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BRAK-Mitt. 3/2006 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 115RechtsprechungsleitsätzeDie Entscheidung macht zweierlei <strong>de</strong>utlich: Was die Rechtsscheinhaftungangeht, so spricht viel dafür, dass ein Zusatz auf<strong>de</strong>m Briefkopf „als angestellter RA“ <strong>de</strong>n Eindruck zerstörenkann, dass <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong> haften<strong>de</strong>r Sozius ist (so z.B. auchGrams, BRAK-Mitt. 2003, 61 bzw. 12). Die Begründung <strong>de</strong>sOLG Saarbrücken zur Einbeziehung neuer Sozien in <strong>de</strong>n Mandatsvertragzeigt aber auch wie<strong>de</strong>r einmal, dass sich die Rechtsprechung<strong>de</strong>s II. ZS <strong>de</strong>s BGH zur Haftung in <strong>de</strong>r BGB-Gesellschaftauf die Gegebenheiten einer Rechtsberatersozietät nurmit Schwierigkeiten übertragen lässt. Obwohl das OLG Saarbrückenim Ergebnis davon ausgeht, dass <strong>de</strong>r Mandatsvertragmit <strong>de</strong>r Sozietät geschlossen wird, mithin eine akzessorischeHaftung analog § 128 HGB in Re<strong>de</strong> steht, diskutiert eszunächst die Einbeziehung <strong>de</strong>r Neusozia in <strong>de</strong>n Mandatsvertrag.Das wäre allerdings nicht nötig, wenn die Haftung wirklichnur eine „abgeleitete“ wäre. Auch im Rahmen <strong>de</strong>r Rechtsscheinhaftungwür<strong>de</strong> nur die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>r Scheinsoziafingiert.Rechtsanwältin Antje JungkBeratung über AnwaltsgebührenGrundsätzlich schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Auftraggeber <strong>de</strong>m Mandanten gegenüberkeine ausdrückliche Belehrung über anfallen<strong>de</strong> Gebühren;das ist nur dann an<strong>de</strong>rs, wenn nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Einzelfalles die Notwendigkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Beratungfür <strong>de</strong>n Anwalt erkennbar wird. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZR 210/03Anmerkung:Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen ein Urteil<strong>de</strong>s OLG Hamburg zurückgewiesen, aber im Beschluss die bisherigeRechtsprechung nochmals zusammengefasst und bestätigt.Danach schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Rechtsanwalt im Grundsatz keineBeratung über die eigenen Gebühren. Es wird unterstellt, dassje<strong>de</strong>m Mandanten grundsätzlich gegenwärtig ist, dass anwaltlicheLeistungen Geld kosten und dass diese nach <strong>de</strong>n gesetzlichenVorgaben abgerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>resausgemacht wird. Nur wenn <strong>de</strong>r Anwalt eine Aufklärungsbedürftigkeiterkennt o<strong>de</strong>r erkennen muss, hat er weitere Beratungspflichten.Das kann insbeson<strong>de</strong>re dann <strong>de</strong>r Fall sein,wenn ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert im Raumsteht o<strong>de</strong>r die Gebühren das vom Auftraggeber erstrebte Zielwirtschaftlich sinnlos machen wür<strong>de</strong>n. Dabei hat <strong>de</strong>r Anwaltauch <strong>de</strong>ssen Vermögensverhältnisse und Erfahrungen imUmgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Das gilt,wenn <strong>de</strong>r Auftraggeber ein Folgemandat vergibt, auch für diedadurch entstehen<strong>de</strong>n Kosten.An <strong>de</strong>r Aktualität <strong>de</strong>r Entscheidung än<strong>de</strong>rt sich auch nach Einführung<strong>de</strong>s § 49b Abs. 5 BRAO nichts. Die dort normierteHinweispflicht betrifft nur die Erläuterung, dass überhaupt nachGegenstandswert abgerechnet wird, und betrifft nicht dieFrage, bei welcher Konstellation genauere Hinweise zurGebührenhöhe und <strong>de</strong>m Verhältnis zum Interesse <strong>de</strong>s Mandantengeschul<strong>de</strong>t sind.Rechtsanwalt Bertin ChabBeratung über Kosten einer einstweiligen VerfügungDer Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügunggegen seinen Auftraggeber nicht zu <strong>de</strong>m Hinweis verpflichtet,dass durch die unaufgefor<strong>de</strong>rte Abgabe einer Abschlusserklärungmöglicherweise eine sonst eintreten<strong>de</strong> Kostenbelastung vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n kann, solange er <strong>de</strong>m Kostengesichtspunkt bei<strong>de</strong>n Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordneteBe<strong>de</strong>utung beimessen darf.BGH, Urt. v. 8.12.2005 – IX ZR 188/04, NJW-RR 2006, 557Anmerkung:Das Berufungsgericht (OLG Bremen, OLGR 2005, 123) hatte<strong>de</strong>m Anwalt <strong>de</strong>ssen Gebührenanspruch für ein Verfügungsverfahrenabgesprochen, weil <strong>de</strong>r Mandant einen Scha<strong>de</strong>nersatzanspruchin entsprechen<strong>de</strong>r Höhe entgegenhalten könne. DerIX. ZS moniert, dass das OLG die gestufte Entscheidung <strong>de</strong>sAuftraggebers nicht exakt nachvollzogen habe. Eine Abschlusserklärungdurch <strong>de</strong>n Mandanten konnte erst abgegeben wer<strong>de</strong>n,wenn er sich zum Verzicht auf die Berufung gegen daszuvor ergangene Verfügungsurteil und zur Klaglosstellung <strong>de</strong>sGegners entschlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozesssei <strong>de</strong>r Kostengesichtspunkt im Zusammenhang mit einemAbschlussschreiben zunächst von untergeordnetem Interessegewesen, so dass zumin<strong>de</strong>st in dieser Phase keine Belehrungüber die Kosten eines Abschlussschreibens zu erfolgen hatte.Geht es um <strong>de</strong>n Vorwurf, <strong>de</strong>r Anwalt habe über das Kostenrisiko<strong>de</strong>s Mandanten schlecht aufgeklärt, ist stets zu fragen, ob<strong>de</strong>r Anwalt im Hinblick auf die schon oben in <strong>de</strong>r BGH-Entscheidungvom 14.12.2005 skizzierten Grundsätze eine Beratungspflichtüberhaupt verletzt hat. Dazu muss die konkreteBeratungssituation erfasst und analysiert wer<strong>de</strong>n. Die Untergerichteneigen hier bisweilen zu unzulässigen Pauschalierungen.Rechtsanwalt Bertin ChabPflicht zum Hinwirken auf RevisionszulassungAuch wenn <strong>de</strong>r Anwalt in erster Linie nur für eine ordnungsgemäßeDarstellung <strong>de</strong>s Sach- und Streitstands und eine sachgerechteAntragstellung verantwortlich zeichnet, muss er dasGericht, wenn es sich erkennbar im Wi<strong>de</strong>rspruch zur höchstrichterlichenRechtsprechung befin<strong>de</strong>t, nachdrücklich auf diesenUmstand hinweisen bzw. auf eine Fehlerberichtigung hinwirken.Insoweit kann es auch geboten sein, nachdrücklich auf eine Zulassung<strong>de</strong>r Revision hinzuarbeiten.LG Darmstadt, Urt. v. 26.8.2005 – 24 S 20/05, NJW 2006, 519Anmerkung:Nach <strong>de</strong>r Rspr. ist <strong>de</strong>r Anwalt gehalten, alle für die Position <strong>de</strong>sMandanten günstigen Aspekte <strong>de</strong>s Falles <strong>de</strong>m Gericht darzulegenund das Gericht nach Möglichkeit insbeson<strong>de</strong>re von einerfalschen und für <strong>de</strong>n Mandanten ungünstigen Entscheidungabzuhalten (z.B. BGH, NJW 1988, 486; NJW-RR 2003, 850).Insofern ist es konsequent zu for<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Anwalt, wenn ererkennt, dass er das Gericht nicht überzeugen kann, daraufdrängen muss, dass das Gericht wenigstens die Revisionzulässt, sofern die eingeschränkten Voraussetzungen hierfürgegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).Verfehlt ist dagegen, dass das LG auf die Frage, ob das Gerichtauf Hinweis <strong>de</strong>s Anwalts die Revision zugelassen hätte, <strong>de</strong>nGrundsatz <strong>de</strong>r Vermutung <strong>de</strong>s beratungsgemäßen Verhaltensanwen<strong>de</strong>t. Diese Vermutung fin<strong>de</strong>t im Verhältnis zwischenAnwalt und Mandant Anwendung (BGH, NJW 1993, 3259),nicht aber im Verhältnis zum Gericht, <strong>de</strong>ssen Berater <strong>de</strong>rAnwalt gar nicht ist. Die Frage, wie das Gericht <strong>de</strong>s Vorprozessesentschie<strong>de</strong>n hätte, ist vielmehr vom Gericht <strong>de</strong>s Haftpflichtprozessesinzi<strong>de</strong>nt nach <strong>de</strong>r objektiven Rechtslage zu entschei<strong>de</strong>n(s. z.B. BGH, NJW 1994, 453).Rechtsanwalt Holger Grams

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