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KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV

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Planungsbüro ein Honorar von rd. 25.000 € , für 10 ha ca. 40.000 € zu. Auch hier gilt,<br />

dass für dieses Honorar eine sehr zeitintensive und häufig langwierige Planungsleistung<br />

und –begleitung mit vielen Zwischenschritten erbracht werden muss. Gute Leistungen<br />

erfordern daher stets eine gute Honorierung.<br />

Wie auch beim Flächennutzungsplan wird nach § 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

möglichst frühzeitig gefordert, auch hier werden nach § 4 BauGB Stellungnahmen<br />

von Behörden und Trägern Öffentlicher Belange (TÖB) eingeholt, auch hier<br />

gibt es das zweistufige Verfahren der „frühzeitigen“ Beteiligung und der „öffentlichen<br />

Auslegung“.<br />

Zu den Trägern Öffentlicher Belange (TÖB) zählen übrigens nicht nur die Obersten<br />

und Unteren Landesbehörden sondern auch Versorgungsunternehmen, Entsorger,<br />

Infrastrukturunternehmen wie Post oder Bahn sowie auch Nichtregierungsorganisationen<br />

wie Umweltverbände, Kirchen, Sozialverbände.<br />

Die Information der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgt über die ortsüblichen Medien<br />

wie z.B. lokale Zeitungen, das Amtsblatt oder durch Aushang und später durch öffentliche<br />

Auslegung, wobei Auslegungsfristen von 1 Monat üblich sind.<br />

Die Behörden und TÖB´s werden dagegen direkt von den Kommunen angeschrieben<br />

und aufgefordert, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben.<br />

Das erscheint dem Laien zwar zunächst ausreichend, Umweltverbände oder andere<br />

Verbände sind jedoch oftmals aufgrund ihrer ehrenamtlichen Struktur nur schwer<br />

in der Lage, in diesem für sie engen Zeitrahmen kompetente Stellungnahmen<br />

abzugeben.<br />

Eine Lösung für dieses Dilemma ist mir nicht bekannt, es führt jedenfalls in der<br />

Praxis dazu, dass sich diese Verbände auf große, spektakuläre Vorhaben – wie z.B.<br />

Bundesfernstraßen – konzentrieren müssen und dadurch ihre Kompetenz in eher<br />

kleinen Bebauungsplanverfahren verloren geht. Zumindestens erfahren die Akteure<br />

durch die Anschreiben der Kommune, die hier eine informative „Bringschuld“ hat,<br />

von den jeweiligen Planvorhaben.<br />

Bei der Bürgerbeteiligung verhält es sich eher so, dass sich die Aktivitäten ins Verhältnis<br />

zur Bedeutung und Öffentlichkeitswirksamkeit des Vorhabens setzen lassen müssen.<br />

Viele Planverfahren finden oftmals ohne Teilnahme der Bürger statt, zum einen<br />

mag es Desinteresse oder mangelnde Betroffenheit sein, zum anderen werden die<br />

klassischen Informationsquellen wie Amtsblatt oder Aushang nur von einer Minderheit<br />

genutzt. Das Internet bietet sicherlich hier eine hilfreiche Ergänzung und wird in<br />

vielen Kommunen schon aktiv eingesetzt. Letztlich ist es jedoch das Prinzip der „Holschuld“,<br />

das vor einer stärkeren Teilnahme von Bürgern insbesondere im dünn besiedelten<br />

ländlichen Raum steht. Auch hier sind Auslegungsfristen von 1 Monat schnell<br />

verstrichen.<br />

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Kommunales Planen und Bauen<br />

Neben der Erarbeitung der Plangrundlagen mit Hilfe der BauNVO und PlanzV ist ein<br />

wichtiger Bestandteil der Planaufstellung die textliche Begründung und der Umweltbericht<br />

nach § 2a BauGB. Für die Belange des Umweltschutzes wird nach § 2 Abs. 4<br />

BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. Abweichungen<br />

von dieser Pflicht sind möglich, wenn es sich bei den beplanten Gebieten<br />

z.B. um Überplanungen von bestehenden und bereits genutzten Gebieten handelt.<br />

In die Begründung fließen die Stellungnahmen der Bürger, der Betroffenen und der<br />

Träger Öffentlicher Belange ein. Deren Stellungnahmen werden zunächst gesammelt<br />

und gesichtet. In der Abwägung muss auf jeden einzelnen Punkt der Stellungnahmen<br />

eingegangen werden. Die Kommunalvertretung (Gemeinderat, Stadtrat) muss sich<br />

dann im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu jedem Punkt positionieren, wobei sie<br />

sich im Regelfall an die von der Verwaltung vorgeschlagene Behandlung der Abwägungsergebnisse<br />

hält.<br />

Aus diesem Beschluss folgt, ob der Entwurf des Bebauungsplans nochmals überarbeitet<br />

werden muss und später abgestimmt wird, oder ob er in unveränderter Form oder<br />

mit geringfügigen Änderungen (z.B. in der Begründung) direkt als Satzung beschlossen<br />

werden kann.<br />

Nach dem Beschluss als kommunale Satzung tritt seine Rechtskraft aber erst mit der<br />

Ausfertigung und Öffentlichen Bekanntmachung ein. Bedingung ist, dass die höhere<br />

Verwaltungsbehörde (in Sachsen die jeweilige Landesdirektion) vorher den Bebauungsplan<br />

genehmigt hat.<br />

Bebauungspläne können beklagt werden, zum einen über Anfechtungsklagen bei<br />

Verwaltungsgerichten gegen Baugenehmigungen nach § 30 BauGB, die sich aus dem<br />

mangelhaften Bebauungsplan ableiten, zum anderen über Normenkontrollklagen vor<br />

einem Oberverwaltungsgericht.<br />

Wenn ein Bebauungsplan aber Rechtskraft erlangt hat, dann greifen z.B. die Regelungen,<br />

die z.B. unter dem Kapitel „Landesbauordnungen“ beschrieben wurden. Vorhaben<br />

können dann nach § 62 der Sächsischen Bauordnung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung<br />

quasi ohne Baugenehmigung ausgeführt werden. Ein gültiger und<br />

zudem guter und nachhaltiger Bebauungsplan ist für alle Handelnden auf jeden Fall<br />

ein Pluspunkt und ein Gewinn.<br />

Zu den Fragen über Sinn und Unsinn von Bebauungsplänen im Grundsätzlichen und<br />

zu ihren Festlegungen im Konkreten habe ich mich an verschiedenen Stellen schon<br />

geäußert. Die wesentlichen Entscheider bei einem Bebauungsplan sind und bleiben<br />

die Kommunalen Baupolitiker, auch wenn nach § 3 BauGB die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

eine wichtige Rolle spielt.

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