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setzen. In den folgenden Wochen setztenOrdnungsamt und Polizei rigoros durch, dassNeonazis mitmarschieren konnten. Dabeiwurde einem Versammlungsleiter die Anmeldungverweigert, weil er versucht hatte, dieNeonazis auszuschließen. Einem anderenAnmelder wurde gedroht, die Montagsdemonstrationpolizeilich aufzulösen, wenn dieNeonazis nicht akzeptiert würden.Ähnliche Szenen spielten sich im thüringischenEisenach und Altenberg ab. DGB Organisatorenvon Sozialprotesten musstenNeonazis auf ihren Kundgebungen dulden,die sie als „DGB Arbeiterverräter“ beschimpften,„Links verrecke" skandiertenoder Fahnen mit der Aufschrift „NationalerSozialismus“ trugen. 54RECHTLICHE ASPEKTE BEI DEMONS-TRATIONEN UND KUNDGEBUNGENKeine Möglichkeit des Ausschlusses gibtdas Versammlungsgesetz dem Versammlungsleiterbei öffentlichen Versammlungenunter freiem Himmel, also Demonstrationenoder Kundgebungen. Hier kann nur die PolizeiPersonen nach § 18 Versammlungsgesetzausschließen, „welche die Ordnung gröblichstören“. Zu einer gröblichen Störung imSinne des Gesetzes zählen jedoch nicht einzelneZwischenrufe oder das Zeigen extremrechter Transparente. Zu „gröblichen“ Störungengehören z.B. anhaltende Sprechchöre,ständiges Betätigen von Trillerpfeifen, dasZeigen von Transparenten mit verfassungswidrigemoder beleidigendem Inhalt, dasWerfen von Rauch- oder Stinkbomben oderdas Absingen von Liedern, die die Versammlungzu vereiteln oder zu sprengen drohen. 55KLARE ABGRENZUNG SCHON IMVORFELDFür die Montagsdemonstranten war das Vorgehenvon Polizei und Versammlungsbehördendennoch unverständlich. Zwar entsprichtes dem Versammlungsgesetz, dennoch hatdie Polizei auch hier weitere Ermessensspielräume.Es gehört etwa zur ständigen Praxisbei neonazistischen Aufmärschen, Gegendemonstrantenauf Abstand zu halten undgegebenenfalls Platzverweise zu erteilen.Demokraten und Gewerkschafter könnendaher durchaus etwas tun, um Neonazisvon Demonstrationen und Kundgebungenfernzuhalten. Voraussetzung sind vor allemklare politische Positionen und eine gute Vorbereitungvon Aktionen.Durch eine klare Abgrenzung schon imVorfeld der Kundgebung kann gegenüberder Öffentlichkeit in Aufrufen und Pressemitteilungendeutlich gemacht werden, dassNeonazis nicht erwünscht und die Veranstalternicht bereit sind, rassistische und nationalistischeParolen zu dulden.Eindeutige Positionen und eindeutigerSprachgebrauch machen Veranstaltungenfür Neonazis uninteressant. Nicht jede Verwendungdes Begriffes „Volk“ ist extremrechts, aber wenn z.B. bei Hartz-IV-MontagsdemonstrationenNeonazis Slogans wie „Wirsind das Volk“ aufgreifen, entsteht hier eineBrücke, um ihren rassistischen Volksbegriffeinzuführen. Unklare und allgemeine Positionenmachen Veranstaltungen für Neonazisinteressant und Unsicherheiten der Veranstalternutzen sie geschickt aus. Wenndagegen klare solidarische Positionen zumAusdruck gebracht werden, Migranten undGegner von Rechtsextremismus aktiv einbezogenwerden, wird eine Veranstaltunguninteressant für Neonazis.Im Kooperationsgespräch mit der Polizeisollte eine klare Position gegen extremeRechte auf der Veranstaltung gezeigt unddie Beamten aufgefordert werden, Neonazisfernzuhalten. Die Polizei hat dazu Möglichkeiten.Wenn zum Beispiel durch Ankündigungender Neonazis oder ihr Verhalten aufvorhergehenden Veranstaltungen grobe Störungenzu erwarten sind, kann sie ihre Teilnahmeverhindern.Sollten dennoch Neonazis auf die Kundgebungkommen, ist ein gemeinsames Vorgehenvon Veranstaltern, Ordnern und Teilnehmernnotwendig. Darüber sollten sichdie Veranstalter bereits im Vorfeld geeinigtund vorbereitet haben. Menschenkettenund Blockaden sind Möglichkeiten für alleTeilnehmer, ihre demokratische Haltung zumAusdruck zu bringen und ihren Protest gegenüberneonazistischen Positionen abzugrenzen.Wenn es möglich ist, extreme Rechteabzudrängen, muss dies friedlich geschehen,denn Gewaltanwendung erlaubt das Gesetzweder Teilnehmern noch Ordnern.37

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