freese - Haltern am See
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Fachbeitrag zur Ermittlung geeigneter Bereiche zur Darstellung von<br />
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen<br />
im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> 16<br />
In den vergangenen Jahren hat sich auf Basis des alten WEA-Erlasses vom 3.5.02 und seiner Fortschreibung<br />
vom 21.10.05 [WKA-Erlass Ziffer 4.1.2] sowie des „Windfarm-Urteils“ des BVerwG 4 C 9.03 vom<br />
30.6.04 und der weiterentwickelten Auslegung des zu „Komplexvorhaben“ des UVPG [OVG Thüringen<br />
1 EO 448/08, Landmann-Rohmer Rn 13 zu § 3b UVPG] eine gefestigte Verwaltungspraxis und Rechtsprechung<br />
zur Handhabung des UVPG in Bezug auf WEA ausgebildet, deren heutiger Stand zus<strong>am</strong>menfassend<br />
im folgenden dargestellt wird.<br />
Um eine Windfarm zu bilden, müssen die WEA zunächst in einem räumlichen Zs<strong>am</strong>menhang stehen.<br />
Der WKA-Erlass vom 21.10.05 legt Kriterien für den räumlichen Zus<strong>am</strong>menhang fest und konkretisiert<br />
d<strong>am</strong>it den Windfarmbegriff wie folgt [Ziffer 4.1.2 WKA-Erlass]:<br />
Unter Windfarm wird die Planung oder Errichtung von mindestens drei Anlagen verstanden, die<br />
- sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden oder<br />
- räumlich so angeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter des § 2<br />
Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder wenigstens berühren.<br />
Sobald eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, ist ein räumlicher Zus<strong>am</strong>menhang und d<strong>am</strong>it eine Windfarm<br />
gegeben. Dabei muss nicht jede WEA mit jeder anderen WEA der Windfarm in Verbindung stehen,<br />
sondern eine Verkettung über zwischenstehende WEA ist ausreichend. Erst WEA, die mit keiner WEA<br />
einer Windfarm verbunden sind, gelten als Einzel-WEA.<br />
Diese Definition weicht von der des alten WEA-Erlasses vom 3.5.02 ab, in der statt der Überschneidung<br />
des Einwirkungsbereiches im Sinne des UVPG ein Überschneiden des Einwirkungsbereiches nach der<br />
TA Lärm bzw. ein festes Abstandskriterium in Form des achtfachen Rotordurchmessers herangezogen<br />
wurde. Die neue Definition richtet sich nun nach der Definition der Entscheidung des BVerwG vom<br />
30.6.04. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass nun keine Windfarm im Sinne des BImSchG mehr exis-tiert,<br />
sondern nur noch eine Windfarm im Sinne des UVPG, so dass sich die Zus<strong>am</strong>menhangkriterien nicht<br />
mehr nach den Einwirkungsbereichen des Immissionsschutzes, sondern nach denen des UVPG richten<br />
sollten. Die neue Definition könnte dazu führen, dass nun weiträumig WEA zu Windfarmen zus<strong>am</strong>mengefasst<br />
werden müssen, nach näheren Erläuterungen des MUNLV sollte der Regelfall aber weiterhin die<br />
Orientierung an der Konzentrationszone (und ggf. in direkter Nähe dazu befindlichen als „zonenzugehörig“<br />
eingestufte WEA) sein und nur in dem Fall darüber hinaus gegangen werden, wenn erst die Ges<strong>am</strong>tbetrachtung<br />
weiträumig verteilter WEA erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen aufzeigt.<br />
…<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) nach § 3c UVPG ist eine überschlägige Prüfung der zuständigen<br />
Genehmigungsbehörde. Die Entscheidung für die Durchführung einer UVP muss im Einzelfall dargelegt<br />
und begründet werden [WKA-Erlass Ziffer 4.1.2 Abs. 4] und sollte für eine Überprüfung durch<br />
Akteneinsicht eines Dritten oder im Rahmen eines Klageverfahrens in der Verfahrensakte nachvollziehbar<br />
dokumentiert sein. Das OVG NRW hält eine Dokumentation, die sich <strong>am</strong> Leitfaden UVP des Bundesumweltministeriums<br />
orientiert, für ausreichend [OVG NRW 8 D 19/07.AK vom 03.12.08 zu konventionellem<br />
Kraftwerk].<br />
GmbH - Planungsbüro für<br />
regenerative Energietechnik<br />
Johannes Waterk<strong>am</strong>p<br />
Bericht - Entwurf, Stand: 27.05.2011<br />
FL FREESE<br />
LANDSCHAFTSARCHITEKTUR