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KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV

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Die Landesbauordnungen regeln zum einen die Nutzung des Grundstücks und konkrete<br />

Anforderungen an das Bauwerk zum anderen aber auch den Ablauf der Baugenehmigungsverfahren,<br />

die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und die Voraussetzungen<br />

der Bauvorlageberechtigung.<br />

Die aktuelle Sächsische Landesbauordnung (SächsBO) stammt aus dem Jahre 2004<br />

und wurde zum 05.06.2010 nochmals rechtsbereinigt. Sie regelt in 90 Paragraphen die<br />

Umsetzung des Baurechts für ein Vorhaben.<br />

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften definiert für die folgenden Paragraphen die Begriffe<br />

und allgemeine Anforderungen.<br />

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung regelt u.a. die Zugänglichkeit von<br />

Grundstücken und enthält den konfliktträchtigen § 6 – Abstandsflächen, Abstände.<br />

Bildlich gesprochen, verpflichtet § 6 den Bauherrn, dass im Regelfalle bei seinem „aufgefalteten“<br />

Gebäude alle Flächen auf dem Grundstück liegen müssen, wobei sich<br />

die Tiefe der Abstandsflächen aus den Außenwandhöhen x einem Faktor (0,2 bis 0,4)<br />

ergibt. Der Mindestabstand zur Nachbargrundstücksgrenze muss jedoch immer 3 m<br />

betragen. Ausnahmen gibt es z.B. bei Garagen, die bis zu einer Länge von 9 m und<br />

einer Höhe von 3 m sogar auf der Grundstücksgrenze stehen dürfen. Bei einer verdichteten<br />

innerstädtischen Bebauung müssen Abweichungen in Verhandlungen mit<br />

den Nachbarn und der Kommune (wegen den Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen)<br />

rechtsverbindlich geregelt werden. Die Nichtbeachtung des § 6 z.B. bei<br />

Aufstockungen von Einfamilienhäusern in Wohngebieten führt immer wieder zu Konflikten<br />

und der negativen Bescheidung von Bauvoranfragen oder Bauanträgen.<br />

Teil 3 – Bauliche Anlagen regelt sehr genau die Anforderungen:<br />

• an die Gestaltung und Außenwerbung<br />

• an die Allgemeine Bauausführung wie u.a. Standsicherheit, Brandschutz oder<br />

Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz<br />

• an die verwendeten Bauprodukte und deren bauaufsichtlichen Zulassungen<br />

• an Bauteile wie Wände, Decken, Dächer und deren Brandverhalten<br />

• an die Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen<br />

• an die Technische Gebäudeausrüstung wie z.B. Aufzüge, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen,<br />

Sanitäranlagen, Blitzschutzanlagen<br />

• an nutzungsbedingte Anforderungen z.B. an Raumhöhen, Anforderungen an<br />

Wohnungen, Stellplätze, Garagen, Sonderbauten und ganz wichtig:<br />

• Barrierefreies Bauen (§ 50)<br />

Teil 4 – Die am Bau Beteiligten regelt die Pflichten des Bauherrn, des Entwurfsverfassers<br />

(im Regelfalle Architekt oder Bauingenieur), der Unternehmer und des Bauleiters.<br />

24<br />

25<br />

Kommunales Planen und Bauen<br />

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren regelt zunächst den Aufbau und die<br />

Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden sowie deren Aufgaben und Befugnisse.<br />

Die Unteren Bauaufsichtsbehörden sind im Regelfall die Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte jedoch auch die Städte und Gemeinden, die bis zur Kreisgebietsreform von<br />

2008 schon Untere Bauaufsichtsbehörden waren. Im Allgemeinen werden Bauanträge<br />

bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden bearbeitet und beschieden. Die Oberen Bauaufsichtsbehörden<br />

sind in Sachsen die drei Landesdirektionen, die Oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

ist das Staatsministerium des Inneren.<br />

Insbesondere regelt Teil 5 jedoch die wichtigen Fragen der Genehmigungsfreiheit<br />

und Genehmigungspflichtigkeit von Bauvorhaben. Dabei verweist er jeweils auf die<br />

entsprechenden Regelungen im 1. Kapitel, Teil 3 des Baugesetzbuchs.<br />

Verfahrensfreie, d.h. genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 61 sind z.B. Gartenlauben<br />

in Kleingartenanlagen, Fahrgastunterstände, Garagen bis zu einer Wandhöhe<br />

von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 40 m 2 oder Gebäude, die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich dienen etc..<br />

Wichtig ist der § 62, der eine Genehmigungsfreistellung für den Fall vorsieht, dass<br />

ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen<br />

nicht widerspricht. Im Regelfall werden die Bauunterlagen durch den Bauherrn<br />

eingereicht, die Bauaufsichtsbehörde muß innerhalb von 5 Werktagen den<br />

Eingang und die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigen oder fehlende Unterlagen<br />

nachfordern. Drei Wochen nach dem Eingang darf dann mit dem Bauvorhaben<br />

begonnen werden, ohne daß eine formelle Baugenehmigung erteilt werden muss.<br />

Nach § 63 gibt es noch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, das sich auf die<br />

Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 29 bis 38 BauGB bezieht. Zur Erinnerung: Der<br />

§ 34 BauGB regelte zum Beispiel die Nutzung eines Grundstücks, wenn sich ein Vorhaben<br />

„in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügt.<br />

Alle Vorhaben, die nicht unter die §§ 61 bis 63 fallen werden nach § 64 einem Baugenehmigungsverfahren<br />

unterzogen.<br />

Teil 5: §§ 65 bis 77 regeln u.a. wer als „Bauvorlageberechtigter“ Bauanträge einreichen<br />

darf, die bautechnischen Nachweise, Abweichungen, die Form und Behandlung<br />

eines Bauantrages, die Beteiligung der Nachbarn, die Baugenehmigung, den Baubeginn,<br />

die Geltungsdauer von Genehmigungen etc..<br />

Teil 5: §§ 78 bis 80 regeln Bauaufsichtliche Maßnahmen wie z.B. Verwendungsverbote<br />

für nicht zugelassene Baustoffe, Baustopps, Nutzungsuntersagungen und die<br />

Beseitigung von widerrechtlich gebauten Anlagen.

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