KOMMUNALES PLANEN UND BAUEN - DAKS eV
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Um die Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit<br />
bundesweit gewähren zu können,<br />
wird bei seiner Aufstellung die<br />
Planzeichenverordnung mit normierten<br />
Planzeichen angewendet, die alle Planzeichen<br />
für den Regelfall enthält. Sollte<br />
es dennoch zu Sonderfällen kommen,<br />
so können auch eigene Planzeichen<br />
entwickelt werden, die jedoch gesondert<br />
gekennzeichnet und erläutert werden<br />
müssen.<br />
Die Planzeichen sind in einer Anlage zur<br />
Planzeichenverordnung (PlanzV) aufgeführt<br />
und sehen z.B. für die Kategorie<br />
Wohngebiete folgendermaßen aus:<br />
Die genaue Definition, was z.B. ein Kleinsiedlungsgebiet<br />
oder ein Allgemeines<br />
Wohngebiet ist, ergeben sich wiederum<br />
aus der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO). Auf die Bedeutung der beiden<br />
Verordnungen habe ich schon im Kapitel<br />
3.2.1 hingewiesen.<br />
Sinn und Zweck eines Bebauungsplanes liegen darin, eine geordnete Entwicklung<br />
von ungenutzten und bislang unbeplanten Gebieten sowohl im Außenbereich als<br />
auch im Innenbereich zu gewährleisten. Einen nicht seltenen Sonderfall finden wir bei<br />
Bebauungsplänen für sogenannte beplante Innenbereiche, mit dem Gebiete „überplant“<br />
werden, die bereits vorhanden und bebaut sind.<br />
Das „Ausfransen“ von Siedlungsgebieten an den Außenrändern verursacht nicht nur<br />
Flächenverbrauch sondern führt mittel- und langfristig zu Tragfähigkeitsproblemen<br />
insbesondere in schrumpfenden und stagnierenden Regionen. Daher gilt es besonders<br />
bei der Bebauungsplanung den Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“<br />
zu beachten.<br />
34<br />
35<br />
Kommunales Planen und Bauen<br />
Kommunale Baupolitiker müssen sich daher mit den Fragen und Problemen beschäftigen,<br />
die ich im Kapitel – „Einführung und Überblick“ beschrieben habe. Erst dann<br />
können sie die grundsätzliche Frage: „Aufstellung eines Bebauungsplanes: Ja oder Nein“<br />
für ihre Kommune und für sich beantworten. Ich habe in den vergangenen 20 Jahren<br />
immer wieder den enormen Druck erlebt, der auf Kommunale Politiker einwirkte, wenn<br />
sie sich der Mehrheitsmeinung bei der Ausweisung neuer Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiete<br />
verweigerten. Die Konsequenzen von Fehlentscheidungen lassen sich in<br />
Ostdeutschland vielerorts an „beleuchteten Kuhweiden“ oder „Feuchtbiotopen mit Peitschenlampen“<br />
beobachten, die Risiken und Kosten tragen und trugen immer die Kommunen,<br />
den Nutzen haben und hatten häufig nur einige Wenige.<br />
Dieser Abwägungsprozess ist nicht einfach, denn die allzu simple Formel „Ein Bebauungsplan<br />
im Außenbereich ist Teufelswerk“ gilt nicht. Es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung<br />
notwendig, die auch dazu führen kann, dass selbst in einer schrumpfenden<br />
Kommune ein neues Wohngebiet ausgewiesen wird, z.B. um junge Menschen<br />
zu halten. Natürlich sollte immer als Prämisse gelten, die Folgekosten für die Kommune<br />
niedrig zu halten und eine möglichst große Nachhaltigkeit zu gewährleisten.<br />
Es ist aber auch naiv zu glauben, dass angesichts schwieriger Eigentums-, Platz-, Verkehrs-<br />
und Umweltverhältnisse, eine innerörtliche Bebauung ausreichend Attraktivität<br />
für junge „Eigentumsbildner“ hat. Wer Kinder hat, der benötigt nicht nur Wohnraum<br />
sondern auch Spielflächen, Sicherheit (z.B. vor dem rollenden Verkehr) und gesunde<br />
Umweltbedingungen.<br />
Insofern lässt sich auch die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht von den anderen<br />
gesellschaftlichen Entscheidungen wie der Bevorzugung der Pendlerverkehre,<br />
der individuellen Mobilität - Schwächung des Öffentlichen Verkehrs - und des Fetischs<br />
Straßenbau nicht trennen.<br />
Die Entwicklung eines Bebauungsplans erfolgt oftmals aus einem Flächennutzungsplan,<br />
wobei die Rechtsverbindlichkeit eines Flächennutzungsplans nur im Innenverhältnis<br />
der Behörden aber nicht gegenüber den betroffenen Bürgern besteht. Die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplans kann auch ohne einen Flächennutzungsplan erfolgen<br />
oder im umgekehrten Fall zu einer gleichzeitigen Aufstellung eines Flächennutzungsplans<br />
führen, eher häufiger sind jedoch Anpassungen und Änderungen.<br />
Der § 9 des Baugesetzbuchs regelt in 26 Absätzen mit Unterpunkten den Inhalt eines<br />
Bebauungsplans. Bedeutsam sind insbesondere die Festsetzungen:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
Bauweise und überbau- und nichtüberbaubare Grundstücksflächen<br />
Abweichungen von den Regelungen zu Abstandsflächen<br />
Stellung der baulichen Anlagen (Orientierung)<br />
Mindest- und Höchstmaße für Größe, Breite und Tiefe der Bebauungen