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BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 137Anwaltsgerichtliche RechtsprechungKreise eröffnet, namentlich zwischen RAKn, Fachverbän<strong>de</strong>n undFortbildungsveranstaltern.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 38/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherungfür (Wahl-)BeamteBRAO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51*Auch ein RA, <strong>de</strong>r für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter <strong>de</strong>nBeruf als RA gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht ausüben darf,in<strong>de</strong>s nicht auf seine Zulassung verzichtet, son<strong>de</strong>rn sie währenddieser Zeit ruhen lässt, ist zur Aufrechterhaltung seiner Berufshaftpflichtversicherungverpflichtet.BGH, Beschl. v. 22.2.2006 – AnwZ (B) 69/04Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Voraussetzungen <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit eines ZwangsgeldbescheidsBRAO § 56, § 57*1. Die Verhängung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s darf ausschließlich durch<strong>de</strong>n Vorstand bzw. die zuständige Abteilung einer RAK erfolgen,nicht aber durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>r hierzu keine Kompetenzhat.*2. Der Festsetzung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s muss eine wirksameAndrohung vorausgehen. Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzungdurch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten schriftlichangedroht wer<strong>de</strong>n. Die Androhung <strong>de</strong>s Zwangsgel<strong>de</strong>s fällt hingegennicht in <strong>de</strong>n Kompetenzbereich eines Vizepräsi<strong>de</strong>nten.*3. Der Geschäftsführer einer RAK hat keine Berechtigung, einenRA zur Auskunft aufzufor<strong>de</strong>rn; auch nicht durch einen allgemeinenAuftrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r einer Abteilung.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 4.4.2006 – AGH 31/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im InsolvenzrechtFAO § 5 g)*Die Berücksichtigung von Fällen, die ein Ast. als „Sachbearbeiterneben <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter“ bearbeitet hat, kommt nicht inBetracht, da es sich hierbei nicht um selbstständige Bearbeitungenhan<strong>de</strong>lt.Thüringer AGH, Beschl. v. 26.1.2006 – AGH 3/05 (n.r.)Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Mit Antrag v. 1.3.2004, eingegangen bei <strong>de</strong>r RAK am1.4.2004, beantragt die Astin. die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung:Fachanwältin für Insolvenzrecht.Mit Bescheid v. 31.3.2005 wies die Agin. <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Astin.zurück.Zur Begründung <strong>de</strong>r Zurückweisung führte die Agin. aus, dassim vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Nachweis <strong>de</strong>s Erwerbs<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung gem. § 5 g) FAO nichterbracht wor<strong>de</strong>n sei.Gem. § 5 g) Nr. 1 FAO müsse die Astin. min<strong>de</strong>stens fünf eröffneteVerfahren aus <strong>de</strong>m 1. bis 6. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung alsInsolvenzverwalterin bearbeitet haben, wobei in zwei Verfahrenbei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer hätten beschäftigtsein müssen. Diesen Nachweis habe die Astin. trotz mehrfachentsprechen<strong>de</strong>r Hinweise durch <strong>de</strong>n Vorprüfungsausschussnicht erbracht. Auch eine Ersetzung dieser Fälle gem. § 5 g)Nr. 3 FAO sei nicht erfolgt.Mit Schriftsatz v. 4.5.2005 focht die Astin. <strong>de</strong>n Bescheid v.31.3.2005 <strong>de</strong>r Agin., welcher ihr am 6.4.2005 zugestellt wor<strong>de</strong>nwar, mit <strong>de</strong>m Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.Zur Begründung führte die Astin. aus, dass die Feststellungen<strong>de</strong>r Agin. we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Intentionen <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung entsprächennoch sei unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Falllisten eineVersagung gerechtfertigt.So sei bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAO geregelt, dass „in <strong>de</strong>rRegel“ bestimmte Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungin theoretischer und praktischer Hinsichtbenötigt wür<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>ute aber, dass bereits vom Wortlauther Ausnahmen möglich seien. Des Weiteren sei in § 5 FAOausgeführt, dass Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit einzelnerFälle zu an<strong>de</strong>ren Gewichtungen führen könnten. Somitkönne festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass das Gesetz bereits Abweichungenvon <strong>de</strong>n normierten Voraussetzungen <strong>de</strong>r FAO zulasse.Vorliegend habe die Astin. insgesamt 87 verschie<strong>de</strong>ne RegelundVerbraucherinsolvenzverfahren aufgelistet, die einen enormenUmfang aufgewiesen hätten. Auch seien dabei verschie<strong>de</strong>ne<strong>de</strong>r in § 14 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>r FAO bestimmten Bereichebearbeitet wor<strong>de</strong>n. Die Be<strong>de</strong>utung und die Schwierigkeit <strong>de</strong>reinzelnen Fälle hätten zu einer an<strong>de</strong>ren Gewichtung führenmüssen.Soweit das Gesetz die Ersetzung <strong>de</strong>r in Nr. 1 <strong>de</strong>s § 5 g) FAOgenannten Fälle vorsähe, sei darauf hinzuweisen, dass dieAstin. dargelegt habe, dass eine Ersetzung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Verfahrenin <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Form aufgrund ihres Tätigkeitsfel<strong>de</strong>sin <strong>de</strong>r Insolvenzkanzlei … so nicht möglich gewesen sei.Es sei aber zu sehen, dass nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut RAe, dieallein in <strong>de</strong>r Schuldnerberatung tätig seien, anhand von Ersatzfällenpraktische Erfahrungen nachweisen und die Bezeichnung„Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erhalten könnten, ohnejemals in einem einzigen Verfahren als Insolvenzverwalter o<strong>de</strong>rTreuhän<strong>de</strong>r agiert zu haben. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>ssenkönne nicht überzeugen, dass die von <strong>de</strong>r Astin. angegebenen87 Fälle in verschie<strong>de</strong>nen Regel- und Verbraucherinsolvenzendann nicht genügen sollten, die Fachanwaltsbezeichnung zuerhalten.Fraglich sei auch, ob vom Wortlaut <strong>de</strong>s § 5 g) Nr. 3 a) FAO hernicht ebenso <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>r im Insolvenzverfahren gemeintsei.Weiter sei zu sehen, dass die Astin. seit 1997 in <strong>de</strong>r Insolvenzkanzleidas RA … für Abwicklung für Konkurs-,Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren tätig gewesensei. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass RA … ausschließlichInsolvenzverwaltung betreibe und überwiegend in <strong>de</strong>n Verfahrenim Einzugsbereich von M. tätig sei. Insoweit seien bei <strong>de</strong>rBewertung <strong>de</strong>r bearbeiteten Verfahren nicht nur die in Eigenregiegeführten Verfahren zu beachten, son<strong>de</strong>rn auch die im Rahmen<strong>de</strong>r Bearbeitung entstan<strong>de</strong>nen praktischen Erfahrungen imBereich <strong>de</strong>r Insolvenzverwaltung, in <strong>de</strong>nen RA … als Insolvenzverwalterbestellt wor<strong>de</strong>n sei. In diesen Verfahren sei dieAstin. gleichsam als „Sachbearbeiterin neben <strong>de</strong>m Verwalter“zu sehen. Die Astin. habe in dieser „Eigenschaft“ eigenständigin Verfahren mitgewirkt, bei <strong>de</strong>nen mehr als fünf Arbeitnehmerin <strong>de</strong>n betroffenen Unternehmen beschäftigt gewesen seien.Des Weiteren sei zu beachten, dass in § 7 FAO normiert sei,dass ein Fachgespräch dann erfolgen solle, wenn im Hinblick

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