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Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen ... - Tischler.de

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<strong>Liste</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Techn. <strong>Baubestimmungen</strong> - 36 -AnlagenAnlage 3.1/6zu DIN 4102 Teil 11Bei Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> technischen Regel ist folgen<strong>de</strong>s zu beachten:1. Rohrummantelungen und Rohrabschottungen1.1 Nach § 37 Abs. 1 MBO (nach Lan<strong>de</strong>srecht) dürfen Leitungen durch Brandwän<strong>de</strong> und Treppenraumwän<strong>de</strong>sowie durch Wän<strong>de</strong> und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn eineÜbertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. DieseVorkehrungen müssen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Norm an die Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse R 90 erfüllen.1.2 Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu befürchten, so dass Vorkehrungen hiergegen nicht getroffenzu wer<strong>de</strong>n brauchen- bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser aus nichtbrennbaren Rohren - mit Ausnahmevon solchen aus Aluminium -, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Raum zwischen <strong>de</strong>n Rohrleitungen und <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>nÖffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen vollständig geschlossen wird,bei Bauteilen aus mineralischen Baustoffen z.B. Mörtel o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beton; wer<strong>de</strong>n Mineralfasern hierzu verwen<strong>de</strong>t,so müssen diese eine Schmelztemperatur von mind. 1000°C aufweisen (vgl. DIN 4102 Teil 17, AusgabeDezember 1990),- bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm, wenn<strong><strong>de</strong>r</strong> Raum zwischen Rohrleitung und <strong>de</strong>m verbleiben<strong>de</strong>n Öffnungsquerschnitt, wie vorstehend beschrieben,geschlossen wird,- bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Rohren aus Aluminium durchTrennwän<strong>de</strong>, die nach § 27 Abs. 1 MBO (nach Lan<strong>de</strong>srecht) feuerbeständig sein müssen, wenn dieRohrleitungen auf einer Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch auf keiner Seite weniger als 1,0 m, mit mineralischemPutz > 15 mm dick auf nichtbrennbarem Putzträger o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN1101, Ausgabe November 1989, o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit einer gleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffenummantelt sind; abzweigen<strong>de</strong> Rohrleitungen, die nur auf einer Seite <strong><strong>de</strong>r</strong> Trennwän<strong>de</strong> und nicht durchDecken geführt wer<strong>de</strong>n, brauchen nicht ummantelt zu wer<strong>de</strong>n,- bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Rohren aus Aluminium durch Decken,die feuerbeständig sein müssen, wenn die Rohre durchgehend in je<strong>de</strong>m Geschoss, außer im o-bersten Geschoss von Dachräumen, mit mineralischem Putz > 15 mm dick auf nichtbrennbarem Putzträgero<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101, Ausgabe November 1989, o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit einergleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt bzw. beklei<strong>de</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> abge<strong>de</strong>cktwer<strong>de</strong>n; bei Leitungen aus schwerentflammbaren Rohren (DIN 4102-B1) o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus Aluminium sind dieseSchutzmaßnahmen nur in je<strong>de</strong>m zweiten Geschoss erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich; abzweigen<strong>de</strong> Rohrleitungen, soweit sienur innerhalb eines Geschosses und nicht durch Trennwän<strong>de</strong> geführt wer<strong>de</strong>n, brauchen nicht ummanteltzu wer<strong>de</strong>n.2. Installationsschächte und -kanäle2.1 Nach § 37 Abs. 8 MBO (Nach Lan<strong>de</strong>srecht) sind Installationsschächte und -kanäle in Gebäu<strong>de</strong>n, mit Ausnahmevon Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandwän<strong>de</strong> überbrücken,so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Geschosse o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandabschnitteübertragen wer<strong>de</strong>n können. Hierzu müssen die Installationsschächte und -kanäle für die jeweilige Leitungsartdie Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse I 30, I 60 o<strong><strong>de</strong>r</strong> I 90 erfüllen.2.2 Installationskanäle sind in Abweichung von DIN 4102-11 Bild 8 ohne eine Abschottung im Wandbereich zuprüfen.3. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Verwendbarkeitsnachweise,- für nicht geregelte Bauarten im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Anwendbarkeitsnachweisedurchzuführen.

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