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BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 131Anwaltsgerichtliche RechtsprechungArt. 1 § 1 RBerG gestützten Bedürfnisse <strong>de</strong>r Rechtspflege in dieAbwägung eingestellt hat, liegt ein erheblicher Ermessensfehlervor. Die Ablehnungsentscheidung <strong>de</strong>s OLG beruht auch auf<strong>de</strong>r Nichtbeachtung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1 GG bei<strong>de</strong>r Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO. DenBeschlussgrün<strong>de</strong>n ist nicht zu entnehmen, ob sich das OLGüberhaupt mit <strong>de</strong>r Grundrechtsposition <strong>de</strong>s Bf. zu 1. auseinan<strong>de</strong>rgesetzthat.D. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bf. zu 2. wird nicht zur Entscheidungangenommen, weil ein Annahmegrund gem. § 93aAbs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> ist unzulässig. Der Bf. zu 2. hatzwar das Beschwer<strong>de</strong>verfahren geführt und in <strong>de</strong>r Berufungshauptverhandlungerneut gerügt, er sei durch die Nichtzulassung<strong>de</strong>s Bf. zu 1. in seinen Rechten beschränkt wor<strong>de</strong>n. Wiesich aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer angefor<strong>de</strong>rten Akten <strong>de</strong>s Ausgangsverfahrensergibt, hat er jedoch eine entsprechen<strong>de</strong>Revisionsrüge nicht angebracht, so dass im Hinblick auf die –grundsätzlich mit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht angreifbare– Zwischenentscheidung <strong>de</strong>r Beiordnung <strong>de</strong>s Bf. zu 1.gem. § 138 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>r Rechtsweg nicht erschöpft ist(vgl. Beschl. <strong>de</strong>r 3. Kammer <strong>de</strong>s Zweiten Senats <strong>de</strong>s BVerfG v.3.12.2003 – 2 BvR 2000/03 –, juris, m.w.N.).Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Fachanwalt – Fallbearbeitung im Drei-Jahres-ZeitraumBRAO § 43c; FAO § 51. Für die Berücksichtigung von Fällen bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>snach § 5 FAO erfor<strong>de</strong>rlichen Quorums kommt es darauf an, obdiese im Drei-Jahres-Zeitraum auf <strong>de</strong>m rechtlichen Spezialgebietrechtlich bearbeitet wor<strong>de</strong>n sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt<strong>de</strong>r Bearbeitung innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums liegt.Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung <strong>de</strong>r im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeitetenFälle lässt sich <strong>de</strong>shalb regelmäßig nicht mit <strong>de</strong>r Erwägung rechtfertigen,dass <strong>de</strong>r Fall bereits vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wur<strong>de</strong>.2. Damit sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei <strong>de</strong>nen einSchwerpunkt <strong>de</strong>r Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt.Dafür genügt es, wenn eine Frage aus <strong>de</strong>m jeweiligen Fachgebieterheblich ist o<strong>de</strong>r erheblich wer<strong>de</strong>n kann. Dazu gehören auchEigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.3. Steuererklärungen bzw. <strong>de</strong>ren Vorbereitung für ein Jahr geltenals ein Fall i.S.d. § 5 Satz 1 FAO. Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung ist nichtallein schon <strong>de</strong>shalb gerechtfertigt, weil <strong>de</strong>r RA in <strong>de</strong>r Folge weitereSteuererklärungen für <strong>de</strong>nselben Mandanten bearbeitet.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 36/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 28.7.1999 zur Rechtsanwaltschaft undals RA seit <strong>de</strong>m 20.6.2001 beim LG und AG K. zugelassen. Am18.6.2003 beantragte er bei <strong>de</strong>r Agin., ihm die Führung <strong>de</strong>rBezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu gestatten. ZumNachweis seiner beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen legte ereine Liste mit 55 Fällen vor. Mit Schr. v. 17.12.2003 wur<strong>de</strong> erzum Fachgespräch gela<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Ladung wur<strong>de</strong> mitgeteilt,dass in nahezu allen Fällen eine Min<strong>de</strong>rgewichtung vorzunehmensei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche Fälle aus welchenGrün<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>r gewichtet wer<strong>de</strong>n müssten.Die Agin. hat <strong>de</strong>n Antrag mit Bescheid v. 1.6.2004 mit <strong>de</strong>rBegründung abgelehnt, <strong>de</strong>r Ast. habe <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rerpraktischer Erfahrungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechts nichtnachgewiesen, da bei <strong>de</strong>n 55 Fällen Min<strong>de</strong>rgewichtungen vorzunehmenseien. Das durchgeführte Fachgespräch habe <strong>de</strong>rAst. nicht bestan<strong>de</strong>n.Gegen <strong>de</strong>n ablehnen<strong>de</strong>n Bescheid hat <strong>de</strong>r Ast. gerichtliche Entscheidungbeantragt. In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m AGH hat <strong>de</strong>rAst. seine Fallliste um elf weitere Fälle ergänzt. Einer Auffor<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Agin., zu <strong>de</strong>n einzelnen Fällen Arbeitsproben zur Verfügungzu stellen, ist <strong>de</strong>r Ast. mit <strong>de</strong>r Begründung nicht nachgekommen,es habe sich hierbei um Beratungsmandate gehan<strong>de</strong>lt,für die keine Aufzeichnungen o<strong>de</strong>r Aktenvermerke gefertigtwor<strong>de</strong>n seien.Der AGH hat <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. aufgehoben und dieseverpflichtet, <strong>de</strong>m Ast. das Recht zur Führung <strong>de</strong>r Bezeichnung„Fachanwalt für Steuerrecht“ zu verleihen. Dagegen richtet sichdie – vom AGH zugelassene – sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig(§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in <strong>de</strong>rSache aber keinen Erfolg.1. Der Ast. erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung <strong>de</strong>rBefugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen(§ 43c Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 1 ff. FAO). Er hat <strong>de</strong>n Erwerbbeson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungenim Steuerrecht durch die von ihm vorgelegten schriftlichenUnterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO).Den Erwerb beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse stellt auch dieAgin. nicht in Frage. Sie ist aber <strong>de</strong>r Auffassung, dass <strong>de</strong>r Ast.beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechtsnicht nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu.Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen diebeson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eineRechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar(Senatsbeschl. v. 18.11.1996, AnwZ [B] 29/96, NJW 1997,1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29.9.1997, AnwZ [B] 33/97,NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v.23.9.2002, AnwZ [B] 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).Gem. § 5 Satz 1 Buchst. b FAO (in <strong>de</strong>r seit 1.1.2003 gültigen –hier maßgeblichen – Fassung, vgl. Beschl. <strong>de</strong>r 2. Satzungsversammlung,BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt <strong>de</strong>r Erwerb beson<strong>de</strong>rerpraktischer Erfahrungen im Steuerrecht voraus, dass <strong>de</strong>r Ast.innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung im Fachgebietals RA selbstständig (§ 5 FAO in <strong>de</strong>r bis zum 1.7.2003gelten<strong>de</strong>n Fassung) bzw. persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAOin <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.7.2003 gelten<strong>de</strong>n Fassung, vgl. Beschl. <strong>de</strong>r

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