KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV
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Die Landesbauordnungen regeln zum einen die Nutzung des Grundstücks und konkrete<br />
Anforderungen an das Bauwerk zum anderen aber auch den Ablauf der Baugenehmigungsverfahren,<br />
die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und die Voraussetzungen<br />
der Bauvorlageberechtigung.<br />
Die aktuelle Sächsische Landesbauordnung (SächsBO) stammt aus dem Jahre 2004<br />
und wurde zum 05.06.2010 nochmals rechtsbereinigt. Sie regelt in 90 Paragraphen die<br />
Umsetzung des Baurechts für ein Vorhaben.<br />
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften definiert für die folgenden Paragraphen die Begriffe<br />
und allgemeine Anforderungen.<br />
Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung regelt u.a. die Zugänglichkeit von<br />
Grundstücken und enthält den konfliktträchtigen § 6 – Abstandsflächen, Abstände.<br />
Bildlich gesprochen, verpflichtet § 6 den Bauherrn, dass im Regelfalle bei seinem „aufgefalteten“<br />
Gebäude alle Flächen auf dem Grundstück liegen müssen, wobei sich<br />
die Tiefe der Abstandsflächen aus den Außenwandhöhen x einem Faktor (0,2 bis 0,4)<br />
ergibt. Der Mindestabstand zur Nachbargrundstücksgrenze muss jedoch immer 3 m<br />
betragen. Ausnahmen gibt es z.B. bei Garagen, die bis zu einer Länge von 9 m und<br />
einer Höhe von 3 m sogar auf der Grundstücksgrenze stehen dürfen. Bei einer verdichteten<br />
innerstädtischen Bebauung müssen Abweichungen in Verhandlungen mit<br />
den Nachbarn und der Kommune (wegen den Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen)<br />
rechtsverbindlich geregelt werden. Die Nichtbeachtung des § 6 z.B. bei<br />
Aufstockungen von Einfamilienhäusern in Wohngebieten führt immer wieder zu Konflikten<br />
und der negativen Bescheidung von Bauvoranfragen oder Bauanträgen.<br />
Teil 3 – Bauliche Anlagen regelt sehr genau die Anforderungen:<br />
• an die Gestaltung und Außenwerbung<br />
• an die Allgemeine Bauausführung wie u.a. Standsicherheit, Brandschutz oder<br />
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz<br />
• an die verwendeten Bauprodukte und deren bauaufsichtlichen Zulassungen<br />
• an Bauteile wie Wände, Decken, Dächer und deren Brandverhalten<br />
• an die Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen<br />
• an die Technische Gebäudeausrüstung wie z.B. Aufzüge, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen,<br />
Sanitäranlagen, Blitzschutzanlagen<br />
• an nutzungsbedingte Anforderungen z.B. an Raumhöhen, Anforderungen an<br />
Wohnungen, Stellplätze, Garagen, Sonderbauten und ganz wichtig:<br />
• Barrierefreies Bauen (§ 50)<br />
Teil 4 – Die am Bau Beteiligten regelt die Pflichten des Bauherrn, des Entwurfsverfassers<br />
(im Regelfalle Architekt oder Bauingenieur), der Unternehmer und des Bauleiters.<br />
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Kommunales Planen und Bauen<br />
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren regelt zunächst den Aufbau und die<br />
Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden sowie deren Aufgaben und Befugnisse.<br />
Die Unteren Bauaufsichtsbehörden sind im Regelfall die Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte jedoch auch die Städte und Gemeinden, die bis zur Kreisgebietsreform von<br />
2008 schon Untere Bauaufsichtsbehörden waren. Im Allgemeinen werden Bauanträge<br />
bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden bearbeitet und beschieden. Die Oberen Bauaufsichtsbehörden<br />
sind in Sachsen die drei Landesdirektionen, die Oberste Bauaufsichtsbehörde<br />
ist das Staatsministerium des Inneren.<br />
Insbesondere regelt Teil 5 jedoch die wichtigen Fragen der Genehmigungsfreiheit<br />
und Genehmigungspflichtigkeit von Bauvorhaben. Dabei verweist er jeweils auf die<br />
entsprechenden Regelungen im 1. Kapitel, Teil 3 des Baugesetzbuchs.<br />
Verfahrensfreie, d.h. genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 61 sind z.B. Gartenlauben<br />
in Kleingartenanlagen, Fahrgastunterstände, Garagen bis zu einer Wandhöhe<br />
von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 40 m 2 oder Gebäude, die einem land- oder<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich dienen etc..<br />
Wichtig ist der § 62, der eine Genehmigungsfreistellung für den Fall vorsieht, dass<br />
ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen<br />
nicht widerspricht. Im Regelfall werden die Bauunterlagen durch den Bauherrn<br />
eingereicht, die Bauaufsichtsbehörde muß innerhalb von 5 Werktagen den<br />
Eingang und die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigen oder fehlende Unterlagen<br />
nachfordern. Drei Wochen nach dem Eingang darf dann mit dem Bauvorhaben<br />
begonnen werden, ohne daß eine formelle Baugenehmigung erteilt werden muss.<br />
Nach § 63 gibt es noch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, das sich auf die<br />
Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 29 bis 38 BauGB bezieht. Zur Erinnerung: Der<br />
§ 34 BauGB regelte zum Beispiel die Nutzung eines Grundstücks, wenn sich ein Vorhaben<br />
„in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügt.<br />
Alle Vorhaben, die nicht unter die §§ 61 bis 63 fallen werden nach § 64 einem Baugenehmigungsverfahren<br />
unterzogen.<br />
Teil 5: §§ 65 bis 77 regeln u.a. wer als „Bauvorlageberechtigter“ Bauanträge einreichen<br />
darf, die bautechnischen Nachweise, Abweichungen, die Form und Behandlung<br />
eines Bauantrages, die Beteiligung der Nachbarn, die Baugenehmigung, den Baubeginn,<br />
die Geltungsdauer von Genehmigungen etc..<br />
Teil 5: §§ 78 bis 80 regeln Bauaufsichtliche Maßnahmen wie z.B. Verwendungsverbote<br />
für nicht zugelassene Baustoffe, Baustopps, Nutzungsuntersagungen und die<br />
Beseitigung von widerrechtlich gebauten Anlagen.