112 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Wolf, Maltez v. Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt – Schlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermannkönne. Mein primäres Anliegen war es (vgl. hierzu unter II),durch eine Re-Regulierung <strong>de</strong>s Anwaltsmarktes erst gar nichteine Situation eintreten zu lassen, welche richterliche Ausgleichsmaßnahmenim konkreten Fall erfor<strong>de</strong>rlich macht. Vielleichtaus diesem Grund habe ich meine Anregung, im Interesse<strong>de</strong>r Waffengleichheit die Länge <strong>de</strong>r Schriftsätze zu begrenzen,nicht son<strong>de</strong>rlich liebevoll ausgearbeitet.Für Dr. Römermann war diese zurückhaltend formulierte Anregungoffensichtlich aber bereits <strong>de</strong>r Stein <strong>de</strong>s Anstoßes, welcherihn zu seiner Erwi<strong>de</strong>rung veranlasste. Zunächst verbanntemich <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfasser, was bestimmte Praktiker gernetun, wenn ihnen keine Argumente mehr einfallen („mehr fälltmir dazu nicht ein.“ 3 ) in <strong>de</strong>n universitären Elfenbeinturm. Anschließendschickte er sich an, eine Satire über meine For<strong>de</strong>rungzu verfassen. Scha<strong>de</strong> nur, wenn aus <strong>de</strong>r Satire eine Realsatirewird. Ich will mir gar nicht erst vorstellen, zu welch satirischenHöhenflügen ich Dr. Römermann angeregt hätte, wennich meine For<strong>de</strong>rung nur mit ein wenig mehr Detailliebe ausgeschmückthätte: Die Schriftsätze sind mit <strong>de</strong>r Schrift Roman 11Punkt o<strong>de</strong>r größer in einem zweizeiligen Abstand einzureichen.Die Rechtsmittelzulassungsschrift, welche 30 Seitennicht übersteigen darf, ist auf weißem Papier, die Erwi<strong>de</strong>rungsschrift,gleichfalls auf 30 Seiten begrenzt, auf gelbem Papiereinzureichen. Die Sachausführungen, begrenzt jeweils auf 50Seiten, sind auf hellblauem bzw. hellrotem Papier bei Gerichteinzureichen. Der international erfahrene Anwalt hat längst gemerkt,worauf ich anspiele: Rule 33 <strong>de</strong>r Rules of the SupremeCourt of the United States, die <strong>de</strong>tailliert nicht nur die Länge<strong>de</strong>r Schriftsätze vorschreiben, son<strong>de</strong>rn auch die Farbe <strong>de</strong>s Covers<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n booklets. Die Court Rules sind übrigensüber das Internet auch von Hannover aus leicht einsehbar. 4 In<strong>de</strong>n USA sind <strong>de</strong>rartige court o<strong>de</strong>r local rules mit einer Begrenzung<strong>de</strong>r Schriftsatzlänge aus gutem Grund üblich. Wie überhauptdas anglo-amerikanische Recht unter <strong>de</strong>m Stichwortcase-management eine Reihe von wirksamen Instrumenten,wie pretrial conference o<strong>de</strong>r spezialmaster, entwickelt hat, umkomplexe Rechtsstreitigkeiten angemessen zu bewältigen. DerElfenbeinturm <strong>de</strong>r Prozessrechtswissenschaft hat längst erkannt,dass <strong>de</strong>rartige Verfahren mit <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>r ZPO nurschlecht zu bewältigen sind und entsprechen<strong>de</strong> Vorschlägeentwickelt. 5Noch zwei Hinweise zu <strong>de</strong>m Satireversuch von Dr. Römermann:Römermann empfiehlt <strong>de</strong>n Hochschullehrern, nur noch einenAufsatz im Jahr zu veröffentlichen. 6 Der Rat ist erwägenswert,<strong>de</strong>nn es wird in <strong>de</strong>r Tat zuviel nicht o<strong>de</strong>r allenfalls halb Durchdachtespubliziert. Primär trifft <strong>de</strong>r Vorwurf aber auf einen kleinenKreis von Praktikern zu, die sich nahezu täglich beweisenmüssen, dass sie in Wirklichkeit die besseren Hochschullehrergewor<strong>de</strong>n wären und die Tinte, gleich zu welchem Themaauch immer, nicht halten könnten. Hier hätte mancher Junganwaltein reichliches Betätigungsfeld, mit gutem Beispiel voranzugehen.3 Römermann, BRAK-Mitt. 2006, 73.4 http://www.supremecourtus.gov/ctrules/rulesofthecourt.pdf5 Vgl. nur Greger, JZ 2002, S. 1020.6 BRAK-Mitt., 2006, 72.Im Übrigen gilt: Bil<strong>de</strong>r, die man verwen<strong>de</strong>t, müssen stimmen.In satirischer Fortführung meines Ansatzes will Römermanndie Länge <strong>de</strong>r Operationen auf ein einheitliches Maß begrenzenund fragt: „Warum soll ein Patient, nur weil er zahlungskräftigist, eine längere Operation erhalten als <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re?“Die Frage ist berechtigt. Das Maß für die Länge <strong>de</strong>r Operationist immer noch das medizinisch Notwendige, o<strong>de</strong>r warum sollein Privatpatient länger als notwendig unter <strong>de</strong>m Messer liegen?II. Auf die Mischkalkulation kommt es anDer universitäre Elfenbeinturm, in <strong>de</strong>n mich <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfassersetzt, hat bestimmte Vorteile. Bereits Erstsemester wissen,dass die Durchfallquote in einer Klausur nichts damit zutun hat, ob A von B 10 Euro, 1.000 Euro o<strong>de</strong>r 1 Mio. Euro for<strong>de</strong>rt,son<strong>de</strong>rn wie schwierig die rechtlichen Probleme sind.Streitwert und rechtliche Komplexität korrespondieren nichtzwangsläufig miteinan<strong>de</strong>r. Da <strong>de</strong>r Staat uns das Faustrecht aberauch bei niedrigen Streitwerten verbietet, muss er umgekehrtdafür sorgen, dass auch solche For<strong>de</strong>rungen einer vernünftigenrichterlichen Klärung zugeführt wer<strong>de</strong>n. Das rechtliche Gehörläuft aber leer, wenn man sich nicht eines fachkundigen, qualifiziertenanwaltlichen Rats bedienen kann. Deshalb baute dieBRAGO genauso auf einer Mischkalkulation auf, wie dies nundas RVG fortsetzt. Der Rechtsanwalt subventioniert in seinerPerson Fälle mit niedrigen Streitwerten durch Fälle mit hohemStreitwert. Die Quersubventionierung verträgt sich aber nichtmit <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>s unverfälschten Wettbewerbs. Der Gesetzgeberkann dies <strong>de</strong>n Rechtsanwälten daher nur zumuten, wenner für die Rechtsanwälte einen Bereich <strong>de</strong>s ausgedünnten Wettbewerbsschafft. Die innere Begründung fin<strong>de</strong>n das anwaltlicheBerufsrecht und das Rechtsberatungsgesetz bzw. das neueRechtsdienstleistungsgesetz folglich in <strong>de</strong>r Quersubventionierung<strong>de</strong>s RVG. Wer die Quersubvention, wie <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfasser,in Frage stellt, legt letztlich Hand an das ganze anwaltlicheBerufsrecht. Im Übrigen: Dr. Römermanns Vorwurf,ich hätte die Entwicklung <strong>de</strong>s EG-Rechts nicht zur Kenntnis genommen,ist wohl einem sehr freihändigen Verständnis <strong>de</strong>s EG-Rechts geschul<strong>de</strong>t. Zugegebenermaßen tut sich das EG-Recht,welches auf <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>s unverfälschten Wettbewerbs(Art. 3 Abs. 1 lit. G EGV) aufbaut, schwer, AllgemeinwohlbelangenRechnung zu tragen. Unmöglich ist dies, wie die Entschließung<strong>de</strong>s Europäischen Parlaments zu <strong>de</strong>n Rechtsberufenund <strong>de</strong>m allgemeinen Interesse an <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>rRechtssysteme vom 26.3.2006 zeigt, jedoch nicht. Hierin hatdas Europäische Parlament die Kommission ausdrücklich aufgefor<strong>de</strong>rt,die beson<strong>de</strong>re Rolle <strong>de</strong>r Rechtsberufe in <strong>de</strong>r Gesellschaftzu beachten und das anwaltliche Honorarsystem ausdrücklichin einen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Zugang zur Justizgesetzt.Und ein Letztes: Mit <strong>de</strong>m Hinweis auf die Anwaltsschwemmelässt sich dies nicht, wie Dr. Römermann glaubt, entkräften.Das Gegenteil ist vielmehr <strong>de</strong>r Fall. Die wirtschaftliche Basis,die Mischkalkulation tragen zu können, wird für viele Anwälteimmer geringer, während sich diejenigen, die die Quersubventionleicht schultern können, hiervon verabschie<strong>de</strong>n.Welche Großkanzlei ist schon bereit, einen Fall mit einemStreitwert von 5000 Euro nach RVG-Gebühren zu führen?Qualifizierte anwaltliche Tätigkeit setzt anwaltschaftliche Erfahrungvoraus. Über diese kann ein Anwalt, <strong>de</strong>r seinenLebensunterhalt primär als Taxifahrer, Kellner o<strong>de</strong>r Zeilenknechtpseudo-wissenschaftlicher Texte verdienen muss,nicht verfügen. Daher ist die Entwicklung <strong>de</strong>r Anwaltschaftnicht nur ein berufspolitisches Thema, son<strong>de</strong>rn auch eines<strong>de</strong>s Rechtsstaats.
BRAK-Mitt. 3/2006 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 113Das aktuelle UrteilPflichten und Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsRechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz Versicherungs-AG, München,Rechtsanwalt Holger GramsDas aktuelle UrteilScha<strong>de</strong>nsdarlegung; Wirkung eines Verjährungsverzichtsgegen ausgeschie<strong>de</strong>nen Soziusa) Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Scha<strong>de</strong>nsdarlegung, wenn <strong>de</strong>rAuftraggeber geltend macht, im Zuge <strong>de</strong>s Austritts aus einerGesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafterund Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten wor<strong>de</strong>n zu sein.b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welchevon mehreren Vorgehensweisen sich <strong>de</strong>r Auftraggeber beizutreffen<strong>de</strong>r und vollständiger Belehrung entschie<strong>de</strong>n hätte, so istim Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit undBegrün<strong>de</strong>theit notwendige Scha<strong>de</strong>nswahrscheinlichkeit nur zubejahen, wenn sie sich – nicht notwendig in gleicher Weise – füralle in Betracht zu ziehen<strong>de</strong>n Ursachenverläufe ergibt.Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruchgenommenen Anwälten namens <strong>de</strong>r Sozietät auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>rVerjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten einesinzwischen ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkungfür <strong>de</strong>n Mandanten erkennbar ist.BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01, DB 2006, 889Besprechung:Der Kl. war Inhaber eines Fotogeschäfts, das im Rahmen einesVertragsverhältnisses auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> einer Freizeiteinrichtungbetrieben wur<strong>de</strong>. Den Fotobetrieb brachte er später ineine mit seiner Ehefrau gegrün<strong>de</strong>te GmbH ein. Nach Scheitern<strong>de</strong>r Ehe wollte er <strong>de</strong>n Betrieb allein fortsetzen. Der Anwalterklärte daher <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Gesellschaft. Der Kl. teilteseiner Ehefrau mit, das Betriebsinventar <strong>de</strong>r GmbH sei an ihnunter Verrechnung <strong>de</strong>s Kaufpreises mit noch offenen Gehaltsfor<strong>de</strong>rungenverkauft wor<strong>de</strong>n. Das Vertragsverhältnis mit <strong>de</strong>rFreizeiteinrichtung verlängerte er unter eigenem Namen. Demwi<strong>de</strong>rsprach die Ehefrau und kündigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchean. Der Kl. wur<strong>de</strong> in Klageverfahren <strong>de</strong>s späteren Konkursverwalters<strong>de</strong>r GmbH und <strong>de</strong>r Ehefrau persönlich zu erheblichenScha<strong>de</strong>nsersatzzahlungen aus Geschäftsführerhaftungverpflichtet. Im Rahmen einer Feststellungsklage nahm <strong>de</strong>r Kl.die drei zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beratung aufgetretenen Sozien <strong>de</strong>rKanzlei in Anspruch.Von einer anwaltlichen Pflichtverletzung war hier auszugehen,weil <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Mandanten nicht über das mit <strong>de</strong>r Vorgehensweiseverbun<strong>de</strong>ne Haftungsrisiko belehrt hatte. Schwierigkeitenbereitete allerdings – wie so häufig – die haftungsausfüllen<strong>de</strong>Kausalität. Das Berufungsgericht gestand <strong>de</strong>m Kl. offenbardie Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zu: Es seizu vermuten, dass <strong>de</strong>r Kl. entwe<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GmbH verbliebenwäre und versucht hätte, diese allein fortzuführen, o<strong>de</strong>r dass erdie ordnungsgemäße Auflösung und Abwicklung <strong>de</strong>r Gesellschaftveranlasst hätte.Das Stichwort „Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens“fällt im Zusammenhang mit Beratungsfehlern sehrschnell. Dabei wird aber häufig verkannt, dass diese Beweiserleichterungnur unter sehr engen Bedingungen zum Tragenkommen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die zutreffen<strong>de</strong>Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeitnahe gelegt hätte. Gera<strong>de</strong> dies war hier nicht <strong>de</strong>r Fall. Da esmehrere Handlungsalternativen gab, traf <strong>de</strong>n Geschädigten dievolle Beweislast, für welchen Weg er sich entschie<strong>de</strong>n hätteund wie sich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n hieraus berechnet. Dies war hiernicht geschehen. Der Kl. hatte insofern Glück, als <strong>de</strong>r BGH dieSache zur weiteren Sachaufklärung und zwecks weiteren Vorbringenszurück verwies. In einem ähnlichen Fall (BGH, Urt. v.29.9.2005 – IX ZR 104/01) hatte <strong>de</strong>r Senat die Klage gleich alsunschlüssig abgewiesen.Der Fall ist vor allem aber auch unter Verjährungsgesichtspunkteninteressant. Maßgeblich für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn ist dieAnspruchsentstehung. Hier führte die unzureichen<strong>de</strong> Belehrungzunächst nur zu einem Haftungsrisiko <strong>de</strong>s Mandanten,welches nicht notwendigerweise eine Inanspruchnahme zurFolge hatte. Die Abgrenzung zwischen <strong>de</strong>r lediglich risikobehaftetenSituation und <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsentstehung ist schwierig.Die Rechtsprechung hat hier auch keine klare Linie entwickelt.Der Senat liegt aber „im Trend“, wenn er die Scha<strong>de</strong>nsentstehungin <strong>de</strong>m Zeitpunkt sieht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gegner – hier die Ehefrau– von ihren Rechten Gebrauch machte. Dies war mitAnkündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche <strong>de</strong>r Fall. NachWegfall <strong>de</strong>s § 51b BRAO ist jetzt auch die Kenntnis <strong>de</strong>sGeschädigten für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn erfor<strong>de</strong>rlich, so dasses auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anspruchsentstehung oft nicht mehrankommen wird. Relevant bleibt die Abgrenzung aber in <strong>de</strong>nFällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mandant – beispielsweise durch Hinweisseines Anwalts – schon Kenntnis von <strong>de</strong>r risikobehafteten Lagehat.Nach <strong>de</strong>m hier noch anwendbaren § 51b BRAO wäre Verjährungalso drei Jahre nach Ankündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchedurch die Ehefrau eingetreten. Die zu diesem Zeitpunktnoch in <strong>de</strong>r Sozietät verbliebenen Sozien hatten zuvoreinen Verjährungsverzicht erklärt, so dass dort die Verjährungsfragenicht problematisch wur<strong>de</strong>. Allerdings war einer <strong>de</strong>rSozien zwischenzeitlich aus <strong>de</strong>r Sozietät ausgeschie<strong>de</strong>n. Wieverhält es sich also mit <strong>de</strong>r Verjährung ihm gegenüber? Voneiner Sekundärverjährung war nach Sachlage nicht auszugehen,so dass es allein auf die Frage ankam, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n verbliebenenSozien erklärte Verjährungsverzicht Wirkung für undgegen <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozius entfalten konnte.Der Senat erörtert – im Einklang mit <strong>de</strong>r seit Jahrzehnten entwickeltenRechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung in<strong>de</strong>r Rechtsanwaltssozietät –, dass im Grundsatz Handlungeneines Sozietätsmitglieds auch für und gegen die Gesamthandund die an<strong>de</strong>ren Sozien wirken (so auch BGH, NJW-RR 1996,