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KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV

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Der Exkurs soll verdeutlichen, dass die kommunale Bauleitplanung stets einen - allerdings<br />

sehr wichtigen - Teil eines großen Ganzen darstellt. Alle Akteure Kommunen,<br />

Länder und der Bund sollen gemeinsam die Leitbilder der Raumordnung umsetzen.<br />

Die Aufgabe und das Leitbild der Raumordnung werden in den drei ersten Absätzen<br />

des § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) klar und deutlich beschrieben:<br />

„(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch<br />

zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch<br />

raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutender Planungen<br />

und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind<br />

1.<br />

2.<br />

unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die<br />

auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,<br />

Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.<br />

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung,<br />

die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen<br />

ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen<br />

Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.<br />

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten<br />

und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung<br />

des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen<br />

(Gegenstromprinzip).“<br />

Im § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches finden wir übrigens dazu passend: „Die Bauleitpläne<br />

sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“<br />

Somit wird deutlich, dass sich auch die Kommunale Bauleitplanung nach den übergeordneten<br />

Leitbildern der Raumordnung zu orientieren hat, wobei genügend Handlungsspielraum<br />

für die Kommunen besteht. Die Verantwortung für Fehlentwicklungen<br />

in der Stadtentwicklung auch aufgrund von falschen Prämissen bei Bauleitung<br />

der Kommunalen Akteure bleibt bestehen.<br />

Um die Ziele der Raumordnung zu erreichen, bedarf es auf die jeweiligen Verwaltungseinheiten<br />

zugeschnittener, hierarchisch abgestufter Planungsinstrumente der<br />

Raumplanung:<br />

Im Brockhaus heißt es sinngemäß: „Unter Raumplanung werden die planerischen<br />

Vorgänge subsumiert, um ein bestimmtes Verwaltungsgebiet oder einen geographischen<br />

Raum nach seinen naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten<br />

zu ordnen und gezielt zu nutzen“.<br />

28<br />

29<br />

Kommunales Planen und Bauen<br />

Betrachtet man das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungseinheit,<br />

so könnte man erwarten, dass es eine Art Bundesentwicklungsplan oder Bundesraumordnungsplan<br />

geben müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall, da unser Land - wie<br />

schon in Kapitel 3.1 beschrieben - eine föderale Struktur besitzt. Es gibt - wie üblich -<br />

eine Ausnahme von der Regel: Für die Ausweisung von Offshore-Windparks in der<br />

sogenannten „deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone“ ist der Bund nach § 17<br />

Abs. 3 ROG alleine zuständig. Im Gegensatz jedoch zu anderen Raumordnungsplänen<br />

des Bundes wie z.B. zu See- und Binnenhäfen oder Flughäfen, ist hier kein „Einvernehmen“<br />

sondern lediglich ein „Benehmen“ mit den Ländern herzustellen.<br />

Daher finden wir Entwicklungspläne erst auf der Länderebene in Form von Landesentwicklungsprogrammen<br />

oder Landesentwicklungsplänen. Nach dem Raumordnungsgesetz<br />

sind die Länder zur Landesplanung verpflichtet, die aus der Planerstellung,<br />

der Kontrolle von Planabweichungen, der Sicherung der Raumordnung,<br />

der Planbegleitung und der Aufsicht und Genehmigung über die Regionalplanung<br />

besteht. Ein Bestandteil sind z.B. Raumordnungsverfahren für Vorhaben von überregionaler<br />

Bedeutung (z.B. Fernstraßenbau, Bau von Hochspannungsleitungstrassen<br />

oder von Kanälen). Die Ergebnisse der Planbegleitung finden wir in Raumordnungsberichten<br />

wieder, wie sie u.a. das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung<br />

(seit 2009 BBSR, früher BBR, www.bbsr.bund.de) erstellt.<br />

In Sachsen ist Grundlage der Landesplanung der Landesentwicklungsplan 2003 (LEP<br />

2003), der unter Federführung der Obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,<br />

dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, erstellt wurde. Seine Fortschreibung<br />

hat in 2010 begonnen, wozu 1.100 (!) Stellen in Sachsen angeschrieben<br />

und zu Stellungnahmen und Rückäußerungen aufgefordert wurden. Ziel ist für das<br />

Jahr 2012 einen fortgeschriebener Landesentwicklungsplan (LEP 2012) zu veröffentlichen.<br />

Auf der Ebene von Regierungsbezirken oder auch auf der Ebene von mehreren<br />

Landkreisen finden wir sogenannte Regionalpläne. Diese werden aus dem Landesentwicklungsplan<br />

entwickelt und stecken den Rahmen für die Bauleitplanung<br />

der Kommunen ab. In Sachsen gibt es dafür vier Regionale Planungsverbände (RPV):<br />

Westsachsen, Südsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Oberlausitz/Niederschlesien.<br />

Sonderfälle stellen Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne dar. Diese werden von den<br />

zuständigen RPV Westsachsen und Oberlausitz/Niederschlesien aufgestellt.<br />

Auf der Kommunalen Ebene treffen wir schließlich auf die schon oft benannten und in<br />

den folgenden Kapiteln näher betrachteten Flächennutzungs- und Bebauungspläne<br />

4.2 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan (FNP) wird auch als „vorbereitender“ Bauleitplan bezeichnet.<br />

Er ist ein übergeordneter Entwicklungsplan für Kommunen, der sich an grundsätzlichen<br />

politischen und fachlichen Erwägungen zur Siedlungsentwicklung

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