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BRAK-Mitt. 3/2006 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 113Das aktuelle UrteilPflichten und Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsRechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz Versicherungs-AG, München,Rechtsanwalt Holger GramsDas aktuelle UrteilScha<strong>de</strong>nsdarlegung; Wirkung eines Verjährungsverzichtsgegen ausgeschie<strong>de</strong>nen Soziusa) Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Scha<strong>de</strong>nsdarlegung, wenn <strong>de</strong>rAuftraggeber geltend macht, im Zuge <strong>de</strong>s Austritts aus einerGesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafterund Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten wor<strong>de</strong>n zu sein.b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welchevon mehreren Vorgehensweisen sich <strong>de</strong>r Auftraggeber beizutreffen<strong>de</strong>r und vollständiger Belehrung entschie<strong>de</strong>n hätte, so istim Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit undBegrün<strong>de</strong>theit notwendige Scha<strong>de</strong>nswahrscheinlichkeit nur zubejahen, wenn sie sich – nicht notwendig in gleicher Weise – füralle in Betracht zu ziehen<strong>de</strong>n Ursachenverläufe ergibt.Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruchgenommenen Anwälten namens <strong>de</strong>r Sozietät auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>rVerjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten einesinzwischen ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkungfür <strong>de</strong>n Mandanten erkennbar ist.BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01, DB 2006, 889Besprechung:Der Kl. war Inhaber eines Fotogeschäfts, das im Rahmen einesVertragsverhältnisses auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> einer Freizeiteinrichtungbetrieben wur<strong>de</strong>. Den Fotobetrieb brachte er später ineine mit seiner Ehefrau gegrün<strong>de</strong>te GmbH ein. Nach Scheitern<strong>de</strong>r Ehe wollte er <strong>de</strong>n Betrieb allein fortsetzen. Der Anwalterklärte daher <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Gesellschaft. Der Kl. teilteseiner Ehefrau mit, das Betriebsinventar <strong>de</strong>r GmbH sei an ihnunter Verrechnung <strong>de</strong>s Kaufpreises mit noch offenen Gehaltsfor<strong>de</strong>rungenverkauft wor<strong>de</strong>n. Das Vertragsverhältnis mit <strong>de</strong>rFreizeiteinrichtung verlängerte er unter eigenem Namen. Demwi<strong>de</strong>rsprach die Ehefrau und kündigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchean. Der Kl. wur<strong>de</strong> in Klageverfahren <strong>de</strong>s späteren Konkursverwalters<strong>de</strong>r GmbH und <strong>de</strong>r Ehefrau persönlich zu erheblichenScha<strong>de</strong>nsersatzzahlungen aus Geschäftsführerhaftungverpflichtet. Im Rahmen einer Feststellungsklage nahm <strong>de</strong>r Kl.die drei zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beratung aufgetretenen Sozien <strong>de</strong>rKanzlei in Anspruch.Von einer anwaltlichen Pflichtverletzung war hier auszugehen,weil <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Mandanten nicht über das mit <strong>de</strong>r Vorgehensweiseverbun<strong>de</strong>ne Haftungsrisiko belehrt hatte. Schwierigkeitenbereitete allerdings – wie so häufig – die haftungsausfüllen<strong>de</strong>Kausalität. Das Berufungsgericht gestand <strong>de</strong>m Kl. offenbardie Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zu: Es seizu vermuten, dass <strong>de</strong>r Kl. entwe<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GmbH verbliebenwäre und versucht hätte, diese allein fortzuführen, o<strong>de</strong>r dass erdie ordnungsgemäße Auflösung und Abwicklung <strong>de</strong>r Gesellschaftveranlasst hätte.Das Stichwort „Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens“fällt im Zusammenhang mit Beratungsfehlern sehrschnell. Dabei wird aber häufig verkannt, dass diese Beweiserleichterungnur unter sehr engen Bedingungen zum Tragenkommen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die zutreffen<strong>de</strong>Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeitnahe gelegt hätte. Gera<strong>de</strong> dies war hier nicht <strong>de</strong>r Fall. Da esmehrere Handlungsalternativen gab, traf <strong>de</strong>n Geschädigten dievolle Beweislast, für welchen Weg er sich entschie<strong>de</strong>n hätteund wie sich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n hieraus berechnet. Dies war hiernicht geschehen. Der Kl. hatte insofern Glück, als <strong>de</strong>r BGH dieSache zur weiteren Sachaufklärung und zwecks weiteren Vorbringenszurück verwies. In einem ähnlichen Fall (BGH, Urt. v.29.9.2005 – IX ZR 104/01) hatte <strong>de</strong>r Senat die Klage gleich alsunschlüssig abgewiesen.Der Fall ist vor allem aber auch unter Verjährungsgesichtspunkteninteressant. Maßgeblich für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn ist dieAnspruchsentstehung. Hier führte die unzureichen<strong>de</strong> Belehrungzunächst nur zu einem Haftungsrisiko <strong>de</strong>s Mandanten,welches nicht notwendigerweise eine Inanspruchnahme zurFolge hatte. Die Abgrenzung zwischen <strong>de</strong>r lediglich risikobehaftetenSituation und <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsentstehung ist schwierig.Die Rechtsprechung hat hier auch keine klare Linie entwickelt.Der Senat liegt aber „im Trend“, wenn er die Scha<strong>de</strong>nsentstehungin <strong>de</strong>m Zeitpunkt sieht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gegner – hier die Ehefrau– von ihren Rechten Gebrauch machte. Dies war mitAnkündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche <strong>de</strong>r Fall. NachWegfall <strong>de</strong>s § 51b BRAO ist jetzt auch die Kenntnis <strong>de</strong>sGeschädigten für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn erfor<strong>de</strong>rlich, so dasses auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anspruchsentstehung oft nicht mehrankommen wird. Relevant bleibt die Abgrenzung aber in <strong>de</strong>nFällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mandant – beispielsweise durch Hinweisseines Anwalts – schon Kenntnis von <strong>de</strong>r risikobehafteten Lagehat.Nach <strong>de</strong>m hier noch anwendbaren § 51b BRAO wäre Verjährungalso drei Jahre nach Ankündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchedurch die Ehefrau eingetreten. Die zu diesem Zeitpunktnoch in <strong>de</strong>r Sozietät verbliebenen Sozien hatten zuvoreinen Verjährungsverzicht erklärt, so dass dort die Verjährungsfragenicht problematisch wur<strong>de</strong>. Allerdings war einer <strong>de</strong>rSozien zwischenzeitlich aus <strong>de</strong>r Sozietät ausgeschie<strong>de</strong>n. Wieverhält es sich also mit <strong>de</strong>r Verjährung ihm gegenüber? Voneiner Sekundärverjährung war nach Sachlage nicht auszugehen,so dass es allein auf die Frage ankam, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n verbliebenenSozien erklärte Verjährungsverzicht Wirkung für undgegen <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozius entfalten konnte.Der Senat erörtert – im Einklang mit <strong>de</strong>r seit Jahrzehnten entwickeltenRechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung in<strong>de</strong>r Rechtsanwaltssozietät –, dass im Grundsatz Handlungeneines Sozietätsmitglieds auch für und gegen die Gesamthandund die an<strong>de</strong>ren Sozien wirken (so auch BGH, NJW-RR 1996,

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