KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV
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Planungsbüro ein Honorar von rd. 25.000 € , für 10 ha ca. 40.000 € zu. Auch hier gilt,<br />
dass für dieses Honorar eine sehr zeitintensive und häufig langwierige Planungsleistung<br />
und –begleitung mit vielen Zwischenschritten erbracht werden muss. Gute Leistungen<br />
erfordern daher stets eine gute Honorierung.<br />
Wie auch beim Flächennutzungsplan wird nach § 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
möglichst frühzeitig gefordert, auch hier werden nach § 4 BauGB Stellungnahmen<br />
von Behörden und Trägern Öffentlicher Belange (TÖB) eingeholt, auch hier<br />
gibt es das zweistufige Verfahren der „frühzeitigen“ Beteiligung und der „öffentlichen<br />
Auslegung“.<br />
Zu den Trägern Öffentlicher Belange (TÖB) zählen übrigens nicht nur die Obersten<br />
und Unteren Landesbehörden sondern auch Versorgungsunternehmen, Entsorger,<br />
Infrastrukturunternehmen wie Post oder Bahn sowie auch Nichtregierungsorganisationen<br />
wie Umweltverbände, Kirchen, Sozialverbände.<br />
Die Information der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgt über die ortsüblichen Medien<br />
wie z.B. lokale Zeitungen, das Amtsblatt oder durch Aushang und später durch öffentliche<br />
Auslegung, wobei Auslegungsfristen von 1 Monat üblich sind.<br />
Die Behörden und TÖB´s werden dagegen direkt von den Kommunen angeschrieben<br />
und aufgefordert, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben.<br />
Das erscheint dem Laien zwar zunächst ausreichend, Umweltverbände oder andere<br />
Verbände sind jedoch oftmals aufgrund ihrer ehrenamtlichen Struktur nur schwer<br />
in der Lage, in diesem für sie engen Zeitrahmen kompetente Stellungnahmen<br />
abzugeben.<br />
Eine Lösung für dieses Dilemma ist mir nicht bekannt, es führt jedenfalls in der<br />
Praxis dazu, dass sich diese Verbände auf große, spektakuläre Vorhaben – wie z.B.<br />
Bundesfernstraßen – konzentrieren müssen und dadurch ihre Kompetenz in eher<br />
kleinen Bebauungsplanverfahren verloren geht. Zumindestens erfahren die Akteure<br />
durch die Anschreiben der Kommune, die hier eine informative „Bringschuld“ hat,<br />
von den jeweiligen Planvorhaben.<br />
Bei der Bürgerbeteiligung verhält es sich eher so, dass sich die Aktivitäten ins Verhältnis<br />
zur Bedeutung und Öffentlichkeitswirksamkeit des Vorhabens setzen lassen müssen.<br />
Viele Planverfahren finden oftmals ohne Teilnahme der Bürger statt, zum einen<br />
mag es Desinteresse oder mangelnde Betroffenheit sein, zum anderen werden die<br />
klassischen Informationsquellen wie Amtsblatt oder Aushang nur von einer Minderheit<br />
genutzt. Das Internet bietet sicherlich hier eine hilfreiche Ergänzung und wird in<br />
vielen Kommunen schon aktiv eingesetzt. Letztlich ist es jedoch das Prinzip der „Holschuld“,<br />
das vor einer stärkeren Teilnahme von Bürgern insbesondere im dünn besiedelten<br />
ländlichen Raum steht. Auch hier sind Auslegungsfristen von 1 Monat schnell<br />
verstrichen.<br />
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Kommunales Planen und Bauen<br />
Neben der Erarbeitung der Plangrundlagen mit Hilfe der BauNVO und PlanzV ist ein<br />
wichtiger Bestandteil der Planaufstellung die textliche Begründung und der Umweltbericht<br />
nach § 2a BauGB. Für die Belange des Umweltschutzes wird nach § 2 Abs. 4<br />
BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen<br />
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. Abweichungen<br />
von dieser Pflicht sind möglich, wenn es sich bei den beplanten Gebieten<br />
z.B. um Überplanungen von bestehenden und bereits genutzten Gebieten handelt.<br />
In die Begründung fließen die Stellungnahmen der Bürger, der Betroffenen und der<br />
Träger Öffentlicher Belange ein. Deren Stellungnahmen werden zunächst gesammelt<br />
und gesichtet. In der Abwägung muss auf jeden einzelnen Punkt der Stellungnahmen<br />
eingegangen werden. Die Kommunalvertretung (Gemeinderat, Stadtrat) muss sich<br />
dann im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu jedem Punkt positionieren, wobei sie<br />
sich im Regelfall an die von der Verwaltung vorgeschlagene Behandlung der Abwägungsergebnisse<br />
hält.<br />
Aus diesem Beschluss folgt, ob der Entwurf des Bebauungsplans nochmals überarbeitet<br />
werden muss und später abgestimmt wird, oder ob er in unveränderter Form oder<br />
mit geringfügigen Änderungen (z.B. in der Begründung) direkt als Satzung beschlossen<br />
werden kann.<br />
Nach dem Beschluss als kommunale Satzung tritt seine Rechtskraft aber erst mit der<br />
Ausfertigung und Öffentlichen Bekanntmachung ein. Bedingung ist, dass die höhere<br />
Verwaltungsbehörde (in Sachsen die jeweilige Landesdirektion) vorher den Bebauungsplan<br />
genehmigt hat.<br />
Bebauungspläne können beklagt werden, zum einen über Anfechtungsklagen bei<br />
Verwaltungsgerichten gegen Baugenehmigungen nach § 30 BauGB, die sich aus dem<br />
mangelhaften Bebauungsplan ableiten, zum anderen über Normenkontrollklagen vor<br />
einem Oberverwaltungsgericht.<br />
Wenn ein Bebauungsplan aber Rechtskraft erlangt hat, dann greifen z.B. die Regelungen,<br />
die z.B. unter dem Kapitel „Landesbauordnungen“ beschrieben wurden. Vorhaben<br />
können dann nach § 62 der Sächsischen Bauordnung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung<br />
quasi ohne Baugenehmigung ausgeführt werden. Ein gültiger und<br />
zudem guter und nachhaltiger Bebauungsplan ist für alle Handelnden auf jeden Fall<br />
ein Pluspunkt und ein Gewinn.<br />
Zu den Fragen über Sinn und Unsinn von Bebauungsplänen im Grundsätzlichen und<br />
zu ihren Festlegungen im Konkreten habe ich mich an verschiedenen Stellen schon<br />
geäußert. Die wesentlichen Entscheider bei einem Bebauungsplan sind und bleiben<br />
die Kommunalen Baupolitiker, auch wenn nach § 3 BauGB die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
eine wichtige Rolle spielt.