntnisbereits an jenem Tag, <strong>de</strong>m 10.8.2004, wie<strong>de</strong>r beim AG H.eingegangen. Wenn das Empfangsbekenntnis auf <strong>de</strong>m Postwegezurückgesandt wor<strong>de</strong>n sei, so erscheine dieses Datum angesichts<strong>de</strong>r regelmäßigen Postlaufzeit von min<strong>de</strong>stens einem Tag nichtschlüssig. Einen Einwurf in <strong>de</strong>n Gerichtsbriefkasten noch am10.8.2004 hätten die Kl. jedoch nicht vorgetragen.Gegen die Versäumung <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist sei <strong>de</strong>nKl. auch keine Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand zugewähren. Die Kammer sei <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Fristversäumungnicht ohne Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kl. zustan<strong>de</strong> gekommen sei.II. Das Berufungsurteil hält <strong>de</strong>n Angriffen <strong>de</strong>r Revision nichtstand. Das angefochtene Urteil kann mit <strong>de</strong>r vom Berufungsgerichtgegebenen Begründung nicht aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n.Das Urteil ist <strong>de</strong>shalb aufzuheben, und die Sache ist an dasBerufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen(vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1976 – III ZR 22/75, NJW 1976, 1940unter II 6 b).1. Allerdings hat <strong>de</strong>r zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte<strong>de</strong>r Kl., RA R., die Zustellung <strong>de</strong>s Urteils auf einem Empfangsbekenntnisnach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt, das dasDatum 6.8.2004 trägt, so dass danach die Berufungsbegründungsfrist(§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eingehalten wäre.Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirktanzusehen, wenn <strong>de</strong>r RA das ihm zugestellte Schriftstück mit<strong>de</strong>m Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegensich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung <strong>de</strong>sEmpfangsbekenntnisses beurkun<strong>de</strong>t. Zustellungsdatum ist also<strong>de</strong>r Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r RA als Zustellungsadressat vom Zugang<strong>de</strong>s übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereitentgegengenommen hat (BGH, Beschl. v. 27.5.2003– VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460 unter II 2 zu § 212a ZPO a.F.).Dies wird vom Berufungsgericht nicht verkannt, und es geht mitRecht davon aus, dass ein <strong>de</strong>rartiges Empfangsbekenntnisgrundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme <strong>de</strong>sdarin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, son<strong>de</strong>rn auch für<strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entgegennahme durch <strong>de</strong>n Unterzeichnerund damit <strong>de</strong>r Zustellung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2001– VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 unter II 1 und 2).Gegenbeweis setztvollständigeEntkräftung voraus2. Das Berufungsgericht erkenntauch zutreffend, dass <strong>de</strong>r Gegenbeweis<strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>r imEmpfangsbekenntnis enthaltenenAngaben zulässig ist. Diesersetzt voraus, dass die Beweiswirkung <strong>de</strong>s § 174 ZPO vollständigentkräftet und je<strong>de</strong> Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass dieAngaben <strong>de</strong>s Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegenist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wennlediglich die Möglichkeit <strong>de</strong>r Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit<strong>de</strong>r Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urt. v.24.4.2001, a.a.O., unter II 2).3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigungist jedoch nicht überzeugend.Der Prozessbevollmächtigte <strong>de</strong>r Kl. hat ein<strong>de</strong>utig und mehrfachdurch ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung und bei seiner Vernehmungals Zeuge vor <strong>de</strong>m Berufungsgericht bekun<strong>de</strong>t, er habe dasUrteil erstmals am 8.8.2004 zur Kenntnis genommen und sicham Freitag, <strong>de</strong>m 6.8.2004, überhaupt nicht mit eingehen<strong>de</strong>rPost befasst. Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund vonIndizien verliere die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen R. an Glaubhaftigkeit,kann <strong>de</strong>m nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n.a) Die Ansicht <strong>de</strong>s Berufungsgerichts, es wi<strong>de</strong>rspreche allgemeinerLebenserfahrung, dass ein RA sich an einem Sonntag inseine Kanzlei begebe und dort die an <strong>de</strong>n Vortagen eingegangenePost studiere, ist nicht nachvollziehbar.Zu Recht weist die Revision daraufhin, dass gera<strong>de</strong> selbstständigtätige RAe oftmals Sonntagenutzen, um zuvor liegen gebliebeneArbeiten zu erledigen. DiesAnwaltliche Wochenendarbeitist nichtungewöhnlichgilt im beson<strong>de</strong>ren Maße für Wochenen<strong>de</strong>n kurz vor einemanstehen<strong>de</strong>n Urlaub – wie im vorliegen<strong>de</strong>n Fall – o<strong>de</strong>r vorbeson<strong>de</strong>ren Feiertagen, wie etwa Weihnachten o<strong>de</strong>r Ostern.Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>sBerufungsgerichts ersichtlich ein unzutreffen<strong>de</strong>s Bild anwaltlicherTätigkeit zugrun<strong>de</strong>.b) Ein untaugliches Indiz für eine geringe Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>rAussage <strong>de</strong>s Zeugen R. ist entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichtsauch <strong>de</strong>r Erledigungsvermerk v. 29.7.2004, <strong>de</strong>mzufolgedie Urteilsausfertigung bei<strong>de</strong>n Parteienvertretern insFach gelegt wor<strong>de</strong>n sei. Zu Recht weist die Revision darauf hin,dass die Tatsache, wann <strong>de</strong>n Parteienvertretern die Urteilsausfertigungin ihr Gerichtsfach gelegt wor<strong>de</strong>n ist, für die Beurteilung<strong>de</strong>s Zeitpunkts <strong>de</strong>r Zustellung i.S.d. § 174 ZPO im vorliegen<strong>de</strong>nFall völlig irrelevant ist.Das Einlegen <strong>de</strong>r Urteilsausfertigung ins Gerichtsfach am29.7.2004 spricht genauso wenig für o<strong>de</strong>r gegen die erfor<strong>de</strong>rlicheEntgegennahme mit Empfangsbereitschaft durch RA R. am8.8.2004 wie es für o<strong>de</strong>r gegen eine solche Entgegennahme bereitsam 6.8.2004 spricht. Im Übrigen ist, worauf die Revision zuRecht hinweist, die Zustellung an <strong>de</strong>n Prozessbevollmächtigten<strong>de</strong>s Bekl. laut <strong>de</strong>ssen Empfangsbekenntnis weitaus später, nämlicherst am 13.8.2004 erfolgt, obwohl auch dieser Zustellung<strong>de</strong>r Erledigungsvermerk <strong>de</strong>s AG v. 29.7.2004 zugrun<strong>de</strong> liegt.c) Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts verliert dieAussage <strong>de</strong>s Zeugen R. auch nicht <strong>de</strong>shalb an Glaubhaftigkeit,weil er dargetan hat, seine Sekretärin habe das Tonbanddiktatam Dienstag, <strong>de</strong>m 10.8.2004, vollzogen und er habe das ausgefüllteEmpfangsbekenntnis anschließend unterzeichnet. Auchwenn das unterschriebene Empfangsbekenntnis am selben Tagwie<strong>de</strong>r beim AG eingegangen ist, steht dies <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>rAussage <strong>de</strong>s Zeugen nicht entgegen. Während das Berufungsgericht,ohne hierfür nähere Anhaltspunkte zu haben, voneiner Versendung auf <strong>de</strong>m Postweg ausgegangen ist, haben dieKl. durch eine im Revisionsverfahren vorgelegte ei<strong>de</strong>sstattlicheVersicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht,dass <strong>de</strong>ssen Angestellte H. das Empfangsbekenntnis am10.8.2004 beim AG abgegeben hat.4. Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück.Zwar hat das Revisionsgericht selbstständig zu würdigen, ob dievon Amts wegen zu prüfen<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Zulässigkeit<strong>de</strong>r Berufung vorliegen; erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann es weitereErmittlungen erheben. Im Streitfall hat <strong>de</strong>r Senat jedoch voneiner eigenen Beweiserhebung Abstand genommen. Da es einererneuten Beurteilung <strong>de</strong>r Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>s ZeugenR. sowie <strong>de</strong>ssen Glaubwürdigkeit bedarf, erschien es vielmehrsachdienlich, <strong>de</strong>m Berufungsgericht die weitere Sachaufklärungzu übertragen. Der Senat hat dabei von <strong>de</strong>r Möglichkeit<strong>de</strong>s § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.Abwicklung – kein Anspruch auf Vollstreckung in laufen<strong>de</strong>sAbwickleran<strong>de</strong>rkontoBRAO § 55; ZPO § 727*1. Grundsätzlich ist ein Kanzleiabwickler in analoger Anwendung<strong>de</strong>s § 727 ZPO als Rechtsnachfolger eines ausgeschie<strong>de</strong>nenRA anzusehen, soweit es um das seiner Verwaltung unterliegen<strong>de</strong>Vermögen geht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!