116 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 3/2006RechtsprechungsleitsätzeFristenPflichten <strong>de</strong>s Anwalts bei Unterzeichnung <strong>de</strong>s EmpfangsbekenntnissesZu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gegenbeweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>rin einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenenAngaben. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 18.1.2006 – VIII ZR 114/051. Die Revision kann auch zusammen mit <strong>de</strong>r Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>und auch schon vor Beginn <strong>de</strong>r Revisionsbegründungsfristbegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine Begründung kann insbeson<strong>de</strong>reschon in <strong>de</strong>r Begründung zur Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> liegen,wenn diese die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an eineRevisionsbegründung zu stellen sind.2. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über dieZustellung eines Beschlusses o<strong>de</strong>r Urteils erst dann unterzeichnenund zurückgeben, wenn die Eintragung <strong>de</strong>s Fristen<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n Fristenkalen<strong>de</strong>rund in die Handakten sichergestellt ist. (eigene Leitsätze)BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – II ZR 6/05Grundsätzlich muss <strong>de</strong>r Rechtsanwalt nicht die Erledigung je<strong>de</strong>rkonkreten Einzelweisung überwachen. Wer<strong>de</strong>n aber zu einem sowichtigen Vorgang wie <strong>de</strong>r Eintragung einer Rechtsmittelfristkeine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass die Anweisung vergessenwird und die Eintragung unterbleibt, liegt ein Organisationsfehlervor. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 19.1.2006 – IX ZA 126/05Anmerkung:Alle drei Beschlüsse befassen sich – zumin<strong>de</strong>st auch – mit <strong>de</strong>rFrage, wann und unter welchen Umstän<strong>de</strong>n ein Empfangsbekenntnisdurch <strong>de</strong>n Anwalt unterzeichnet und zurückgegebenwer<strong>de</strong>n darf. Dieser Punkt in <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s Bürosscheint ausgesprochen heikel zu sein. Nach<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsentscheidungenin <strong>de</strong>r Regel erklärt wird, wasnicht einer or<strong>de</strong>ntlichen Büroorganisation entspricht, kann manhieraus zwar seine Schlüsse ziehen, Sicherheit ist schwer zugarantieren. Es ist je<strong>de</strong>nfalls ein Fehler, wenn das EB unterzeichnetwird, bevor nicht die entsprechen<strong>de</strong>n Fristen imKalen<strong>de</strong>r (sei es elektronisch o<strong>de</strong>r in Papierform) eingetragensind. Es ist auch nicht ausreichend, die Fristen selbst zu prüfenund daran anschließend mündliche Anweisungen zur Eintragungzu geben; auch hier erscheint <strong>de</strong>m BGH die Fehleranfälligkeitzu hoch. Wenn <strong>de</strong>r Anwalt also die Fristen selbstberechnen will o<strong>de</strong>r muss, hätte er sich ein System zu überlegen,mit <strong>de</strong>m sichergestellt wird, dass die Frist eingetragen ist,bevor das unterzeichnete EB das Haus verlässt.Keinesfalls darf er sich darauf verlassen, dass die Fristen richtigberechnet und eingetragen sind, wenn er allein das EB zurUnterzeichnung bekommt. Vielmehr hat er bei Unterzeichnungnachzuprüfen, ob die Frist eingetragen und ob sie richtigberechnet wur<strong>de</strong>. Da ihm in <strong>de</strong>r Regel nicht <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>r selbstvorliegt, kann er das nur dann tun, wenn auf <strong>de</strong>m eingegangenenSchriftstück nicht nur die Tatsache <strong>de</strong>r Fristnotierung, son<strong>de</strong>rnauch <strong>de</strong>r Tag vermerkt wur<strong>de</strong>, auf <strong>de</strong>n die Frist eingetragenwor<strong>de</strong>n ist. Berechnet er selbst die Fristen, muss er <strong>de</strong>mSekretariat wohl schriftlich – evtl. durch Notiz auf <strong>de</strong>m Posteingang– die einzutragen<strong>de</strong>n Daten mitteilen. Das EB dürfte erdann erst unterzeichnen, wenn ein Erledigungsvermerk überdie Eintragung vorliegt.Bei <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s XII. ZS vom 18.1.2006 ging es logischvor Entscheidung über die Wie<strong>de</strong>reinsetzung um die Frage, obdas EB das falsche Datum trug, die Frist aber tatsächlichgewahrt war. Die Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Falles lag darin, dass <strong>de</strong>rAnwalt am Freitag, 6.8., nicht in seiner Kanzlei war und <strong>de</strong>shalbdie Post erst am Sonntag darauf (8.8.) durchsah und entsprechenddarum bat, <strong>de</strong>n 8.8. als Zustellungsdatum auf <strong>de</strong>mEB aufzuführen. Zwar wur<strong>de</strong> das so auch auf <strong>de</strong>r Urteilsausfertigungnotiert, auf <strong>de</strong>m EB aber dann doch <strong>de</strong>r 6.8. vermerkt,wodurch es dann zur (scheinbaren) Fristversäumung kam. DerBGH führte dazu aus, dass die Zustellung gegen Empfangsbekenntnisdann als bewirkt anzusehen sei, wenn <strong>de</strong>r Rechtsanwaltdas ihm zuzustellen<strong>de</strong> Schriftstück mit <strong>de</strong>m Willen entgegengenommenhat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassenund dies durch Unterzeichnung beurkun<strong>de</strong>t. Grundsätzlicherbringt das EB auch <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Beweis für diesenZeitpunkt. Der Gegenbeweis ist zulässig, setzt aber voraus,dass die Beweiswirkung <strong>de</strong>s § 174 ZPO vollständig entkräftetund je<strong>de</strong> Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass die Angabenauf <strong>de</strong>m EB richtig sein könnten. Dabei hat es sich das Instanzgerichtzu leicht gemacht, in<strong>de</strong>m es kurioserweise unterstellte,dass sich ein Anwalt am Sonntag nicht in seine Kanzlei begebe,um dort die Post zu studieren. Also sei es wesentlich wahrscheinlicher,dass die Zustellung doch bereits am 6.8. erfolgte.Selbst <strong>de</strong>m BGH, <strong>de</strong>m man ja bisweilen das Schweben inhöheren Sphären und Entscheidungen aus <strong>de</strong>m Elfenbeinturmheraus nachsagt, war das dann doch zu lebensfremd. Er verwiesdie Sache zur weiteren Aufklärung ans Berufungsgericht,das LG Nürnberg-Fürth, zurück. Der dortigen Entscheidung lag,so <strong>de</strong>r BGH wörtlich, „ersichtlich ein unzutreffen<strong>de</strong>s Bildanwaltlicher Tätigkeit zugrun<strong>de</strong>“. Wohl wahr!Rechtsanwalt Bertin ChabEDV-Fristenkalen<strong>de</strong>rVerwen<strong>de</strong>t ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalen<strong>de</strong>r,so muss er dafür Sorge tragen, dass die Möglichkeit einer versehentlichenLöschung von Eintragungen durch das Kanzleipersonaldurch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.10.2005 – 2 UF 133/05, NJW-RR2006, 500Anmerkung:Die ursprünglich im elektronischen Fristenkalen<strong>de</strong>r eingetrageneBerufungsbegründungsfrist war versäumt wor<strong>de</strong>n, weil sieaus nicht nachvollziehbaren Grün<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gelöscht wor<strong>de</strong>nwar. Der Prozessbevollmächtigte trug dazu vor, dass dieLöschung nicht wegen „Erledigung“ erfolgt sei, da in diesemFall – entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Rechtsprechung – dieFrist nicht gelöscht, son<strong>de</strong>rn als gestrichen gekennzeichnetwor<strong>de</strong>n wäre. Eine endgültige Löschung dürfe weisungsgemäßnie erfolgen. Dies wür<strong>de</strong> auch stichprobenartig nachgeprüft.Das OLG stellt hierzu zutreffend fest, dass eine gänzlichgelöschte Eintragung naturgemäß im Fristenkalen<strong>de</strong>r nichtmehr auftauchen könne, somit bei einer stichprobenartigenÜberwachung auch nicht erkannt wer<strong>de</strong>n könnte. Eine versehentlicheLöschung muss danach technisch unmöglichgemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r EDV-Fristenkalen<strong>de</strong>r die selbeSicherheit bieten soll wie <strong>de</strong>r Papierkalen<strong>de</strong>r. Nur: Grundsätzlichkann <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r zu Eintragungen legitimiert ist, auchan<strong>de</strong>re Verän<strong>de</strong>rungen vornehmen. Die Anwaltschaft wäresicher für einen konkreten Lösungsvorschlag dankbar.Rechtsanwältin Antje JungkFristenkontrolle durch eine bestimmte PersonEin anwaltliches Organisationsverschul<strong>de</strong>n liegt vor, wenn nichtnur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft <strong>de</strong>r Anwaltskanzlei fürdie Fristennotierung im Kalen<strong>de</strong>r und die Fristenüberwachung
BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 117verantwortlich ist, son<strong>de</strong>rn es vielmehr möglich ist, dass mehrereBüroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierungund -überwachung einer noch in <strong>de</strong>r Ausbildungbefindlichen Kraft übertragen wer<strong>de</strong>n.BGH, Beschl. v. 6.2.2006 – II ZB 1/05Anmerkung:Diese Anfor<strong>de</strong>rung an die Büroorganisation ist nicht neu (vgl.z.B. BGH, NJW 1992, 3176), aber gleichwohl essentiell. Nurwenn eine ganz konkret benannte Person mit <strong>de</strong>r Fristenkontrollebeauftragt ist, fühlt sie sich verantwortlich. Es reicht nicht,dass eine Person „normalerweise“ die Fristen kontrolliert. DerAusnahmefall – beispielsweise bei Krankheit o<strong>de</strong>r unvorhergesehenerAbwesenheit – muss ebenfalls konkret geregelt wer<strong>de</strong>n.Auch die Vertretungsregelung muss zur Verantwortlichkeiteines bestimmten Vertreters führen.Rechtsanwältin Antje JungkVersicherungsrechtVerjährungsbeginn in <strong>de</strong>r BerufshaftpflichtversicherungDie Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 VVG beginnt in <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,wenn <strong>de</strong>r Geschädigte <strong>de</strong>nVN unter Androhung <strong>de</strong>r Erhebung einer Feststellungsklage zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung auffor<strong>de</strong>rt und feststeht,dass nur <strong>de</strong>r VN als Anspruchsgegner in Betracht kommt und dasOb und die Höhe eines Scha<strong>de</strong>ns nur vom Ausgang eines an<strong>de</strong>renVerfahrens abhängt.OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.2.2006 – 19 U 110/05, VersR 2006, 538Anmerkung:Die Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVGbeginnt mit <strong>de</strong>ssen Fälligkeit. In <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherungliegt Fälligkeit wegen <strong>de</strong>r Kombination eines Anspruchs aufFreistellung von begrün<strong>de</strong>ten Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen mit<strong>de</strong>m auf Abwehr und Rechtsschutz bzgl. unbegrün<strong>de</strong>ter Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchebereits in <strong>de</strong>m Zeitpunkt vor, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rGeschädigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer(VN) geltend macht (Einheitlichkeit <strong>de</strong>sDeckungsanspruchs, vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149,Rz. 4 m.w.N.).Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist eine gerichtliche Geltendmachung. Esgenügt je<strong>de</strong> ernstliche Erklärung <strong>de</strong>s Geschädigten gegenüber<strong>de</strong>m VN, aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass er Ansprüche zu habenglaubt und diese verfolgen wird (Prölss/Martin a.a.O. Rz. 5).Ausreichend ist z.B. eine Streitverkündung (BGH, VersR 2003,900) o<strong>de</strong>r die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens,je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn kein Zweifel besteht, dass <strong>de</strong>rGeschädigte allein <strong>de</strong>n VN für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verantwortlichmachen will und das Beweisverfahren lediglich <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nshöhe dient (BGH, VersR 2004, 1043).Eine bloße Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s VN durch <strong>de</strong>n Geschädigten zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung soll nicht ausreichen(BGH, VersR 1979, 1117). In jenem Fall hatte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n VN für<strong>de</strong>n Geschädigten auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Anwalt noch nicht einmal einMandat zur Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen.Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m VN vom neuen Anwalt seinerfrüheren Mandanten mitgeteilt, dass diese ihn in Regress nehmenwür<strong>de</strong>n, falls ein noch laufen<strong>de</strong>s Verfahren für sie ungünstigausgehen sollte. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> ihm für <strong>de</strong>n Fall, dass erkeinen Verjährungsverzicht abgebe, die Erhebung einer Feststellungsklageangedroht. Dies reicht nach Auffassung <strong>de</strong>s OLGKarlsruhe für die Annahme <strong>de</strong>r Fälligkeit und damit <strong>de</strong>n Beginn<strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs aus <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherungaus.Rechtsanwalt Holger GramsAus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKFreundschaftsvertrag mit <strong>de</strong>r Israel BarAnlass <strong>de</strong>s Besuches <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer En<strong>de</strong>April bei <strong>de</strong>r Israel Bar war die Unterzeichnung eines Freundschaftsvertragesam 24.4.2006, <strong>de</strong>r die langjährige, auf gegenseitigesVertrauen gegrün<strong>de</strong>te beson<strong>de</strong>re Freundschaft manifestierensoll. Die israelischen Kollegen empfingen die <strong>de</strong>utsche Delegation,die aus <strong>de</strong>r BRAK und Vertretern von insgesamt 10 Regionalkammernbestand, mit beson<strong>de</strong>rer Herzlichkeit und Wärme. DasDelegationsprogramm umfasste unter an<strong>de</strong>rem einen Besuch <strong>de</strong>rStädte Nazareth und Tiberias, ein Treffen mit <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten<strong>de</strong>s Obersten Gerichtshofes Aharon Barak in Jerusalem und eineBesichtigung <strong>de</strong>s Diaspora-Museums in Tel Aviv. Beson<strong>de</strong>rs eindrucksvollfür die Teilnehmer <strong>de</strong>r Reise war die Ge<strong>de</strong>nkfeier ausAnlass <strong>de</strong>s Holocaust-Ge<strong>de</strong>nktages in Yad Vashem. Neben <strong>de</strong>mStaatspräsi<strong>de</strong>nten war <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Israels anwesend.Die höchsten Staats- und Glaubensvertreter richteten nach<strong>de</strong>nklicheGrußworte an das Auditorium. Eindringlich wur<strong>de</strong> so andie historische Verantwortung erinnert, mit <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> die Deutschenin hohem Maße umzugehen haben.Dieses beson<strong>de</strong>re Verhältnis zwischen Israel und Deutschlandkam auch am Abend <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>s Freundschaftsvertrageszum Ausdruck. Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Israel Bar Dr.Shlomo Cohen verwies in seiner Re<strong>de</strong> auf die engen Beziehungenzwischen Deutschland und Israel, die sich auch in <strong>de</strong>mVerhältnis <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kammern wi<strong>de</strong>rspiegelten. „Ohne dieVergangenheit zu ignorieren, sollten wir über die Zukunftnach<strong>de</strong>nken“, so Shlomo Cohen. „Es scheint, dass wir in einneues Zeitalter <strong>de</strong>r Kooperation zwischen Israel und Deutschlan<strong>de</strong>intreten, in welchem die <strong>de</strong>utschen und israelischenJuristen eine beson<strong>de</strong>re Rolle spielen.“Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r BRAK Dr. Bernhard Dombek erinnerte sich inseine Re<strong>de</strong> an seine Begegnung mit Joel Levi, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nerstenAnstoß für die Dokumentation und die anschließen<strong>de</strong> Ausstellung„Anwalt ohne Recht“ gab. Die Ausstellung ist mittlerweilenicht nur in zahlreichen <strong>de</strong>utschen Städten zu sehen gewesen,son<strong>de</strong>rn konnte auch in Israel, <strong>de</strong>n USA und Mexiko besichtigtwer<strong>de</strong>n.Insgesamt war <strong>de</strong>r Besuch in Israel von einer überwältigen<strong>de</strong>nHerzlichkeit geprägt. Um noch einmal mit <strong>de</strong>n Worten ShlomoCohens zu sprechen, hoffen wir, „dass wir Hand in Handunsere Gesellschaften beeinflussen wer<strong>de</strong>n, diesen Freundschaftsprozessweiter zu stärken“.