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Volksabstimmung am 27. November 2011 - Gemeinde Grafenhausen

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Seite 4 S<strong>am</strong>stag, 12. <strong>November</strong> <strong>2011</strong> GRAFENHAUSEN<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grafenhausen</strong> Landkreis Waldshut<br />

SATZUNG<br />

zur Änderung der Friedhofssatzung<br />

(Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung)<br />

vom <strong>27.</strong> Oktober <strong>2011</strong><br />

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)<br />

in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für Baden-Württemberg hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>am</strong> <strong>27.</strong>10.<strong>2011</strong> die nachstehende Satzung beschlossen:<br />

§1<br />

Änderungen<br />

(1) Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2010 wird wie folgt geändert:<br />

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften<br />

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.<br />

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.<br />

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />

1 Schriften, Orn<strong>am</strong>ente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.<br />

2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.<br />

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung<br />

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder orn<strong>am</strong>entalen Schmuck,<br />

2. mit Farbanstrich auf Stein,<br />

3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,<br />

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

1. auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m und bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,<br />

2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m und bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,<br />

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:<br />

1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,90 m und bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,<br />

2 auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,90 m und bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.<br />

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit<br />

stehenden Grabmalen zulässig.<br />

(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zwei Dritteln mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen<br />

Materialien abgedeckt werden.<br />

(9) An den Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.<br />

Die Anbringung der Schrift wird der <strong>Gemeinde</strong> vorbehalten.<br />

(10) Die <strong>Gemeinde</strong> kann unter Berücksichtigung der Ges<strong>am</strong>tgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von<br />

den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Grafenhausen</strong>, den <strong>27.</strong> Oktober <strong>2011</strong><br />

Christian Behringer<br />

Bürgermeister<br />

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung<br />

- Gebührenverzeichnis –<br />

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr<br />

Benutzungsgebühren<br />

1. Bestattung<br />

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 400 Euro<br />

1.2 von Personen unter 10 Jahren 200 Euro<br />

1.3 ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.2 für Bestattungen an Sonntagen und Feiertagen von 100 %<br />

2 Beisetzung von Aschen<br />

2.1 Regelmäßig 225 Euro<br />

2.2 ein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen von 100 %<br />

3. Überlassung eines Reihengrabes<br />

3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 350 Euro<br />

3.2 für Personen unter 10 Jahren 175 Euro<br />

3.3 für die zusätzliche Beigabe einer Urne in ein Reihengrab 175 Euro<br />

4. Überlassung eines Urnenreihengrabes 200 Euro<br />

5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten<br />

5.1 Wahlgrab 700 Euro<br />

5.2.1 Urnenwahlgrab 400 Euro

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