120 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/2006und um zu gewährleisten, dass die Absprachen nicht ins Uferloseabgleiten, for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Große Senat eine grundsätzlichegesetzliche Regelung.Als erster berufsständischer Verband legte <strong>de</strong>r Strafrechtsausschuss<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer im September <strong>de</strong>s vergangenenJahres eine solche geschlossene Regelung vor (imAnschluss an diesen Beitrag abgedruckt). Etwas später habendie Generalstaatsanwälte ein entsprechen<strong>de</strong>s Eckpunktepapiererarbeitet.Auf einer von <strong>de</strong>r BRAK und <strong>de</strong>r NJW veranstalteten Podiumsdiskussiondiskutierten Vertreter <strong>de</strong>r drei am Strafverfahrenbeteiligten Rechtspflegeorgane über die Auswirkungen <strong>de</strong>rAbsprache im Strafprozess auf die Rechtsordnung. Podiumsteilnehmerwaren die Vorsitzen<strong>de</strong> Richterin am BGH MonikaHarms, die Justizministerin <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-WestfalenRoswitha Müller-Piepenkötter, die Präsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>r RechtsanwaltskammerBerlin RAin Dr. Margarete Gräfin von Galen, <strong>de</strong>rGeneralstaatsanwalt <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein ErhardRex, <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> Richter am LG Berlin Prof. Dr. Günther M.San<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Strafrechtsausschusses <strong>de</strong>rBRAK RA Prof. Dr. Gunter Widmaier.Bei <strong>de</strong>r Diskussion stan<strong>de</strong>n sich Befürworter wie Prof. Widmaierund harte Gegner <strong>de</strong>r Absprache wie die Vorsitzen<strong>de</strong>Richterin am BGH Harms gegenüber. Widmaier sahin<strong>de</strong>r Verständigungim Strafrecht die Realität, die in <strong>de</strong>n überwiegen<strong>de</strong>nFällen zu ausgewogenen, vernünftigen Ergebnissen führe. Derbefürchtete Missbrauch sei nicht auf Absprachen begrenzt, son<strong>de</strong>rndrohe bei allen Instrumenten <strong>de</strong>r Strafprozessordnung.Aufgrund <strong>de</strong>r Wesentlichkeitsgarantie sei jedoch die gesetzlicheRegelung notwendig, um Offenheit und Transparenz un<strong>de</strong>in korrektes Verfahren zu garantieren. Der GeneralstaatsanwaltRex äußerte sich zurückhalten<strong>de</strong>r zur Absprache undschloss sich grundsätzlich <strong>de</strong>r ablehnen<strong>de</strong>n Haltung <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>nRichterin Harms an. Aufgrund <strong>de</strong>r Überlastung vonStaatsanwaltschaft und Richtern sei Konsensualität jedochunumgänglich, um lange Verfahren zu been<strong>de</strong>n. Als Gefahr<strong>de</strong>s Deals sah er, dass die schuldangemessene Strafe beliebigausgehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n könne, <strong>de</strong>shalb sei eine gesetzlicheRegelung wichtig. Rex zeigte sich hoffnungsvoll über dieSchnittstellen im Eckpunktepapier <strong>de</strong>r Generalstaatsanwältemit <strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>s Strafrechtsausschusses.Die Vorsitzen<strong>de</strong> Richterin am BGH Harms betonte, die Justizsei kein Dienstleistungsbetrieb und die Absprachen führten keineswegszu befriedigen<strong>de</strong>n Ergebnissen. Gera<strong>de</strong> im Wirtschaftsstrafrechtkönnten die ausgehan<strong>de</strong>lten Strafen von <strong>de</strong>rÖffentlichkeit und <strong>de</strong>n Opfern kaum nachvollzogen wer<strong>de</strong>n,auch wenn die Verständigung selbst korrekt zustan<strong>de</strong> gekommensei. Ebenso wie Rex sah sie die Ursache <strong>de</strong>r Absprachenin <strong>de</strong>r Überlastung <strong>de</strong>r Staatsanwälte. Die Folge von Absprachensei, dass die Qualität <strong>de</strong>r Urteile sinke, da <strong>de</strong>r Richter dasUrteil nicht mehr rechtlich durchdringen müsse, wenn es schonin <strong>de</strong>r Hauptverhandlung ausgehan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n sei. In einergesetzlichen Regelung sah Harms aber keine Möglichkeit, dieAbsprachen aus <strong>de</strong>m „Dunstkreis“ herauszubringen. Die Sanktionsscherezwischen einfacher Straftat und komplexer Straftat,wie im Wirtschaftsrecht, wer<strong>de</strong> sich weiter öffnen, so die Richterin.Durch die Akzeptanz <strong>de</strong>r Absprachen im Strafverfahrenbestehe die Gefahr, <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r StPO zu untergraben,obwohl die StPO ursprünglich gera<strong>de</strong> geschaffen wor<strong>de</strong>n sei,um die Verhandlungen aus <strong>de</strong>r Abgeschlossenheit ans Licht <strong>de</strong>rÖffentlichkeit zu holen. Auch bei komplexen Verfahren wie<strong>de</strong>nen im Wirtschaftsstrafrecht bestehe kein Grund, nicht nach<strong>de</strong>r StPO vorzugehen.Justizministerin Müller-Piepenkötter und die Präsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammer Berlin Gräfin von Galen hingegen befürwortetendie Absprache. Die Richter und Staatsanwälte wür<strong>de</strong>nkeineswegs dazu erpresst. Grund für die Zunahme von Absprachenim Strafprozess sei nicht die Überlastung <strong>de</strong>r Justiz, son<strong>de</strong>rnberuhe vielmehr auf einer zunehmen<strong>de</strong>n Komplexität <strong>de</strong>rSachverhalte, mit <strong>de</strong>nen sich die Justiz befasse, auf einerZunahme von Straftatbestän<strong>de</strong>n und auf einer Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rLebenswirklichkeit weg vom autoritären Staat hin zu konsensualemVerhalten auch im Strafrecht, so Müller-Piepenkötter.Dieszeige sich auch heute schon in <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung dasStrafbefehlsverfahren.Gräfin von Galen sah in <strong>de</strong>r bisherigen Handhabung von Absprachenkeinen Konsens, da <strong>de</strong>r Angeklagte eher zu Deals gezwungenwür<strong>de</strong>, er akzeptiere nur das kleinere Übel. Eine gesetzlicheRegelung sei für mehr Transparenz und für die Sicherheit <strong>de</strong>sAngeklagten notwendig, um ein ausgewogenes Verfahren zu fin<strong>de</strong>n.Dem Angeklagten müsse die Beweislage erst dargelegt wer<strong>de</strong>n,damit er sich sachgerecht entschei<strong>de</strong>n könne. Ein <strong>de</strong>rartigerRegelungsvorschlag fehle in <strong>de</strong>n bisherigen Entwürfen.Der Vorsitzen<strong>de</strong> Richter am Landgericht San<strong>de</strong>r sah die Argumentefür <strong>de</strong>n Deal we<strong>de</strong>r in einer Überlastung <strong>de</strong>r Justiz nochin <strong>de</strong>r Komplexität heutiger Strafverfahren begrün<strong>de</strong>t. Je<strong>de</strong> Straftatsei für Absprachen geeignet, egal wie umfangreich <strong>de</strong>r Tatbestandund zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Sachverhalt. Es bedürfe auchkeiner gesetzlichen Regelung, um eine Erpressung <strong>de</strong>s Angeklagtenzu verhin<strong>de</strong>rn, dafür reiche bereits § 136a StPO aus,aus <strong>de</strong>m sich ein Verwertungsverbot <strong>de</strong>r Aussagen <strong>de</strong>s Angeklagtenergeben kann. Auch bei Absprachen im Strafverfahrenbliebe es bei <strong>de</strong>r rechtlichen Subsumtion, auch wenn <strong>de</strong>r Angeklagtedie Tat gesteht. Auf eine solche könne auch weiterhinnicht verzichtet wer<strong>de</strong>n, das stehe auch nicht zur Debatte. Weiterhin,so San<strong>de</strong>r, muss die verhängte Strafe die Opferschä<strong>de</strong>neinrechnen, so dass diese auch bei <strong>de</strong>r Verständigung berücksichtigtwür<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits darf ein Geständnis <strong>de</strong>s Angeklagtenauch schon nach heutigem Recht honoriert wer<strong>de</strong>n.Letztendlich waren sich alle Podiumsteilnehmer einig, dass <strong>de</strong>rDeal aus <strong>de</strong>m Strafverfahren nicht mehr wegzu<strong>de</strong>nken ist unddann eine gesetzliche Regelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, vor allem umdie Absprachen transparent zu machen. GeneralstaatsanwaltRex betonte, da kein Weg am Deal vorbei führe, sei es besser,ihn in einem Regelwerk zu erfassen, so dass ein sauberes, ehrlichesVerfahren gewährleistet wird. Rex sah die zukünftigeGesetzesregelung i<strong>de</strong>alerweise als eine Synthese aus <strong>de</strong>m Eckpunktepapierund <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>r BRAK. Widmaier versprichtsich von einer gesetzlichen Regelung sowohl eine Qualitätshebung<strong>de</strong>r Absprachen als auch ein wirkungsvolles Abwehrmittelvon Missbrauch <strong>de</strong>rselben.Ass. jur. Sonja Detlefsen, wiss. Mitarbeiterin <strong>de</strong>r BRAKVorschlag für eine gesetzliche Regelung <strong>de</strong>rUrteilsabsprache im Strafverfahrenvorgelegt vom Strafrechtsausschuss <strong>de</strong>r BRAKSeptember 2005– Auszüge* –A. VorbemerkungDer Strafrechtsausschuss <strong>de</strong>r BRAK legt im Folgen<strong>de</strong>n seinenVorschlag einer gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Strafrechtspraxisweit verbreiteten einverständlichen verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nUrteilsabsprache vor. Er gibt damit bewusst seine bisherigeZurückhaltung gegenüber einer solchen Regelung auf.* Der vollständige Vorschlag ist unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>/seiten/pdf/Stellungnahmen/2005/Stn25_05.pdf veröffentlicht.
BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 121Die Erwartung, es wer<strong>de</strong> sich unter <strong>de</strong>r Fe<strong>de</strong>rführung <strong>de</strong>rhöchsten Gerichte eine sachgerechte Absprachenpraxis entwickeln,hat sich nur begrenzt erfüllt. Zwar hat die Rechtsprechunginsoweit brauchbare Regeln aufgestellt, namentlich <strong>de</strong>rBGH – 4. Strafsenat – in <strong>de</strong>r Entscheidung vom 28.8.1997. 1Diese Regeln vermögen jedoch nicht in ausreichen<strong>de</strong>m MaßeRechtsunsicherheiten und Missbrauchsfällen entgegenzuwirken,wie sie zunehmend die Obergerichte beschäftigen. 2 VieleFragen, etwa nach <strong>de</strong>r Verbindlichkeit und Reichweite einerZusage <strong>de</strong>s Tatgerichts zur Strafhöhe, sind nach wie vor ungeklärt.Auch die jüngste Entscheidung <strong>de</strong>s BGH – Großer Senatfür Strafsachen – vom 3.3.2005 (GSSt 1/04) 3 zur Frage <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts hat insoweit nur Teilantwortengegeben. Der Große Senat selbst hat ein Tätigwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gesetzgebers angemahnt und <strong>de</strong>utlich gemacht, dass <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zur Urteilsabsprachean die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildunggelangt ist.B. GesetzesvorschlägeArtikel 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung1. § 202 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Folgen<strong>de</strong>r Absatz 2 wird angefügt:„Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten können die Möglichkeiteiner Urteilsabsprache (§ 243a) erörtern. Der wesentlicheInhalt <strong>de</strong>r Erörterungen ist aktenkundig zu machen.“2. Nach § 211 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 212 eingefügt:„§ 212[Vorbereitung einer Urteilsabsprache nach Eröffnung <strong>de</strong>sHauptverfahrens]„Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens gilt § 202 Abs. 2 entsprechend.“3. In §243 wird nach Absatz 3 folgen<strong>de</strong>r neuer Absatz 4 eingefügt;<strong>de</strong>r bisherige Absatz 4 wird Absatz 5:„(4) Der Vorsitzen<strong>de</strong> teilt mit, ob vor <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen gemäß § 202 Abs. 2, § 212 stattgefun<strong>de</strong>n haben.Deren wesentlicher Inhalt ist mitzuteilen. Die Mitteilung ist indas Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.“4. Nach § 243 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 243aeingefügt:„§ 243a[Urteilsabsprache](1) Das Gericht kann auf übereinstimmen<strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftund <strong>de</strong>s Angeklagten diesem unter Darlegung seinerrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>r angeklagten Tat eine Strafobergrenzenach Maßgabe <strong>de</strong>s § 46b StGB sowie an<strong>de</strong>re Rechtsfolgenfür <strong>de</strong>n Fall zusagen, dass <strong>de</strong>r Angeklagte vom Gerichtkonkret bezeichnete sachgemäße Bedingungen erfüllt. AlsBedingungen kommen insbeson<strong>de</strong>re in Betracht1. ein Geständnis,2. die Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachtenScha<strong>de</strong>ns,1 BGH, Urt. v. 28.8.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195.2 Vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Urt. v.19.2.2004 – 4 StR 371/03 = BGHSt 49, 84 = StV 2004, 314; BGH, Beschl.v. 9.6.2004 – 5 StR 579/03 = StV 2004, 577; BGH, Beschl. v.16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Beschl. v. 12.1.2005 – 3StR 411/04 = StV 2005, 201.3 NStZ 2005, 389 = NJW 2005, 1440.3. das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten,4. ein sonstiges Verhalten, das <strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigungdient.(2) Die Zusagen sowie die vom Angeklagten zu erfüllen<strong>de</strong>nBedingungen sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.Dies gilt ebenso bei Zusagen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftfür <strong>de</strong>n Fall einer Urteilsabsprache.(3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Nebenkläger und <strong>de</strong>rAngeklagte können <strong>de</strong>r Zusage innerhalb einer vom Gericht zubestimmen<strong>de</strong>n Frist wi<strong>de</strong>rsprechen. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>rStaatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Nebenklägers hat vor <strong>de</strong>r Erklärung<strong>de</strong>s Angeklagten zu erfolgen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4) Erfüllt <strong>de</strong>r Angeklagte die Bedingungen, ist das Gericht andie Zusage <strong>de</strong>r Strafobergrenze und an<strong>de</strong>rer Rechtsfolgengebun<strong>de</strong>n. Die Bindungswirkung entfällt,1. wenn die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>rZusage wi<strong>de</strong>rsprochen haben,2. wenn nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>r Angeklagte dieBedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt hat,3. wenn sich im weiteren Verfahren wesentliche straferschweren<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> ergeben, die <strong>de</strong>m Gericht im Zeitpunkt seinerZusage unbekannt waren,4. wenn das Gericht Umstän<strong>de</strong> übersehen hat, die auch unterBerücksichtigung <strong>de</strong>s § 46b StGB zur Anwendung einesStrafrahmens mit einer die zugesagte Strafobergrenze übersteigen<strong>de</strong>nMin<strong>de</strong>ststrafe führen, o<strong>de</strong>r5. mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Rechtszuges, in <strong>de</strong>m die Zusageerfolgt ist.Der Angeklagte ist auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung hinzuweisen;§ 265 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Entfällt die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Zusage, sind Prozesshandlungen<strong>de</strong>s Angeklagten in Erfüllung von Bedingungen gemäßAbsatz 1 wirkungslos; ein Geständnis ist unverwertbar. Dies giltnicht bei Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach Absatz 4 Nr. 3.(6) Erörterungen zur Vorbereitung einer Absprache gemäßAbsatz 1 können auch außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung stattfin<strong>de</strong>n.Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>ren wesentlichen Inhalt in <strong>de</strong>rHauptverhandlung mitzuteilen. Die Mitteilung ist in das Hauptverhandlungsprotokollaufzunehmen.“5. In §272 wird folgen<strong>de</strong> Nummer 6 angefügt:„6. die Angabe, dass in o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen mit <strong>de</strong>m Ziel einer Urteilsabsprache (§ 243a)stattgefun<strong>de</strong>n haben, und die Mitteilung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über<strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt solcher Erörterungen (§ 243 Abs. 4,§ 243a Abs. 6) o<strong>de</strong>r die Angabe, dass solche Erörterungen nichtstattgefun<strong>de</strong>n haben.“6. § 275 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:„Dies muss spätestens sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Verkündunggeschehen.“7. § 302 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einUrteil sowie die Zurücknahme eines Rechtsmittels vor Ablauf<strong>de</strong>r Frist zu seiner Einlegung sind unzulässig. Dies gilt nicht beiUrteilen <strong>de</strong>s Strafrichters, es sei <strong>de</strong>nn, das Urteil beruht auf einerUrteilsabsprache (§ 243a). Ein von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftzugunsten <strong>de</strong>s Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kannohne <strong>de</strong>ssen Zustimmung nicht zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.“8. § 312 wird wie folgt gefasst:„Gegen die Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichtsist Berufung zulässig, sofern nicht das Urteil aufgrund einerUrteilsabsprache gemäß § 243a ergangen ist.“