11.07.2015 Aufrufe

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 133Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungrigkeit <strong>de</strong>r im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgtenBearbeitung.c) Zutreffend hat <strong>de</strong>r AGH auch die auf <strong>de</strong>r Fallliste unter Nr. 6,24, 27 und 31 aufgeführten Fälle als jeweils selbstständigeFälle bewertet, da eine Bearbeitung in <strong>de</strong>m maßgeblichenDrei-Jahres-Zeitraum erfolgt ist.(1) Bei <strong>de</strong>m unter Nr. 6 aufgeführten Mandat wur<strong>de</strong>n die Einsprücheaußerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums erhoben. Es kanndahinstehen, ob diese auch innerhalb <strong>de</strong>s Zeitraums begrün<strong>de</strong>twur<strong>de</strong>n. Denn nach <strong>de</strong>n dargelegten Grundsätzen ist nichtmaßgebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb <strong>de</strong>sDrei-Jahres-Zeitraums liegt. Es reicht, wenn <strong>de</strong>r RA in <strong>de</strong>mmaßgeblichen Zeitraum <strong>de</strong>n Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hierlag die mündliche Anhörung im maßgeblichen Zeitraum. Auf<strong>de</strong>n einzelnen Fall bezogene Umstän<strong>de</strong>, die für eine an<strong>de</strong>reGewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich.(2) Dieselben Erwägungen führen zu einer Berücksichtigung<strong>de</strong>s unter Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruchals auch Klage außerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitraums.Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht erledigt und <strong>de</strong>r Ast.hat am 4.7.2000 und damit innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitraumsbeantragt, dass ein geän<strong>de</strong>rter SchenkungssteuerbescheidGegenstand <strong>de</strong>s Klageverfahrens wird.(3) Da <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r eine Steuererklärung betreffen<strong>de</strong>nBeratung wenigstens zum Teil innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichenZeitraums lag, sind danach auch die unter Nr. 27 und Nr. 31aufgeführten Steuererklärungen berücksichtigungsfähig.d) Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>mFall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sindbei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Quorums nur solcheFälle einzubeziehen, bei <strong>de</strong>nen ein Schwerpunkt <strong>de</strong>r Bearbeitungim Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts liegt (vgl. Empfehlungen <strong>de</strong>sBerliner Erfahrungsaustausches, Ziff. II. 6.3.5.1, BRAK-Mitt.2002, 26, 28). Dazu genügt aber, dass eine Frage aus <strong>de</strong>m Steuerrechterheblich ist o<strong>de</strong>r wenigstens erheblich sein kann (vgl.zur Definition „wesentliche Rolle“ in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO:Senatsbeschl. v. 6.11.2000, AnwZ [B] 75/99, NJW 2001, 976,977). Der Nachweis ist in hohem Maße formalisiert und stelltmaßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durchschnittlicherBe<strong>de</strong>utung aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Fachgebiet ab(Senatsbeschl. v. 29.9.1997, AnwZ [B] 33/97, NJW-RR 1998,635, 636). Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt <strong>de</strong>r vorgelegte Fall.Die Beratung durch <strong>de</strong>n Ast. bezog sich auf ein drohen<strong>de</strong>s Disziplinarverfahrenwegen Steuerhinterziehung und die damitverbun<strong>de</strong>ne Frage, ob das Steuergeheimnis <strong>de</strong>r Unterrichtung<strong>de</strong>r zuständigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schr. v.10.5.2000, BStBl. 2000 I 494). Dabei han<strong>de</strong>lt sich um eineFrage <strong>de</strong>s allgemeinen Abgabenrechts, zu <strong>de</strong>m gem. § 9 Ziff. 2FAO auch das Verfahrensrecht gehört.e) Gleiches gilt für <strong>de</strong>n unter Nr. 16 aufgeführten Fall. Dort for<strong>de</strong>rtedie Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer verauslagte Kapitalertragsteuer zurück. Da dieFrage, ob die verauslagte Kapitalertragsteuer zu Recht erhobenwur<strong>de</strong>, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwerpunkt<strong>de</strong>r Bearbeitung im Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts.f) Entgegen <strong>de</strong>n Ausführungen in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>begründunghan<strong>de</strong>lt es sich auch bei <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Ast. im maßgeblichenZeitraum geführten Strafverteidigungen (Fälle Nr. 12, 13, 18,22, 26) auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerstrafrechts (Steuerhinterziehung)um berücksichtigungsfähige Fälle. § 9 Ziff. 4 FAO nenntals einen Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch<strong>de</strong>r Fall mit <strong>de</strong>r Nr. 22 ist aus <strong>de</strong>n vorgenannten Grün<strong>de</strong>n alsSteuerrechtsfall anzuerkennen. Die Tätigkeit <strong>de</strong>s Ast. war – dasübersieht die Agin. – nicht auf das bloße Akteneinsichtsgesuchbeschränkt, son<strong>de</strong>rn umfasste auch die anwaltliche Beratung.g) Auch die Eigenvertretungen<strong>de</strong>s Ast. im Fachgebiet Steuerrecht(Nr. 21, 54, 55) sind mit zuberücksichtigen. Die Agin. ist <strong>de</strong>rAuffassung, dass diese Fälle nicht mitgezählt wer<strong>de</strong>n dürften,weil sie nicht als RA persönlich und weisungsfrei bearbeitetwor<strong>de</strong>n seien. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen,dass <strong>de</strong>r Ast. diese Fälle persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAOn.F.) bzw. selbstständig (§ 5 FAO a.F.) bearbeitet hat. Entgegen<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. wird <strong>de</strong>r RA auch in Fällen <strong>de</strong>r Eigenvertretungin anwaltlicher Funktion tätig. An<strong>de</strong>rnfalls wärenicht zu erklären, warum einem RA, <strong>de</strong>r einen Prozess selbstführt, gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstattensind, die er als Gebühren eines bevollmächtigten RA erstattetverlangen könnte. Auch die oben beschriebene Funktion <strong>de</strong>sFallzahlennachweises sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Durchschnitt<strong>de</strong>r Mandate auf <strong>de</strong>m Fachgebiet die Zahl <strong>de</strong>r Aufträge <strong>de</strong>utlichübersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen imbetreffen<strong>de</strong>n Zeitraum bearbeitet wur<strong>de</strong>n, gebietet keinean<strong>de</strong>re Sichtweise.h) Die von <strong>de</strong>m Ast. erarbeiteten Steuererklärungen (Nr. 28, 29,30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, für die <strong>de</strong>r Ast.bereits in früheren Jahren eine Steuererklärung erarbeitet hat,zählen jeweils als ein Fall. Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung ist nichtvorzunehmen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob undinwieweit einfache Steuererklärungen jeweils als Fälle zu zählenbzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386,1390). Die Agin. meint, Beratungstätigkeiten für Steuererklärungenein und <strong>de</strong>sselben Mandanten für mehrere Jahre seienabzugewichten, da mangels Abweichungen steuerrechtlicherFragestellungen in <strong>de</strong>n einzelnen Jahren von einem einheitlichenLebenssachverhalt auszugehen sei. Dies führe zu einerAbgewichtung <strong>de</strong>r Steuererklärungen Nr. 28, 29 und 30 aufeinen Fall und <strong>de</strong>r Steuererklärungen 32 bis 35 auf einen Fall.Diese Auffassung trifft nicht zu.(1) Von <strong>de</strong>r Frage einer abweichen<strong>de</strong>n Gewichtung zu unterschei<strong>de</strong>nist die vorgeschaltete Frage, welche Tätigkeit als „einFall“ i.S.d. § 5 FAO anzurechnen ist (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 8).Steuererklärungengelten grundsätzlichals ein FallEigenvertretungen sindberücksichtigungsfähigGrundsätzlich gilt je<strong>de</strong> Steuererklärungbzw. <strong>de</strong>ren Vorbereitungfür ein Jahr als ein Fall (vgl.Berliner ErfahrungsaustauschZiff. 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002,26, 28). Dies gilt unabhängig davon, ob man für <strong>de</strong>n Fallbegriffauf <strong>de</strong>n einheitlichen Lebenssachverhalt o<strong>de</strong>r auf die Abrechenbarkeitabstellt, <strong>de</strong>nn Steuererklärungen unterschiedlicherJahre stellen entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. unterschiedlicheLebenssachverhalte dar.(2) Da § 5 Satz 2 FAO keine Handhabe dafür bietet, einebestimmte Art <strong>de</strong>r Fallbearbeitung allgemein – Iosgelöst vomeinzelnen Fall – an<strong>de</strong>rs zu gewichten (Senatsbeschl. v.8.11.2004, AnwZ [B] 84/03, NJW 2005, 214, 215), lässt sicheine Gewichtung zu Ungunsten <strong>de</strong>s Ast. nicht allein damitrechtfertigen, es han<strong>de</strong>le sich um Steuererklärungen für <strong>de</strong>nselbenMandanten. Dass nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s SatzungsgebersSteuererklärungen nicht von vornherein an<strong>de</strong>rs zu gewichtensind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich schon darin, dass er,an<strong>de</strong>rs als z.B. in § 5 Satz 1 Buchst. e FAO, eine beson<strong>de</strong>reGewichtungsregel für Steuererklärungen nicht eingeführt hat.Es kann allgemein nicht davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dassweniger praktische Erfahrungen erlangt wer<strong>de</strong>n, wenn sich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!