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BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 111Wolf, Maltez v. Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt – Schlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermann<strong>de</strong>r Kostenzuwachs aus. Während <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Gesamtkostenam Umsatz 1998 noch 53 % betrug, waren es 2002 bereits57 %. Der hohe Kostenanstieg in ost<strong>de</strong>utschen überörtlichenSozietäten ist insbeson<strong>de</strong>re auf <strong>de</strong>n starken Anstieg <strong>de</strong>r Personalkostenzurückzuführen. Im Vergleichsjahr 1998 lag <strong>de</strong>r Anteil<strong>de</strong>r Personalkosten am Umsatz bei 26 %, 2002 waren esdagegen bereits 31 %. Damit verwun<strong>de</strong>rt es nicht, dass prozentualbetrachtet <strong>de</strong>r Überschussanteil am Umsatz um 4 Prozentpunkteauf nur noch 43 % fiel.46 % 1998 auf 50 % 2002. Hierfür ist insbeson<strong>de</strong>re die starkeAbnahme <strong>de</strong>r Sachkosten als Grund zu sehen.Auch beim Vergleich <strong>de</strong>r Umsatz-, Kosten- und Gewinnstrukturenost- und west<strong>de</strong>utscher Kanzleien nach Größenklassen bestätigtsich die Beobachtung, dass Kanzleien aus <strong>de</strong>n neuenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn bei ähnlichen betriebswirtschaftlichen Größenordnungenten<strong>de</strong>nziell geringere Gewinne erzielen. Ein Grundhierfür sind die häufig höheren Kosten in <strong>de</strong>n einzelnen Kanzleiformenim Osten (siehe Tabelle).Fazit zur Entwicklung <strong>de</strong>r kanzleibezogenenWirtschaftsdatenÜber alle Kanzleiformen hinweg zeigen sich bei <strong>de</strong>n prozentualenKosten- und Gewinnanteilen insgesamt keine großen Verän<strong>de</strong>rungenim Jahresvergleich 1998 und 2002. Bemerkenswertist dabei jedoch, dass in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rÜberschussanteil am Umsatz sowohl in Einzelkanzleien alsauch in lokalen Sozietäten konstant blieb, während er in überörtlichenSozietäten um vier Prozentpunkte sank. Dieses Ergebnisin überörtlichen Sozietäten lässt sich durch <strong>de</strong>n starken Anstieg<strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>r Personalkosten am Umsatz erklären. ImGegensatz hierzu stieg <strong>de</strong>r Überschussanteil am Umsatz in <strong>de</strong>nüberörtlichen Sozietäten <strong>de</strong>r alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich vonVerteilung <strong>de</strong>s Gewinns auf die SozietätspartnerIm Jahresvergleich 1998 und 2002 kann für die Gewinnverteilungauf die Partner in west<strong>de</strong>utschen Kanzleien festgestelltwer<strong>de</strong>n, dass die Aufteilung nach variablen Prozentsätzenan Be<strong>de</strong>utung gewann. Im Gegenzug sanken die Verteilung<strong>de</strong>s Gewinns nach sonstigem Maßstab und als fixierteBeträge.In ost<strong>de</strong>utschen Kanzleien ist ebenfalls die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinnsnach variablen Prozentsätzen am weitesten verbreitet.Allerdings zeigt sich hier keine Verän<strong>de</strong>rung zwischen 1998und 2002. Die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinns nach sonstigem Maßstabstieg leicht von 42 % 1998 auf 43 % im Jahr 2002. Demgegenübersank die Anwendung <strong>de</strong>r Gewinnverteilung in Formfixierter Beträge leicht um einen Prozentpunkt.Maltez v. Lewis –ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen AnwaltsmarktSchlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermannvon Universitätsprofessor Dr. Christian Wolf, HannoverIn <strong>de</strong>n BRAK-Mitteilungen 1/2006 wur<strong>de</strong> mein ursprünglichin <strong>de</strong>r Festschrift für Schlosser erschienener Beitrag „Maltez v.Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt“ 1 mitfreundlicher Genehmigung <strong>de</strong>s Mohr Siebeck Verlags erneutabgedruckt. Mein Beitrag veranlasste Dr. jur. Volker Römermann,Rechtsanwalt in Hannover, eine „Erwi<strong>de</strong>rung“ zu verfassen.Die Erwi<strong>de</strong>rung bedarf eines kurzen Schlussworts.I. Der Stein <strong>de</strong>s AnstoßesDie Liberalisierung <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsrechts führte in <strong>de</strong>nletzten zwanzig Jahren zu einem grundlegen<strong>de</strong>n Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>rAnwaltschaft. Auf <strong>de</strong>r einen Seite bil<strong>de</strong>ten sich die wirtschaftlichleistungsstarken Großkanzleien mit mehreren hun<strong>de</strong>rt Berufsträgernallein in Deutschland heraus. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seitegeht es einer zunehmen<strong>de</strong>n Zahl von Anwälten wirtschaftlichimmer schlechter. Insbeson<strong>de</strong>re Allgemeinanwälte sind kaummehr in <strong>de</strong>r Lage, ihre Mandate kosten<strong>de</strong>ckend zu bearbeiten.In meinem Beitrag habe ich darauf aufmerksam gemacht, dassdiese Entwicklung nicht nur ein berufspolitisches Thema ist,son<strong>de</strong>rn auch eine Herausfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Rechtsstaat darstellt.Zum rechtlichen Gehör gehört, sich durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen zu können. Der Grundsatz <strong>de</strong>r Waffengleichheitvor Gericht kann aber, so meine These, verletzt sein,wenn die eine Seite durch eine auf Stun<strong>de</strong>nbasis abrechnen<strong>de</strong>High-End-Kanzlei vertreten ist und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite einnach RVG abrechnen<strong>de</strong>r, wirtschaftlich sich kaum über Wasserhalten<strong>de</strong>r Anwalt steht.Die Frage, ob unterschiedliches Leistungsvermögen <strong>de</strong>r Anwälte<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Waffengleichheit verletzen kann, wur<strong>de</strong> –soweit ich sehe – erstmals von Neuberger J. in <strong>de</strong>r High CourtEntscheidung Maltez v. Lewis angesprochen. 2 Neuberger J.wies in <strong>de</strong>r Entscheidung darauf hin, dass in <strong>de</strong>r unterschiedlichenLeistungsfähigkeit von Anwälten zwar ein Verstoß gegen<strong>de</strong>n equal footing-Grundsatz <strong>de</strong>s englischen Prozessrechts liegenkönne, <strong>de</strong>r Richter aber diesen Unterschied z.B. durch verschie<strong>de</strong>nlang gesetzte Schriftsatzfristen wie<strong>de</strong>r ausgleichen1 In: Bachmann, Brei<strong>de</strong>nbach, Coester-Waltjen, Heß, Nelle, Wolf(Hrsg.), Grenzüberschreitungen, FS für Peter Schlosser, 2005,S. 1121 ff. 2 Maltez v. Lewis, The Times, April 28, 1999.

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