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BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 125bleibt, zeigt, dass weite Teile <strong>de</strong>r Praxis versuchen, die Regeln<strong>de</strong>s „Abspracheverfahrens“ zu umgehen und heimlich (unzulässige)Vereinbarungen zu treffen.2. Die Verpflichtung zur Protokollierung sowohl <strong>de</strong>r Tatsache,dass Erörterungen stattgefun<strong>de</strong>n haben o<strong>de</strong>r nicht, als auch <strong>de</strong>rMitteilung(en) <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über Erörterungen außerhalb<strong>de</strong>r Hauptverhandlung und ihres wesentlichen Inhalts verfolgtneben <strong>de</strong>n bereits in <strong>de</strong>n Begründungen zu § 243 Abs. 4 neuund § 243a Abs. 6 neu dargestellten Grün<strong>de</strong>n weitere Ziele.Im Falle einer Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens wer<strong>de</strong>n die Verfahrensbeteiligten<strong>de</strong>r neuen Hauptverhandlung durch <strong>de</strong>n Protokollinhaltüber <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche zuverlässig informiert.Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re in Fällen <strong>de</strong>s § 243a Abs. 6 neu, wenn<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche nicht durch einen Vermerk aktenkundiggemacht ist.Die Aufnahme <strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts <strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>rHauptverhandlung geführten Gespräche, gleichgültig ob es zueiner Absprache gekommen ist o<strong>de</strong>r nicht, dient ferner <strong>de</strong>rBeweiserleichterung bei einer späteren Kontroverse über dasZustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>r Absprache und <strong>de</strong>ren Einzelheiten ineinem etwaigen Revisionsverfahren. Auch wenn <strong>de</strong>r ins Protokollaufgenommene Inhalt wohl nicht <strong>de</strong>r absoluten Beweiskraftunterfällt, kommt ihm ein be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Indizwert zu. Wi<strong>de</strong>rsprichtkeiner <strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten <strong>de</strong>r zu Protokoll genommenenErklärung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, ist es schwer vorstellbar,dass in einem späteren Revisionsverfahren abweichend o<strong>de</strong>r gargegensätzlich vorgetragen wer<strong>de</strong>n kann. Durch die Aufnahme<strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts <strong>de</strong>r Gespräche in das Hauptverhandlungsprotokollwird <strong>de</strong>m Revisionsgericht ein eventuelles Freibeweisverfahrenerheblich erleichtert. Der im Protokoll dokumentierteInhalt bietet eine Richtigkeitsgewähr, insbeson<strong>de</strong>redann, wenn kein Verfahrensbeteiligter ihm wi<strong>de</strong>rsprochen hat.3. Die Protokollierungspflichten verursachen keinen unangemessenenZeitaufwand. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 202 Abs. 2, 212neu kann <strong>de</strong>r Vermerk nach Verlesung (§ 243 Abs. 4 neu) alsAnlage zu Protokoll genommen wer<strong>de</strong>n, so dass in diesen Fällenein möglicherweise zeitrauben<strong>de</strong>s Diktat ins Protokoll entfällt.Das Diktat kann auch dadurch überflüssig wer<strong>de</strong>n, dass<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zu protokollieren<strong>de</strong>nwesentlichen Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche schriftlich fixiertund dieser Vermerk als Anlage zu Protokoll genommen wird.4. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung kommt <strong>de</strong>r negativen Mitteilungspflichtzu. Sie soll <strong>de</strong>r Gefahr vorbeugen, dass Absprachenaußerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung getroffen und in <strong>de</strong>r Hauptverhandlungumgesetzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass die einzuhalten<strong>de</strong>nVorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n. Es ist schwer vorstellbar, dass<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eine Lüge zu Protokoll gibt, in<strong>de</strong>m er entgegen<strong>de</strong>n Tatsachen protokollieren lässt, es hätten keine Gesprächestattgefun<strong>de</strong>n. Dies ist umso weniger wahrscheinlich, als diesin Gegenwart von Beisitzern, Staatsanwalt und Verteidiger zugeschehen hätte und die Lüge <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n von diesenoffenbart wer<strong>de</strong>n könnte.Zu Art.1Nr.6: §275Abs.1Satz2 neuDie Verlängerung <strong>de</strong>r Urteilsabsetzungsfrist von min<strong>de</strong>stensfünf Wochen auf sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Verkündung <strong>de</strong>sUrteils ist eine Folge <strong>de</strong>r unter Nr. 7 vorgesehenen Unzulässigkeit<strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts bei Urteilsabsprachen. Dann trittdie Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils frühestens eine Woche nach seinerVerkündung ein. In dieser Zeit besteht seitens <strong>de</strong>s GerichtsUngewissheit darüber, ob das Urteil gem. § 267 Abs. 4 abgekürztgefasst wer<strong>de</strong>n kann, so dass es für das Gericht nahe liegt,erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist das Urteil abzusetzen. Die Fünf-Wochen-Frist soll dadurch nicht geschmälert wer<strong>de</strong>n.Zu Art.1Nr.7: §302 neuDie gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Urteilsabsprache erfor<strong>de</strong>rt Än<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Rechtsmittelrechts, die aus <strong>de</strong>r Eigentümlichkeitdieses Instituts resultieren. Die Urteilsabsprachezielt auf eine baldige und endgültige Beendigung <strong>de</strong>s Strafverfahrensund die Herbeiführung <strong>de</strong>s Rechtsfrie<strong>de</strong>ns u.a. mittelskonsensualen Verzichts auf weitere Beweiserhebung ab.Dadurch erfahren das Prinzip <strong>de</strong>r materiellen Wahrheit und <strong>de</strong>rAmtsaufklärungsgrundsatz zwangsläufig eine Einschränkung.Für eine Überprüfung <strong>de</strong>s Verfahrens im Hinblick auf die tatsächlicheRichtigkeit <strong>de</strong>s Urteils entfallen insoweit die Voraussetzungenund das Bedürfnis. Geboten ist nunmehr, allerdingsunverzichtbar, die Möglichkeit <strong>de</strong>r Nachprüfung <strong>de</strong>r Einhaltung<strong>de</strong>r spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Urteilsabsprache.Die Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts gehört zu<strong>de</strong>n virulenten Problemen <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Strafprozessrechts.Der Große Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.3.2005 dieNotwendigkeit <strong>de</strong>r Überprüfbarkeit <strong>de</strong>r Urteilsabsprache hervorgehobenund sich <strong>de</strong>r Meinung <strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Senatsangeschlossen, dass an einer Zulassung <strong>de</strong>r Möglichkeit, einenRechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren,keine legitimen Interessen bestehen.Einem solchen Rechtsmittelverzicht kann effektiv nur dadurchvorgebeugt wer<strong>de</strong>n, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtsgrundsätzlich versagt wird. Die vom Großen Senatvorgeschriebene sog. qualifizierte Belehrung erscheint hierfürunzureichend. Solange ein Rechtsmittelverzicht überhauptzulässig ist, besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Beschuldigte trotz formellerBelehrung informell dahin gedrängt wird.Vom grundsätzlichen Verbot <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts ist fürVerfahren vor <strong>de</strong>m Einzelrichter ohne Urteilsabsprache eineAusnahme zu machen. Förmliche Urteilsabsprachen wer<strong>de</strong>nhier ohnehin selten sein (vgl. oben die Begründung zu Art. 1Nr.4,Anm.2).(...)Zu Art. 1 Nr. 8: § 312 neuKommt vor <strong>de</strong>m Strafrichter o<strong>de</strong>r einem Schöffengericht einUrteil im Wege einer Urteilsabsprache zustan<strong>de</strong>, dann bestehtim Hinblick auf <strong>de</strong>ren Spezifika (s.o.) kein Bedürfnis mehr nacheiner völligen Neuverhandlung und Neuentscheidung <strong>de</strong>rSache mittels <strong>de</strong>r Berufung. Die gebotene rechtliche Überprüfung<strong>de</strong>r Urteilsabsprache ist im – entsprechend ausgestalteten– Revisionsverfahren (s.u.) gewährleistet.Zu betonen ist, dass <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Berufung im Falle einerUrteilsabsprache nicht als Einstieg in eine generelle Abschaffungdieses im Übrigen bewährten Instituts missverstan<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n darf, son<strong>de</strong>rn ausschließlich bei förmlichen Urteilsabsprachensinnvoll ist. Demgemäß ist die Berufung gegenUrteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichts im Übrigenweiterhin uneingeschränkt nach Maßgabe <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>nRechts zulässig.Zu Art. 1 Nr. 9: § 334 neu [Zulässigkeit <strong>de</strong>r Revision gegenUrteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichts]Da die Zulässigkeit <strong>de</strong>r (Sprung-)Revision gegen Urteile <strong>de</strong>sAmtsgerichts gemäß § 335 Abs. 1 von <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>rBerufung abhängt, ist im Hinblick auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Berufunggegen Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichtsim Fall einer Urteilsabsprache (§ 312 neu) eine Regelung erfor<strong>de</strong>rlich,die insoweit die (Sprung-)Revision ermöglicht. Hierfürbietet sich <strong>de</strong>r unbesetzte § 334 an, <strong>de</strong>r bis En<strong>de</strong> 1974 eine entsprechen<strong>de</strong>Regelung für solche Urteile <strong>de</strong>s Amtsrichters vorsah,die nach § 313 a.F. nicht berufungsfähig waren.Zu Art. 1 Nr. 10: § 337 Abs. 3 neu1. Das Revisionsverfahren bedarf im Fall von UrteilsabsprachenModifikationen in zweierlei Hinsicht. Sofern es auf eine Kontrolle<strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Urteilsfindung hinsichtlich <strong>de</strong>r tatsächlichenFeststellungen ausgerichtet ist, gilt das Gleiche wiefür die Berufung. Das Bedürfnis und die Voraussetzungen hierfürentfallen weitgehend. Hingegen besteht ein spezifisches

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