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BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 135Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungund dazu inhaltlich auch ausreichen<strong>de</strong>n Fälle nicht als selbstständigerRA, son<strong>de</strong>rn als angestellter RA einer Steuerberatungsgesellschaftbearbeitet habe. Darin liege keine persönlicheund weisungsfreie Bearbeitung als RA i.S.v. § 5 Satz 1Halbs. 1 FAO. Je<strong>de</strong>nfalls bedürfe es daneben auch <strong>de</strong>r Bearbeitungeiner erheblichen Anzahl nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandateim Rahmen selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit. Bei<strong>de</strong>strifft nicht zu.2. Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandatenals RA i.S.d. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO liegt auch vor, wennsolche Mandate unter diesen Bedingungen von einem RAbetreut wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestelltist.a) Entgegen <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r Agin. scheitert eine persönlicheund weisungsfreie Bearbeitung solcher Fälle als RA nicht schonan <strong>de</strong>n Vertretungsverboten <strong>de</strong>s § 46 BRAO.aa) Ein RA darf zwar nach § 46 Abs. 1 BRAO für einen Auftraggeber,<strong>de</strong>m er aufgrund eines ständigen Dienst- und ähnlichenBeschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraftzur Verfügung stellen muss, vor Gerichten nicht in seinerEigenschaft als RA tätig wer<strong>de</strong>n. Dieser Fall liegt bei einemangestellten RA, <strong>de</strong>r unabhängig und weisungsfrei Mandatebearbeitet, die sein Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherr übernommenhat, nicht vor. Auftraggeber ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>ssen Interessen vorGericht vertreten wer<strong>de</strong>n sollen. Das ist aber nicht <strong>de</strong>r Arbeitgebero<strong>de</strong>r Dienstherr <strong>de</strong>s angestellten RA, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mandant,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrn <strong>de</strong>s RA mit <strong>de</strong>rWahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat aufgrund<strong>de</strong>s Mandats kein Direktionsrecht gegenüber <strong>de</strong>m angestelltenRA <strong>de</strong>r Gesellschaft.Kein Vertretungsverbotnach § 46 II BRAObb) Auch ein Vertretungsverbotnach § 46 Abs. 2 BRAO liegtnicht vor.(1) Fraglich ist schon, ob dieWahrnehmung <strong>de</strong>s Mandats einer Steuerberatungsgesellschaftdurch einen angestellten RA dieser Gesellschaft begrifflich dieBeratung in <strong>de</strong>rselben Angelegenheit sein kann. Zwar befasstsich <strong>de</strong>r angestellte RA mit einem solchen Mandat, weil erdurch <strong>de</strong>n Anstellungsvertrag zur Dienstleistung verpflichtet ist.Inhalt seiner Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seinesArbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrn, son<strong>de</strong>rn die Beratung <strong>de</strong>sMandanten (BVerfG, NJW 2002, 503 für <strong>de</strong>n RA, <strong>de</strong>r aufgrun<strong>de</strong>iner Vereinbarung mit einem Mietverein <strong>de</strong>ssen Mitglie<strong>de</strong>rberät). Hiervon gehen auch Vorschriften wie § 62a Abs. 2 FGOaus. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften zur Vertretungvor <strong>de</strong>m BFH nur berechtigt, wenn sie durch StB o<strong>de</strong>r RAe han<strong>de</strong>ln.Diese Regelung liefe leer, läge hier ein Vertretungsverbotnach § 46 Abs. 2 BRAO vor.(2) Je<strong>de</strong>nfalls ist die Auslegung von § 46 Abs. 2 BRAO an <strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen auszurichten, welche die Berufsfreiheit <strong>de</strong>sArt. 12 Abs. 1 GG stellt. Bei <strong>de</strong>r danach gebotenen verfassungskonformeneinschränken<strong>de</strong>n Auslegung ist unter einem„ständigen Dienst- o<strong>de</strong>r sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ in§ 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen,bei <strong>de</strong>r die Gefahr einer Interessenkollision entstehen kann(BVerfG, NJW 2002, 503). Es muss zu besorgen sein, dass dieWeisungs- und Richtlinienkompetenz <strong>de</strong>s Arbeitgebers in dieTätigkeit <strong>de</strong>s RA hineinwirkt. Ohne eine solche Einwirkungfehlt es an einer Rechtfertigung für die in § 46 BRAO bestimmtenEinschränkungen <strong>de</strong>r Berufsfreiheit. Dies entspricht imÜbrigen auch <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>s Gesetzgebers, <strong>de</strong>r dieVorschrift im Anschluss an die sog. Zweitberufsentscheidung<strong>de</strong>s BVerfG (BVerfGE 87, 287) in das Gesetz aufnahm, um eineEinschränkung <strong>de</strong>r anwaltlichen Berufsfreiheit von <strong>de</strong>m Vorliegeneiner Interessenkollision abhängig zu machen (Gesetzesentwurf<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drucks. 12/4993, 29). DieGefahr einer solchen Interessenkollision hat das BVerfG beieinem RA verneint, <strong>de</strong>r sich gegenüber einem Mieterverein verpflichtethatte, <strong>de</strong>ssen Mitglie<strong>de</strong>r anwaltlich zu beraten (NJW2002, 503, 504). Für <strong>de</strong>n hier vorliegen<strong>de</strong>n Fall einer Steuerberatungsgesellschaft,die einen angestellten RA mit <strong>de</strong>r Wahrnehmungihr erteilter Mandate beauftragt, gilt nichts an<strong>de</strong>res.StB haben ihren Beruf nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängigund eigenverantwortlich auszuüben. Dieser Verpflichtung könnensie nach § 58 Satz 1 StBerG auch in einem Anstellungsverhältnisentsprechen, aber nach § 60 Abs. 2 StBerG nur, wennihnen die unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung ihrerAufgaben möglich ist. Anstellungsverträge mit StB müssen <strong>de</strong>mentsprechen (Hilfeleistung in Steuersachen mit Zeichnungsrecht,vgl. Maxl in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid,StBerG, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 4). Für RAe gilt nichts an<strong>de</strong>res.Sie sind zwar nach § 1 BRAO unabhängige Organe <strong>de</strong>rRechtspflege, können aber Anstellungsverträge mit an<strong>de</strong>renRAen, mit RA-Gesellschaften, auch mit StB o<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschafteneingehen (LAG Düsseldorf, AnwBl 2002,600, 601). Der Anstellungsvertrag muss die Unabhängigkeit<strong>de</strong>s angestellten RA sicherstellen (Feuerich/Weyland, BRAO,6. Aufl., § 1 BRAO Rdnr. 22). Das ist nach <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Agin.nicht beanstan<strong>de</strong>ten Feststellungen <strong>de</strong>s AGH hier auch geschehen.Der Ast. bearbeitet die ihm übertragen<strong>de</strong>n Angelegenheitennach <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r T. Steuerberatungsgesellschaft mbHfachlich unabhängig und selbstständig.b) Der Annahme einer persönlichen und weisungsfreien Bearbeitungvon Mandaten als RA i.S.d. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAOsteht auch nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r Ast. im Rahmen seinesAngestelltenverhältnisses nur steuerberatend tätig wur<strong>de</strong>.aa) Ein RA, <strong>de</strong>r bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestelltist, darf allerdings in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig nur Hilfeleistungin Steuersachen, nicht auch an<strong>de</strong>re Rechtsberatungerbringen (vgl. Schwedhelm/Kamps, AnwBl 1998, 245, 251).Deshalb muss ein RA, <strong>de</strong>r als Vertretungsorgan einer Steuerberatungsgesellschafttätig ist, auch dafür Sorge tragen, dass nicht<strong>de</strong>r Eindruck entsteht, er wer<strong>de</strong> für die Gesellschaft über <strong>de</strong>nBereich <strong>de</strong>r Hilfeleistung in Steuersachen, zu <strong>de</strong>r die Gesellschaftbefugt ist, auch in an<strong>de</strong>ren Bereichen rechtsberatendtätig, wozu die Gesellschaft nicht befugt wäre (BGHZ 94, 65,71). Eine solche Rechtsberatung darf <strong>de</strong>r RA nur außerhalb seinesAnstellungs- o<strong>de</strong>r Vertretungsverhältnisses erbringen.Fallbearbeitung als RAi.S.d. § 5 Satz 1 FAObb) Das än<strong>de</strong>rt aber nichts daran,dass die Bearbeitung von steuerrechtlichenFällen nicht nur Hilfeleistungin Steuersachen, son<strong>de</strong>rnauch eine Fallbearbeitung als RA i.S.v. § 5 Satz 1 Halbs. 1FAO darstellt. Auch RAe sind nämlich berechtigt, sich zu spezialisierenund, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur aufbestimmten Rechtsgebieten tätig zu sein (BGHZ 49, 244, 247).Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt <strong>de</strong>r<strong>de</strong>m RA erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280;BGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10.11.1975, AnwZ [B] 9/75, NJW 1976, 425, 426), auf <strong>de</strong>n sich RAe spezialisieren dürfen.Eine solche Spezialisierung steht <strong>de</strong>r Verleihung <strong>de</strong>r Befugnis,die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen,nicht entgegen. Diese Fachanwaltsbezeichnung soll, imGegenteil, gera<strong>de</strong> eine solche Spezialisierung nach außen hin<strong>de</strong>utlich machen.c) Ihre Ansicht, <strong>de</strong>r Ast. habe <strong>de</strong>n Erwerb praktischer Erfahrungdurch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung steuerrechtlicherFälle als RA nicht nachgewiesen, kann die Agin.

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