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BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 117verantwortlich ist, son<strong>de</strong>rn es vielmehr möglich ist, dass mehrereBüroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierungund -überwachung einer noch in <strong>de</strong>r Ausbildungbefindlichen Kraft übertragen wer<strong>de</strong>n.BGH, Beschl. v. 6.2.2006 – II ZB 1/05Anmerkung:Diese Anfor<strong>de</strong>rung an die Büroorganisation ist nicht neu (vgl.z.B. BGH, NJW 1992, 3176), aber gleichwohl essentiell. Nurwenn eine ganz konkret benannte Person mit <strong>de</strong>r Fristenkontrollebeauftragt ist, fühlt sie sich verantwortlich. Es reicht nicht,dass eine Person „normalerweise“ die Fristen kontrolliert. DerAusnahmefall – beispielsweise bei Krankheit o<strong>de</strong>r unvorhergesehenerAbwesenheit – muss ebenfalls konkret geregelt wer<strong>de</strong>n.Auch die Vertretungsregelung muss zur Verantwortlichkeiteines bestimmten Vertreters führen.Rechtsanwältin Antje JungkVersicherungsrechtVerjährungsbeginn in <strong>de</strong>r BerufshaftpflichtversicherungDie Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 VVG beginnt in <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,wenn <strong>de</strong>r Geschädigte <strong>de</strong>nVN unter Androhung <strong>de</strong>r Erhebung einer Feststellungsklage zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung auffor<strong>de</strong>rt und feststeht,dass nur <strong>de</strong>r VN als Anspruchsgegner in Betracht kommt und dasOb und die Höhe eines Scha<strong>de</strong>ns nur vom Ausgang eines an<strong>de</strong>renVerfahrens abhängt.OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.2.2006 – 19 U 110/05, VersR 2006, 538Anmerkung:Die Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVGbeginnt mit <strong>de</strong>ssen Fälligkeit. In <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherungliegt Fälligkeit wegen <strong>de</strong>r Kombination eines Anspruchs aufFreistellung von begrün<strong>de</strong>ten Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen mit<strong>de</strong>m auf Abwehr und Rechtsschutz bzgl. unbegrün<strong>de</strong>ter Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchebereits in <strong>de</strong>m Zeitpunkt vor, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rGeschädigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer(VN) geltend macht (Einheitlichkeit <strong>de</strong>sDeckungsanspruchs, vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149,Rz. 4 m.w.N.).Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist eine gerichtliche Geltendmachung. Esgenügt je<strong>de</strong> ernstliche Erklärung <strong>de</strong>s Geschädigten gegenüber<strong>de</strong>m VN, aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass er Ansprüche zu habenglaubt und diese verfolgen wird (Prölss/Martin a.a.O. Rz. 5).Ausreichend ist z.B. eine Streitverkündung (BGH, VersR 2003,900) o<strong>de</strong>r die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens,je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn kein Zweifel besteht, dass <strong>de</strong>rGeschädigte allein <strong>de</strong>n VN für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verantwortlichmachen will und das Beweisverfahren lediglich <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nshöhe dient (BGH, VersR 2004, 1043).Eine bloße Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s VN durch <strong>de</strong>n Geschädigten zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung soll nicht ausreichen(BGH, VersR 1979, 1117). In jenem Fall hatte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n VN für<strong>de</strong>n Geschädigten auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Anwalt noch nicht einmal einMandat zur Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen.Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m VN vom neuen Anwalt seinerfrüheren Mandanten mitgeteilt, dass diese ihn in Regress nehmenwür<strong>de</strong>n, falls ein noch laufen<strong>de</strong>s Verfahren für sie ungünstigausgehen sollte. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> ihm für <strong>de</strong>n Fall, dass erkeinen Verjährungsverzicht abgebe, die Erhebung einer Feststellungsklageangedroht. Dies reicht nach Auffassung <strong>de</strong>s OLGKarlsruhe für die Annahme <strong>de</strong>r Fälligkeit und damit <strong>de</strong>n Beginn<strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs aus <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherungaus.Rechtsanwalt Holger GramsAus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKFreundschaftsvertrag mit <strong>de</strong>r Israel BarAnlass <strong>de</strong>s Besuches <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer En<strong>de</strong>April bei <strong>de</strong>r Israel Bar war die Unterzeichnung eines Freundschaftsvertragesam 24.4.2006, <strong>de</strong>r die langjährige, auf gegenseitigesVertrauen gegrün<strong>de</strong>te beson<strong>de</strong>re Freundschaft manifestierensoll. Die israelischen Kollegen empfingen die <strong>de</strong>utsche Delegation,die aus <strong>de</strong>r BRAK und Vertretern von insgesamt 10 Regionalkammernbestand, mit beson<strong>de</strong>rer Herzlichkeit und Wärme. DasDelegationsprogramm umfasste unter an<strong>de</strong>rem einen Besuch <strong>de</strong>rStädte Nazareth und Tiberias, ein Treffen mit <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten<strong>de</strong>s Obersten Gerichtshofes Aharon Barak in Jerusalem und eineBesichtigung <strong>de</strong>s Diaspora-Museums in Tel Aviv. Beson<strong>de</strong>rs eindrucksvollfür die Teilnehmer <strong>de</strong>r Reise war die Ge<strong>de</strong>nkfeier ausAnlass <strong>de</strong>s Holocaust-Ge<strong>de</strong>nktages in Yad Vashem. Neben <strong>de</strong>mStaatspräsi<strong>de</strong>nten war <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Israels anwesend.Die höchsten Staats- und Glaubensvertreter richteten nach<strong>de</strong>nklicheGrußworte an das Auditorium. Eindringlich wur<strong>de</strong> so andie historische Verantwortung erinnert, mit <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> die Deutschenin hohem Maße umzugehen haben.Dieses beson<strong>de</strong>re Verhältnis zwischen Israel und Deutschlandkam auch am Abend <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>s Freundschaftsvertrageszum Ausdruck. Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Israel Bar Dr.Shlomo Cohen verwies in seiner Re<strong>de</strong> auf die engen Beziehungenzwischen Deutschland und Israel, die sich auch in <strong>de</strong>mVerhältnis <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kammern wi<strong>de</strong>rspiegelten. „Ohne dieVergangenheit zu ignorieren, sollten wir über die Zukunftnach<strong>de</strong>nken“, so Shlomo Cohen. „Es scheint, dass wir in einneues Zeitalter <strong>de</strong>r Kooperation zwischen Israel und Deutschlan<strong>de</strong>intreten, in welchem die <strong>de</strong>utschen und israelischenJuristen eine beson<strong>de</strong>re Rolle spielen.“Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r BRAK Dr. Bernhard Dombek erinnerte sich inseine Re<strong>de</strong> an seine Begegnung mit Joel Levi, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nerstenAnstoß für die Dokumentation und die anschließen<strong>de</strong> Ausstellung„Anwalt ohne Recht“ gab. Die Ausstellung ist mittlerweilenicht nur in zahlreichen <strong>de</strong>utschen Städten zu sehen gewesen,son<strong>de</strong>rn konnte auch in Israel, <strong>de</strong>n USA und Mexiko besichtigtwer<strong>de</strong>n.Insgesamt war <strong>de</strong>r Besuch in Israel von einer überwältigen<strong>de</strong>nHerzlichkeit geprägt. Um noch einmal mit <strong>de</strong>n Worten ShlomoCohens zu sprechen, hoffen wir, „dass wir Hand in Handunsere Gesellschaften beeinflussen wer<strong>de</strong>n, diesen Freundschaftsprozessweiter zu stärken“.

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