Volksabstimmung am 27. November 2011 - Gemeinde Grafenhausen
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Seite 4 S<strong>am</strong>stag, 12. <strong>November</strong> <strong>2011</strong> GRAFENHAUSEN<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grafenhausen</strong> Landkreis Waldshut<br />
SATZUNG<br />
zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
(Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung)<br />
vom <strong>27.</strong> Oktober <strong>2011</strong><br />
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)<br />
in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für Baden-Württemberg hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>am</strong> <strong>27.</strong>10.<strong>2011</strong> die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
§1<br />
Änderungen<br />
(1) Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2010 wird wie folgt geändert:<br />
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften<br />
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.<br />
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.<br />
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />
1 Schriften, Orn<strong>am</strong>ente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.<br />
2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.<br />
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung<br />
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder orn<strong>am</strong>entalen Schmuck,<br />
2. mit Farbanstrich auf Stein,<br />
3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,<br />
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />
1. auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m und bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,<br />
2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m und bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,<br />
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:<br />
1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,90 m und bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,<br />
2 auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,90 m und bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.<br />
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit<br />
stehenden Grabmalen zulässig.<br />
(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zwei Dritteln mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen<br />
Materialien abgedeckt werden.<br />
(9) An den Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.<br />
Die Anbringung der Schrift wird der <strong>Gemeinde</strong> vorbehalten.<br />
(10) Die <strong>Gemeinde</strong> kann unter Berücksichtigung der Ges<strong>am</strong>tgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von<br />
den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Grafenhausen</strong>, den <strong>27.</strong> Oktober <strong>2011</strong><br />
Christian Behringer<br />
Bürgermeister<br />
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung<br />
- Gebührenverzeichnis –<br />
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr<br />
Benutzungsgebühren<br />
1. Bestattung<br />
1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 400 Euro<br />
1.2 von Personen unter 10 Jahren 200 Euro<br />
1.3 ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.2 für Bestattungen an Sonntagen und Feiertagen von 100 %<br />
2 Beisetzung von Aschen<br />
2.1 Regelmäßig 225 Euro<br />
2.2 ein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen von 100 %<br />
3. Überlassung eines Reihengrabes<br />
3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 350 Euro<br />
3.2 für Personen unter 10 Jahren 175 Euro<br />
3.3 für die zusätzliche Beigabe einer Urne in ein Reihengrab 175 Euro<br />
4. Überlassung eines Urnenreihengrabes 200 Euro<br />
5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten<br />
5.1 Wahlgrab 700 Euro<br />
5.2.1 Urnenwahlgrab 400 Euro