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KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV

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Planerisch werden in einem Flächennutzungsplan zunächst die für eine Bebauung<br />

vorgesehenen Flächen nach Art ihrer baulichen Nutzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB<br />

bzw. § 1 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) farbig dargestellt:<br />

W Wohnbauflächen<br />

M Gemischte Gebiete<br />

G Gewerbliche Bauflächen<br />

S Sonderbauflächen<br />

Hinzu kommt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2ff BauGB die Darstellung weiterer Flächen, die im<br />

Kontext der vorgeschriebenen Nutzungsflächen stehen:<br />

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Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen<br />

(z.B. Kirchen, Kläranlagen, Sportplätze etc.)<br />

Grünflächen<br />

Wasserflächen<br />

Land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Flächen<br />

Verkehrsflächen überörtlicher und großer örtlicher Bedeutung (z.B. Autobahnen,<br />

Bundesstraßen)<br />

Flächen mit Nutzungsbeschränkungen (z.B. Abstandsflächen)<br />

Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen (ober- und unterirdisch)<br />

Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

Flächen mit Umweltbelastungen<br />

Flächen, die bei einer Bebauung gegen äußere Einwirkungen gefährdet sind (z.B.<br />

durch Hochwasser)<br />

Flächen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

Ausgleichsflächen im Rahmen des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

Des Weiteren gehört zum Flächennutzungsplan<br />

nach § 2a BauGB<br />

eine schriftliche Begründung, in<br />

der die Ziele, Zwecke und wesentlichen<br />

Auswirkungen des Bauleitplans<br />

beschrieben und zusätzlich<br />

in einem Umweltbericht die ermittelten<br />

und bewerteten Belange<br />

des Umweltschutzes dargelegt<br />

werden.<br />

Beispiel eines Flächennutzungsplans<br />

der Stadt Meppen<br />

(Niedersachsen)<br />

32<br />

33<br />

Kommunales Planen und Bauen<br />

Auf einen Sonderfall eines Flächennutzungsplans sei zum Schluss hingewiesen.<br />

Aufgrund der engen Verflechtungen zwischen benachbarten Kommunen in hoch<br />

verdichteten Räumen können Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu einem<br />

Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) nach § 204 BauGB zusammengeführt<br />

werden.<br />

Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen<br />

hatten zu diesem Zweck 2005 eine Planungsgemeinschaft gegründet und mit<br />

den Vorarbeiten zur Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Flächennutzungsplans<br />

(RFNP) begonnen. Das 2007 formal eingeleitete Planverfahren wurde 2009 mit<br />

dem Beschluss des Planes und dessen Genehmigung durch das Land Nordrhein-Westfalen<br />

abgeschlossen. Seit dem 03.05.2010 ist der erste RFNP in Deutschland in Kraft.<br />

In der Metropolregion Frankfurt/Main gibt es ebenfalls seit dem Dezember 2010<br />

einen beschlossenen RFNP, allerdings steht hier noch die Genehmigung durch die<br />

Landesregierung Hessen aus.<br />

Ein Grund für das Entstehen Regionaler Flächennutzungspläne liegt auch darin<br />

begründet, dass sich letztlich die Einsicht durchgesetzt hat, dass es bei überzogenem<br />

interkommunalem Konkurrenzdenken und durch die daraus entstehenden Kannibalismuseffekte<br />

letztlich keine Gewinner geben kann. Auch wenn die interkommunale<br />

Zusammenarbeit ein mühseliges Unterfangen ist – besonders Hessen hat hier wert-<br />

aber auch leidvolle Erfahrungen machen können – so ist er in Zeiten des demografischen<br />

Wandels alternativlos, denn er hilft wachsenden ebenso wie schrumpfenden<br />

Regionen.<br />

4.3 Bebauungsplan<br />

4.3.1 Allgemeines und Grundsätzliches zum Bebauungsplan<br />

Der Bebauungsplan, auch verkürzt „B-Plan“ genannt, regelt in den § 8 bis 10 des<br />

BauGB im Gegensatz zum Flächennutzungsplan die mögliche Nutzung und Bebauung<br />

von Gebieten flächenscharf, d.h. mit Darstellung der Flurgrenzen und detaillierten<br />

Angaben zur zulässigen Nutzung. Er unterscheidet sich vom Flächennutzungsplan<br />

nicht nur hinsichtlich seiner Rechtsverbindlichkeit für die betroffenen Bürger,<br />

sondern kann aus diesem Grund auch beklagt werden.<br />

In der Regel wird ein Bebauungsplan nur für einen Teil eines Gemeindegebietes oder<br />

einen Orts-/Stadtteil aufgestellt, gelegentlich sogar nur für ein einziges Grundstück.<br />

Analog zum Flächennutzungsplan besteht der Bebauungsplan aus einem zeichnerischen<br />

Teil und einem textlichen Teil (Begründung). Seine Erstellung erfolgt ebenfalls<br />

entweder durch eigene Fachplaner der Kommunalen Verwaltungen (Planungsamt)<br />

oder von qualifizierten externen Planungsbüros. In Sonderfällen kann er auch nur aus<br />

einer Begründung bestehen.

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