136 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungschließlich auch nicht auf <strong>de</strong>n Beschl. <strong>de</strong>s Senats v. 13.1.2003(AnwZ [B] 25/02, NJW 2003, 883) stützen.aa) In diesem Beschluss hat <strong>de</strong>r Senat allerdings entschie<strong>de</strong>n,dass die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Verbandssyndikusfür <strong>de</strong>n Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen auf<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Arbeitsrechts allein auch dann nicht ausreicht,wenn sie weisungsfrei und unabhängig erfolgt. Vielmehrbedürfe es daneben auch <strong>de</strong>r Bearbeitung einer erheblichenAnzahl nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandate im Rahmen selbstständigeranwaltlicher Tätigkeit und einer abschließen<strong>de</strong>n Bewertungund Gewichtung <strong>de</strong>r vom Ast. vorgelegten Fälle aus bei<strong>de</strong>nberuflichen Bereichen (so schon Senatsbeschl. v. 18.6.2001,AnwZ [B] 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Eine solche Fallbearbeitungist hier nicht festzustellen. Ob die Zurückweisung seinesAntrags auf diesen Umstand gestützt wer<strong>de</strong>n könnte o<strong>de</strong>rob <strong>de</strong>m Ast. mangels entsprechen<strong>de</strong>n Hinweises im Vorfeld <strong>de</strong>rZurückweisung Gelegenheit hätte gegeben wer<strong>de</strong>n müssen,einen entsprechen<strong>de</strong>n Vortrag zu halten, bedarf keiner Entscheidung.Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rspr. imHinblick auf die in Rspr. (AGH Frankfurt, NJW 2000, 1659,1660) und Schrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000,859,860;Hartung, MDR 2000, 671; Prütting, AnwBl 2001, 313, 315;Koch in Festschrift für Hans-Jürgen Rabe, S. 77, 86; Re<strong>de</strong>ker,NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl 1994, 562, 564) geäußertenBe<strong>de</strong>nken festzuhalten ist.Tätigkeiten außerhalb<strong>de</strong>s Angestelltenverhältnissesbedarfes nichtbb) Eines solchen zusätzlichenNachweises praktischer Erfahrungenaußerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnissesbedarf esje<strong>de</strong>nfalls bei einem angestelltenRA nicht, <strong>de</strong>r, wie hier, mit<strong>de</strong>r fachlich unabhängigen und selbstständigen Betreuung vonMandaten seines Arbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrn betraut ist.(1) Ob sich das schon daraus ergibt, dass die Satzungsversammlungdas früher in § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO enthalteneErfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r selbstständigen Bearbeitung durch die Voraussetzung<strong>de</strong>r persönlichen und weisungsfreien Bearbeitungersetzt hat (Beschl. v. 7.11.2002, BRAK-Mitt. 2003, 67), istallerdings zweifelhaft. Zwar <strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r selbstständigenBearbeitung eher als <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r persönlichen Bearbeitungauf eine Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisseshin (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.1999, AnwZ [B] 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>wur<strong>de</strong> nicht zur Entscheidung angenommen). Mankann <strong>de</strong>shalb die Ersetzung dieses Erfor<strong>de</strong>rnisses durch dasErfor<strong>de</strong>rnis einer persönlichen Bearbeitung zwar als Ausdruck<strong>de</strong>s Willens <strong>de</strong>r Satzungsversammlung werten, <strong>de</strong>m ausschließlichals Syndikus tätigen RA <strong>de</strong>n Weg zur Fachanwaltsbezeichnungzu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO,4. Aufl., § 5 FAO Rdnr. 16; <strong>de</strong>rs., AnwBl 2005, 593, 597;Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Offermann-Burckart,Fachanwalt wer<strong>de</strong>n und bleiben, Rdnr. 235; a.A. Nie<strong>de</strong>rsächsischerAGH, Beschl. v. 15.7.2005, AGH 6/05, BRAK-Mitt.2005, 236 [Ls.]; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl.,§ 5 FAO Rdnr. 3 f.). Nach <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s Senats lag aber eineselbstständige Bearbeitung i.S.d. § 5 Satz 1 FAO a.F. vor, wennsie eigenverantwortlich und weisungsfrei war (vgl. Beschl. v.13.1.2003, AnwZ [B] 25/02, NJW 2003, 883, 884), was <strong>de</strong>rjetzt gelten<strong>de</strong> Text lediglich aufgreift (vgl. Kirchberg, NJW2003, 1833, 1835).(2) Auf <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Bearbeitung von steuerrechtlichenFällen außerhalb <strong>de</strong>s Angestelltenverhältnisses kommt es beiangestellten RAen, die für ihren Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrnunabhängig und eigenverantwortlich Mandate bearbeiten, vielmehr<strong>de</strong>shalb nicht an, weil die nach § 5 FAO erfor<strong>de</strong>rlichenpraktischen Kenntnisse schon durch eine § 5 Satz 1 Halbs. 2FAO entsprechen<strong>de</strong> Fallbearbeitung im Angestelltenverhältnisnachgewiesen wird. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrechtsoll nach § 5 FAO nur führen dürfen, wer über die dortnäher bestimmte praktische anwaltliche Erfahrung verfügt. EineTätigkeit als Syndikusanwalt genügt zum Nachweis praktischerErfahrung grundsätzlich dann, wenn sie unabhängig undweisungsfrei erfolgt (Senatsbeschl. v. 13.1.2003, a.a.O.). Diesepraktische Erfahrung ist aber typischerweise durch die Bedingungen<strong>de</strong>r Tätigkeit als Syndikus bestimmt, <strong>de</strong>r die an ihn herangetragenenpraktischen Fälle aus <strong>de</strong>r Sicht seines Arbeitsgeberso<strong>de</strong>r Dienstherrn betrachtet. Demgegenüber sind die praktischenErfahrungen <strong>de</strong>s RA gera<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n mehr o<strong>de</strong>r wenigerhäufigen Wechsel <strong>de</strong>r Perspektive bestimmt. Deshalb mussein Syndikus auch <strong>de</strong>n zusätzlichen Nachweis praktischerErfahrungen außerhalb seiner Aufgaben als Syndikus führen.Ein Bedürfnis dafür besteht bei einem angestellten RA, <strong>de</strong>r fürseine Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrn unabhängig und weisungsfreisteuerrechtliche o<strong>de</strong>r, als Angestellter eines RA, auch Mandateaus an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten betreut, nicht. Seine Tätigkeitund die hierbei erreichbaren praktischen Erfahrungen unterschei<strong>de</strong>nsich inhaltlich nicht von <strong>de</strong>nen eines selbstständigenRA (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.8.2005, 1 ZU 46/04, beim Senat anhängig unter AnwZ [B] 103/05). Bei<strong>de</strong> habendie Mandate unabhängig und weisungsfrei zu bearbeiten. Wie<strong>de</strong>r selbstständige RA hat auch <strong>de</strong>r angestellte RA hierbei nichtdie Perspektive seines Arbeitgebers, son<strong>de</strong>rn, was <strong>de</strong>n RA-Berufprägt, die Perspektive <strong>de</strong>s jeweiligen Mandanten einzunehmen.Bei<strong>de</strong> können fachliche Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n und beson<strong>de</strong>reExpertise in bestimmten Gebieten erwerben. Auch in technischerHinsicht bestehen keine für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Befugnis zurFührung einer Fachanwaltsbezeichnung maßgeblichen Unterschie<strong>de</strong>.Mandantengespräche,Büroorganisation,FristenüberwachungDer in einer Steuerberatungsgesellschaftangestellte RA muss,worauf <strong>de</strong>r AGH zutreffend hinweist,ebenso wie ein selbstständigerRA Mandantengesprächeführen und sein Büro so organisieren, dass Fristen überwachtund eingehalten wer<strong>de</strong>n. Er muss darüber hinaus in <strong>de</strong>r Lagesein, über seine Tätigkeit abzurechnen. Ob sich die Abrechnungnach <strong>de</strong>n Vergütungsregelungen für RAe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen fürStB richten, ist für die Bewertung <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungenohne Be<strong>de</strong>utung, zumal RAe in Steuersachen jetzt auch nach<strong>de</strong>n Vergütungsregelungen für StB abrechnen können. Einangestellter RA kann sich gera<strong>de</strong> bei solchen Tätigkeiten regelmäßig<strong>de</strong>r Unterstützung seines Arbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrnbedienen. Das ist aber bei selbstständigen RAen, die sich zueiner Sozietät zusammengeschlossen haben o<strong>de</strong>r hierfür Hilfskräfteanstellen können, nicht an<strong>de</strong>rs. Damit fehlt <strong>de</strong>r im Rahmen<strong>de</strong>s Berliner Erfahrungsaustausches 2001 von Vertreternaller Fachausschüsse <strong>de</strong>r RAKn (für § 5 FAO a.F.) abgegebenenEmpfehlung, für RAe, die in Steuerberatungsgesellschaften tätigsind, die für Syndikusanwälte gelten<strong>de</strong>n Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n(BRAK-Mitt. 2002, 26, 27), eine inhaltliche Grundlage.3. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> war daher zurückzuweisen.Fachanwalt – Anerkennungsfähigkeit von Online-Seminarenals FortbildungFAO § 15*Das Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenenfachanwaltlichen Fortbildung bleibt einer verbreiteten vertieftenSachdiskussion innerhalb interessierter fachkundiger
BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 137Anwaltsgerichtliche RechtsprechungKreise eröffnet, namentlich zwischen RAKn, Fachverbän<strong>de</strong>n undFortbildungsveranstaltern.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 38/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherungfür (Wahl-)BeamteBRAO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51*Auch ein RA, <strong>de</strong>r für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter <strong>de</strong>nBeruf als RA gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht ausüben darf,in<strong>de</strong>s nicht auf seine Zulassung verzichtet, son<strong>de</strong>rn sie währenddieser Zeit ruhen lässt, ist zur Aufrechterhaltung seiner Berufshaftpflichtversicherungverpflichtet.BGH, Beschl. v. 22.2.2006 – AnwZ (B) 69/04Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Voraussetzungen <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit eines ZwangsgeldbescheidsBRAO § 56, § 57*1. Die Verhängung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s darf ausschließlich durch<strong>de</strong>n Vorstand bzw. die zuständige Abteilung einer RAK erfolgen,nicht aber durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>r hierzu keine Kompetenzhat.*2. Der Festsetzung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s muss eine wirksameAndrohung vorausgehen. Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzungdurch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten schriftlichangedroht wer<strong>de</strong>n. Die Androhung <strong>de</strong>s Zwangsgel<strong>de</strong>s fällt hingegennicht in <strong>de</strong>n Kompetenzbereich eines Vizepräsi<strong>de</strong>nten.*3. Der Geschäftsführer einer RAK hat keine Berechtigung, einenRA zur Auskunft aufzufor<strong>de</strong>rn; auch nicht durch einen allgemeinenAuftrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r einer Abteilung.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 4.4.2006 – AGH 31/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im InsolvenzrechtFAO § 5 g)*Die Berücksichtigung von Fällen, die ein Ast. als „Sachbearbeiterneben <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter“ bearbeitet hat, kommt nicht inBetracht, da es sich hierbei nicht um selbstständige Bearbeitungenhan<strong>de</strong>lt.Thüringer AGH, Beschl. v. 26.1.2006 – AGH 3/05 (n.r.)Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Mit Antrag v. 1.3.2004, eingegangen bei <strong>de</strong>r RAK am1.4.2004, beantragt die Astin. die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung:Fachanwältin für Insolvenzrecht.Mit Bescheid v. 31.3.2005 wies die Agin. <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Astin.zurück.Zur Begründung <strong>de</strong>r Zurückweisung führte die Agin. aus, dassim vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Nachweis <strong>de</strong>s Erwerbs<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung gem. § 5 g) FAO nichterbracht wor<strong>de</strong>n sei.Gem. § 5 g) Nr. 1 FAO müsse die Astin. min<strong>de</strong>stens fünf eröffneteVerfahren aus <strong>de</strong>m 1. bis 6. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung alsInsolvenzverwalterin bearbeitet haben, wobei in zwei Verfahrenbei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer hätten beschäftigtsein müssen. Diesen Nachweis habe die Astin. trotz mehrfachentsprechen<strong>de</strong>r Hinweise durch <strong>de</strong>n Vorprüfungsausschussnicht erbracht. Auch eine Ersetzung dieser Fälle gem. § 5 g)Nr. 3 FAO sei nicht erfolgt.Mit Schriftsatz v. 4.5.2005 focht die Astin. <strong>de</strong>n Bescheid v.31.3.2005 <strong>de</strong>r Agin., welcher ihr am 6.4.2005 zugestellt wor<strong>de</strong>nwar, mit <strong>de</strong>m Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.Zur Begründung führte die Astin. aus, dass die Feststellungen<strong>de</strong>r Agin. we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Intentionen <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung entsprächennoch sei unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Falllisten eineVersagung gerechtfertigt.So sei bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAO geregelt, dass „in <strong>de</strong>rRegel“ bestimmte Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungin theoretischer und praktischer Hinsichtbenötigt wür<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>ute aber, dass bereits vom Wortlauther Ausnahmen möglich seien. Des Weiteren sei in § 5 FAOausgeführt, dass Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit einzelnerFälle zu an<strong>de</strong>ren Gewichtungen führen könnten. Somitkönne festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass das Gesetz bereits Abweichungenvon <strong>de</strong>n normierten Voraussetzungen <strong>de</strong>r FAO zulasse.Vorliegend habe die Astin. insgesamt 87 verschie<strong>de</strong>ne RegelundVerbraucherinsolvenzverfahren aufgelistet, die einen enormenUmfang aufgewiesen hätten. Auch seien dabei verschie<strong>de</strong>ne<strong>de</strong>r in § 14 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>r FAO bestimmten Bereichebearbeitet wor<strong>de</strong>n. Die Be<strong>de</strong>utung und die Schwierigkeit <strong>de</strong>reinzelnen Fälle hätten zu einer an<strong>de</strong>ren Gewichtung führenmüssen.Soweit das Gesetz die Ersetzung <strong>de</strong>r in Nr. 1 <strong>de</strong>s § 5 g) FAOgenannten Fälle vorsähe, sei darauf hinzuweisen, dass dieAstin. dargelegt habe, dass eine Ersetzung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Verfahrenin <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Form aufgrund ihres Tätigkeitsfel<strong>de</strong>sin <strong>de</strong>r Insolvenzkanzlei … so nicht möglich gewesen sei.Es sei aber zu sehen, dass nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut RAe, dieallein in <strong>de</strong>r Schuldnerberatung tätig seien, anhand von Ersatzfällenpraktische Erfahrungen nachweisen und die Bezeichnung„Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erhalten könnten, ohnejemals in einem einzigen Verfahren als Insolvenzverwalter o<strong>de</strong>rTreuhän<strong>de</strong>r agiert zu haben. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>ssenkönne nicht überzeugen, dass die von <strong>de</strong>r Astin. angegebenen87 Fälle in verschie<strong>de</strong>nen Regel- und Verbraucherinsolvenzendann nicht genügen sollten, die Fachanwaltsbezeichnung zuerhalten.Fraglich sei auch, ob vom Wortlaut <strong>de</strong>s § 5 g) Nr. 3 a) FAO hernicht ebenso <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>r im Insolvenzverfahren gemeintsei.Weiter sei zu sehen, dass die Astin. seit 1997 in <strong>de</strong>r Insolvenzkanzleidas RA … für Abwicklung für Konkurs-,Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren tätig gewesensei. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass RA … ausschließlichInsolvenzverwaltung betreibe und überwiegend in <strong>de</strong>n Verfahrenim Einzugsbereich von M. tätig sei. Insoweit seien bei <strong>de</strong>rBewertung <strong>de</strong>r bearbeiteten Verfahren nicht nur die in Eigenregiegeführten Verfahren zu beachten, son<strong>de</strong>rn auch die im Rahmen<strong>de</strong>r Bearbeitung entstan<strong>de</strong>nen praktischen Erfahrungen imBereich <strong>de</strong>r Insolvenzverwaltung, in <strong>de</strong>nen RA … als Insolvenzverwalterbestellt wor<strong>de</strong>n sei. In diesen Verfahren sei dieAstin. gleichsam als „Sachbearbeiterin neben <strong>de</strong>m Verwalter“zu sehen. Die Astin. habe in dieser „Eigenschaft“ eigenständigin Verfahren mitgewirkt, bei <strong>de</strong>nen mehr als fünf Arbeitnehmerin <strong>de</strong>n betroffenen Unternehmen beschäftigt gewesen seien.Des Weiteren sei zu beachten, dass in § 7 FAO normiert sei,dass ein Fachgespräch dann erfolgen solle, wenn im Hinblick