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BRAK-Mitt. 3/2006 1013/200615. 6. 2006 37. JahrgangAkzenteDer Lohn <strong>de</strong>r ArbeitEines <strong>de</strong>r großen anwaltlichen Themen in diesem Jahr ist dieRechtsanwaltsvergütung. Das RVG ist seit zwei Jahren in Kraft, imJuli dieses Jahres wird mit <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Freigabe <strong>de</strong>r außergerichtlichenBeratungsvergütung eine weitere wesentliche Än<strong>de</strong>rungim anwaltlichen Kostenrecht wirksam. Selbst in <strong>de</strong>r Tagespressewer<strong>de</strong>n die Än<strong>de</strong>rungen thematisiert. Zahlreiche Rechtsanwaltskammernbieten spezielle Fortbildungskurse zu dieserThematik an. Auch die Aufsätze im vorliegen<strong>de</strong>n Heft <strong>de</strong>r BRAK-Mitteilungen sind im Schwerpunkt <strong>de</strong>m anwaltlichen Vergütungsrechtgewidmet.Das Thema <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung hängt eng mit unseremeigenen Selbstverständnis zusammen. Allenthalben hört man,Anwältin und Anwalt entwickelten sich zu reinen Dienstleistern.Insofern war <strong>de</strong>r begriffliche Schritt von einem (hoheitlichen)Gebührenrecht hin zu einem (leistungsgerechten) Vergütungsrechtnur folgerichtig. Bei <strong>de</strong>r Freigabe <strong>de</strong>r außergerichtlichenBeratungsvergütung ging es <strong>de</strong>m Gesetzgeber laut Gesetzesbegründungnicht zuletzt um eine höhere Kostentransparenz unddamit verbun<strong>de</strong>n eine stärkere Verhandlungsposition für dieMandanten. Ihnen soll auf diese Weise das Gefühl vermittelt wer<strong>de</strong>n,auf Augenhöhe mit ihrem Anwalt zu kommunizieren.Soweit die hehren Ziele <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Ob dieser Anspruchlangfristig eingelöst wer<strong>de</strong>n kann, wird die Zukunft zeigen. Bisherje<strong>de</strong>nfalls ist wohl Skepsis angebracht. Das anwaltliche Vergütungsrechtist nach wie vor kompliziert. So ist beispielsweise dasSystem von Quersubventionierungen und Streitwertabhängigkeitenschwer vermittelbar. Und wohl kaum ein Mandant, <strong>de</strong>r daserste Mal einen Rechtsanwalt konsultiert, wird sich sicherer fühlen,nur weil er weiß, dass er das Beratungshonorar selbst aushan<strong>de</strong>lnkann. Dazu fehlt ihm in erster Linie die Vergleichbarkeit <strong>de</strong>rLeistung. Denn so etwas wie einen Kostenvoranschlag gibt esbeim Anwalt nur selten. Und auch <strong>de</strong>r Rechtsanwalt und dieRechtsanwältin dürften sich in dieser Situation nicht allzu kommodfühlen. Sollen sie doch über eine Leistung verhan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>renUmfang sich erst im späteren Beratungsverlauf herausstellen wird.Für bei<strong>de</strong> Seiten bleibt daher ein nicht zu unterschätzen<strong>de</strong>sRisiko, ein nicht leistungsentsprechen<strong>de</strong>s Honorar auszuhan<strong>de</strong>ln.Es ist daher zu erwarten, dass entgegen <strong>de</strong>n gesetzgeberischenIntentionen die Entgeltvereinbarungen meist nicht im Vorhineingetroffen wer<strong>de</strong>n. Ob damit das Ziel einer größeren Klarheit undRechtsverbindlichkeit erreicht wird, bleibt fraglich. (Ausführlichdazu Ernst, Die anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichenBereich, BRAK-Mitt. 2006, 102 [in diesem Heft])Eine weitere, möglicherweise tief greifen<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung imanwaltlichen Vergütungsrecht ist ebenfalls noch in diesem Jahr zuerwarten: Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit<strong>de</strong>s Verbotes von Erfolgshonoraren zu befin<strong>de</strong>n. Dem Gerichtliegt die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> einer Dres<strong>de</strong>ner Rechtsanwältinvor, die sich gegen berufsrechtliche Maßnahmen ihrer Kammerwandte, die diese verhängt hatte, weil die Anwältin in einemRestitutionsverfahren mit ihren mittellosen amerikanischen Mandanteneine quota litis vereinbart hatte.Beim Thema Erfolgshonorar gehen die Meinungen weit auseinan<strong>de</strong>r.Während beispielsweise im BRAO-Kommentar von Henssler/Prütting/Dittmann das Verbot eines erfolgsabhängigen Honorarsals verfassungsrechtlich zulässig angesehen wird (Henssler/Prütting/Dittmann,2. Aufl., § 49b Rn. 16), sind die Verfassungsrechtsausschüssevon BRAK und DAV <strong>de</strong>r Auffassung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitige§ 49b Abs. 2 BRAO verstoße, je<strong>de</strong>nfalls in seiner <strong>de</strong>rzeitigen Rigorosität,gegen die Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Art. 12 GG. Die Entscheidung<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts darf mit Spannung erwartet wer<strong>de</strong>n.So leicht aber möglicherweise eine Freigabe von Erfolgshonorarvereinbarungen<strong>de</strong>r allgemeinen Öffentlichkeit vermittelbarwäre, dürfen dabei nicht die damit verbun<strong>de</strong>nen Risiken vergessenwer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong> Erfolgsbeteiligung nimmt <strong>de</strong>m Mandanteneinen Teil seines berechtigten Anspruches. Auch hier gilt wie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r enge Zusammenhang mit <strong>de</strong>m anwaltlichen Selbstverständnis.Anwälte stehen im Grundsatz nicht auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Erfolges,sie stehen auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Rechts. Auch Erfolg versprechen<strong>de</strong>Mandate können sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten alsso unattraktiv herausstellen, dass eine Mandatsübernahme <strong>de</strong>mrechnen<strong>de</strong>n Anwalt als wenig sinnvoll erscheint. Und <strong>de</strong>nnochsind Anwälte ihrem Berufsethos nach verpflichtet, auch hier tätigzu wer<strong>de</strong>n. Das soll kein Plädoyer gegen das Erfolgshonorar sein.Es gilt nur auch hier, wie bei vielen neu errungenen Freiheiten:Der maßvolle, angemessene und wohlüberlegte Umgang führtzum Erfolg. Und dann letztendlich auch zu bei<strong>de</strong>rseitiger Zufrie<strong>de</strong>nheit,sowohl für <strong>de</strong>n Mandanten als auch für die Rechtsanwältinund <strong>de</strong>n Rechtsanwalt.Bernhard Dombek

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