KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV
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Der Exkurs soll verdeutlichen, dass die kommunale Bauleitplanung stets einen - allerdings<br />
sehr wichtigen - Teil eines großen Ganzen darstellt. Alle Akteure Kommunen,<br />
Länder und der Bund sollen gemeinsam die Leitbilder der Raumordnung umsetzen.<br />
Die Aufgabe und das Leitbild der Raumordnung werden in den drei ersten Absätzen<br />
des § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) klar und deutlich beschrieben:<br />
„(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch<br />
zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch<br />
raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutender Planungen<br />
und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind<br />
1.<br />
2.<br />
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die<br />
auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,<br />
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.<br />
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung,<br />
die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen<br />
ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen<br />
Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.<br />
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten<br />
und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung<br />
des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen<br />
(Gegenstromprinzip).“<br />
Im § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches finden wir übrigens dazu passend: „Die Bauleitpläne<br />
sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“<br />
Somit wird deutlich, dass sich auch die Kommunale Bauleitplanung nach den übergeordneten<br />
Leitbildern der Raumordnung zu orientieren hat, wobei genügend Handlungsspielraum<br />
für die Kommunen besteht. Die Verantwortung für Fehlentwicklungen<br />
in der Stadtentwicklung auch aufgrund von falschen Prämissen bei Bauleitung<br />
der Kommunalen Akteure bleibt bestehen.<br />
Um die Ziele der Raumordnung zu erreichen, bedarf es auf die jeweiligen Verwaltungseinheiten<br />
zugeschnittener, hierarchisch abgestufter Planungsinstrumente der<br />
Raumplanung:<br />
Im Brockhaus heißt es sinngemäß: „Unter Raumplanung werden die planerischen<br />
Vorgänge subsumiert, um ein bestimmtes Verwaltungsgebiet oder einen geographischen<br />
Raum nach seinen naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten<br />
zu ordnen und gezielt zu nutzen“.<br />
28<br />
29<br />
Kommunales Planen und Bauen<br />
Betrachtet man das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungseinheit,<br />
so könnte man erwarten, dass es eine Art Bundesentwicklungsplan oder Bundesraumordnungsplan<br />
geben müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall, da unser Land - wie<br />
schon in Kapitel 3.1 beschrieben - eine föderale Struktur besitzt. Es gibt - wie üblich -<br />
eine Ausnahme von der Regel: Für die Ausweisung von Offshore-Windparks in der<br />
sogenannten „deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone“ ist der Bund nach § 17<br />
Abs. 3 ROG alleine zuständig. Im Gegensatz jedoch zu anderen Raumordnungsplänen<br />
des Bundes wie z.B. zu See- und Binnenhäfen oder Flughäfen, ist hier kein „Einvernehmen“<br />
sondern lediglich ein „Benehmen“ mit den Ländern herzustellen.<br />
Daher finden wir Entwicklungspläne erst auf der Länderebene in Form von Landesentwicklungsprogrammen<br />
oder Landesentwicklungsplänen. Nach dem Raumordnungsgesetz<br />
sind die Länder zur Landesplanung verpflichtet, die aus der Planerstellung,<br />
der Kontrolle von Planabweichungen, der Sicherung der Raumordnung,<br />
der Planbegleitung und der Aufsicht und Genehmigung über die Regionalplanung<br />
besteht. Ein Bestandteil sind z.B. Raumordnungsverfahren für Vorhaben von überregionaler<br />
Bedeutung (z.B. Fernstraßenbau, Bau von Hochspannungsleitungstrassen<br />
oder von Kanälen). Die Ergebnisse der Planbegleitung finden wir in Raumordnungsberichten<br />
wieder, wie sie u.a. das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung<br />
(seit 2009 BBSR, früher BBR, www.bbsr.bund.de) erstellt.<br />
In Sachsen ist Grundlage der Landesplanung der Landesentwicklungsplan 2003 (LEP<br />
2003), der unter Federführung der Obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,<br />
dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, erstellt wurde. Seine Fortschreibung<br />
hat in 2010 begonnen, wozu 1.100 (!) Stellen in Sachsen angeschrieben<br />
und zu Stellungnahmen und Rückäußerungen aufgefordert wurden. Ziel ist für das<br />
Jahr 2012 einen fortgeschriebener Landesentwicklungsplan (LEP 2012) zu veröffentlichen.<br />
Auf der Ebene von Regierungsbezirken oder auch auf der Ebene von mehreren<br />
Landkreisen finden wir sogenannte Regionalpläne. Diese werden aus dem Landesentwicklungsplan<br />
entwickelt und stecken den Rahmen für die Bauleitplanung<br />
der Kommunen ab. In Sachsen gibt es dafür vier Regionale Planungsverbände (RPV):<br />
Westsachsen, Südsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Oberlausitz/Niederschlesien.<br />
Sonderfälle stellen Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne dar. Diese werden von den<br />
zuständigen RPV Westsachsen und Oberlausitz/Niederschlesien aufgestellt.<br />
Auf der Kommunalen Ebene treffen wir schließlich auf die schon oft benannten und in<br />
den folgenden Kapiteln näher betrachteten Flächennutzungs- und Bebauungspläne<br />
4.2 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan (FNP) wird auch als „vorbereitender“ Bauleitplan bezeichnet.<br />
Er ist ein übergeordneter Entwicklungsplan für Kommunen, der sich an grundsätzlichen<br />
politischen und fachlichen Erwägungen zur Siedlungsentwicklung