11.07.2015 Aufrufe

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

3 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 121Die Erwartung, es wer<strong>de</strong> sich unter <strong>de</strong>r Fe<strong>de</strong>rführung <strong>de</strong>rhöchsten Gerichte eine sachgerechte Absprachenpraxis entwickeln,hat sich nur begrenzt erfüllt. Zwar hat die Rechtsprechunginsoweit brauchbare Regeln aufgestellt, namentlich <strong>de</strong>rBGH – 4. Strafsenat – in <strong>de</strong>r Entscheidung vom 28.8.1997. 1Diese Regeln vermögen jedoch nicht in ausreichen<strong>de</strong>m MaßeRechtsunsicherheiten und Missbrauchsfällen entgegenzuwirken,wie sie zunehmend die Obergerichte beschäftigen. 2 VieleFragen, etwa nach <strong>de</strong>r Verbindlichkeit und Reichweite einerZusage <strong>de</strong>s Tatgerichts zur Strafhöhe, sind nach wie vor ungeklärt.Auch die jüngste Entscheidung <strong>de</strong>s BGH – Großer Senatfür Strafsachen – vom 3.3.2005 (GSSt 1/04) 3 zur Frage <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts hat insoweit nur Teilantwortengegeben. Der Große Senat selbst hat ein Tätigwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gesetzgebers angemahnt und <strong>de</strong>utlich gemacht, dass <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zur Urteilsabsprachean die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildunggelangt ist.B. GesetzesvorschlägeArtikel 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung1. § 202 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Folgen<strong>de</strong>r Absatz 2 wird angefügt:„Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten können die Möglichkeiteiner Urteilsabsprache (§ 243a) erörtern. Der wesentlicheInhalt <strong>de</strong>r Erörterungen ist aktenkundig zu machen.“2. Nach § 211 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 212 eingefügt:„§ 212[Vorbereitung einer Urteilsabsprache nach Eröffnung <strong>de</strong>sHauptverfahrens]„Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens gilt § 202 Abs. 2 entsprechend.“3. In §243 wird nach Absatz 3 folgen<strong>de</strong>r neuer Absatz 4 eingefügt;<strong>de</strong>r bisherige Absatz 4 wird Absatz 5:„(4) Der Vorsitzen<strong>de</strong> teilt mit, ob vor <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen gemäß § 202 Abs. 2, § 212 stattgefun<strong>de</strong>n haben.Deren wesentlicher Inhalt ist mitzuteilen. Die Mitteilung ist indas Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.“4. Nach § 243 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 243aeingefügt:„§ 243a[Urteilsabsprache](1) Das Gericht kann auf übereinstimmen<strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftund <strong>de</strong>s Angeklagten diesem unter Darlegung seinerrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>r angeklagten Tat eine Strafobergrenzenach Maßgabe <strong>de</strong>s § 46b StGB sowie an<strong>de</strong>re Rechtsfolgenfür <strong>de</strong>n Fall zusagen, dass <strong>de</strong>r Angeklagte vom Gerichtkonkret bezeichnete sachgemäße Bedingungen erfüllt. AlsBedingungen kommen insbeson<strong>de</strong>re in Betracht1. ein Geständnis,2. die Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachtenScha<strong>de</strong>ns,1 BGH, Urt. v. 28.8.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195.2 Vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Urt. v.19.2.2004 – 4 StR 371/03 = BGHSt 49, 84 = StV 2004, 314; BGH, Beschl.v. 9.6.2004 – 5 StR 579/03 = StV 2004, 577; BGH, Beschl. v.16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Beschl. v. 12.1.2005 – 3StR 411/04 = StV 2005, 201.3 NStZ 2005, 389 = NJW 2005, 1440.3. das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten,4. ein sonstiges Verhalten, das <strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigungdient.(2) Die Zusagen sowie die vom Angeklagten zu erfüllen<strong>de</strong>nBedingungen sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.Dies gilt ebenso bei Zusagen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftfür <strong>de</strong>n Fall einer Urteilsabsprache.(3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Nebenkläger und <strong>de</strong>rAngeklagte können <strong>de</strong>r Zusage innerhalb einer vom Gericht zubestimmen<strong>de</strong>n Frist wi<strong>de</strong>rsprechen. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>rStaatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Nebenklägers hat vor <strong>de</strong>r Erklärung<strong>de</strong>s Angeklagten zu erfolgen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4) Erfüllt <strong>de</strong>r Angeklagte die Bedingungen, ist das Gericht andie Zusage <strong>de</strong>r Strafobergrenze und an<strong>de</strong>rer Rechtsfolgengebun<strong>de</strong>n. Die Bindungswirkung entfällt,1. wenn die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>rZusage wi<strong>de</strong>rsprochen haben,2. wenn nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>r Angeklagte dieBedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt hat,3. wenn sich im weiteren Verfahren wesentliche straferschweren<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> ergeben, die <strong>de</strong>m Gericht im Zeitpunkt seinerZusage unbekannt waren,4. wenn das Gericht Umstän<strong>de</strong> übersehen hat, die auch unterBerücksichtigung <strong>de</strong>s § 46b StGB zur Anwendung einesStrafrahmens mit einer die zugesagte Strafobergrenze übersteigen<strong>de</strong>nMin<strong>de</strong>ststrafe führen, o<strong>de</strong>r5. mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Rechtszuges, in <strong>de</strong>m die Zusageerfolgt ist.Der Angeklagte ist auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung hinzuweisen;§ 265 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Entfällt die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Zusage, sind Prozesshandlungen<strong>de</strong>s Angeklagten in Erfüllung von Bedingungen gemäßAbsatz 1 wirkungslos; ein Geständnis ist unverwertbar. Dies giltnicht bei Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach Absatz 4 Nr. 3.(6) Erörterungen zur Vorbereitung einer Absprache gemäßAbsatz 1 können auch außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung stattfin<strong>de</strong>n.Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>ren wesentlichen Inhalt in <strong>de</strong>rHauptverhandlung mitzuteilen. Die Mitteilung ist in das Hauptverhandlungsprotokollaufzunehmen.“5. In §272 wird folgen<strong>de</strong> Nummer 6 angefügt:„6. die Angabe, dass in o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen mit <strong>de</strong>m Ziel einer Urteilsabsprache (§ 243a)stattgefun<strong>de</strong>n haben, und die Mitteilung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über<strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt solcher Erörterungen (§ 243 Abs. 4,§ 243a Abs. 6) o<strong>de</strong>r die Angabe, dass solche Erörterungen nichtstattgefun<strong>de</strong>n haben.“6. § 275 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:„Dies muss spätestens sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Verkündunggeschehen.“7. § 302 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einUrteil sowie die Zurücknahme eines Rechtsmittels vor Ablauf<strong>de</strong>r Frist zu seiner Einlegung sind unzulässig. Dies gilt nicht beiUrteilen <strong>de</strong>s Strafrichters, es sei <strong>de</strong>nn, das Urteil beruht auf einerUrteilsabsprache (§ 243a). Ein von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftzugunsten <strong>de</strong>s Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kannohne <strong>de</strong>ssen Zustimmung nicht zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.“8. § 312 wird wie folgt gefasst:„Gegen die Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichtsist Berufung zulässig, sofern nicht das Urteil aufgrund einerUrteilsabsprache gemäß § 243a ergangen ist.“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!