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Gewerbegebiet Haltern Süd - Haltern am See

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

Amt für Planung und Umwelt<br />

Bebauungsplan Nr. 56<br />

- <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong> -<br />

Begründung zum Bebauungsplan<br />

2. Offenlage<br />

Stand: 17. November 2009<br />

Pesch & Partner<br />

Architekten Stadtplaner<br />

Zweibrücker Hof 2, 58313 Herdecke<br />

1


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung 4<br />

2. Planungsziele 6<br />

3. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 7<br />

4. Planungsgrundlagen 9<br />

4.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP) 9<br />

4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 9<br />

4.3 Vorhandenes Planungsrecht 9<br />

5. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets 9<br />

5.1 Städtebauliche Strukturen 9<br />

5.2 Nutzungsstrukturen im Plangebiet 10<br />

5.3 Verkehrliche Erschließung 11<br />

5.4 K<strong>am</strong>pfmittel und sonstige Bodenbelastungen 12<br />

5.5 Entwässerung 12<br />

5.6 Leitungstrassen 13<br />

6. Planungsrechtliche Festsetzungen 13<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung 13<br />

6.2 <strong>Gewerbegebiet</strong>e (GE) und eingeschränkte <strong>Gewerbegebiet</strong>e (GEe) 13<br />

6.3 Mischgebiete 16<br />

6.4 Maß der baulichen Nutzung 17<br />

6.5 Gebäudehöhen und Höhenlage der Gebäude 17<br />

6.6 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 17<br />

6.7 Stellplätze, Parkplätze für Besucher 18<br />

6.8 Pflanzbindungen und Pflanzgebote 18<br />

6.9 Örtliche Bauvorschriften 19<br />

7. Verkehrskonzeption und verkehrliche Auswirkungen 20<br />

8. Immissionsschutz 21<br />

8.1 Straßenverkehrsbedingte Schallimmissionen 21<br />

8.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder –wälle 21<br />

8.3 Passive Schallschutzmaßnahmen 22<br />

8.4 Gewerbliche Schallemissionen 22<br />

9. Hinweise 23<br />

10. Bodenordnung 24<br />

11. Zus<strong>am</strong>menfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (wird ergänzt) 24<br />

12. Gutachten 24<br />

2


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Teil B – Umweltbericht 26<br />

13. Einleitung Umweltbericht 26<br />

13.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes, Schutz von Sachgütern 27<br />

14. Bestandsdarstellung und Bewertung des Plangebiets 32<br />

14.1 Bestandsaufnahme zum Umweltzustand des Plangebiets 32<br />

14.2 Schutzgut Mensch 33<br />

14.3 Schutzgut Pflanzen und Tiere, Artenvielfalt 34<br />

14.4 Schutzgut Boden 35<br />

14.5 Schutzgut Wasser 37<br />

14.6 Schutzgut Klima / Luft 38<br />

14.7 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild 38<br />

14.8 Schutzgut Sach- und Kulturgüter 39<br />

14.9 Wechselwirkungen 39<br />

15. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung 39<br />

15.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 39<br />

15.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung 39<br />

16. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 40<br />

16.1 Schutzgut Mensch 40<br />

16.2 Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Artenvielfalt sowie Orts- und Landschaftsbild 41<br />

16.3 Schutzgut Boden 42<br />

16.4 Schutzgut Wasser 42<br />

16.5 Schutzgut Klima / Luft 43<br />

16.6 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) 44<br />

16.7 Allgemein verständliche Zus<strong>am</strong>menfassung 44<br />

17. Überschlägige Flächenbilanz 45<br />

3


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Teil A – Städtebaulicher Teil<br />

1. Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung<br />

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 56 liegt südlich des historischen Stadtkerns der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

zwischen dem Bahnhofsbereich der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen sowie der<br />

Lippeaue. Das Plangebiet umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits überwiegend bebaute Grundstücke, die im <strong>Süd</strong>en<br />

sowie im Osten des Plangebiets unmittelbar an das ‚Naturschutzgebiet (NSG) Lippeauen’ angrenzen.<br />

Aus historischer und städtebaulicher Sicht bildet die aus südlicher Richtung auf das Stadtzentrum zulaufende<br />

Recklinghäuser Straße das ‚Rückgrat’ des Gebiets. An der Recklinghäuser Straße wurden auch die ersten<br />

Bestandsgebäude errichtet. Die Flächen westlich und östlich der Recklinghäuser Straße wurden erst im Verlauf des<br />

20. Jahrhunderts erschlossen und bebaut, nachdem sie aufgrund der Auffüllung der ehemaligen Aueflächen der Lippe<br />

als hochwasserfrei eingestuft werden konnten. Traditionell wurden entlang der alten Recklinghäuser Straße auf der<br />

windabgewandten Seite der <strong>Haltern</strong>er Innenstadt gewerblich-industrielle Nutzungen angesiedelt (z. B. Glasfabrik,<br />

Mülldeponie, Röhrenfabrik u. a.), die aus funktionalen, gestalterischen oder hygienischen Gründen nicht in der westlich<br />

gelegenen Innenstadt untergebracht werden konnten oder sollten. Nach der ‚Rekultivierung’ der ehemaligen städtischen<br />

Mülldeponie ‚Lorenk<strong>am</strong>p’ konnten auch die westlich der alten Recklinghäuser Straße gelegenen Flächen als<br />

Gewerbeflächen erschlossen, veräußert und bebaut werden, so dass die Entwicklung des Gebiets scheinbar<br />

abgeschlossen war. Seit einiger Zeit treten innerhalb des Plangebiets jedoch die nachfolgend beschriebenen<br />

Entwicklungshemmnisse und Nutzungskonflikte auf, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine generelle<br />

Aufwertung des Plangebiets erfordern.<br />

Nutzungskonflikte<br />

Innerhalb des Plangebiets befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen,<br />

Handwerksbetriebe, eine Diskothek sowie verschiedene betriebsbezogene, aber auch profane Wohnnutzungen. Das<br />

Gebiet ist durch diese Gemengelage geprägt, was in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen den unterschiedlichen<br />

Nutzungsarten geführt hat. Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens Nr. 56 sollen u. a. die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen erarbeitet werden, wie die vorhandenen Nutzungskonflikte reduziert und mittel- bis langfristig gelöst<br />

werden können.<br />

Mindernutzung der Gewerbeflächen, Brachflächenproblematik<br />

In den letzten Jahren hat sich innerhalb des Plangebiets aufgrund des generellen ökonomischen Strukturwandels, aber<br />

auch wegen der Struktur und Ausrichtung der im Gebiet gelegenen Gewerbebetriebe die Tendenz zur Mindernutzung<br />

der gewerblichen Bauflächen verstärkt. In manchen Bereichen sind durch Werksschließungen (z. B. frühere<br />

Röhrenfabrik VW Elektrorohre GmbH Rohrwerk <strong>Haltern</strong>) große Flächen komplett brachgefallen und werden nun<br />

teilweise als Lagerflächen zwischengenutzt. Aufgrund der vorgenannten Werksschließungen und gewerblicher<br />

Insolvenzen befinden sich zudem verschiedene Grundstücke in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren, was eine<br />

bauleitplanerische Steuerung zusätzlich erschwert. Die partielle Mindernutzung der Grundstücke ist auch im Vergleich<br />

zu den anderen <strong>Gewerbegebiet</strong>en in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> (z. B. <strong>Gewerbegebiet</strong> Münsterknapp) augenfällig.<br />

Diesen Tendenzen soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong>’<br />

entgegengetreten werden, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Gebiets – das Plangebiet bildet den<br />

südlichen Stadteingang der Stadt <strong>Haltern</strong> – zu gewährleisten. Zudem soll unter Berücksichtigung der sonstigen<br />

Einzelhandelslagen in <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> – dies betrifft vor allem die historische Innenstadt – die Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsbestand und -vorhaben innerhalb des Plangebiets differenziert geregelt werden.<br />

Aufstellung einer Einzelhandelskonzeption für die Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

Aufgrund der dyn<strong>am</strong>ischen Entwicklung der Einzelhandelsbranche hat die Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> eine<br />

Einzelhandelskonzeption (Verf. CIMA Beratung und Management GmbH, Einzelhandelskonzept für die Stadt <strong>Haltern</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>See</strong>, Köln, Stand August 2008) für das Stadtgebiet erarbeiten lassen. Die im April 2009 redaktionell ergänzte<br />

Einzelhandelskonzeption ist <strong>am</strong> 28.05.2009 durch den Rat der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> beschlossen worden.<br />

Ein zusätzlicher Grund für die Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes sind die neuen gesetzlichen Regelungen, die<br />

die Kommunen bei der Steuerung und Weiterentwicklung des örtlichen Einzelhandels unterstützen sollen. Nach dem<br />

4


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

neuen § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogr<strong>am</strong>m – LEPro), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 19. Juni 2007, dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige<br />

Handelsbetriebe (Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO) nur in zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte,<br />

Ortsteil- bzw. Stadtteilzentren und Nahversorgungsbereiche) ausgewiesen werden. Für die räumliche und funktionale<br />

Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche (Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren) sowie die Festlegung<br />

der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente liegt die Planungshoheit und Zuständigkeit bei den Kommunen.<br />

In der Einzelhandelskonzeption werden folgende Aussagen getroffen:<br />

• Analyse der bisherigen Einzelhandelsstruktur, Kaufkraftstrukturen, regionaler Wettbewerb<br />

• Abgrenzungsvorschläge für die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> (Innenstadt,<br />

Ortsteil- und/oder Stadtteilzentren und Nahversorgungsbereiche)<br />

• Vorschläge für den Beschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente (<strong>Haltern</strong>er Liste), Ableitung<br />

aus der Örtlichkeit<br />

Das vorliegende Einzelhandelskonzept unterbreitet darüber hinaus grundsätzliche strategische<br />

Handlungsempfehlungen zur Optimierung der Nahversorgung in den Ortsteilen der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> sowie<br />

Empfehlungen zur Absicherung und Weiterentwicklung der mittelzentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt.<br />

Folgende strategische Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise werden seitens des Gutachters vorgeschlagen:<br />

• Die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> soll sich vorrangig auf die Absicherung<br />

der leistungsstarken mittelzentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt von <strong>Haltern</strong> konzentrieren.<br />

Konkurrenzentwicklungen zur Innenstadt von <strong>Haltern</strong> sollten nicht forciert werden. Die attraktive Positionierung<br />

des örtlichen Einzelhandels muss weiter entwickelt werden. Die unternehmerischen Gestaltungsspielräume<br />

stehen hier im Vordergrund.<br />

• Die Entwicklung der überörtlich wirks<strong>am</strong> werdenden Einzelhandelsagglomeration Münsterstraße /<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> Münsterknapp sollte als abgeschlossen angesehen werden. Lediglich im Segment des<br />

Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten können u. U. Entwicklungen in Betracht gezogen<br />

werden.<br />

• Die <strong>Gewerbegebiet</strong>e im südlichen Stadtgebiet der Kernstadt <strong>Haltern</strong> sollten vorrangig zur gewerblichen<br />

Entwicklung weiter gestaltet werden. Im Kontext von Einzelhandelsnutzungen bestehen nur Spielräume für<br />

Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten.<br />

• Die Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt <strong>Haltern</strong> werden für die Innenstadt (Stadtzentrum) sowie Sythen<br />

und Lippr<strong>am</strong>sdorf (Nahversorgungsbereiche) ausgewiesen. Mit Abgrenzung der Zentralen<br />

Versorgungsbereiche in Sythen und Lippr<strong>am</strong>sdorf soll unterstrichen werden, dass diese<br />

Nahversorgungsstandorte nachhaltig abgesichert werden sollen.<br />

• In den Ortsteilen mit nur noch rudimentärer Nahversorgung, sind ‚maßgeschneiderte‘ Angebotsergänzungen<br />

legitim. Sie dürfen jedoch keine überörtliche Versorgungsbedeutung haben und das derzeit bestehende<br />

Versorgungsnetz gefährden. Im Kontext des demographischen Wandels ist zu erwarten, dass sich bei<br />

Lebensmitteln neue Absatzformenkonzepte für potenzialschwächere Standortlagen entwickeln werden.<br />

Die in der Einzelhandelskonzeption vorgeschlagene Abgrenzung eines ‚zentralen Versorgungsbereichs‘ in der Funktion<br />

eines Hauptzentrums umfasst nahezu ausschließlich die historische Innenstadt der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und wird<br />

größtenteils durch den Verlauf der früheren mittelalterlichen Befestigungsanlagen (Rochfordstraße, Friedrich-Ebert-<br />

Wall, Schüttenwall, Nordwall, Lavesumer Straße) begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56<br />

‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong>‘ gehört eindeutig nicht dazu. Demzufolge sollte nach den Ergebnissen der<br />

Einzelhandelskonzeption innerhalb des Plangebiets der Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten<br />

Sortimenten ausgeschlossen werden, wenn der beschriebene zentrale Versorgungsbereich der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> in<br />

seiner jetzigen Funktion erhalten und ggf. gestärkt werden soll.<br />

5


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Gemäß der Einzelhandelskonzeption soll das Plangebiet vorrangig zur gewerblichen Entwicklung weiter gestaltet<br />

werden. Im Kontext von Einzelhandelsnutzungen bestehen nur Spielräume für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten. Diese Vorgaben sind nach dem erfolgten Ratsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzen.<br />

Gestalterische und stadtökologische Defizite<br />

Unter anderem durch die mindergenutzten Flächen und brachgefallenen Grundstücke weisen viele Privatgrundstücke<br />

innerhalb des Plangebiets gestalterische Mängel auf. Auch die Mischung unterschiedlicher Nutzungen (z. B. Gewerbe<br />

und Wohnen) hat vor allem entlang der alten Recklinghäuser Straße dazu geführt, dass sich ein städtebaulich<br />

prägnanter Gebietscharakter nicht ausbilden konnte. Zudem bieten sich teilweise auch im öffentlichen Raum<br />

Spielräume für gestalterische Aufwertungsmaßnahmen. Dies betrifft vor allem eine Begrünung der öffentlichen<br />

Straßenräume. Ein weiterer Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans beruht auf der Möglichkeit, über die<br />

Instrumente der Bauleitplanung mittelfristig gestalterische Verbesserungen erreichen zu können.<br />

Die geschilderten Defizite waren teilweise schon in früheren Jahren absehbar, weshalb bereits <strong>am</strong> 23. November 1995<br />

durch den Rat der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong><br />

<strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘ gefasst wurde. Ein erster Vorentwurf wurde im Jahr 1997 im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit vorgestellt und an den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet. Im Jahr 2003 wurde für<br />

den Geltungsbereich des B-Plans eine Veränderungssperre beschlossen und in Folge der Bebauungsplanentwurf<br />

gegenüber dem Vorentwurf aus dem Jahr 1997 grundlegend überarbeitet. Die Veränderungssperre wurde im Jahr 2005<br />

um ein weiteres Jahr verlängert, ist inzwischen jedoch ausgelaufen. Im Jahr 2005 wurden die interessierte Öffentlichkeit<br />

und die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Behörden (15.08.2005 – 19.09.2005) erneut beteiligt.<br />

Nach der Einarbeitung der Anregungen wurde der Entwurf des Bebauungsplans zwischen dem 08.11.2006 und dem<br />

09.12.2006 (einschließlich) gemäß § 3Abs.2 BauGB erstmalig öffentlich ausgelegt. Aufgrund verschiedener Probleme<br />

(Umgang mit den vorhandenen Altlasten und Altlastenverdachtsflächen, erforderliche Erarbeitung eines Umweltberichts<br />

aufgrund der BauGB-Novelle, starke konjunkturelle Schwankungen, maßgebliche Änderungen bei den<br />

Bestandsnutzungen, Erarbeitung einer Einzelhandelskonzeption für die Ges<strong>am</strong>tstadt) konnte das<br />

Bebauungsplanverfahren jedoch bis heute nicht abgeschlossen werden.<br />

2. Planungsziele<br />

Ziel des Bebauungsplans Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ ist die im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

vorgesehene Flächenentwicklung planungsrechtlich abzusichern. Die konkreten Zielsetzungen für den Bebauungsplan<br />

Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong>‘ leiten sich aus den vorab geschilderten Konflikten und Defiziten ab. Im Einzelnen<br />

werden folgende Zielsetzungen verfolgt:<br />

� Die Minimierung der vorhandenen Nutzungskonflikte zwischen den unterschiedlichen gewerblichen<br />

Nutzungen, der Diskothek und den im Plangebiet gelegenen Wohnnutzungen durch die Festsetzung<br />

geeigneter Gebietskategorien und sonstiger Festsetzungen<br />

� die Schaffung und Sicherung von gestalterischer Qualität durch örtliche Bauvorschriften<br />

� die Ergänzung und Sicherung eines begrünten Siedlungsrands zum südlich und östlich gelegenen<br />

Naturschutzgebiet ‚Lippeauen’<br />

� die planungsrechtliche Sicherung von gewerblichen Bauflächen für Gewerbe- und Handwerksbetriebe<br />

� die planungsrechtliche Steuerung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO nach den Vorgaben des<br />

Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogr<strong>am</strong>m – LEPro)<br />

� die Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben und den Ausschluss zentren- und<br />

nahversorgungsrelevanter Sortimente zum Schutz der <strong>Haltern</strong>er Innenstadt<br />

� der zweckmäßige Erhalt von gliedernden Grünbereichen<br />

6


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

� das Aufzeigen von Optionen zur Schaffung von attraktiven Grundstücken für überwiegend gewerbliche<br />

Nutzungen<br />

� die gestalterische Aufwertung des Straßenzugs der alten Recklinghäuser Straße durch die Pflanzung von<br />

Straßenbäumen sowie flankierende Begrünungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken<br />

� die Anlage von sicheren Radwegeverbindungen zwischen der <strong>Haltern</strong>er Innenstadt und den südlich gelegenen<br />

Ortsteilen wie H<strong>am</strong>m-Bossendorf<br />

3. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong>‘ liegt in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>,<br />

Gemarkung <strong>Haltern</strong> Stadt, Flur 19 und 20, südöstlich des Bahnhofsbereichs. Er wird begrenzt – im Nordwesten<br />

beginnend und dem Verlauf der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Uhrzeigersinn folgend – durch:<br />

� die <strong>Süd</strong>grenzen der Grundstücke Flst. 219 und 220, Flur 21 sowie 673 und 692, Flur 19,<br />

� die Westgrenze des Grundstücks Flst. 667, Flur 19 (Alte Recklinghäuser Str.), bis auf Höhe der rechtwinklig<br />

auf die Westgrenze des Grundstücks Flst. 667 treffenden Verlängerung der <strong>Süd</strong>grenze des Grundstücks Flst.<br />

241, Flur 19 (Wasserwerkstraße),<br />

� die <strong>Süd</strong>grenzen der Grundstücke Flst. 241 und 428, Flur 19 (Wasserwerkstraße),<br />

� die Westgrenzen der Grundstücke Flst. 696, Flur 19, und 350, Flur 20 (L 551, Recklinghäuser D<strong>am</strong>m) bis zum<br />

Grenzpunkt auf Höhe der <strong>Süd</strong>grenze des westlich gelegenen Grundstücks Flst. 23, Flur 20,<br />

� die Verbindung der beidseitig des Recklinghäuser D<strong>am</strong>ms gelegenen Grenzpunkte auf Höhe der <strong>Süd</strong>grenze<br />

des westlich gelegenen Grundstücks Flst. 23, Flur 20,<br />

� die Westgrenze des Grundstücks Flst. 205, Flur 20,<br />

� die West- und Nordwestgrenze des Grundstücks Flst. 244, Flur 20,<br />

� die Nordgrenzen der Grundstücke Flst. 247 und 246, Flur 20,<br />

� die Verbindung des nördlichen Punkts des Grundstücks Flst. 246, Flur 20, und dem südöstlichen Punkt des<br />

Grundstücks Flst. 227, Flur 20, über die Recklinghäuser Straße,<br />

� die Nord- und Ostgrenze des Grundstücks Flst. 348, Flur 20,<br />

� die Verbindung zwischen dem südlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flst. 293, Flur 20, und dem<br />

südwestlichen Punkt des bewaldeten Teils des Grundstücks Flst. 309, Flur 20,<br />

� die Verbindung zwischen dem südwestlichen Punkt des bewaldeten Teils des Grundstücks Flst. 309, Flur 20,<br />

und dem südwestlichen Punkt des Grundstücks Flst. 338, Flur 20,<br />

� die Nordwestgrenze des Grundstücks Flst. 338, Flur 20, und<br />

� die Verlängerung der Nordwestgrenze des Grundstücks Flst. 338, Flur 20, über den nördlichen Punkt dieses<br />

Grundstücks bis auf die <strong>Süd</strong>grenze des Grundstücks Flst. 219, Flur 21.<br />

Die genauen Gebietsgrenzen sind dem Bebauungsplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

umfasst ca. 32,6 ha.<br />

7


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Abb. 1: Übersichtsplan (ohne Maßstab)<br />

8


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

4. Planungsgrundlagen<br />

4.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP)<br />

Der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt ‚Emscher-Lippe’, bekannt gemacht <strong>am</strong> 12. November 2004, stellt den<br />

westlichen Teil des Plangebiets als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und den östlichen Teil als<br />

Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong><br />

<strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ entsprechen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.<br />

4.2 Flächennutzungsplan (FNP)<br />

Der Planbereich wird im wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> größtenteils als gewerbliche<br />

Baufläche dargestellt und ist insofern konform mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans.<br />

In einem ca. 4,0 Hektar großen Teilbereich (ehemalige Glashütte sowie die Fläche östlich der südlichen alten<br />

Recklinghäuser Straße) entspricht der wirks<strong>am</strong>e Flächennutzungsplan (aktuelle Darstellung: <strong>Gewerbegebiet</strong> ; künftige<br />

Darstellung: Mischgebiet) jedoch derzeit nicht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans (Festsetzung eines<br />

Mischgebietes).<br />

4.3 Vorhandenes Planungsrecht<br />

Obwohl das Plangebiet überwiegend bebaut ist, wurden dort bis heute keine verbindlichen Bauleitpläne aufgestellt.<br />

Bauanträge sind derzeit auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu bescheiden.<br />

5. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets<br />

5.1 Städtebauliche Strukturen<br />

In nordwestlicher Richtung grenzen die Gleis- und Schotterflächen des ehemaligen Rangierbahnhofs <strong>Haltern</strong> und die<br />

Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen unmittelbar an das Plangebiet. Auf der gegenüberliegenden Seite der<br />

Bahnstrecke liegen der Bahnhof der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und verschiedene Wohngebäude sowie daran anschließend<br />

das Schulzentrum und die <strong>Haltern</strong>er Innenstadt. Zwischen der Bahnlinie und der Wasserwerkstraße finden sich<br />

überwiegend gewerblich geprägte Strukturen (u. a. Getränkegroßhändler, Stadtwerke <strong>Haltern</strong>), aber auch vereinzelte<br />

Wohngebäude. In südöstlicher und südlicher Richtung grenzt die Flusslandschaft der Lippe an das Plangebiet.<br />

Das Plangebiet selbst weist aufgrund der baulichen Entwicklung in verschiedenen zeitlichen Etappen keine<br />

einheitlichen städtebaulichen Strukturen im Hinblick auf Gebäudehöhen, Grundflächen oder Gebäudegestaltung auf.<br />

Vielmehr setzt sich der bauliche Bestand aus sehr unterschiedlich strukturierten Teilgebieten zus<strong>am</strong>men, von denen<br />

jedes für sich halbwegs einheitliche Strukturen aufweist. Das Plangebiet lässt sich in die folgenden Zonen gliedern:<br />

� ‚Zone Alte Recklinghäuser Straße’ – die städtebauliche Struktur entlang der alten Recklinghäuser Straße ist<br />

durch eine relativ kleinteilige Straßenrandbebauung geprägt, die in Teilabschnitten durch großflächige<br />

Hallenbauten (z. B. Neubau Discounter und Tierfuttermarkt) jedoch stark überformt wird. Die<br />

straßenabgewandten Areale werden zum Teil als Freiflächen genutzt, sind aber inzwischen zum großen Teil<br />

bebaut (z. B. ALDI-Markt, Diskothekengebäude). Die Recklinghäuser Straße hat historisch gesehen die<br />

Funktion einer städtebaulich markanten ‚Sichtachse’: Aus südlicher Richtung kommend ergeben sich<br />

prägnante Blickbeziehungen vom Ortseingang zu dem die Stadtsilhouette bestimmenden Turm der St. Sixtus-<br />

Kirche und zur Innenstadt der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>.<br />

9


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

� ‚Zone südliche Recklinghäuser Straße / Papenbrückstraße’ – die städtebauliche Struktur im Bereich der<br />

südlichen Recklinghäuser Straße ist ansatzweise noch von der ehemals vorhandenen straßenbegleitenden,<br />

kleinteiligen Bebauung geprägt: Es finden sich hier noch einige wenige ältere Wohngebäude. Ansonsten<br />

prägen diesen Teilabschnitt vor allem großformatige Nutzungen wie Tankstellen, Betriebe des<br />

Kraftfahrzeuggewerbes und andere Gewerbebauten. Zur Lippe hin dominieren die tlws. historischen Gebäude<br />

einer ehemaligen Glasfabrik das städtebauliche Bild.<br />

� ‚Zone Lorenk<strong>am</strong>p / Zum Ikenk<strong>am</strong>p’ – die im westlichen Abschnitt des Plangebiets gelegenen Flächen<br />

(ehemaliger Rangierbahnhof und städtische Mülldeponie) sind vor allem von großformatigen gewerblichen<br />

Nutzungen geprägt. In dieser Zone ist der Anteil an mindergenutzten Flächen <strong>am</strong> größten, was vor allem auch<br />

an dem ca. 2,95 ha großen Grundstück der ehemaligen der VW Elektrorohre GmbH Rohrwerk <strong>Haltern</strong><br />

(4209/46) liegt.<br />

5.2 Nutzungsstrukturen im Plangebiet<br />

,Zone alte Recklinghäuser Straße’<br />

Entlang der alten Recklinghäuser Straße befinden sich vor allem Wohnnutzungen, unterschiedliche gewerbliche<br />

Nutzungen sowie Einzelhandelsnutzungen. Ein zu Beginn der Planungen vorhandenes Tenniscenter ist vor kurzem<br />

abgerissen worden, da hier für eine Einzelhandelsnutzung (Discounter und Tierfuttergeschäft) eine Baugenehmigung<br />

beantragt wurde, die auf der Grundlage von § 34 BauGB auch erteilt werden musste. Es sind in der in Rede stehenden<br />

Zone vor allem die folgenden gewerblichen Branchen vertreten:<br />

� Kraftfahrzeuggewerbe (Handel und Reparatur),<br />

� eigenständige Tankstellen wie die 24-Stunden-Tankstelle auf dem Eckgrundstück ‚Zum Ikenk<strong>am</strong>p /<br />

Recklinghäuser Straße’),<br />

� Handel mit Motorrädern,<br />

� verschiedene Getränkegroßhändler,<br />

� Speditions- und Transportgewerbe,<br />

� Lackierbetriebe,<br />

� Lebensmitteldiscounter und Tierfutterladen.<br />

Im Bereich zwischen der alten Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m liegt neben der Diskothek mit<br />

regionalem Einzugsgebiet eine Einzelhandelsnutzung (ALDI) mit einer mischgebietskonformen Verkaufsfläche von<br />

699 qm.<br />

‚Zone südliche Recklinghäuser Straße / Papenbrückstraße’<br />

Im südöstlichen Teil des Plangebiets haben sich entlang der Recklinghäuser Straße sowie zwischen der<br />

Recklinghäuser Straße und der Papenbrückstraße verschiedene Dienstleistungsnutzungen, Wohnnutzungen sowie eine<br />

Einrichtung der sozialen Infrastruktur (Kindergarten) auf dem Gelände der ehemaligen Glashütte als Eigentümer und<br />

Mieter etabliert. Die direkt an die Recklinghäuser Straße angrenzenden bestehenden Wohngebäude sind in der<br />

Vergangenheit in vermutlich verkehrsärmeren Zeiten gebaut worden. Das von der Recklinghäuser Straße abgewandte<br />

Hauptgebäude der ehemaligen Glashütte <strong>Haltern</strong> wird im südlichen Gebäudeteil komplett als Wohngebäude genutzt. Im<br />

nördlich gelegenen Gebäudeteil befinden sich verschiedene Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Direkt an der<br />

Recklinghäuser Straße liegt zudem der Ausstellungs- und Verkaufsraum eines Kraftfahrzeughändlers. Aufgrund des<br />

Fehlens von gewerblichen Nutzungen und der verschiedenen Wohn- und Dienstleistungsnutzungen kann dieser<br />

Bereich gemäß den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung einem Mischgebiet zugeordnet werden.<br />

Zone Lorenk<strong>am</strong>p / Zum Ikenk<strong>am</strong>p’<br />

Der Planbereich wird vor allem in der südwestlich gelegenen Teilbereich überwiegend gewerblich genutzt. Es sind<br />

folgende Branchen vertreten:<br />

� Kraftfahrzeuggewerbe (Handel und Reparatur),<br />

� Tankstellen,<br />

� Handwerksbetriebe aus unterschiedlichen Branchen,<br />

� stahlverarbeitende Betriebe,<br />

10


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

� Lagerung und Verkauf von nicht-zentrenrelevanten Sortimentsgruppen (Baustoffe, Holzprodukte etc.),<br />

� Speditions- und Transportgewerbe.<br />

An der Verbindungsstraße zwischen den Straßen ‚Lorenk<strong>am</strong>p’ und ‚Zu den Lippewiesen’ liegt ein betriebszugeordnetes<br />

Wohngebäude. Weiterhin befinden sich im Bereich der Straße ‚Am Holzplatz’ Unterkünfte für Asylbewerber, die<br />

zumindest derzeit noch genutzt werden. An der Straße ‚Zu den Lippewiesen’ überwiegen Lager- und<br />

Verkaufsnutzungen von nicht-zentrenrelevanten Sortimentsgruppen. Hier haben einige der Gewerbebetriebe in den<br />

letzten Jahren auch Erweiterungen in Form großflächiger Hallenbauten vorgenommen. Am westlichen Ende der Straße<br />

‚Zu den Lippewiesen’ befand sich bis zur Verlagerung der städtische Entsorgungshof mit einer Müllumladestation. Ein<br />

privater Betreiber will hier zukünftig ebenfalls eine abfallwirtschaftliche Nutzung etablieren.<br />

5.3 Verkehrliche Erschließung<br />

Äußere Erschließung des Plangebiets<br />

Das Plangebiet wird durch die klassifizierte Recklinghäuser Straße und den ‚Recklinghäuser D<strong>am</strong>m’ (Landesstraße<br />

551) gequert und an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Landesstraße 551 führt in nördlicher Richtung<br />

nach Dülmen und in südlicher Richtung durch die ‚Haard’ nach Marl-Sinsen und im weiteren Verlauf nach<br />

Recklinghausen. Die L 551 ist zudem der ‚Zubringer’ zur Bundesautobahn 52 (BAB 52) die im Bereich des<br />

Autobahnkreuzes Marl-Nord die BAB 43 Wuppertal-Münster kreuzt. Zudem ist die Recklinghäuser Straße die<br />

Hauptzufahrtstraße zu den südlich gelegenen Stadtteilen H<strong>am</strong>m, Bossendorf und Flaesheim sowie zur nördlich<br />

gelegenen Weseler Straße (B 58).<br />

Die <strong>Haltern</strong>er Innenstadt ist vom Plangebiet aus für den Kraftfahrzeugverkehr nur indirekt anfahrbar, da die Durchfahrt<br />

zu dem nördlich der Bahnlinie gelegenen Abschnitt der Recklinghäuser Straße vor einigen Jahren für den<br />

Kraftfahrzeugverkehr geschlossen wurde und lediglich ein Fahrradfahrer- und Fußgängertunnel erstellt wurde. Der<br />

Bahnhof <strong>Haltern</strong> ist für alle Verkehrsteilnehmer aus nördlicher Richtung gut zugänglich. Vom Plangebiet aus ist ein<br />

direkter Zugang zu den Bahnsteigen derzeit nicht möglich. Für Teilbereiche des ehemaligen Rangierbahnhofs <strong>Haltern</strong><br />

ist jedoch eine Nutzung als Parkplatz (Park & Ride-Parkplatz) mit einem direkten Zugang zu den Gleisanlagen<br />

vorgesehen.<br />

Auf der (Alten) Recklinghäuser Straße verläuft eine wichtige kommunale Radwegeverbindung zwischen der Innenstadt,<br />

dem Bahnhof und dem südlich gelegenen Stadtteil H<strong>am</strong>m-Bossendorf. Diese Radwegeverbindung stellt ebenfalls einen<br />

Teilabschnitt der folgenden innerörtlichen und regionalen Radwegeverbindungen dar.<br />

• Radweg H 1 ‚Grenzen und Geschichte‘<br />

• Radweg H 5 ‚Hügelland und Wasserwege‘<br />

• Römerroute von Xanten nach Detmold<br />

Vor dem Hintergrund der erklärten städtischen Zielsetzungen (z. B. Förderung von Freizeit und Tourismus im<br />

Stadtgebiet und Förderung des Radverkehrs) soll die entlang der Recklinghäuser Straße existierende<br />

Radwegeverbindung attraktiver gestaltet werden. Die erforderlichen Ausführungsplanungen für die Änderung der<br />

öffentlichen Verkehrsflächen sollten zeitgleich zum Bauleitplanverfahren vorgenommen werden.<br />

Innere Erschließung des Plangebiets<br />

Die innere Erschließung erfolgt durch die vorhandenen Erschließungsstraßen Zu den Lippewiesen, Lorenk<strong>am</strong>p, Am<br />

Holzplatz, Zum Ikenk<strong>am</strong>p und durch die Papenbrückstraße. Die Straße Lorenk<strong>am</strong>p ist in den letzten Jahren neu<br />

ausgebaut worden und verfügt neben einem einseitigen Park- und Grünstreifen über separate beidseitige Gehwege.<br />

Der Einmündungsbereich der Straße Lorenk<strong>am</strong>p in die Recklinghäuser Straße ist vor allem aus fahrdyn<strong>am</strong>ischer Sicht<br />

für den Schwerlastverkehr problematisch. Dieser Knotenpunkt ist im Hinblick auf die Abwicklung des zukünftigen<br />

Verkehrsaufkommens zu prüfen und zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend umzubauen.<br />

Die anderen Erschließungsstraßen weisen teilweise einen eher provisorischen Charakter auf. Im westlichen Abschnitt<br />

der Straße Zu den Lippewiesen ist es aufgrund der Lage auf der ehemaligen Mülldeponie zu starken Geländesetzungen<br />

mit entsprechenden Verwerfungen und Wellen im Fahrbahnbelag gekommen.<br />

11


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />

Die nächstgelegene Linienbushaltestelle ‚Glashütte’ liegt an der Recklinghäuser Straße und ist auch von den im<br />

westlichen Plangebiet gelegenen Bereichen in ca. zehn Gehminuten erreichbar. Über die Haltestelle ‚Glashütte‘ wird<br />

das Plangebiet regelmäßig über Stadt- und Regionalbusse an die <strong>Haltern</strong>er Innenstadt, den <strong>Haltern</strong>er Bahnhof, weitere<br />

Ortsteile von <strong>Haltern</strong> sowie an die Gemeinden Dülmen, Datteln und Marl angebunden. Zusätzlich bestehen<br />

Verbindungen mit Nachtexpressbussen, die auch direkt vor der im Gebiet gelegenen Diskothek halten und für die an-<br />

und abfahrenden Jugendlichen ein vor allem sicheres und auch bequemes Verkehrsmittel darstellen. Der Bahnhof<br />

<strong>Haltern</strong> liegt in fußläufiger Entfernung unmittelbar nördlich des Plangebiets und ist über die Tunnelverbindung in der<br />

Verlängerung der Recklinghäuser Straße in nördlicher Richtung für Fußgänger und Radfahrer auf nahezu direktem Weg<br />

zu erreichen. Dort befinden sich heute Park & Ride- sowie Bike & Ride-Anlagen. Über die Regionalzugverbindungen<br />

können auf direktem Weg das Ruhrgebiet und das westliche Münsterland erreicht werden.<br />

5.4 K<strong>am</strong>pfmittel und sonstige Bodenbelastungen<br />

Innerhalb des Plangebiets befinden sich verschiedene Bereiche, in denen möglicherweise Reste von K<strong>am</strong>pfstoffen<br />

aufgrund von Bombardierungen im 2. Weltkrieg liegen können, weshalb laut Aussage des<br />

K<strong>am</strong>pfmittelbeseitigungsdienstes Funde von Munitionsresten nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund der<br />

minderen Qualität der Luftbildaufnahmen können diese Bereiche jedoch nicht punktuell lokalisiert werden. Sollte bei<br />

Durchführung der Erschließungs- und Bauarbeiten der Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen aufweisen, oder<br />

werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der zuständige<br />

K<strong>am</strong>pfmittelbeseitigungsdienst ist zu verständigen. Ein entsprechender Hinweis wurde deshalb in die Planzeichnung<br />

aufgenommen.<br />

Bergbau<br />

Ausgehend vom Bergwerk Auguste Victoria / Blumenthal ist der südliche Teil des Plangebiets heute und vermutlich<br />

auch in Zukunft von Bergsenkungen betroffen. Daher ist langfristig im südlichen Plangebiet von einer Verringerung des<br />

Grundwasserflurabstands auszugehen.<br />

Sonstige Bodenbelastungen<br />

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 56 <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ befinden sich<br />

verschiedene registrierte Altlastenverdachtsflächen oder Altstandorte, die im Umweltbericht jeweils aufgeführt werden.<br />

Bei der einzigen im Plangebiet erfassten Altablagerung, handelt es sich um die ehemalige städtische Deponie<br />

Lorenk<strong>am</strong>p. Diese befindet sich zwischen den Straßen ‚Zu den Lippewiesen’ und ‚Lorenk<strong>am</strong>p’. Bei der ehemaligen<br />

Deponie handelt es sich um eine Hausmüll- und Bauschuttdeponie mit einer Mächtigkeit der Auffüllungen von ca. 3,0 m<br />

bis 6,6 m. Industrie- und Gewerbeabfälle wurde nur in geringen Mengen gefunden. Die Deponie zeigt abbautypische<br />

Belastungen im Grundwasser und der Bodenluft. Deponiegase sind abschließend abgeführt worden.<br />

Untersuchungsberichte und die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zur Ausgasung des Deponiekörpers<br />

können bei der Servicegruppe Stadtentwicklung der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> eingesehen werden. Die ehemalige Deponie<br />

Lorenk<strong>am</strong>p sowie einige der Altstandorte wurden saniert, teilsaniert oder gesichert.<br />

Bei den sonstigen Altstandorten handelt es sich vor allem um Flächen, für die aufgrund der Vornutzung das<br />

Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen und -belastungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />

kann. Teilweise sind die Verunreinigungen auch belegt und entsprechende Untersuchungen zur Orientierung und/oder<br />

Gefährdungsabschätzung durchgeführt worden (siehe auch Bericht zur Altlastensituation und Neubewertung der<br />

Grundstücke, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Stand Juli 2008).<br />

5.5 Entwässerung<br />

Die Versorgungsnetze für Kommunikation, Energie, Wasser und Telekommunikation sind in den umliegenden<br />

Siedlungsbereichen sowie im Plangebiet vorhanden und können bei Bedarf zur Versorgung der im Plangebiet<br />

vorgesehenen Nutzungen ausgebaut werden.<br />

Die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt über die vorhandene<br />

Mischkanalisation. Abwasser aus Gewerbebetrieben, dessen Beschaffenheit vom häuslichen Abwasser abweicht und<br />

aufgrund der Inhaltsstoffe nach der Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> nicht in die Kanalisation<br />

12


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

eingeleitet werden darf, ist den wasserwirtschaftlichen Anforderungen entsprechend vorzubehandeln (Indirekteinleiter).<br />

Die ordnungsbehördliche Genehmigung der Abwasserbehandlung ist bei der zuständigen Wasserbehörde (Kreis<br />

Recklinghausen) zu beantragen.<br />

5.6 Leitungstrassen<br />

Das südliche Plangebiet wird durch die 110 kV-Hochspannungsleitung ‚Coesfeld – Kusenhorst’ der RWE Westfalen-<br />

Weser-Ems Netzservice GmbH gequert. Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitungen<br />

beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden. Die Leitungen und Maststandorte müssen hier<br />

jederzeit zugänglich bleiben; insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Baufahrzeuge zu gewährleisten. Im<br />

Bereich der Leitung und der Masten sind alle geplanten Einzelmaßnahmen, insbesondere<br />

Geländeniveauveränderungen oder Anpflanzungsmaßnahmen mit der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,<br />

Abt. ERNN-H-LP, K<strong>am</strong>pstraße 49, 44137 Dortmund zwingend abzustimmen.<br />

Zudem liegen in der Recklinghäuser Straße und in den sonstigen Straßen die vorhandenen Versorgungsleitungen<br />

verschiedener Ver- und Entsorger, die aber aufgrund der Lage in den öffentlichen Verkehrs- oder Grünflächen nicht von<br />

der Planung betroffen sind. Zudem liegen in den heutigen Straßen auch Telekommunikationslinien der Deutschen<br />

Telekom AG.<br />

6. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Das Plangebiet soll gemäß der Zielsetzungen des Bebauungsplanverfahrens zukünftig überwiegend für gewerbliche<br />

Zwecke sowie teilweise als Mischgebiet genutzt werden. Innerhalb des Plangebiets werden deshalb folgende Arten der<br />

baulichen Nutzung festgesetzt: <strong>Gewerbegebiet</strong> (GE), eingeschränktes <strong>Gewerbegebiet</strong> (GEe) und Mischgebiet (MI). Aus<br />

verschiedenen städtebaulichen und stadtfunktionalen Gründen erfolgt teilweise eine Einschränkung der nach der<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den oben genannten Gebietskategorien allgemein oder ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen.<br />

6.2 <strong>Gewerbegebiet</strong>e (GE) und eingeschränkte <strong>Gewerbegebiet</strong>e (GEe)<br />

Allgemein zulässig sind in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en und in den eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>en die folgenden nach<br />

§ 1 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nutzungen:<br />

� Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder<br />

nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

� Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

� Tankstellen<br />

� Anlagen für sportliche Zwecke<br />

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten<br />

Ges<strong>am</strong>tstädtisch ist eine Entwicklung zu beobachten, dass Einzelhandelsbetriebe (auch unterhalb der Großflächigkeit)<br />

mit einem zum Teil nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortiment sich in den vorhandenen <strong>Gewerbegebiet</strong>en<br />

ansiedeln, um dort von den im Allgemeinen geringeren Mieten und den vermeintlich zahlreicheren und günstigeren<br />

Parkgelegenheiten zu profitieren. Durch das Eindringen des Einzelhandels in die gewerblichen Bauflächen fehlen dort<br />

mittelfristig den produzierenden Gewerbebetrieben sowie den Handwerksbetrieben die Ansiedlungs- und<br />

Erweiterungsspielräume.<br />

Zudem umfasst die in der Einzelhandelskonzeption vorgeschlagene und auch beschlossenen Abgrenzung eines<br />

‚zentralen Versorgungsbereichs‘ in der Funktion eines Hauptzentrums überwiegend ausschließlich die historische<br />

Innenstadt der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und ausdrücklich nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56<br />

13


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong> <strong>Süd</strong>‘. Demzufolge wird aufgrund der Ergebnisse der Einzelhandelskonzeption innerhalb des<br />

Plangebiets der Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, um den zentrale<br />

Versorgungsbereich der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> in seiner jetzigen Funktion erhalten und stärken zu können. Im Kontext<br />

von Einzelhandelsnutzungen bestehen nur Spielräume für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten der<br />

Haltener Liste, weshalb Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als<br />

Ausnahme zugelassen werden kann. Zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zählen alle Sortimente, die nicht als<br />

nahversorgungs- und zentrenrelevant im Sinne der nachfolgenden Auflistung (<strong>Haltern</strong>er Liste) anzusehen sind:<br />

Nahversorgungsrelevante Sortimente:<br />

- Lebensmittel<br />

- Getränke<br />

- Reformwaren<br />

- Tabakwaren<br />

- Drogerieartikel<br />

- Hygieneartikel einschließlich haushaltsüblicher Putz- und Reinigungsmittel<br />

- Schnittblumen und kleine Topfpflanze<br />

- Zeitschriften<br />

- Allgemeiner Grundbedarf an Schreibwaren (u. a. Schulhefte, Zeichenblöcke, Briefpapier, Schreibgeräte, Blei- und<br />

Buntstifte, Malkästen für den Schülerbedarf, nicht spezialisierter Bürobedarf)<br />

- Tierfutter<br />

Zentrenrelevante Sortimente:<br />

- Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren<br />

- Bekleidung, Schuhe, Lederwaren<br />

- Unterhaltungs- / Kommunikationselektronik<br />

- Foto / Optik / Computer / Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte)<br />

- Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren und Einrichtungszubehör (ohne Möbel)<br />

- Uhren / Schmuck<br />

- Spielwaren / Sportartikel<br />

- Babybedarf<br />

- Bastelbedarf<br />

- Parfümerieartikel<br />

- Sanitätshausartikel<br />

- L<strong>am</strong>pen / Leuchten<br />

- Musikalien (Noten, Literatur)<br />

- Teppiche (Einzelstücke)<br />

- Fahrräder<br />

- Zoobedarf (Lebendtiere und Zubehör zur Tiernahrung)<br />

Weiterhin ist sonstiger Einzelhandel im Plangebiet in Verbindung mit Handwerksbetrieben und produzierenden<br />

Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig, wenn die Einzelhandelsflächen in unmittelbarem räumlichen und<br />

betrieblichen Zus<strong>am</strong>menhang mit diesem Betrieb stehen und die Summe an Verkaufs- und Ausstellungsflächen unter<br />

der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder des Gewerbebetriebsteils liegt. Die als nicht zentrenrelevant<br />

eingestuften Sortimente sind im beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> geregelt. Dieses<br />

Konzept liegt dem Bebauungsplan als Anlage bei.<br />

Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />

In den <strong>Gewerbegebiet</strong>en sowie in den eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>en sind die nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur<br />

ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und<br />

Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet<br />

sind, allgemein zulässig, da sich innerhalb der gewerblichen Bauflächen bereits an verschiedenen Standorten<br />

betriebsbezogene Wohnungen befinden und durch Wohnnutzungen die soziale Kontrolle und der Sicherheitsaspekt vor<br />

allem innerhalb der Nachtstunden sowie an den Wochenenden gesteigert werden kann.<br />

14


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Unzulässig sind in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en die folgenden nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen:<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

� Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Sexshops, Peepshows, Kinos und Nachtbars.<br />

Ausschluss von Vergnügungsstätten<br />

Der Ausschluss der Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sexshops, Peepshows, Kinos und Nachtbars) erfolgt aus<br />

verkehrstechnischen Gründen, da weitere Anlagen aus der Rubrik ‚lautes Amüsement’ die aufgrund der bestehenden<br />

Diskothek bereits vorhandenen nächtlichen Verkehrsbewegungen und –belastungen und die d<strong>am</strong>it verbundenen<br />

störenden Immissionen noch weiter steigern würden. Für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche<br />

Zwecke existieren in <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> besser geeignete Standorte mit einer deutlich günstigeren verkehrlichen<br />

Anbindungen und geeigneteren Einzugsbereichen im Sinne von angrenzenden Wohngebieten. Zudem sollen nach dem<br />

Planungswillen der Stadt die gewerblichen Bauflächen vorwiegend für gewerbliche Nutzungen (Handwerk- und<br />

Gewerbebetriebe) vorgehalten werden.<br />

Zusätzliche Gliederung nach Abstandserlass NRW<br />

Die relative räumliche Nähe zu den bereits vorhandenen Wohnnutzungen macht eine planungsrechtliche Steuerung der<br />

in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en zulässigen Betriebstypen auf Grund der zu erwartenden Emissionen erforderlich. Eine<br />

Gliederung und Einschränkung der Industriegebiete erfolgt in Abhängigkeit von der Entfernung zu den nächstgelegenen<br />

Wohn- oder Mischgebieten anhand der im Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom<br />

06. Juni 2007 (Abstandserlass 2007) geregelten Abstandsklassen.<br />

Die in der Abstandsliste aufgeführten Betriebe sowie diesen ähnliche Betriebe und Anlagen erfordern den jeweils<br />

genannten Mindestabstand zu Wohnnutzungen. Ausnahmsweise können jedoch auch Betriebe oder Betriebsteile in der<br />

nächst geringeren Abstandklasse zugelassen werden, wenn im Einzelfall im nachgeordneten Genehmigungsverfahren<br />

gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an den<br />

Immissionsschutz in der nächsthöheren Abstandsklasse sichergestellt sind. Innerhalb des Plangebiets sind in<br />

Abhängigkeit vom jeweiligen Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung zukünftig grundsätzlich die<br />

Abstandsklassen V – VII zulässig.<br />

Aufgrund der bereits geschilderten „Gemengelagenprobleme“, bedingt durch die unmittelbare räumliche Nähe zwischen<br />

den in der Vergangenheit genehmigten Wohnnutzungen sowie den genehmigten gewerblichen Nutzungen, wird für<br />

mehrere Teilbereiche eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung (GEe) als ‚Puffer’ zwischen den gewerblichen<br />

Bauflächen und den Mischgebieten festgesetzt. In diesen eingeschränkten gewerblichen Bauflächen sind gewerbliche<br />

Nutzungen zulässig. Die Emissionen sind jedoch mittel- bis langfristig auf die in einem Mischgebiet zulässigen<br />

Emissionen zu reduzieren.<br />

Um den in den eingeschränkten gewerblichen Bauflächen gelegenen Gewerbebetrieben auch langfristig eine<br />

wirtschaftliche Perspektive über den Bestandsschutz hinaus ermöglichen zu können, werden diese deshalb teilweise<br />

per ‚anlagenbezogener Fremdkörperfestsetzung’ gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO als ‚Fremdkörper’ innerhalb der<br />

eingeschränkten gewerblichen Bauflächen festgesetzt. Durch diese anlagenbezogene Festsetzung sind über den<br />

Bestandsschutz hinausgehende Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Gewerbebetriebe<br />

auch zukünftig zulässig. Dies gilt für die folgenden Betriebe:<br />

� Kfz-Reparaturbetrieb in der Recklinghäuser Straße Nr. 44,<br />

� Lackiererei (Kraftfahrzeuglackiererei) in der Recklinghäuser Straße Nr. 60,<br />

� Betrieb für Licht- und Neonwerbung, Lorenk<strong>am</strong>p 2,<br />

� Kfz-Reparaturbetrieb in der Recklinghäuser Straße Nr. 94.<br />

Für die vorhandenen Wohngebäude in den eingeschränkten gewerblichen Bauflächen (GEe 1, 2) wird Bestandsschutz<br />

gewährt. Eine Erweiterung der Wohnnutzung ist nicht vorgesehen.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Vorhandene Tanzdiskothek im eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong> 4<br />

In dem von der Recklinghäuser Straße abgewandten Bereich ist mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 1987 eine<br />

vor allem für die Jugendlichen in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> wichtige Diskothek auf den Flächen eines ehemaligen<br />

Holzverarbeitungsbetriebes angesiedelt. Der Einzugsbereich der Diskothek geht über die Stadt <strong>Haltern</strong> hinaus und zieht<br />

Jugendliche aus einem größeren Umkreis (vor allem westliches Münsterland und nördliches Ruhrgebiet) an. Die<br />

Diskothek bietet mehrere Tanzflächen für unterschiedliche Musikrichtungen, einen ‚Biergarten’ und ein ‚Cafe’. Teilweise<br />

werden auch über den normalen Diskothekenbetrieb hinausgehende Veranstaltungen wie kleinere<br />

Konzertveranstaltungen angeboten, weshalb der Diskothek auch aus kultureller Sicht eine gewisse Bedeutung im<br />

Rahmen der abendlichen Freizeitvergnügungen in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zugeschrieben werden kann. Die<br />

Diskothek wird von Nachtbuslinien angefahren, so dass den jugendlichen Besuchern zumindest zeitweise eine sichere<br />

An- und Abfahrt angeboten werden kann.<br />

Problematisch <strong>am</strong> Diskothekenbetrieb ist, dass es in der Vergangenheit durch die räumlich Nähe zu den an der<br />

Recklinghäuser Straße gelegenen Wohnhäusern zu Konflikten mit den Anwohnern gekommen ist. Maßgeblich hierfür ist<br />

weniger der eigentlichen Diskothekenbetrieb (Musikveranstaltungen), sondern vielmehr die Begleitgeräusche<br />

(Türenschlagen, lautes Rufen und Lachen etc.) sowie verkehrsbedingter Lärm (Reifenquietschen, Motorengeräusche).<br />

Aufgrund der geschilderten Bedeutung für die Stadt <strong>Haltern</strong> soll die Diskothek <strong>am</strong> jetzigen Standort jedoch gehalten und<br />

planungsrechtlich gesichert werden. Eine Standortverlagerung kommt aufgrund des Fehlens eines geeigneten,<br />

konfliktfreien Standorts zumindest innerhalb der bebauten Ortslage nicht in Frage. Eine Verlagerung an einen nichtintegrierten<br />

Standort würde zu einer fehlenden ‚sozialen Kontrolle’ und längeren An- und Abfahrwegen führen. Zudem<br />

wäre eine Anbindung mit den Nachtbussen dann nicht oder nur noch sehr erschwert möglich.<br />

Mittelfristig wird jedoch verstärkt versucht werden, die von der Diskothek angemieteten Parkflächen zu bündeln, um die<br />

verkehrsbedingten Immissionen und sonstigen Begleitgeräusche zu reduzieren. Eine bestehende Parkplatzfläche<br />

wurde zudem bereits mit einer zur benachbarten Wohnnutzung ausgerichteten Schallschutzwand abgeschirmt.<br />

Der Betrieb der in Rede stehenden Tanzdiskothek im <strong>Gewerbegebiet</strong> erfolgt derzeit aufgrund des zu gewährenden<br />

Bestandsschutzes. Um den Diskothekenbetrieb aus den vorgenannten Gründen über die vorhandene Bau- und<br />

Betriebsgenehmigung hinaus sichern zu können, wird die Diskothek per textlicher Festsetzung nach § 1 Abs. 10<br />

BauNVO gesichert. Für den Diskothekenbetrieb wird festgesetzt, dass Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen<br />

Diskothek bis zu einer eine maximal zulässige Grundfläche von 6.000 qm allgemein zulässig sind. Dieser Wert orientiert<br />

sich an den derzeit genutzten Flächen und sichert insofern den jetzigen Bestand sowie Änderungen oder Erneuerungen<br />

an den baulichen Anlagen.<br />

6.3 Mischgebiete<br />

Mischgebiete dienen gemäß der Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im östlichen Teil des Plangebiets, insbesondere zwischen der Recklinghäuser<br />

Straße und der Lippe sowie im Bereich zwischen der Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m, hat sich<br />

neben vorhandenen kleineren Gewerbenutzungen eine unterschiedlich ausgeprägte Wohnnutzung verfestigt. Hier wird<br />

deshalb in verschiedenen Teilbereichen eine Mischgebietsnutzung (MI) festgesetzt. Die Festsetzung eines<br />

Mischgebiets sichert den Anspruch der Bewohner auf mischgebietskonforme Wohnruhe, ermöglicht jedoch auch den<br />

ebenfalls vorhandenen mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieben eine möglichst uneingeschränkte Weiterführung<br />

und, sofern die immissionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch eine Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit.<br />

Generell zulässig sind in den Mischgebieten die folgenden nach § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen:<br />

� Wohngebäude,<br />

� Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

� ,Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbe,<br />

� sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und/oder<br />

nahversorgungsrelevanten Sortimenten,<br />

� Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und<br />

� Gartenbaubetriebe.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Einzelhandelsbetriebe sind in den Mischgebieten als Ausnahme zulässig, wenn diese Betriebe keine nahversorgungs-<br />

und/oder zentrenrelevanten Sortimente führen und eine mischgebietskonforme Verkaufsfläche (VK) von maximal 800<br />

qm aufweisen<br />

Unzulässig in den Mischgebieten sind aus Gründen des Immissionsschutzes Tankstellen und Vergnügungsstätten. Der<br />

Ausschluss der Vergnügungsstätten erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass vor allem von den als Vergnügungsstätten<br />

baurechtlich zulässigen Spielhallen sowie den entsprechenden Folgenutzungen (Schnellimbiss etc.) die Bemühungen<br />

zur Aufwertung des Stadtbildes konterkariert würden und die angestrebte gestalterische Aufwertung des Plangebiets<br />

beeinträchtigen würde. Zudem bestehen im Bereich des v.g. eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>es , hier insbesondere<br />

GEe 4 besser geeignete Möglichkeiten für die v.g. Nutzungen.<br />

6.4 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl und die maximale<br />

Gebäudeges<strong>am</strong>thöhe bestimmt. Über die festgesetzten Werte soll für das Gebiet ein hinreichend definierter Standard<br />

vorgegeben werden, um den einzelnen Bauherren ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit in einem eindeutig<br />

definierten städtebaulichen Rahmen einzuräumen.<br />

In den <strong>Gewerbegebiet</strong>en (GE) und in den eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>en (GEe) ist eine Grundflächenzahl (GRZ)<br />

von 0,6 festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder der Anzahl der Vollgeschosse wird verzichtet,<br />

da dies in der Regel bei gewerblich geprägten Gebieten nicht zielführend ist. Die baulichen Anlagen dürfen in den<br />

gewerblichen Bauflächen eine maximale Gebäudehöhe von 10,0 m aufweisen. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung<br />

der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen aus funktionalen und/oder betriebsspezifischen Gründen sowie für<br />

technische Anlagen wie z. B. Schornsteine und Silos zulässig. Die Gründe sind im Baugenehmigungsverfahren<br />

entsprechend nachzuweisen. Im Plangebiet ist weiterhin eine Überschreitung der festgesetzten maximalen<br />

Gebäudehöhen durch Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren zulässig. Innerhalb des Schutzstreifens der 110-KV-<br />

Leitung Coesfeld – Kusenhorst sind zwingend die aufgrund der Leitung abweichenden maximalen Gebäudehöhen zu<br />

beachten. Die v.g. Überschreitungsmöglichkeiten der Gebäudehöhen können hier nicht eingeräumt werden.<br />

In den Mischgebieten sind zwei- bis maximal dreigeschossige Gebäude mit einer Grundflächenzahl von 0,4 - 0,5 und<br />

einer Geschossflächenzahl von 0,8 - 1,2 möglich. Auch hier ist das Maß der baulichen Nutzung an die<br />

Umgebungsbebauung angepasst. Zudem wurde die maximal für die Diskothekennutzung zur Verfügung stehende<br />

Grundfläche auf 6.000 qm begrenzt.<br />

6.5 Gebäudehöhen und Höhenlage der Gebäude<br />

Um einen baulich einheitlichen Charakter des Gebiets zu gewährleisten und eine ortsbildgerechte maßvolle<br />

Höhenentwicklung der Bebauung zu sichern, werden je nach Situation unterschiedliche maximale Traufhöhen<br />

festgesetzt. Um Höhenversprünge bei den Sockelhöhen der zukünftigen Gebäude minimieren zu können wird<br />

festgesetzt, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude ein Maß von 0,5 m über der Oberkante der<br />

zugeordneten fertig ausgebauten Verkehrsfläche nicht überschreiten darf. Gemessen wird jeweils im rechten Winkel zu<br />

dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand. (Hinweis: Die zugeordnete Straßenausbauhöhe ist beim<br />

Tiefbau<strong>am</strong>t der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zu erfragen)<br />

6.6 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche<br />

In den von kleinteiligen Gebäuden geprägten Teilabschnitten des Plangebiets ist eine offene Bauweise nach<br />

§ 22 BauNVO festgesetzt, weshalb die Länge der baulichen Anlagen hier auf maximal 50 m begrenzt ist. Entlang der<br />

nördlichen Recklinghäuser Straße wird eine offene Bauweise festgesetzt, da hier aus stadtgestalterischen Gründen eine<br />

eher offen strukturierte Bebauung und keine durchgehende Fassadenkante angestrebt ist. In den von<br />

Gewerbenutzungen vorgeprägten Bereichen ist eine abweichende Bauweise mit der Zulässigkeit von Gebäudelängen<br />

von über 50 Meter festgesetzt. Die abweichende Bauweise ist an die offene Bauweise angelehnt. Die baulichen<br />

Anlagen müssen an den Grundstücksgrenzen ebenfalls mit einem seitlichen Grenzabstand gebaut werden.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Da das Plangebiet bereits überwiegend bebaut ist, werden vergleichsweise großflächige überbaubare Flächen<br />

festgesetzt, die sich an der Bestandsbebauung orientieren. Der südliche Teil des Plangebiets an der Papenbrückstraße<br />

liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Lippe, aber innerhalb des<br />

Überschwemmungsgebiets nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Eine Neuansiedlung soll hier aufgrund des<br />

Überschwemmungsgefahr unterbleiben; es werden deshalb keine zusätzlichen überbaubaren Grundstücksflächen<br />

festgesetzt.<br />

6.7 Stellplätze, Parkplätze für Besucher<br />

Innerhalb des Plangebiets sollen vermehrt Stellplätze auf privaten Grundstücksflächen untergebracht werden, um den<br />

derzeit in Teilbereichen stark mit parkenden Kraftfahrzeugen belasteten öffentlichen Straßenraum zu entlasten und<br />

mittelfristig die Chancen für eine Begrünung der Straßenräume durch Baumpflanzungen zu erhöhen. Dies gilt<br />

insbesondere für die Schaffung von Stellplätzen für Personal und Besucher der Gewerbebetriebe.<br />

Im Bebauungsplan wird deshalb festgesetzt, dass die Anlage von Garagen für die Anwohner, Beschäftigten und die<br />

Besucher nur innerhalb der überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig ist. Stellplätze sind zudem auch zwischen der<br />

jeweiligen vorderen Gebäudefassade und der zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche im Vorgartenbereich zulässig.<br />

Bei der Neuanlage von Stellplätzen innerhalb des Vorgartenbereichs ist zu beachten, dass für jeweils fünf in diesem<br />

Bereiche gelegene Stellplätze ein Baum z.B. der Art ‚Quercus Robur‘ mit einem St<strong>am</strong>mumfang von 16 - 18 cm zu<br />

pflanzen ist.<br />

6.8 Pflanzbindungen und Pflanzgebote<br />

Zu den Zielsetzungen des Bebauungsplanverfahrens gehören der partielle Erhalt von das Plangebiet gliedernden<br />

Grünbereichen, die gestalterische Aufwertung des Straßenzugs der alten Recklinghäuser Straße durch die Pflanzung<br />

von Straßenbäumen sowie flankierende Begrünungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken.<br />

Begrünung der Straßenräume<br />

Im Rahmen der Ausführungsplanung für die öffentlichen Räume ist bei Pflanzmaßnahmen die für die jeweilige<br />

räumliche Situation passende Baumart auszuwählen. Die genaue Lage der Straßenbäume, Grundstückszufahrten und<br />

Parkplätze kann erst im Rahmen zukünftiger Objektplanungen erfolgen. Um die erforderliche Flexibilität bei der<br />

Objektplanung einräumen zu können, ist eine Anpassung der im Bebauungsplan schematisch eingezeichneten<br />

Baumstandorte und Straßenquerschnitte erforderlich. Die Aussage in der Legende zur ‚Anpassung der<br />

Pflanzmaßnahmen im Rahmen der Ausführungsplanung‘ ist insofern im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität<br />

zukünftiger Objektplanungen zu verstehen. Bei der Pflanzung von Straßenbäumen In den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

sind die Sorten 'Quercus robur' (Stieleiche) in einer Qualität 'St<strong>am</strong>mumfang (STU) 18 - 20', Stielsäuleneiche (Quercus<br />

robur 'Fastigiata') oder Stielsäuleneiche (Quercus robur 'Fastigiata Koster') in der vorgenannten Qualität zu verwenden.<br />

Flankierende Begrünung der (privaten) Grundstücke<br />

Um einen angemessenen Anteil an begrünten Flächen zu sichern, sind in den Mischgebieten mindestens 10 % der<br />

Grundstücksflächen als Pflanzflächen zu gestalten. Je 15 qm Pflanzfläche ist hier mindestens ein Strauch zu pflanzen.<br />

Für je 500 qm versiegelter oder bebauter Grundstücksfläche ist in den Misch- und den <strong>Gewerbegebiet</strong>en ein Laubbaum<br />

(s. Pflanzliste 2) zu pflanzen. Um den Baumstandort langfristig sichern zu können, muss die Baumscheibe/Pflanzfläche<br />

eine Mindestgröße von 9 qm aufweisen.<br />

Innerhalb der <strong>Gewerbegebiet</strong>e ist für jeweils fünf zwischen der straßenzugewandten Baugrenze und der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche angelegte neue Stellplätze ein Baum der Art 'Quercus Robur, STU 16 - 18' in diesem Bereich zu<br />

pflanzen. Die Baumscheibe/Pflanzfläche muss ebenfalls eine Mindestgröße von 9 qm aufweisen. Ist zur Errichtung von<br />

Gebäuden die Fällung von Einzelbäumen erforderlich, ist auf dem jeweiligen Grundstück die gleiche Anzahl der<br />

gefällten Bäume in der Größe STU 16 - 18 neu zu pflanzen.<br />

In der festgesetzten Fläche für Bindungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

sowie von Gewässern ist zur Sicherung der Grünstrukturen die bestehende Baum- und Strauchbepflanzung zu erhalten<br />

18


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

und im Fall eines möglichen Abgangs durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern (vgl. Pflanzlisten) zu<br />

ergänzen.<br />

6.9 Örtliche Bauvorschriften<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den<br />

Bebauungsplan als Festsetzungen übernommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die<br />

Vorschriften des Baugesetzbuchs Anwendung finden. Zweck dieser Regelung ist es, in Ergänzung zu den<br />

städtebaulichen Festsetzungen, die in § 9 Abs. 1 bis 3 abschließend geregelt sind, auch solche Festsetzungen<br />

aufnehmen zu können, die in einem sachlichen Zus<strong>am</strong>menhang mit den Aufgaben des Bebauungsplans stehen und auf<br />

Landesrecht beruhen. Auf diese Weise können als Rechtsvorschrift vorgesehene Bestimmungen in die<br />

Bebauungsplanung einbezogen und der bundesrechtlich abschließende Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten nach §<br />

9 Abs. 1 bis 3 erweitert werden […]. Geeignet für die Aufnahme in den Bebauungsplan sind nur Regelungen, für deren<br />

Erlass die Gemeinde zuständig ist […] (Quelle: Baugesetzbuch Kommentar, Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger,<br />

Stand 89. Ergänzungslieferung Oktober 2008, C. H. Beck, München).<br />

Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 – 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können die Gemeinden<br />

örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über unter anderem die äußere Gestaltung baulicher Anlagen […] sowie<br />

die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der […] unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke […] sowie über<br />

die Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen. Nach § 86 Abs. 4 BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch<br />

als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Im<br />

Rahmen des Bebauungsplans soll von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Aus<br />

stadtgestalterischen Gründen werden die folgenden örtlichen Bauvorschriften aufgestellt:<br />

Fassaden<br />

Aufgrund der im gewerblichen Bereich zu erwartenden großen Baukörperlängen ist aus gestalterischen Gründen eine<br />

Gliederung der Gebäudefassaden erforderlich. Die Fassaden der Baukörper sind ab einer Baukörperlänge von 15,0 m<br />

durch vertikal verlaufende Gestaltungselemente zu unterteilen, die eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen müssen.<br />

Bei Baukörpern mit einer Länge von mehr als 15,0 m sind für die vertikale Fassadengliederung Gliederungsabschnitte<br />

von max. 15,0 m Länge zu bilden.<br />

Als gliedernde Gestaltungselemente gelten vertikal verlaufende Fensterbänder, bei hellen Fassadenflächen vertikale<br />

Farbstreifen in dunkel abgesetzten Farbtönen, bei dunklen Fassadenflächen vertikale Farbstreifen in hell abgesetzten<br />

Farbtönen oder auch eine Fassadenbegrünung in Form von Kletter- und Rankgewächsen.<br />

Gestaltung der Dächer<br />

Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig ansprechende Gestaltung der<br />

Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll, werden für die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen die<br />

ortsüblichen und in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Dachformen zugelassen. Dies sind die Dachformen<br />

Sattel-, Pult-, Flach- und das speziell für gewerblich-industrielle Anlagen geeignete Sheddach. Die Festsetzung dieses<br />

Spektrums von verschiedenen Dachformen ermöglicht den Bauherren ein großes Maß an individueller gestalterischer<br />

Freiheit und sichert gleichzeitig die Festsetzung von qualitativen Mindeststandards für die Neigung der Dachflächen. Bei<br />

Flachdächern ist eine Neigung von 0° bis 5° zulässig, bei Pultdächern eine Neigung von 5° bis 20°.<br />

Bei der Errichtung von geneigten Sattel-, Shed- und Pultdächern sind zur Vermeidung von Lichtspiegelungen und<br />

Blendeffekten unglasierte Materialien zu verwenden. Bei der Verwendung von Flachdächern oder flachgeneigten<br />

Dächern soll vor allem aus stadtklimatischen Gründen nach Möglichkeit eine extensive Dachbegrünung erfolgen.<br />

Werbeanlagen<br />

Werbetafeln und -anlagen entfalten keine positive Gestaltwirkung im Stadtbild. Aus stadtgestalterischen Gründen sind<br />

deshalb Werbeanlagen lediglich in eingeschränkter Form zulässig. Der städtebauliche Grundsatz bei der Zulässigkeit<br />

von Werbeanlagen ist, dass die Werbeanlage einen unmittelbaren Bezug zum zugeordneten Betrieb aufweisen muss<br />

und an der jeweiligen Leistungsstätte anzubringen ist, eine maximale Größe von 20 qm nicht überschreiten darf und im<br />

Bereich der Gebäudefassaden und nicht im Dach- und/oder Attikabereich anzubringen ist. Aufgrund möglicher<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Blendwirkungen sind Wechsel- und Lauflichter, elektronische Laufbänder, Videowände etc. neben den genannten<br />

gestalterischen Gründen auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig.<br />

Freistehende Werbeanlagen (z. B. Firmenschilder <strong>am</strong> Gebietseingang) sind als S<strong>am</strong>melwerbeanlage mit einer<br />

maximalen Größe von 10 qm auszuführen. Eine einheitliche Gestaltung der S<strong>am</strong>melwerbeanlage wird ebenfalls<br />

zwingend vorausgesetzt.<br />

Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen<br />

Ansprechend begrünte Vorgartenbereiche zwischen den öffentlichen Straßen und den baulichen Anlagen sind ein<br />

wesentliches gestalterisches Element im Stadtbild. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen sind aus<br />

stadtgestalterischen Gründen die nicht überbauten Grundstücksflächen im Bereich der Vorgärten gärtnerisch zu<br />

gestalten, zu pflegen und zu erhalten. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die erforderlichen<br />

Grundstückszufahrten und Zuwegungen. Als gärtnerische Gestaltung gelten im Übrigen auch die Anlage von leicht zu<br />

pflegenden Rasenflächen sowie die Pflanzung von Hecken als Einfriedung.<br />

Müllcontainerabstellplätze und sonstige Lagerschuppen<br />

Schuppen, eingehauste Müllcontainerabstellplätze und dauerhaft abgestellte Müllcontainer sind aus den genannten<br />

stadtgestalterischen Gründen innerhalb des Vorgartenbereichs unzulässig und sind in den straßenabgewandten<br />

Bereichen der Grundstücke aufzustellen. Schuppen und eingehauste Müllcontainerabstellplätze sind dauerhaft mit<br />

Kletter- und Rankgewächsen (vgl. auch Pflanzliste 3) einzugrünen.<br />

Einfriedungen<br />

Das städtebauliche Bild eines Straßenzuges wird von den Vorgartenbereichen und den privaten<br />

Grundstückseinfriedungen geprägt. Aus gestalterischen Gründen sind deshalb Mauern (z. B. Naturstein, Ziegel- oder<br />

Betonsteinmauern) nur bis zu einer Höhe von 1,2 m über der Oberkante des zugeordneten Gehwegs oder des<br />

Geländes zulässig. Werden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen Maschen- oder Stabgitterzäune errichtet, sind<br />

diese mit kletternden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.<br />

7. Verkehrskonzeption und verkehrliche Auswirkungen<br />

Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets orientiert sich an den vorhandenen Straßen, die in den Grundzügen<br />

erhalten werden. In einigen Teilbereichen sollen jedoch eine Ergänzung und ggf. auch eine Umgestaltung erfolgen. Dies<br />

betrifft vor allem eine mögliche Verlängerung der bestehende Straßenverbindung von der Straße ‚Am Holzplatz’ bis zur<br />

Straße ‚Zum Ikenk<strong>am</strong>p’. Durch diese Straßenverbindung soll die Erschließung der Grundstücke verbessert und die<br />

Zugänglichkeit der geplanten P&R-Anlage ‚Zum Ikenk<strong>am</strong>p’ optimiert werden.<br />

Weitere in der Diskussion befindliche Punkte und mittelfristig optimierbare Punkte sind<br />

� das etwa 50 Meter lange nördliche Teilstück der L 551 im Plangebiet ist als ‚freie Strecke’ klassifiziert, weshalb<br />

eine aus verkehrlicher Sicht zweckmäßige Anbindung von privaten Grundstücken an diesen Abschnitt der<br />

L 551 bisher nicht möglich ist,<br />

� der Einmündungsbereich der Straße ‚Lorenk<strong>am</strong>p’ in die Recklinghäuser Straße ist vor allem aus<br />

fahrdyn<strong>am</strong>ischer Sicht für den Schwerlastverkehr problematisch. Derzeit wird geprüft, ob mittel- bis langfristig<br />

ein Umbau dieses Knotenpunktes und eine Optimierung der Zufahrtssituation in die Recklinghäuser Straße<br />

erfolgen können,<br />

� aufgrund der erklärten städtischen Zielsetzungen (z. B. Förderung von Freizeit und Tourismus im Stadtgebiet<br />

und Förderung des Radverkehrs) soll entlang der Recklinghäuser Straße eine attraktivere Radwegeverbindung<br />

geschaffen werden. Die erforderlichen Ausführungsplanungen für die Änderung der öffentlichen<br />

Verkehrsflächen sollten parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgen.<br />

Aufgrund der fortgeschrittenen Bebauung bieten sich innerhalb des Plangebiets trotz der Mindernutzungen und<br />

Brachflächen nur eingeschränkte Möglichkeiten für umfangreiche Neuansiedlungen. Ein starker Anstieg der durch das<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong> verursachten Verkehrsbewegungen ist deshalb nicht zu erwarten. Nach der Realisierung<br />

der geplante Park & Ride-Parkplatzanlage ist jedoch mit einer entsprechenden Zunahme des Kraftfahrzeug- und des<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Radverkehrs in den Morgen- und den Abendstunden zu rechnen. Dies betrifft jedoch vor allem die Recklinghäuser<br />

Straße.<br />

Auch auf den Straßen ‚Zum Ikenk<strong>am</strong>p’, der geplanten neuen Verbindungsstraße (Planstraße 1) und den Straßen<br />

‚Lorenk<strong>am</strong>p’ und ‚Am Holzplatz’ muss mit einer höheren Verkehrsbelastung gerechnet werden. Allerdings nur unter der<br />

Voraussetzung, dass die neue Erschließungsstraße auch erstellt wird. Zudem dürfte zukünftig der Knotenpunkt<br />

Recklinghäuser Straße – Recklinghäuser D<strong>am</strong>m – Lorenk<strong>am</strong>p stärker als heute belastet werden.<br />

8. Immissionsschutz<br />

Aufgrund der Lage im städtischen Raum, der innerhalb des Planungsgebiets vorhandenen Gewerbebetriebe sowie<br />

aufgrund der räumlichen Nähe zu der Hauptverkehrsstraße Recklinghäuser Straße und der Bahnlinie Wanne-Eickel -<br />

Bremen wurde für den Bebauungsplan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Süd</strong>‘ eine schalltechnische Untersuchung (Verf.:<br />

Richters & Hüls, Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, Februar 2005, Ahaus) erstellt. Im Rahmen<br />

dieser Untersuchung wurden ausschließlich die verkehrlichen Emissionen untersucht. Von einer Untersuchung der<br />

gewerblichen Schallemissionen wurde in Abstimmung mit dem d<strong>am</strong>aligen Staatlichen Umwelt<strong>am</strong>t Herten Abstand<br />

genommen, da sich die gewerblichen Nutzungen aufgrund der Größe des Plangebiets und der beschriebenen<br />

Umbruchsituation in rascher Folge änderten und auch heute noch ändern.<br />

8.1 Straßenverkehrsbedingte Schallimmissionen<br />

Verkehrsbedingte Emissionen gehen insbesondere von der klassifizierten Recklinghäuser Straße, dem Recklinghäuser<br />

D<strong>am</strong>m (L 551) und der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen aus. Gemäß dem sogenannten ‚Impulse-Szenario’ ist laut<br />

des Gutachters für die Straße bis zum Jahr 2020 von einer wachsenden Mobilität mit einer Zunahme des Verkehrs um<br />

5,6 % zu rechnen. Im Jahr 2020 wäre demnach auf dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m je nach Abschnitt mit einer<br />

Verkehrsbelastung von ca. 15.300 Kfz/Tag bis zu ca. 19.400 Kfz/Tag zu rechnen. Vor allem im unmittelbaren<br />

Nahbereich des Recklinghäuser D<strong>am</strong>ms sind insbesondere im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in den<br />

Mischgebieten zum Teil deutliche Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005<br />

‚Schallschutz im Städtebau’ zu erwarten. Allerdings sind nur wenige Gebäude ‚kritischen’ Lärmpegeln von mehr als 70<br />

dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt, so dass grundsätzlich eine Ausweisung von Mischgebieten in diesem<br />

Bereich möglich ist.<br />

Bei der Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m handelt es sich um eine historischen Straßenzug mit<br />

einer unmittelbar an die Straße angrenzenden Wohn- und Gewerbebebauung. Da weder die Lage der bestehenden<br />

Straßen noch die vorhandene Bebauung entscheidend veränder- oder verschiebbar ist, sind im Rahmen der Planung<br />

differenzierte Ansätze zur Lösung der vorhandenen verkehrsbedingten Schallkonflikte zu suchen.<br />

Ausgehend von den skizzierten Randbedingungen (Straßennetz, Gebäudebestand) kommen zur Sicherung gesunder<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse generell die folgenden Schutzmaßnahmen in Frage:<br />

• Abrücken der geplanten Neubebauung von der oder den Schallquellen<br />

• aktive Schallschutzmaßnahmen unmittelbar an der Emissionsquelle entlang der Verkehrstrassen<br />

• passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster oder schallgedämmte, fensterunabhängige<br />

Lüftungseinrichtungen) an den Gebäuden sowie das Optimieren der Wohnungsgrundrisse (Wohn- und<br />

Schlafräume auf den schallabgewandten Gebäudeseiten)<br />

8.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder –wälle<br />

Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände und/oder -wälle kommen an innerstädtischen Straßen mit<br />

Erschließungsfunktionen aus mehreren Gründen nicht oder allenfalls nur bedingt in Frage. Zum Einen grenzt die<br />

Bestandsbebauung in den meisten Straßenabschnitten unmittelbar an die öffentliche Straßenfläche an, so dass<br />

zwischen dem Gehweg und den privaten Parzellen aufgrund der fehlenden verfügbaren Flächen ohne Eingriffe in die<br />

Privatgrundstücke oder eine Verkleinerung der Gehwege keine aktiven Schallschutzelemente realisiert werden können.<br />

Aktive Schallschutzelemente (Wall und/oder Wand) sind zudem stadtgestalterisch und stadtfunktional inakzeptabel und<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

haben aufgrund der zwingend erforderlichen Folgemaßnahmen (z. B. Sekundärerschließung in der ‚zweiten Reihe’)<br />

eine unerwünschte Trennwirkung zur Folge. Entlang des anbaufreien Recklinghäuser D<strong>am</strong>ms wäre die Realisierung<br />

von aktiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Höhenlage des D<strong>am</strong>mes mit massiven und finanziell sehr<br />

aufwändigen baulichen Eingriffen in die Böschungen verbunden. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind – unabhängig<br />

von den mit den Maßnahmen verbunden Kosten – daher entlang der Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser<br />

D<strong>am</strong>m nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich, da durch entsprechende passive Maßnahmen reagiert<br />

werden kann.<br />

8.3 Passive Schallschutzmaßnahmen<br />

Zum Schutz vor verkehrlichen Schallimmissionen können nach den Ergebnissen des Gutachtens passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen an den im Bebauungsplan gekennzeichneten Gebäudefassaden umgesetzt werden.<br />

Entsprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen sind auf der Grundlage des Gutachtens in den<br />

Bebauungsplan aufgenommen worden. Entlang der Recklinghäuser Straße werden Lärmpegelbereiche (LPB III bis V) in<br />

die Planzeichnung eingetragen und die erforderlichen textlichen Festsetzungen für die Lärmpegelbereiche formuliert.<br />

Parallel zu der im Norden des Plangebiets gelegenen Bahntrasse ist ebenfalls Lärmpegelbereich III eingetragen. In den<br />

festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Schlaf- und Wohnräume mit den<br />

festgesetzten Schalldämmmaßen auszustatten. Sofern nicht durch eine optimierte Planung der Gebäudegrundrisse (z.<br />

B. Anordnung schallsensibler Nutzungen wie Wohn- und Schlafräume auf den von der Schallquelle abgewandten<br />

Gebäudeseiten) und Fassadengestaltung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung<br />

von Außenbauteilen mindestens den Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III) der DIN 4109, Schallschutz im<br />

Hochbau, erfüllen. Entsprechend der Raumgeometrie sind Korrekturwerte gemäß DIN 4109, Tabelle 9, in Ansatz zu<br />

bringen.<br />

Das resultierende Schalldämmmaß beträgt:<br />

für Aufenthaltsräume in Wohnungen u. ä.<br />

Lärmpegelbereich (LPB III) erf. R‘w,res. min. 35 db<br />

Lärmpegelbereich (LPB) IV erf. R‘w,res. min. 40 db<br />

Lärmpegelbereich (LPB) V erf. R‘w,res. min. 45 db<br />

für Büroräume u. ä.<br />

Lärmpegelbereich (LPB III) erf. R‘w,res. min. 30 db<br />

Lärmpegelbereich (LPB) IV erf. R‘w,res. min. 35 db<br />

Lärmpegelbereich (LPB) V erf. R‘w,res. min. 40 db<br />

Im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet sind nach Aussage des Gutachters in der Nachtzeit Außenlärmpegel von mehr als 50 db(A) zu<br />

erwarten. Deshalb wird festgesetzt, dass Schlafräume innerhalb des Plangebiets mit schallgedämmten,<br />

fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten sind. Nach dem Runderlass vom 24.09.90 (MBl. NW S. 1348)<br />

des nordrhein-westfälischen Ministers für Bauen und Wohnen betreffend der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – ist<br />

im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den<br />

Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu erbringen.<br />

8.4 Gewerbliche Schallemissionen<br />

Vor allem entlang der Recklinghäuser Straße finden sich in der direkten Nachbarschaft von gewerblichen Nutzungen<br />

auch Wohnnutzungen. Dieser Teil des Plangebiets ist traditionell sehr stark durch eine Gemengelagensituation<br />

vorgeprägt, was bereits zu Konflikten zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten geführt hat. An den Schnittstellen<br />

zwischen den gewerblichen Nutzungen sowie den Wohnnutzungen sind Störungen durch Schall- und sonstige<br />

Immissionen bereits in der Vergangenheit aufgetreten und können aufgrund des Bestandschutzes der vorhandenen<br />

Nutzungen auch zukünftig nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />

Die überwiegend entlang der Recklinghäuser Straße gelegenen Wohnhäuser genießen – wie auch die gewerblichen<br />

Betriebe –Bestandsschutz auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigungen und müssen zwangsläufig aufgrund des<br />

Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auch erhöhte Immissionswerte aus den angrenzenden Gewerbebetrieben<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

hinnehmen. Andererseits erfordert die Gemengelage auch von den Gewerbebetrieben, dass auf die schallsensiblen<br />

Wohnnutzungen Rücksicht genommen und das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Wohnbevölkerung beachtet wird.<br />

Weiterhin kollidiert im Bereich der Diskothek das Freizeitverhalten jüngerer, zumeist nicht im Gebiet wohnender<br />

Menschen, mit dem Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Anlieger.<br />

Um mögliche Gemengelagenkonflikte von vorneherein zu entschärfen oder zu vermeiden, wird für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e<br />

eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen gemäß der Abstandsliste 2007 vorgenommen und<br />

eingeschränkte <strong>Gewerbegebiet</strong>e (GEe) als ‚Puffer‘ zwischen den gewerblich geprägten Zonen und den Wohnnutzungen<br />

festgesetzt. Zum Schutz der Wohnnutzungen werden lediglich Betriebe der Abstandsklasse VI und VII zugelassen. Die<br />

bestehende und zukünftig zu erwartende Lärmbelastung in den eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>en (GEe) ist als<br />

‚eingeschränkt gewerbegebietstypisch’ und insofern auch ‚eingeschränkt mischgebietsverträglich’ anzunehmen.<br />

Die von dem Betrieb der Diskothek ausgehenden Schallemissionen (Musikveranstaltungen, vor allem jedoch Parkplatz-<br />

und Motorengeräusche sowie Rufe) können nur bedingt durch kurzfristige ordnungsrechtliche Maßnahmen verhindert<br />

werden. Es wird jedoch verstärkt versucht werden, die von der Diskothek angemieteten Parkflächen möglichst<br />

konzentriert zu bündeln, um dadurch insges<strong>am</strong>t die verkehrsbedingten Immissionen zu reduzieren. Eine bestehende<br />

Parkplatzfläche wurde deshalb bereits mit einer Schallschutzwand abgeschirmt.<br />

9. Hinweise<br />

Zu den folgenden Themenbereichen sind Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden.<br />

Bodendenkmale<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche<br />

Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen<br />

Bodenbeschaffenheit, Höhlen, Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus<br />

erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden können. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

als Untere Denkmalbehörde (Tel.: 02364.933-0) und dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für<br />

Bodendenkmalpflege, Außenstelle Münster (Tel.: 0251.2105-252), unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle<br />

mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls<br />

diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigeben wird.<br />

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für die<br />

wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NRW).<br />

K<strong>am</strong>pfmittel<br />

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Funde von Munitionsresten nicht ausgeschlossen werden<br />

können. Sollte bei der Durchführung von Erschließungs- oder Bauarbeiten der Erdaushub außergewöhnliche<br />

Verfärbungen aufweisen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der<br />

K<strong>am</strong>pfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe bei der Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen-<br />

Bathey, Tel. 02331-6927-3881, Fax. 02331-6927-3898, ist zu verständigen.<br />

Vorbehandlung gewerblicher Abwässer<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass Abwasser aus Gewerbebetrieben, dessen Beschaffenheit vom häuslichen Abwasser<br />

abweicht und aufgrund der Inhaltsstoffe nach der Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> nicht in die<br />

Kanalisation eingeleitet werden darf, den wasserwirtschaftlichen Anforderungen entsprechend vorzubehandeln<br />

(Indirekteinleiter) ist. Die ordnungsbehördliche Genehmigung der Abwasserbehandlung ist bei der zuständigen<br />

Wasserbehörde zu beantragen.<br />

Bergbauliche Einwirkungen<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet bergbaulichen Einwirkungen unterliegt. Die Grundstückseigentümer<br />

sind gehalten, bei Baumaßnahmen im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger werdender Anpassungs- und<br />

Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 ff. BberG) mit der Deutschen Steinkohle AG, 44620 Herne, Kontakt aufzunehmen.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

110-kV-Leitung Coesfeld - Kusenhorst<br />

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Plangebiet die o. g. Hochspannungsfreileitung mit einem insges<strong>am</strong>t<br />

38,0 m breiten Schutzstreifen verläuft. Folgende Hinweise sind bei baulichen oder sonstigen Maßnahmen im Bereich<br />

der 110-kV-Leitung zu beachten:<br />

Einwirkungen oder Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht<br />

vorgenommen werden. Die Leitungen und die Maststandorte – vor allem der Mast mit der Nr. 141 – müssen jederzeit<br />

zugänglich bleiben. Insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Die maximale<br />

Endwuchshöhe von Pflanzen darf eine Höhe von 7,0 m nicht überschreiten. Alle geplanten Einzelmaßnahmen im<br />

Bereich der Leitung, insbesondere Geländeniveauveränderungen oder Anpflanzungsmaßnahmen bedürfen der<br />

Zustimmung der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Abt. ERNN-H-LP, K<strong>am</strong>pstraße 49, 44137 Dortmund,<br />

Tel. 0231.438-060, Fax. 0231.438-3060.<br />

DIN-Normen und Abstandserlass<br />

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die im Zus<strong>am</strong>menhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

genannten DIN-Normblätter sowie der Runderlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom<br />

06.06.2007 (Abstandserlaß 2007) bei der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Fachbereich Bauen und Planen, zur Einsichtnahme<br />

bereitliegen.<br />

Einwirkungen durch den Bahnverkehr<br />

Es wird aufgrund der räumlichen Nähe zur angrenzenden Bahntrasse darauf hingewiesen, dass entlang der Trasse der<br />

Deutschen Bahn AG mit Einwirkungen aus dem Eisenbahnbetrieb gerechnet werden muss. Hierzu gehört Bremsstaub,<br />

Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Ersatzansprüche gegen die Deutsche<br />

Bahn AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Werbeanlagen entlang der klassifizierten Recklinghäuser Straße<br />

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass entlang der freien Strecke der Landesstraße 551 (Recklinghäuser Straße)<br />

Anlagen der Außenwerbung in einer Entfernung bis zu 20 m nicht errichtet werden dürfen und bis zu einer Entfernung<br />

von 40 m zustimmungs- oder genehmigungsbedürftig sind. Die genannten Abstände werden vom jeweiligen<br />

Fahrbahnrand der Landesstraße 551 aus gemessen.<br />

10. Bodenordnung<br />

Die bebauten und unbebauten Grundstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum verschiedener öffentlicher und<br />

privater Eigentümer. Die Parzellen werden durch den Bebauungsplan Nr. 56 in ihrem Zuschnitt und in ihrer Lage<br />

überwiegend nicht verändert und bleiben insofern erhalten. In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich werden, bei einer<br />

möglichen Neubebauung die vorhandenen Parzellengrenzen zu ordnen und die heutige Grundstücksstruktur neu<br />

aufzuteilen. In den letzten Jahren wurden ebenfalls verschiedene Grundstücksteilungen innerhalb des Plangebiets<br />

vorgenommen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind öffentlich-rechtlichen bodenordnenden Maßnahmen nach<br />

§§ 45 ff. BauGB (Baulandumlegung) nicht erforderlich.<br />

11. Zus<strong>am</strong>menfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (wird ergänzt)<br />

Die zus<strong>am</strong>menfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird zum Abschluss des Planverfahrens erstellt.<br />

12. Gutachten<br />

Für das Plangebiet wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ die<br />

folgenden Voruntersuchungen und verfahrensbegleitenden Fachbeiträge durchgeführt und als Grundlage für die<br />

Planinhalte herangezogen:<br />

� Grünordnungsplan <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Süd</strong>, Martin-Planungs-GmbH, Juni 2001 und Mai 2005, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

24


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

� Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Martin-Planungs-GmbH, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

� Schallschutzgutachten B-Plan Nr. 56 <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>, Richters & Hüls, Ingenieurbüro für<br />

Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, April 2005, Ahaus<br />

� Bericht zur Altlastensituation und Neubewertung der Grundstücke, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>See</strong>, in der Fassung der Überarbeitung v. 04.11.2009<br />

� Einzelhandelskonzept für die Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, CIMA Beratung + Management GmbH, Köln, Stand<br />

August 2008 sowie redaktionelle Ergänzung des Einzelhandelskonzeptes im April 2009, <strong>am</strong> 28.05.2009 durch<br />

den Rat der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> beschlossen<br />

25


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Teil B – Umweltbericht<br />

13. Einleitung Umweltbericht<br />

Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen ist nach der Novellierung des Baugesetzbuchs vom<br />

27. Juni 2004 eine ‚Umweltprüfung’ für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Die Umweltprüfung entspricht<br />

in den Grundzügen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in anderen fachplanungsrechtlichen Verfahren. Die<br />

Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung befasst sich neben den Belangen von Natur- und Landschaft als<br />

Gegenstand der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB mit den über die Eingriffsregelung hinausgehenden Schutzgütern,<br />

insbesondere Mensch, Sach- und Kulturgüter und – soweit erkennbar – Wechselwirkungen zwischen den einzelnen<br />

Schutzgütern.<br />

Kurzdarstellung des Planvorhabens<br />

Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zwischen der Innenstadt und der Lippeaue. Der<br />

Geltungsbereich umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits bebaute Grundstücke. Innerhalb des Plangebiets befinden<br />

sich gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen, eine Diskothek sowie Wohnnutzungen. Das Plangebiet ist durch<br />

diese Gemengelage vorgeprägt.<br />

Durch mindergenutzte Flächen und brachgefallene Grundstücke weisen viele Privatgrundstücke innerhalb des<br />

Plangebiets gestalterische Mängel auf. Zudem bieten sich teilweise auch im öffentlichen Raum Spielräume für<br />

gestalterische Aufwertungen. Dies betrifft vor allem eine Begrünung der öffentlichen Straßenräume. Ein weiterer Anlass<br />

für die Aufstellung des Bebauungsplans sind die sich bietenden Möglichkeiten, über die Bauleitplanung gestalterische<br />

und stadtökologische Verbesserungen zu erreichen. Das Plangebiet soll auch zukünftig für gewerbliche Zwecke und als<br />

Mischgebiet genutzt werden.<br />

Novellierung des Landschaftsgesetzes, Aussetzung der Eingriffsregelung<br />

Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Straßen, der bereits bestehenden Bebauung sowie der vorhandenen<br />

Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB, werden durch den Bebauungsplan Nr. 56 keine zusätzlichen<br />

Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet.<br />

Bei den im Plangebiet gelegenen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um Flächen, die durch die<br />

Neufassung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz –<br />

LG) von der Eingriffsregelung ausdrücklich befreit sind. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 LG (Eingriffe in Natur und Landschaft)<br />

wird die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des<br />

Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt<br />

waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit), nicht als Eingriff gewertet.<br />

Auch ein ‚freiwilliger Ausgleich’ ist aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar, da es sich bei den für eine Bebauung<br />

vorgesehenen Grundstücken weitgehend um bereits bebaute Privatgrundstücke handelt. Eine Ausweisung von<br />

planinternen oder planexternen Ausgleichsflächen wäre zwar theoretisch denkbar, die Flächen und Maßnahmen<br />

müssten jedoch durch den jeweils betroffenen Grundstückseigentümer finanziert und umgesetzt werden. Eine<br />

Verpflichtung zum Ausgleich und zur Finanzierung separater Ausgleichsflächen ist aufgrund der fehlenden<br />

Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Eingriffsregelung wird aus den vorgenannten Gründen im Sinne des § 1a Abs. 3<br />

Satz 5 BauGB für das Bebauungsplanverfahren ausgesetzt.<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Verf.: Martin-Planungs-GmbH, Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>) werden die potenziellen<br />

Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten eingeschätzt und die ggf. erforderlichen artenschutzrechtlichen<br />

Schutzmaßnahmen ermittelt.<br />

26


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

13.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes, Schutz von Sachgütern<br />

Eine Vorprüfung der umweltrelevanten Belange wurde im Rahmen eines Grünordnungsplans durchgeführt (Verf.: Büro<br />

Martin-Planungs-GmbH, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Mai 2005). Die erkennbaren Auswirkungen der Planung auf die u. a. in<br />

anderen Fachgesetzten berücksichtigten Schutzgüter Mensch, Tier- und Pflanzenwelt, Boden, Wasser, Luft und Klima,<br />

Landschaft, Kultur- und Sachgüter werden im Umweltbericht beschrieben. Folgende Zielsetzungen von Fachgesetzen<br />

sind zu prüfen:<br />

Schutzgut Quelle Zielaussage<br />

Mensch Baugesetzbuch<br />

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der<br />

Bauleitpläne, insbesondere Vermeidung von Emissionen.<br />

Tiere und<br />

Pflanzen<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

incl. zugehöriger Verordnungen<br />

Natura 2000/<br />

Bundesnaturschutzgesetz /<br />

Landschaftsgesetz NW<br />

Baugesetzbuch<br />

Boden BundesBodenschutzgesetz<br />

Baugesetzbuch<br />

Wasser Wasserhaushaltsgesetz<br />

Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des<br />

Wassers, der Atmosphäre und der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des<br />

Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und<br />

Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,<br />

Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).<br />

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als<br />

Lebensgrundlagen des Menschen – auch in Verantwortung für die künftigen<br />

Generationen – im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu<br />

pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />

� die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

� die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />

der Naturgüter,<br />

� die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und<br />

Lebensräume und<br />

� die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert von<br />

Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind.<br />

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes,<br />

einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere<br />

� die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,<br />

Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die<br />

Landschaft und die biologische Vielfalt und<br />

� die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 (7)<br />

Nr. 7 a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung<br />

nach Bundesnaturschutzgesetz)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Ziele des BbodSchG sind<br />

� der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen<br />

im Naturhaushalt, insbesondere als<br />

� Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,<br />

Pflanzen,<br />

� Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und<br />

Nährstoffkreisläufen,<br />

� Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen<br />

(Grundwasserschutz),<br />

� Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,<br />

� Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und<br />

forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche<br />

Nutzungen,<br />

� der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,<br />

� Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher<br />

Bodenveränderungen,<br />

� die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen<br />

und Altlasten.<br />

Spars<strong>am</strong>er und schonender Umgang mit Grund und Boden durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und<br />

Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von<br />

Böden.<br />

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als<br />

Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der<br />

27


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Landeswassergesetz<br />

Luft Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

und Verordnungen<br />

Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer<br />

ökologischen Funktionen.<br />

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen und die spars<strong>am</strong>e Verwendung des Wassers sowie die<br />

Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.<br />

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers,<br />

der Atmosphäre und der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des<br />

Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und<br />

Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,<br />

Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).<br />

Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (und d<strong>am</strong>it auch der klimatischen<br />

Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine<br />

Erholung.<br />

Landschaft Bundesnaturschutzgesetz /<br />

Landschaftsgesetz NW<br />

Tabelle 1: Kurzdarstellung der Ziele der Fachgesetze<br />

Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft<br />

aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen<br />

auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und<br />

unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.<br />

Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wurden näher untersucht und werden im Folgenden beschrieben.<br />

Folgende Fachplanungen finden Berücksichtigung:<br />

Landschaftsplan<br />

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans ‚<strong>Haltern</strong>er <strong>See</strong>ngebiet‘, für den ein<br />

Aufstellungsbeschluss gefasst wurde.<br />

FFH-Gebiete sonstige Schutzgebiete des Naturschutzes<br />

Innerhalb des Plangebiets liegen keine nach dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der<br />

Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) geschützten Flächen oder Objekte sowie keine Schutzgebiete gemäß der<br />

Klassifikationen des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

Das Plangebiet grenzt im <strong>Süd</strong>en und im Osten unmittelbar an das vorhandene FFH-Gebiet 'Lippeaue' und an das<br />

Naturschutzgebiet (NSG) ‚Lippeaue’ an, dass im LÖBF-Kataster der schutzwürdigen Biotope unter den Nummern 4208-<br />

910 und 4209-909 und im ‚Natura 2000’ unter der Nr. DE-4209-302 erfasst ist. Die Lippeaue ist mit einer Ges<strong>am</strong>tgröße<br />

von 2.417 ha zwischen Unna und Dorsten die zentrale Achse eines großen und vielfältigen Gebiets, das trotz intensiver<br />

Landwirtschaft und Gewässerregulierung noch zahlreiche Elemente der früheren Auenlandschaft aufweist. Die<br />

Lippeaue weist insges<strong>am</strong>t 11 Lebensräume (Hart- und Weichholz-Auenwälder, feuchte Hochstaudenfluren u. a.) auf,<br />

die von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie sind.<br />

Das Gebiet ist aufgrund der Flächengröße, der Vollständigkeit einer flussauentypischen Avizönose (v. a. Zwergtaucher,<br />

Nachtigall, Eisvogel, Wachtelkönig) und der relativ naturnah erhaltenen Flachland-Flussaue und der landesweit<br />

zweitgrößten Helm-Azurjungfer-Population von herausragender Bedeutung. Für die Meldung des Gebietes sind<br />

ausschlaggebend:<br />

• Flüsse mit Schl<strong>am</strong>mbänken und einjähriger Vegetation (3270)<br />

• Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)<br />

• Feuchte Hochstaudenfluren (6430)<br />

• Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510)<br />

• Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190)<br />

• Hartholz-Auenwälder (91F0)<br />

• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)<br />

• Natürliche eutrophe <strong>See</strong>n und Altarme (3150)<br />

• Helm-Azurjungfer<br />

28


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Das Gebiet ‚Lippeaue‘ hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder für Arten des Anhang IV der FFH-<br />

Richtlinie Bedeutung für die folgenden Arten:<br />

• Teichfledermaus<br />

• K<strong>am</strong>mmolch<br />

• Flussneunauge<br />

• Knoblauchkröte<br />

• Eisvogel<br />

• Rohrweihe<br />

• Wachtelkönig<br />

• Teichrohrsänger<br />

• Flussuferläufer<br />

• Spießente<br />

• Löffelente<br />

• Krickente<br />

• Knäkente<br />

• Tafelente<br />

• Flussregenpfeifer<br />

• Rohrweihe<br />

• Baumfalke<br />

• Wespenbussard<br />

• Bekassine<br />

• Nachtigall<br />

• Pirol<br />

• Zwergsäger<br />

• Gänsesäger<br />

• K<strong>am</strong>pfläufer<br />

• Wasserralle<br />

• Beutelmeise<br />

• Zwergtaucher<br />

• Bruchwasserläufer<br />

• Grünschenkel<br />

• Waldwasserläufer<br />

• Kiebitz<br />

Da das Plangebiet bereits vollständig erschlossen und bebaut ist und die für das FFH-Gebiet Nr. DE-4209-302<br />

geltenden Schutzziele (Verf.: Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Schutzziele und Maßnahmen zu<br />

NATURA 2000 Gebieten, NRW DE-4209-302, August 2001) nicht erkennbar betroffen sind, kann im vorliegenden Fall<br />

auf eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung verzichtet werden. Ein FFH-Vorprüfung wäre jedoch für den Fall erforderlich,<br />

wenn Erweiterungen der bestehenden Gewerbebetriebe in Richtung des FFH-Gebiets geplant sind.<br />

Biotopkataster NRW<br />

Im Biotopkataster NRW sind vier im Plangebiet liegende Teilflächen als Biotope aufgeführt. Dies sind die folgenden<br />

Flächen:<br />

• BK-4209-502 - bahnkörperbegleitende Vegetation<br />

• BK-4209-509 - Grünzug <strong>am</strong> Ikenk<strong>am</strong>p<br />

• BK-4209-518 - straßenbegleitendes Saumbiotop an der L 551<br />

• BK-4209-521 - Gelände an der alten Glashütte<br />

29


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Gebietsbeschreibung BK-4209-502 - bahnkörperbegleitende Vegetation<br />

Die bahnkörperbegleitende Vegetation wurde <strong>am</strong> 20.05.1990 (sowie weitere frühere Kartiertermine) durch das ‚Büro für<br />

Biotop-Monitoring‘ untersucht und in das Biotopkataster NRW aufgenommen. Die Fläche wird folgendermaßen<br />

beschrieben:<br />

Zwischen 75 m im Bereich südwestlich des Bahnhofsgebäudes und 5 m breiter Vegetationsstreifen, der den<br />

Bahnkörper vom Bahnhofsgebäude bis zur Bahnunterführung Dorstener Straße an seiner NW-Seite begleitet. Östlich<br />

des Bahnhofes erstreckt er sich beidseitig bis zum Kreuzungspunkt der Bahnlinie mit der Straße ‚Im Mühlbachtal‘. Das<br />

durch Bahnd<strong>am</strong>m und oftmals begleitende Gräben sehr reliefreiche Gelände weist im Bahnhofsbereich neben<br />

Frischwiesenanteilen auch Trockenrasen-Elemente und Pflasterritzenflora auf. Die Bodenbedeckung durch die<br />

Krautschicht ist teils vollständig, teils - im Bereich der Verkehrsflächen - nahezu fehlend. Nur vereinzelt findet sich hier<br />

schon etwas, zumeist 5 bis 10 jähriges Buschwerk und dann oftmals mit viel Salweide. Im SW nimmt die Verbuschung<br />

jedoch deutlich zu, jetzt herrschen Brombeere, Schwarzer Holunder, Weißdorn, Schlehe, Sandbirke und schließlich<br />

Stieleiche vor, dabei zeigt das etwa 20 jährige Eichengebüsch bereits waldähnliche Züge. Ähnliche Verhältnisse findet<br />

man im Bereich östlich des Bahnhofes, etwa ab dem Betriebsgelände der Stadtwerke <strong>Haltern</strong>. Allerdings sind hier teils<br />

ausgedehnte Abschnitte gehölzfrei und dann zumeist mit Glatthafer-Frischwiese, seltener mit Straußgrasrasen zumeist<br />

vollständig bodendeckend bewachsen. Der westliche Teilbiotop verbindet die Brachen und eine ca. 4 m hohe<br />

Weißdornhecke nordöstlich des Umspannwerkes mit dem Mischwald westlich der Dorstener Straße. Der Ostteil vernetzt<br />

den Friedhof (Am Lippspieker) mit den Pflanzengesellschaften des <strong>Haltern</strong>er Stausees und weiteren, mehr im NO<br />

gelegenen Gehölzen. Es herrscht trockener, humusarmer Sandboden vor, unterbrochen durch geschotterte Bereiche.<br />

Als Schutzziel wird formuliert, den strukturreichen Eichen- und Schlehengebüsch zu erhalten und<br />

Trockenrasenelemente schützen. Die Bedeutung der Fläche ‚BK-4209-502 - bahnkörperbegleitende Vegetation‘ wird als<br />

‚lokal‘ und – zumindest im Jahr 1990 – als ‚mäßig beeinträchtigt‘ eingeschätzt.<br />

Gebietsbeschreibung BK-4209-509 - Grünzug <strong>am</strong> Ikenk<strong>am</strong>p<br />

Der Grünzug <strong>am</strong> Ikenk<strong>am</strong>p wurde <strong>am</strong> 24.05.1990 (sowie weitere frühere Kartiertermine) durch das ‚Büro für Biotop-<br />

Monitoring‘ untersucht und in das Biotopkataster NRW aufgenommen. Die Fläche wird folgendermaßen beschrieben:<br />

Bogenförmiger, etwa 450 m langer und zwischen 10 und 50 m breiter Grünzug im ebenen, im Norden durch den<br />

Bahnkörper begrenzten strukturreichen Gelände. Es beginnt im <strong>Süd</strong>westen mit einer etwa 130 m langen Sommerlinden-<br />

Baumreihe, ca. 80 Jahre alt. Daran schließt sich im Norden eine kleinere Glatthaferfrischwiese an, die mit etwas<br />

Weißdorn und Bergahorn vom Bahnkörper abgeschirmt wird. Ihre vollständig bodendeckende Vegetation wird extensiv<br />

gemäht. Den östlichen Abschluss der Linden-Baumreihe bildet der ebenfalls mit voll bodendeckender Frischwiesenflora<br />

bewachsene Vorplatz eines Betriebsgebäudes der Deutschen Bundesbahn. Hier findet sich auch etwas Platanen-<br />

Altholz mit Baumhöhlen. Wiederum im Osten anschließend folgt ein ungefähr 25 jähriger waldartiger Bergahornbestand<br />

auf einer etwa 80 m langen, spitzwinklig dreieckigen Fläche. Hier ist der Untergrund teilweise geschottert (ähnlich wie<br />

der angrenzende Bahnkörper), und zwar insbesondere im Bereich einer kleinen Obstbaumgruppe, die im Nordosten<br />

des Wäldchens bereits völlig in den Ahornbestand integriert ist. Am <strong>Süd</strong>rand des Gehölzes findet sich zudem etwas<br />

Feld-Ulme. An den Bergahornbestand schließt sich östlich eine etwa 100 m lange und ca. 50 Jahre alte<br />

Säulenpappelreihe an. Darunter entsteht eine Art Strauchschicht, die von Schwarzem Holunder aufgebaut wird.<br />

Zwischen den Pappeln und dem Bahnkörper im Norden erstreckt sich ein stark ruderalisierter und eutrophierter<br />

Ödlandstreifen, hauptsächlich mit Großer Brennnessel, Riesen-Goldrute aber auch mit etwas Frischwiesenflora und<br />

Brombeergebüsch bewachsen. Auch hier ist der Boden vollständig bedeckt. Unterbrochen durch ein abzweigendes<br />

Bahngleis, folgt im Osten noch ein gut 50 m langes Gebüsch, u. a. mit Ulme in der Baumschicht und Brombeere in der<br />

Strauchschicht. Neben der Brombeere findet sich im Gebiet auch viel Kratzbeere. Die Krautschicht setzt sich im<br />

Bergahorngehölz vorwiegend aus Riesen-Goldrute und Großer Brennnessel zus<strong>am</strong>men, ansonsten dominiert<br />

insbesondere im Bereich der Weg- und Straßenränder Ruderal- und Frischwiesenflora. Der Boden besteht aus<br />

humusarmem Sand mittlerer Feuchte. Allgemein wird der Grünzug durch Eutrophierung beeinträchtigt.<br />

Als Schutzziel wird formuliert, das Bergahornwäldchen zu erhalten, die Lindenallee schützen, die spontane<br />

Gebüschvegetation sich weiter entwickeln lassen und die Mähwiese zu erhalten. Die Bedeutung der Fläche ‚BK-4209-<br />

509 - Grünzug <strong>am</strong> Ikenk<strong>am</strong>p ‘ wird als ‚lokal‘ und – zumindest im Jahr 1990 – als ‚mäßig beeinträchtigt‘ eingeschätzt.<br />

30


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Gebietsbeschreibung BK-4209-518 - straßenbegleitendes Saumbiotop an der L 551<br />

Das straßenbegleitende Saumbiotop an der L 551 wurde <strong>am</strong> 28.05.1990 (sowie weitere frühere Kartiertermine) durch<br />

das ‚Büro für Biotop-Monitoring‘ untersucht und in das Biotopkataster NRW aufgenommen. Die Fläche wird<br />

folgendermaßen beschrieben:<br />

Straßenbegleitende Hecken an den Böschungen und alte Baumreihen an der Hullerner Straße und entlang der<br />

Recklinghäuser Straße. Die Baumreihen an der alten Hullerner Straße bestehen hauptsächlich aus Ahorn und Roteiche<br />

und sind ca. 50-100 Jahre alt. Darunter befinden sich Parkplätze mit extensiv gepflegten Grünanlagen und<br />

Saumstreifen. Die Vegetation kann sich so recht naturnah entwickeln (auch Pflasterritzenvegetation). Die beidseitigen<br />

Böschungen und Randstreifen an der neuen Hullerner Straße und der Recklinghäuser Straße sind mit artenreichen<br />

Gehölzen bepflanzt (Alter: ca. 15 Jahre). Sie stellen gute Vernetzungsbiotope dar, die hier vom Außenbereich bis an<br />

den Stadtkern reichen. Gehölzfreie Säume sind oft kraut- und gräserreich, die Straßenpflasterränder oft mit<br />

Mauerpfeffer überwachsen. Ganz im <strong>Süd</strong>en schließt sich ein kleiner Straußgrasrasen auf einer ca. 6 m tiefen, etwa<br />

<strong>Süd</strong>ostexponierten Straßenböschung an.<br />

Als Schutzziel wird formuliert, die Gehölze der Straßenböschung als gute Vernetzungselemente erhalten, die alte<br />

Baumreihen schützen und den kleinen Straußgrasrasen im <strong>Süd</strong>en mit entstehendem Ginstergebüsch erhalten. Die<br />

Bedeutung der Fläche ‚BK-4209-518 - straßenbegleitendes Saumbiotop an der L 551‘ wird als ‚lokal‘ und – zumindest<br />

im Jahr 1990 – als ‚mäßig beeinträchtigt‘ eingeschätzt.<br />

Gebietsbeschreibung BK-4209-521 - Gelände an der alten Glashütte<br />

Das Gelände an der alten Glashütte wurde <strong>am</strong> 28.05.1990 (sowie weitere frühere Kartiertermine) durch das ‚Büro für<br />

Biotop-Monitoring‘ untersucht und in das Biotopkataster NRW aufgenommen. Die Fläche wird folgendermaßen<br />

beschrieben:<br />

‚Gelände in etwa eben, abgesehen von einem Graben mit Böschung im Osten, wodurch ein naturnah strukturierter und<br />

artenreicher Gehölzstreifen vom eigentlichen Betriebsgelände abgegrenzt wird. Seine vorwiegend aus Hybridpappeln<br />

und Robinien bestehende Baumreihe ist etwa 50-60 Jahre alt, die gut entwickelte Strauchschicht setzt sich vor allem<br />

aus Schwarzem Holunder und Hybridpappeljungwuchs zus<strong>am</strong>men. Die vollständig bodendeckende Krautschicht wird<br />

stark durch Große Brennnessel, Glatthafer und Wiesenkerbel geprägt. Die Bäume auf dem Betriebsgelände sind neben<br />

etwa 80-jährigen Hybridpappeln ca. 50-jähriger Bergahorn und ungefähr 80-jährige Sandbirken mit Baumhöhlen. Diese<br />

Gehölze stehen - jeweils nach Arten getrennt - in kleinen Reihen beis<strong>am</strong>men. Die dadurch parkartige Industriebrache<br />

wird gegen die B 51 durch einen heckenartigen Gebüschstreifen mit Weißdorn, Spätblühender Traubenkirsche und<br />

Hainbuche abgeschirmt, deren Alter bei ungefähr 20 Jahren liegt. Die Fläche selbst ist mit zumeist vollständig<br />

bodendeckender, hochwüchsiger Ruderalflur bzw. Glatthaferwiese bewachsen. Schütter bis fehlend ist die<br />

Pflanzendecke dagegen auf betonierten Flächen, die allerdings z. T. starken Moosbewuchs aufweisen. Der<br />

mittelfeuchte Boden ist z. T. mit Industrieschlacke vermischt.<br />

Als Schutzziel wird formuliert, die Strukturvielfalt zu erhalten, Höhlenbäume zu schützen und die Glashüttenruine zu<br />

erhalten. Die Bedeutung der Fläche ‚ BK-4209-521 - Gelände an der alten Glashütte‘ wird als ‚lokal‘ und – zumindest im<br />

Jahr 1990 – als ‚mäßig beeinträchtigt‘ eingeschätzt.<br />

Durch die Neubebauung des ehemaligen Glashüttenareals ist das kartierte Biotop ‚BK-4209-521 - Gelände an der alten<br />

Glashütte‘ jedoch nahezu vollständig beseitigt worden. Allenfalls in kleinen Randbereich können noch Restbestände der<br />

beschriebenen Biotopstrukturen vorhanden sein, die jedoch keinen prägenden Charakter mehr aufweisen.<br />

Schutzgebiete anderer Umweltfachplanungen (Wasser etc.)<br />

Für das Plangebiet liegen keine Ausweisungen als Wasserschutzgebiet oder als anderes Schutzgebiet vor.<br />

Raumordnung, Bauleitplanung und andere Pläne zur Siedlungsentwicklung<br />

Der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt ‚Emscher-Lippe’, bekannt gemacht <strong>am</strong> 12. November 2004, stellt den<br />

westlichen Teil des Plangebiets als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und den östlichen Teil als<br />

Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Planbereich wird im wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>See</strong> größtenteils als gewerbliche Baufläche dargestellt.<br />

31


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Berücksichtigte Gutachten und andere Unterlagen<br />

Folgende Unterlagen und Gutachten werden bei der Beurteilung der Umwelteinwirkungen verwendet:<br />

� Grünordnungsplan <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Süd</strong>, Martin-Planungs-GmbH, Juni 2001 und Mai 2005, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

� Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Martin-Planungs-GmbH, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

� Landes<strong>am</strong>t für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), Biotopkataster NRW und<br />

Biotopkartierung des Büros für Biotop-Monitoring, Mai 1990<br />

� Bestandsaufnahme und Nutzungskartierung durch Pesch & Partner, Oktober 2004 und März 2006<br />

� Schallschutzgutachten B-Plan Nr. 56 <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>, Richters & Hüls, Ingenieurbüro für<br />

Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, Februar 2005, Ahaus<br />

� Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Stand Mai 2006<br />

� Ergänzende Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56<br />

‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Stand Juli 2008<br />

14. Bestandsdarstellung und Bewertung des Plangebiets<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine<br />

Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden. Die<br />

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands setzt sich im Regelfall zum einen aus den heutigen Nutzungen,<br />

der Nutzungsintensität und den d<strong>am</strong>it einher gehenden Vorbelastungen, zum anderen aus der Ausprägung der<br />

natürlichen Faktoren zus<strong>am</strong>men. Auf dieser Basis lassen sich die einzelnen Schutzgüter und ihre Merkmale<br />

beschreiben. Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands erfolgte im Rahmen des Grünordnungsplans<br />

‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Süd</strong>’ und wurde im Verlauf des Verfahrens fortgeschrieben und ergänzt. Die von der Entwicklung des<br />

Plangebietes betroffenen Umweltbelange und Schutzgüter werden im folgenden Text beschrieben; die vollständige<br />

Erfassung aller Umweltbelange/Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) bis 7i) BauGB sowie § 1a Abs. 2 bis 4 BauGB<br />

erfolgt in der Tabelle ‚Ermittlung der Auswirkungen und Bewertung der Umwelterheblichkeit’.<br />

14.1 Bestandsaufnahme zum Umweltzustand des Plangebiets<br />

Heutige Nutzung<br />

Der Planbereich wird in der südwestlich gelegenen Zone ‚Lorenk<strong>am</strong>p / Zum Ikenk<strong>am</strong>p’ vor allem gewerblich genutzt. Im<br />

Bereich der Straße ‚Am Holzplatz’ befinden sich Behelfsunterkünfte für Asylbewerber, die zumindest derzeit noch<br />

genutzt werden. In der Straße ‚Zu den Lippewiesen’ überwiegen Lager- und Verkaufsnutzungen von nicht<br />

zentrenrelevanten Sortimenten. Zudem befindet sich <strong>am</strong> westlichen Ende der Straße ‚Zu den Lippewiesen’ eine<br />

Müllumladestelle eines privaten Betreibers. Entlang der Recklinghäuser Straße befinden sich sowohl unterschiedliche<br />

gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzungen, die nicht unmittelbar einem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Im<br />

Bereich zwischen der Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m liegt neben einer Diskothek eine<br />

Einzelhandelsnutzung (Discounter) mit einer mischgebietskonformen Verkaufsfläche von 699 qm. Im südöstlichen Teil<br />

des Plangebiets haben sich entlang der Recklinghäuser Straße sowie zwischen der Recklinghäuser Straße und der<br />

Papenbrückstraße verschiedene Dienstleistungsnutzungen, Wohnnutzungen sowie ein Kindergarten auf dem Gelände<br />

der ehemaligen Glashütte etabliert.<br />

Natürliche Faktoren<br />

Die Darstellung der natürlichen Faktoren erfolgt in tabellarischer Form. Sie dienen als Grundlage für die Beurteilung der<br />

Funktionen der betroffenen Schutzgüter.<br />

32


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Faktor<br />

Plangebiet<br />

Naturräumliche Gliederung � Westfälischen Bucht<br />

� Flaesheimer Terrassen<br />

� teilweise ‚Haard’<br />

Geologie/Relief/Hydrogeologie/Oberflächen-formen<br />

Natürliche Böden Sand, Podsol, podsolige Braunerden<br />

Das Gelände ist weitgehend eben aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen (u. a. ehemalige<br />

Mülldeponie)<br />

Die (künstliche) Hangkante zur Niederterrasse der Lippe liegt außerhalb des Plangebiets<br />

Natur- und<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

Innerhalb des Plangebiets sind keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete vorhanden<br />

‚62 er Biotope’ Innerhalb des Plangebiets sind keine gem. § 62 LG NW geschützten Biotope vorhanden<br />

Biotopkataster NRW Gelände an der alten Glashütte (Biotopkatasterfläche 041), straßenbegleitendes Saumbiotop an<br />

der L 551 (Biotopkatasterfläche 040), Grünzug <strong>am</strong> Ikenk<strong>am</strong>p (Biotopkatasterfläche 030) und<br />

Oberflächengewässer,<br />

Grundwasserflurabstand<br />

bahnkörperbegleitende Vegetation (Biotopkataster 009)<br />

Im Geltungsbereich befinden sich keine eingetragenen Gewässer<br />

Wasserschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen<br />

Mikroklima Siedlungsklima aufgrund der umliegenden Bebauung<br />

Luft vorhandene Immissionsbelastungen durch den Straßen- und Schienenverkehr, gewerbliche<br />

Immissionen durch die verschiedenen gewerblichen Nutzungen, zusätzliche Schallimmissionen durch<br />

den Diskothekenbetrieb<br />

potentielle natürliche Vegetation Langfristig artenreicher Hainsimsen-Buchenwald<br />

heutige Vegetation Gehölzstreifen entlang der Hangkante zur Lippeaue,<br />

teilweise wertvolle Einzelbäume und Gehölzbestände,<br />

kleinere bewaldete Fläche im Bereich Lorenk<strong>am</strong>p<br />

Tiere und Tierlebensräume Keine bekannten Vorkommen schützenswerter Arten, zusätzliche Untersuchung planungsrelevanter<br />

Arten anhand der Daten des Messtischblattes 4209<br />

Landschaftsbild Teilweise Siedlungsbereich, teilweise Siedlungsrand<br />

Erholung geringfügiger Wert für die Naherholung<br />

Vorbelastungen vorhandene Immissionsbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr, gewerbliche Nutzungen,<br />

Diskothekenbetrieb, Bodenverunreinigungen bei verschiedenen Grundstücken<br />

Tabelle 2: Kurzdarstellung Schutzgüter<br />

14.2 Schutzgut Mensch<br />

Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu<br />

verstehen. Neben der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen sind als Schutzziele das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu betrachten.<br />

Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:<br />

� die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sowie die (Nah)Erholungsfunktion,<br />

� die Gesundheit und das Wohlbefinden.<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb eines städtischen Siedlungsraums. Vor allem entlang der Recklinghäuser Straße finden<br />

sich in der direkten Nachbarschaft von gewerblichen Nutzungen auch Wohnnutzungen. Dieser Teil des Plangebiets ist<br />

durch einen Gemengelagensituation vorgeprägt, was in der Vergangenheit bereits zu Konflikten zwischen den<br />

unterschiedlichen Nutzungsarten geführt hat. Auf das Plangebiet wirken ansonsten Lärmimmissionen unterschiedlicher<br />

Herkunft wie Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitlärm ein. Die verkehrlichen Emissionen wurden im Rahmen eines<br />

Lärmgutachtens (Schallschutzgutachten B-Plan Nr. 56 <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>, Richters & Hüls, Ingenieurbüro für<br />

Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, Februar 2005, Ahaus) untersucht. Verkehrsbedingte Emissionen gehen<br />

insbesondere von der klassifizierten Recklinghäuser Straße, dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m (L 551) und der Bahnstrecke<br />

Wanne-Eickel - Bremen aus. Gemäß dem sogenannten ‚Impulse-Szenario’ ist für die Straße bis zum Jahr 2020 von<br />

einer wachsenden Mobilität mit einer Zunahme des Verkehrs um 5,6 % zu rechnen. Im Jahr 2020 wäre demnach auf<br />

dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m je nach Abschnitt mit einer Verkehrsbelastung von ca. 15.300 Kfz/Tag bis zu ca. 19.400<br />

33


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Kfz/Tag zu rechnen. Vor allem im unmittelbaren Nahbereich des Recklinghäuser D<strong>am</strong>ms sind insbesondere im<br />

Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in den Mischgebieten zum Teil deutliche Überschreitungen der<br />

schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ zu erwarten. Allerdings sind nur<br />

wenige Gebäude ‚kritischen’ Lärmpegeln von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt.<br />

An den Schnittstellen zwischen den gewerblichen Nutzungen und den Wohnnutzungen sind Störungen durch Schall-<br />

und sonstige Immissionen bereits in der Vergangenheit aufgetreten und können auch zukünftig nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Die vor allem entlang der Recklinghäuser Straße gelegenen Wohnhäuser genießen – wie auch die gewerblichen<br />

Betriebe – Bestandsschutz auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigungen und müssen gemäß des Gebots der<br />

gegenseitigen Rücksichtnahme auch erhöhte Immissionswerte aus den angrenzenden Gewerbebetrieben hinnehmen.<br />

Andererseits erfordert die Gemengelage auch von den Gewerbebetrieben, dass auf die schallsensiblen<br />

Wohnnutzungen Rücksicht genommen und das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Wohnbevölkerung beachtet wird.<br />

Weiterhin kollidiert im Bereich der Diskothek das Freizeitverhalten jüngerer, zumeist nicht im Gebiet wohnender<br />

Menschen, mit dem Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Anlieger.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Durch die geschilderte Gemengelagensituation und die d<strong>am</strong>it verbundenen Beeinträchtigungen ergeben sich heute<br />

teilweise negative Auswirkungen auf die Wohnfunktion und auch auf das Wohnumfeld. Die Gesundheit und das<br />

Wohlbefinden der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen sind jedoch nicht derart gefährdet, dass<br />

weitergehende Ordnungsmaßnahmen umgesetzt werden mussten. Durch die Festsetzungen des B-Plans zur<br />

Verminderung der Nutzungskonflikte (z. B. Gliederung nach Abstandserlass, Ausweisung eingeschränkter gewerblicher<br />

Bauflächen u. a.) ergeben sich Chancen zur Minimierung und mittel- bis langfristig zur Lösung der geschilderten<br />

Konfliktpotenziale.<br />

14.3 Schutzgut Pflanzen und Tiere, Artenvielfalt<br />

Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer<br />

natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und Lebensbedingungen im Vordergrund. Daraus abgeleitet<br />

sind für das Plangebiet besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion zu berücksichtigen.<br />

Die Biotopfunktion einer Fläche hängt stark von ihrer Lage, Größe, Struktur und Beschaffenheit, den Standortfaktoren<br />

und der Vorbelastung ab. Während diese im Allgemeinen bei landwirtschaftlichen Flächen nur selten eine besondere<br />

Bedeutung aufweisen, sind gut strukturierte Bereiche mit unterschiedlichen Landschaftselementen häufig auch<br />

Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Grünstrukturen finden sich vor allem auf der westlich gelegenen ehemaligen<br />

Deponiefläche (Grundstücksnummer 309) – die Fläche wurde nach der Aufgabe der städtischen Deponie mit einem<br />

Eschen-Ahorn-Mischwald bestockt – und in den Randbereichen des Plangebiets entlang der Bahnlinie und zum NSG<br />

‚Lippeaue’ hin. Teilweise finden sich auch innerhalb des Plangebiets Bereiche mit einem dichten Baum- und<br />

Strauchbestand. Dies betrifft vor allem die Grundstücke mit den Nummern 295 (Grundstück Wohnheime), und Teile der<br />

Grundstücke mit den Nummern 332 (ehem. Röhrenwerke), 324, 263 und 11 (südlicher Bereich der Straße <strong>am</strong> ‚Am<br />

Holzplatz’). Der bis vor kurzem noch vorhandene Baum- und Strauchbestand auf dem Grundstück 602 (Grundstück<br />

ehemalige ‚Tennishalle Steckel‘ zwischen der Recklinghäuser Straße und der Straße ‚Am Holzplatz’) wurde im Zuge der<br />

Baureifmachung für den Neubau des Discounters sowie des Tierfuttermarktes komplett entfernt.<br />

Die Artenzus<strong>am</strong>mensetzung im Plangebiet ist ansonsten für <strong>Gewerbegebiet</strong>e im nahegelegenen Ruhrgebiet typisch. An<br />

den Randbereichen der mit Schotter, Kies und Split befestigten Flächen können sich sowohl trockenresistente als auch<br />

auf stark verdichteten Bereichen staunässevertragende Arten entwickeln. Durch vielfältige Handelsbeziehungen<br />

konnten über mittransportiertes S<strong>am</strong>enmaterial einige Pflanzen als sogenannte Neophyten im Ruhrgebiet heimisch<br />

werden. Einige Vertreter dieser Art konnten auch im Plangebiet festgestellt werden. Durch die Existenz eng<br />

beieinanderliegender, unterschiedlicher Standortfaktoren konnte sich eine artenreiche Pflanzengemeinschaft (ca. 90<br />

verschiedene krautige Pflanzenarten) entwickeln.<br />

Das bestehende <strong>Gewerbegebiet</strong> hat insges<strong>am</strong>t einen relativ hohen Anteil von Frei-, Grün- und Gehölzflächen, die in<br />

den Randbereichen sehr dicht sind und die sich zum Teil zu Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes entwickelt haben.<br />

34


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Die Flächen sind nicht frei von Störfaktoren (Lärm- und andere Immissionen), sind aber aufgrund der Rückzugs- und<br />

Nahrungsraumfunktionen für Tiere sehr schützenswert. In einigen Teilbereichen (vor allem städtische Flächen) können<br />

diese Flächen im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen geschützt werden. In anderen Teilbereichen ist<br />

dies aufgrund der bestehenden baurechtlichen Situation (34er-Bereiche) nicht möglich.<br />

Viele Freiflächen innerhalb des Plangebiets wurden in der Vergangenheit als offene Lagerflächen angelegt, werden<br />

jedoch heute nicht mehr oder nur noch selten als solche genutzt. Auf den ungenutzten Flächen konnten sich deshalb<br />

ungestört Pflanzen und Tiere ansiedeln. Dieser Zustand ist aber nur temporär (Natur auf Zeit) zu sehen und lässt sich<br />

mit dem Schlagwort ‚Natur auf Zeit‘ treffend beschreiben, da die Pflege der ehemals gewerblich genutzten Flächen<br />

zumindest nicht mit dem planungsrechtlichen Instrumentarium regelbar ist. Durch die fortschreitende Entwicklung kann<br />

aus einem sehr wertvollen Lebensraum ein relativ unbedeutender Lebensraum werden, was z. B. bei Schotterflächen<br />

häufig zu beobachten ist. Bei aufkommender Vegetation bieten diese Flächen sehr seltenen Pflanzen (z. B. ‚Kleine<br />

Orant’) und Tieren einen Lebensraum, der aber bei fortschreitender Entwicklung durch die hinzukommende<br />

Ruderalvegetation (z. B. Rubus und Solidago) wieder verdrängt wird. Um die erstgenannte Pflanze zu erhalten, bedarf<br />

es jedoch einer ständigen, fachkundigen Pflege, die in einem <strong>Gewerbegebiet</strong> nicht gewährleistet werden kann. Die<br />

‚wertvollen Schotterflächen’ werden deshalb als ein temporärer Zustand eingestuft und entsprechend niedrig bewertet.<br />

Im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Verf.: Martin-Planungs-GmbH, Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>) werden die potenziellen<br />

Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten nochmals überprüft und die ggf. erforderlichen artenschutzrechtlichen<br />

Schutzmaßnahmen ermittelt.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Bestehende Vegetationsflächen gehen aufgrund der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung verloren. In Folge<br />

entfallen Lebens- und Nahrungsräume für die Tierwelt. Dies führt im Weiteren zu einer Reduzierung der Artenvielfalt.<br />

Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Flora und Fauna’ treten auf:<br />

� Verlust kleinräumig wirks<strong>am</strong>er Puffer- und Lebensraumfunktionen für Flora und Fauna<br />

� Verlust an Lebensräumen für Pflanzen- und Tierarten<br />

14.4 Schutzgut Boden<br />

Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage<br />

für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe,<br />

seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Bedeutung für<br />

die Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Zu berücksichtigen sind folgende bewertungsrelevante bodenökologische<br />

Funktionen:<br />

� die Biotopbildungsfunktion<br />

� die Grundwasserschutzfunktion<br />

� die Abflussregulationsfunktion<br />

� der Umgang mit vorhandenen Bodenverunreinigungen<br />

Großräumig liegt das Plangebiet in der Westfälischen Bucht und wird naturräumlich den Flaesheimer Terrassen’ und<br />

teilweise der südlich gelegenen Haard zugeordnet. Charakteristisch für die Flaesheimer Terrassen sind nährstoffarme<br />

Sandböden, Podsole und podsolige Braunerden. Auch in der Haard herrschen Podsolböden und stark podsolige<br />

Braunerden vor.<br />

Das natürliche Gelände ist ursprünglich vom <strong>Haltern</strong>er Stadtzentrum in südliche Richtung zur Lippeaue hin leicht<br />

abgefallen. Im Zuge der Industrialisierung wurden große Bereiche des Plangebiets mit anthropogenen Aufschüttungen<br />

überdeckt. Dies betrifft vor allem die südlich und südwestlich gelegenen Abschnitte im Bereich der ehemaligen Deponie<br />

‚Lorenk<strong>am</strong>p’, da hier die Mächtigkeit der Auffüllungen von ca. 3,0 m bis 6,6 m über dem ursprünglichen Geländeniveau<br />

reicht. Innerhalb des Plangebiets findet man demzufolge in den oberen Bodenschichten nur eingeschränkt natürliche<br />

Bodenverhältnisse vor: Die meisten Bereiche sind in den letzten 100 Jahren durch Bau- und Erschließungsmaßnahmen<br />

stark verändert worden.<br />

35


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Der Anteil der bebauten Flächen – nur Gebäudeflächen – umfasst derzeit mit ca. 7,3 ha Gebäudefläche ca. 22,5 % der<br />

Ges<strong>am</strong>tfläche des Plangebiets. Zählt man die versiegelten und auch teilversiegelten Hof-, Abstell- und Lagerplätze<br />

dazu, steigt der Anteil der bereits bebauten Flächen nach überschlägiger Berechnung auf deutlich über 50 %. Diese<br />

Lager- und Stellplatzflächen können ggf. bebaut oder in ihrer Struktur verändert werden und sind im Grünordnungsplan<br />

entsprechend gekennzeichnet worden.<br />

Bodenverunreinigungen<br />

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 56 „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ befinden sich<br />

verschiedene registrierte Altlablagerungsflächen oder Altstandorte. Folgenden Flächen sind im Altlastenkataster des<br />

Landes NRW erfasst:<br />

• 4209/4 Mülldeponie Lorenk<strong>am</strong>p: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung abgeschlossen, derzeit laufende<br />

Sanierung<br />

• 4209/26 Glashütte <strong>Haltern</strong>: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung abgeschlossen, Sanierung beendet<br />

• 4209/27 Autowrackplatz / Bahnschwellenlager Vorholt & Schega: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

teilweise beendet, in der Überwachung<br />

• 4209/46 V. W. Elektrorohre GmbH: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung und Sanierungsuntersuchung<br />

beendet, in Bearbeitung<br />

• 4209/2001 Spedition Zum Ikenk<strong>am</strong>p 2,3: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung teilweise durchgeführt,<br />

Sanierung z. T. erfolgt<br />

• 4209/2002 Betonwerk Fa. Readymix: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung teilweise durchgeführt<br />

• 4209/2014 Eigenbetriebstankstelle Recklinghäuser Straße 44: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

beendet, Tank ausgebaut<br />

• 4209/2003 Tankstelle Recklinghäuser Straße 109: Keine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

vorliegend<br />

• 4209/2005 Tankstelle Recklinghäuser Straße 73: Keine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

vorliegend<br />

• 4209/2009 Holzverarbeitung Fa. Dannenbaum: Keine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung vorliegend<br />

• 4209/2012 Heizöltank Fa. Hütter: Keine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung vorliegend<br />

• 4209/2013 Tankstelle Recklinghäuser Straße 44: Keine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

vorliegend<br />

• 4209/2033 Maschinenfabrik, Recklinghäuser Straße 90: Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung<br />

vorliegend<br />

Bei der einzigen im Plangebiet erfassten Altablagerung, handelt es sich um die ehemalige städtische Deponie<br />

Lorenk<strong>am</strong>p. Diese befindet sich zwischen den Straßen ‚Zu den Lippewiesen’ und ‚Lorenk<strong>am</strong>p’. Bei der ehemaligen<br />

Deponie handelt es sich um eine Hausmüll- und Bauschuttdeponie mit einer Mächtigkeit der Auffüllungen von ca. 3,0 m<br />

bis 6,6 m. Industrie- und Gewerbeabfälle wurde nur in geringen Mengen gefunden. Die Deponie zeigt abbautypische<br />

Belastungen im Grundwasser und der Bodenluft.<br />

Bei den sonstigen Altstandorten handelt es sich vor allem um Flächen, für die aufgrund der Vornutzung das<br />

Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen und -belastungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />

kann. Teilweise sind die Verunreinigungen auch belegt und entsprechende Untersuchungen zur Orientierung und/oder<br />

Gefährdungsabschätzung durchgeführt worden.<br />

Die ehemalige Deponie Lorenk<strong>am</strong>p sowie einige der Altstandorte wurden saniert bzw. teilsaniert oder gesichert (siehe<br />

auch Bericht zur Altlastensituation und Neubewertung der Grundstücke, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>,<br />

Stand Juli 2008).<br />

36


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Neben den ökologischen Funktionen eines Bodens, die bei besonderer Ausprägung schützenswert sind, greift zum<br />

Schutz des Bodens die sogenannte ‚Bodenschutzklausel’ nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Zur Verringerung der<br />

zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind entsprechend der Bodenschutzklausel nach<br />

§ 1 a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten zur Entwicklung insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />

Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen und Bodenversiegelungen auf das<br />

notwendige Maß zu begrenzen. Da die Fläche bereits bebaut ist und im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche<br />

erfasst ist, wird eine weitere Bebauung an diesem integriert gelegenen Standort zwecks Schonung des Außenbereichs<br />

und im Sinne des spars<strong>am</strong>en Umgangs mit Grund und Boden positiv bewertet.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Innerhalb des heute schon weitgehend bebauten Plangebiets führen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu<br />

wesentlichen Veränderungen des Schutzgutes Boden. Aufgrund der vermuteten Bodenverunreinigungen sind<br />

besondere Maßnahmen für die Altlastenverdachtsflächen erforderlich, die im Bebauungsplan textlich festgesetzt<br />

werden. Die Altstandorte und Verdachtsflächen sind nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung<br />

gekennzeichnet.<br />

14.5 Schutzgut Wasser<br />

Das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Zu unterscheiden sind die Bereiche<br />

Oberflächengewässer und Grundwasser. Als Schutzziele sind dabei die Erhaltung und Reinhaltung der<br />

Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Quantität und Qualität von Grundwasservorkommen hervorzuheben.<br />

Oberflächengewässer<br />

Innerhalb des Plangebiets sind keine Gewässer vorhanden. Das nächstgelegene Fließgewässer ist die außerhalb des<br />

Plangebiets gelegene Lippe.<br />

Grundwasser<br />

Die wesentlichen und bewertungsrelevanten Funktionen des Schutzgutes Wasser (Grundwasser) sind:<br />

� die Grundwasserdargebotsfunktion,<br />

� die Grundwasserneubildungsfunktion,<br />

� die Grundwasserschutzfunktion.<br />

Grundwasserdargebot / Grundwasserneubildung<br />

Das Plangebiet gehört zum Wassereinzugsgebiet der unmittelbar südlich und südöstlich gelegenen Lippe. Die<br />

hydrogeologisch-hydraulischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet werden im 1. Grundwasserstockwerk von den<br />

Sedimenten der Lippe und deren Vorfluterfunktion bestimmt. Die Grundwasserfließrichtung im Plangebiet ist nach<br />

<strong>Süd</strong>westen hin zur Lippe gerichtet.<br />

Grundwasserschutz<br />

Das auf den bebauten und/oder versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird derzeit größtenteils in die<br />

vorhandene Mischwasserkanalisation eingeleitet. Das auf den unbefestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser<br />

versickert im Boden und dient mittelfristig der Grundwasseranreicherung. Problematisch können ggf. die vermuteten<br />

Bodenverunreinigungen sein, da auch in diesen teilweise unversiegelten Bereichen das Niederschlagswasser<br />

versickert.<br />

Der südliche Teil des Plangebiets ist heute und wahrscheinlich auch in Zukunft von Bergsenkungen, ausgehend vom<br />

Bergwerk Auguste Victoria / Blumenthal, betroffen. Daher ist zumindest langfristig von einer Verringerung des<br />

Grundwasserflurabstands auszugehen. Die langfristige Verringerung des Grundwasserflurabstands ist aufgrund der<br />

bergbaulichen Ursachen jedoch unabhängig von der vorliegenden Bebauungsplanung zu sehen und ist durch<br />

kommunale Planungen nicht beeinflussbar.<br />

Abwasser<br />

Zu betrachten ist darüber hinaus auch der sachgerechte Umgang mit dem Abwasser (§1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB). Da das<br />

anfallende Schmutzwasser direkt in die vorhandene Mischkanalisation eingeleitet werden kann, ist eine sachgerechte<br />

Entsorgung des Abwassers gewährleistet. Abwasser aus Gewerbebetrieben, dessen Beschaffenheit vom häuslichen<br />

37


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Abwasser abweicht und aufgrund der Inhaltsstoffe nach der Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> nicht in<br />

die Kanalisation eingeleitet werden darf, ist den wasserwirtschaftlichen Anforderungen entsprechend vorzubehandeln<br />

(Indirekteinleiter). Die ordnungsbehördliche Genehmigung der Abwasserbehandlung ist bei der zuständigen<br />

Wasserbehörde zu beantragen.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Innerhalb des weitgehend bebauten Plangebiets führen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu wesentlichen<br />

Veränderungen des Schutzgutes Wasser. Aufgrund der vermuteten Bodenverunreinigungen sind besondere<br />

Maßnahmen im Hinblick auf die Versickerung von Niederschlagswasser erforderlich. Die Einleitung gewerblicher<br />

Abwässer ist mit dem Lippeverband vorabzustimmen.<br />

14.6 Schutzgut Klima / Luft<br />

Bei den Schutzgütern Luft und Klima sind als Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die Erhaltung von<br />

Reinluftgebieten, die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen<br />

zu nennen.<br />

Zu berücksichtigen sind:<br />

� die Durchlüftungsfunktion,<br />

� die Luftreinigungsfunktion,<br />

� die Wärmeregulationsfunktion.<br />

Die mittlere Niederschlagssumme in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> liegt bei 700 - 800 mm im Jahr, das durchschnittliche<br />

Jahresmittel der Lufttemperatur bei ca. 9,5° bis 10°Celsius. Das durchschnittliche Monatsmittel der Lufttemperatur<br />

beträgt 0,5° bis 1,5 Celsius im Januar und 16,5° bis 17,5° Celsius im Juli. Es überwiegen Windrichtungen aus den<br />

Sektoren <strong>Süd</strong>-West bis Nord-West. Das Plangebiet ist aufgrund der Bebauung bereits im Bestand als Siedlungsfläche<br />

charakterisiert und übernimmt keine wesentlichen klimatischen Ausgleichsfunktionen. Das Mikroklima innerhalb des<br />

Plangebiets ist durch die bebauten und befestigten Bereiche geprägt und stellt sich als Siedlungsklima dar.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Die Festsetzungen des B-Plans führen nicht zu wesentlichen Veränderungen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />

Klima/Luft. Mikroklimatische Beeinträchtigungen können aufgrund des weiteren Teilverlustes von Boden und Vegetation<br />

auftreten, da die Versiegelung und Teilversiegelung bisher unversiegelter Bereiche mikroklimatische Auswirkungen zur<br />

Folge haben können.<br />

14.7 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild<br />

Wesentliches Schutzziel des Schutzgutes Landschaft ist das vorhandene Landschaftsbild, das möglichst in seiner<br />

Eigenart, Vielfalt und Schönheit erhalten werden soll. Dies gilt in den Randzonen der Ballungsräume auch für die<br />

Erhaltung ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume (Siedlungszäsuren). Vor diesem Hintergrund sind<br />

insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus<br />

abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Funktion oder der Wert des<br />

Landschaftsbildes ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der<br />

Topographie und der Nutzung, aber auch den bestehenden Vorbelastungen durch künstliche Elemente (z. B.<br />

Zerschneidung durch Straßen und Hochspannungsleitungen, landwirtschaftliche Zweckbauten, Industrieansiedlungen<br />

im Außenbereich etc.).<br />

Das Plangebiet ist bereits vollständig überplant und für das Landschaftsbild ohne großen Wert. Wertvoll für das<br />

Landschaftsbild ist vor allem der ‚Stadtrand’ entlang der ‚grünen’ Hangkante zur Lippeaue, der jedoch vor allem durch<br />

die Rückseite der hier angesiedelten gewerblichen Zweckbauten und die teilweise Begrünung der Hangkante geprägt<br />

wird. Die vorhandene Begrünung der Hangkante wird teilweise durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen<br />

des Bebauungsplans gesichert, zum Teil liegen die Grünflächen auch außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplans. Insofern sind in diesem Bereich keine wesentlichen Änderungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.<br />

38


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Die Festsetzungen des B-Plans führt nicht zu wesentlichen Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />

Landschafts-/ Ortsbild.<br />

14.8 Schutzgut Sach- und Kulturgüter<br />

Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und<br />

Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt-/Ortsbildern, Ensembles,<br />

geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt<br />

der Eigenart und der Schönheit des Denkmals erforderlich ist.<br />

Im Plangebiet sind keine in die Denkmalliste eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler vorhanden.<br />

Vermutete Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung<br />

Die Festsetzungen des B-Plans führen nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Sach- und Kulturgüter.<br />

14.9 Wechselwirkungen<br />

Aufgrund der bisher überwiegend baulichen Nutzungen dominieren im Plangebiet bereits heute die stark anthropogen<br />

bedingten Einflüsse auf die Schutzgüter. Noch natürlich oder naturnah ausgeprägte abiotische und biotische Faktoren<br />

sowie ökologische Funktionen sind nur mit geringen Anteilen oder geringem ökologischen Wirkungsgrad vorhanden.<br />

Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine relevanten, über die bereits beschriebenen Auswirkungen<br />

hinausgehenden, Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern Mensch, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser,<br />

Klima und Luft sowie Kultur- und Sachgütern zu erwarten.<br />

15. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nicht-<br />

Durchführung der Planung<br />

15.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zwischen der Innenstadt und der Lippe. Der<br />

Geltungsbereich umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits bebaute Grundstücke. Innerhalb des Plangebiets befinden<br />

sich überwiegend gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen, eine Diskothek sowie Wohnnutzungen. Das Gebiet<br />

ist durch diese Gemengelage vorgeprägt. Eine Abschätzung der Umweltauswirkungen bei der Durchführung der<br />

Planung im Vergleich zum jetzigen Zustand der untersuchten Schutzgüter ergibt folgende Ergebnisse:<br />

� Bei einer konsequenten Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans kann in den heutigen<br />

‚Gemengelagen‘ eine Verringerung der vorhandenen Beeinträchtigungen und Immissionskonflikte erreicht<br />

werden.<br />

� Durch die Ausweisung großformatiger überbaubarer Flächen werden auf den privaten Grundstücken<br />

vorhandene Brachen und Vegetationsbestände überbaut werden. Dies hat negative Auswirkungen auf die im<br />

Plangebiet lebenden Pflanzen und Tiere sowie die Versiegelung des Bodens und ggf. das Mikroklima.<br />

� Durch entsprechende textliche und zeichnerische Festzungen können diese Auswirkungen zumindest<br />

minimiert werden.<br />

� Sonstige Schutzgüter sind nicht erkennbar betroffen.<br />

15.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung<br />

Bei der Prüfung der sogenannten ‚Nullvariante’ sind die umweltbezogenen Auswirkungen ohne die vorliegende<br />

Bebauungsplanung abzuschätzen.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplans Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>’ ist davon auszugehen, dass aufgrund<br />

der vorhandenen planungsrechtlichen Situation – die Grundstücke sind in der Regel bereits auf der Grundlage des<br />

§ 34 Abs. 1 BauGB bebaubar – eine Bebauung der Privatgrundstücke erfolgen würde, die mit ähnlichen<br />

Umwelteinwirkungen wie den oben geschilderten gehen würde.<br />

� Aufgrund fehlender Steuerungsmöglichkeiten würde sich die ‚Gemengelagenproblematik‘ schleichend<br />

verschärfen.<br />

� Eine weitere Bebauung der Altstandorte und der vermuteten Altlastenverdachtsflächen mit Wohnnutzungen<br />

wäre aus planungsrechtlichen Gründen (Beurteilung von Bauanträgen nach § 34 BauGB) nicht steuerbar und<br />

insofern auch nicht kontrollierbar.<br />

16. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />

nachteiligen Auswirkungen<br />

Die einzelnen Schritte der Vermeidung und Verringerung werden nachfolgend als zus<strong>am</strong>mengefasste Zielvorstellungen<br />

und auf die Schutzgüter bezogene Maßnahmenbeschreibung konkretisiert. Dabei werden die mit der Planung<br />

verbundenen unvermeidbaren Belastungen gesondert herausgestellt.<br />

Allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen<br />

Aus der Bestandsdarstellung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ergeben sich hinsichtlich der<br />

umweltbezogenen Zielvorstellungen Anforderungen an die Planung in folgenden Teilbereichen:<br />

� Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch<br />

� Berücksichtigung der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Artenvielfalt sowie Orts- und Landschaftsbild<br />

� Berücksichtigung der Schutzgüter Boden und Wasser<br />

� Berücksichtigung des Schutzgutes Klima/Luft<br />

16.1 Schutzgut Mensch<br />

Aufgrund der verkehrlichen Belastung sind vor allem im Nahbereich des Recklinghäuser D<strong>am</strong>ms insbesondere im<br />

Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in den geplanten Mischgebieten zum Teil deutliche Überschreitungen der<br />

schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ zu erwarten. Allerdings sind nur<br />

wenige Gebäude Lärmpegeln von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt, so dass eine Ausweisung<br />

von Mischgebieten in diesem Bereich möglich ist. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der Höhenlage der<br />

L 551 und der städtebaulichen Situation mit den direkt an die Straße angrenzenden Gebäuden nicht möglich und auch<br />

nicht erforderlich, da durch entsprechende passive Maßnahmen reagiert werden kann.<br />

Im Bebauungsplan werden deshalb entlang der Recklinghäuser Straße und Lärmpegelbereiche festgesetzt und die<br />

erforderlichen textlichen Festsetzungen formuliert. In den festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die Außenbauteile<br />

schutzbedürftiger Schlaf- und Wohnräume mit den festgesetzten Schalldämmmaßen auszustatten. Schlafräume, die<br />

nachts Außenlärmpegeln von mehr als 50 dB(A) ausgesetzt sind, sind mit einer zusätzlichen schallgedämmten,<br />

fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. Entlang der im Norden des Plangebiets gelegenen Bahntrasse<br />

ist ebenfalls ein Lärmpegelbereich III festgesetzt.<br />

An den Schnittstellen zwischen den gewerblichen Nutzungen und den Wohnnutzungen können Störungen durch<br />

Schallimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Die vor allem entlang der alten Recklinghäuser Straße gelegenen<br />

Wohnhäuser innerhalb der Mischgebiete genießen – wie auch die gewerblichen Betriebe – grundsätzlich<br />

Bestandsschutz, müssen jedoch auch zukünftig erhöhte Immissionswerte aus den angrenzenden Gewerbebetrieben<br />

hinnehmen. Die räumliche Nähe zu den Wohngebäuden erfordert jedoch auch von den Gewerbebetrieben eine<br />

entsprechende Rücksichtnahme auf die benachbarten Wohnnutzungen. Um mögliche Gemengelagenkonflikte von<br />

vorneherein zu entschärfen oder zu vermeiden, wurde für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e eine Gliederung nach der Art der<br />

40


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Betriebe und Anlagen gemäß der Abstandsliste 2007 vorgenommen und eingeschränkte <strong>Gewerbegebiet</strong>e als<br />

Pufferzonen zwischen den gewerblich geprägten Zonen und den Wohnnutzungen festgesetzt.<br />

Zum Schutz der Wohnnutzungen werden bis auf eine Ausnahme im Zentrum des Plangebiets lediglich Betriebe der<br />

Abstandsklasse VI und VII zugelassen. Die bestehende und zukünftig zu erwartende Lärmbelastung in den<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong>en ist als ‚eingeschränkt gewerbegebietstypisch’ und insofern auch ‚eingeschränkt<br />

mischgebietsverträglich’ anzunehmen.<br />

Von dem eigentlichen Betrieb der Diskothek (Musikveranstaltungen) gehen Schallemissionen aus. Zudem entstehen<br />

verkehrsbedingte Schallemissionen sowie sonstiger Lärm durch Ein- und Aussteigen, Türenschlagen, lautes Rufen und<br />

Lachen, Reifenquietschen durch vermeintlich sportives Anfahren etc. Dies ist aufgrund der bestehenden<br />

Gemengelagensituation im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme von der bestehenden Wohnbebauung<br />

hinzunehmen und kann auch kurzfristig durch planungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen nicht verhindert werden.<br />

Mittelfristig wird jedoch verstärkt versucht werden, die von der Diskothek angemieteten Parkflächen möglichst<br />

konzentriert zu bündeln, um die verkehrsbedingten Immissionen zu reduzieren. Eine bestehende Parkplatzfläche wurde<br />

bereits mit einer Schallschutzwand abgeschirmt.<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Aufgrund der Gemengelage und der generellen räumlichen Lage innerhalb eines verdichteten Siedlungsraums<br />

zwischen Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahntrassen sind die Lärmimmissionen unterschiedlicher Herkunft wie<br />

Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitlärm auch zukünftig vorhanden und durch die planungsrechtlichen Regelungen nur<br />

bedingt steuerbar. Mittel- bis langfristig steuerbar ist die räumliche Verteilung der gewerblichen Nutzungen und der<br />

Wohnnutzungen.<br />

16.2 Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Artenvielfalt sowie Orts- und Landschaftsbild<br />

Gegenüber dem heutigen Zustand soll das Plangebiet in Zukunft einen ‚grüneren’ Charakter aufweisen, weshalb<br />

verschiedene zeichnerische und textliche Festsetzungen zur Bepflanzung in den Bebauungsplan aufgenommen<br />

werden. Die Festsetzungen betreffen öffentliche sowie private Flächen und konzentrieren sich vor allem auf die<br />

folgenden Bereiche.<br />

� Übergangsbereich zwischen den bebauten Bereichen und dem Naturschutzgebiet ‚Lippeaue’,<br />

� teilweiser Erhalt bestehender Gehölzstreifen und Waldflächen,<br />

� sinnvolle Ergänzung dieser Gehölzstreifen und Waldflächen,<br />

� Begrünung der Straßenräume durch die Neuanpflanzung von Bäumen,<br />

� der Erhalt und die Pflege der Bäume und Sträuchern,<br />

� die maßvolle Begrünung der privaten Grundstücke.<br />

Neben einer generellen stadtökologischen Aufwertung soll mit der Durchgrünung vor allem auch eine gestalterische<br />

Aufwertung des ges<strong>am</strong>ten Gebiets erreicht werden. Insbesondere sollen die bestehenden Landschaftselemente<br />

(Gehölzbestände, Baumreihen) erhalten werden, was jedoch im Bereich der privaten Grundstücke aufgrund des<br />

bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB nicht möglich ist. Durch die Festsetzung der vorhandenen Begrünung <strong>am</strong><br />

südlichen Rand des <strong>Gewerbegebiet</strong>s soll ein angemessener Übergang zum ökologisch sensiblen Landschaftsraum an<br />

der Lippe (NSG ‚Lippeaue‘) und eine ansprechende Gestaltung des südlichen Ortseingangs der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

erfolgen. Entsprechend werden Festsetzungen zur Pflanzerhaltung getroffen und der im Westteil des Plangebiets<br />

gelegene Wald planungsrechtlich geschützt. Stellplatzflächen und Pflanzbeete im öffentlichen Straßenraum sind zu<br />

begrünen. Für Neuanpflanzungen sind heimische Arten entsprechend der Pflanzlisten zu verwenden.<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Die Versiegelung des Bodens und die d<strong>am</strong>it verbundene Reduzierung von Lebensräumen durch die geplante<br />

Ausweisung von Bauflächen sind aufgrund der vorhandenen Flächennutzungen nicht vermeidbar.<br />

41


Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

16.3 Schutzgut Boden<br />

Zur Schonung des Außenbereichs nach § 35 BauGB und im Sinne des spars<strong>am</strong>en Umgangs mit Grund und Boden wird<br />

der Ansatz einer Verdichtung der Bebauung an diesem integrierten Standort grundsätzliche positiv bewertet. Auf die mit<br />

der Bodenversiegelung verbundenen Kompensationserfordernisse wird im Bebauungsplan mit verschiedenen<br />

Festsetzungen und Regelungen reagiert, die das Maß der Bodenversiegelung beschränken und zur Reduzierung der<br />

Oberflächenwasserabflussmenge beitragen.<br />

Aufgrund der vermuteten und teilweise nachgewiesenen Bodenverunreinigungen sind besondere Maßnahmen für<br />

Verdachtsflächen erforderlich. Die bislang durchgeführten Bodenuntersuchungen zeigen jedoch, dass eine Nutzung des<br />

Plangebiets als <strong>Gewerbegebiet</strong> ohne eine mögliche Gefährdung des Schutzgutes Mensch möglich ist. Die<br />

Kennzeichnung ist als vorsorgliche ‚Warnfunktion‘ gemäß dem Gemeins<strong>am</strong>en Runderlass des Ministeriums für<br />

Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz vom 14.03.2005 - Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei<br />

der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass) - zu verstehen. Eine Freistellung von<br />

Bauvorhaben nach § 67 BauO NRW ist demzufolge ausgeschlossen.<br />

Zum weiteren Umgang mit den nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen wird im B-Plan geregelt, dass<br />

hier die in dem Bodengutachten zu der jeweiligen Fläche gemachten Hinweise und Empfehlungen zu beachten sind.<br />

Das Gutachten liegt dem B-Plan als Anlage bei. Weiterhin sind bei Bauvorhaben und anderen Eingriffen in den Boden<br />

vor Baubeginn die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Recklinghausen und die Stadtverwaltung zu beteiligen.<br />

Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser sind auf den belasteten Flächen nur zulässig, wenn zuvor die<br />

unbedenkliche Nutzung der Böden im Bereich der Anlage der Unteren Bodenschutzbehörde nachgewiesen wurde. Die<br />

Nutzung von Grundwasser im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ist nur unter Nachweis der Unbedenklichkeit des entnommenen<br />

Wassers für die vorgesehene Nutzung zulässig. Der Nachweis ist unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu<br />

führen.<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Die Versiegelung von Böden im Rahmen der Neubebauung brachgefallener Bauflächen ist an dieser Stelle<br />

unvermeidbar. Der bisher mit Vegetation bedeckte Boden geht durch Neubaumaßnahmen ggf. in Teilbereichen verloren<br />

oder wird versiegelt. Als Folge der Überplanung sind folgende Funktionsverluste auf das Schutzgut Boden zu erwarten:<br />

� Verlust an kulturfähigem Boden,<br />

� Verlust an Puffer- und Filtervermögen in versiegelten oder teilversiegelten Bodenbereichen,<br />

� Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere.<br />

16.4 Schutzgut Wasser<br />

Ableitung Niederschlagswasser / Grundwasserschutz<br />

Das Verfahren für die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Abwassers muss nach den Bestimmungen des § 51a<br />

Landeswassergesetz (LWG) ausgewählt werden. Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen,<br />

gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei<br />

Trockenwetter d<strong>am</strong>it zus<strong>am</strong>men abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich<br />

von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und ges<strong>am</strong>melte Wasser (Niederschlagswasser).<br />

Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit<br />

Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der<br />

Versickerungsverpflichtung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand gemäß § 51a Abs. 4<br />

LWG unverhältnismäßig (hoch) ist. Zudem gelten die genannten Vorschriften nicht für Grundstücke, die vor dem 01.<br />

Januar 1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Dies trifft innerhalb<br />

des Plangebiets für die meisten Grundstücke zu. Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher<br />

Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen<br />

nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Der Verschmutzungsgrad des Abwassers, die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse, die Nähe zu natürlichen und<br />

künstlichen Gewässern sowie bestehende behördliche Entwässerungsgenehmigungen und<br />

Wirtschaftlichkeitsansprüche müssen bei der Wahl des Entwässerungsverfahrens berücksichtigt werden. Grundsätzlich<br />

sollte versucht werden, gering verunreinigtes Niederschlagswasser im Gebiet zu versickern, zu verrieseln oder in ein<br />

ortsnahes Gewässer einzuleiten.<br />

Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist teilweise als gering belastet (z. B. Dachflächenentwässerung,<br />

Wege ohne Kfz-Verkehr), schwach belastet (z. B. gering befahrene Erschließungsstraßen) bis stärker belastet (z. B.<br />

gewerblich genutzte Grundstücke mit einem hohen Anteil an Schwerverkehr) einzustufen. Aufgrund des<br />

unterschiedlichen Verschmutzungsgrades des Niederschlagswassers, der bereits vorhandenen<br />

Mischwasserkanalisation sowie der vermuteten und teilweise nachgewiesenen Bodenverunreinigungen ist die<br />

Festsetzung einer Versickerung, Verrieselung oder Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers nicht<br />

zweckmäßig. Vielmehr empfiehlt sich eine differenzierte Vorgehensweise nach den folgenden Grundsätzen.<br />

� Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser sind grundsätzlich durch die privaten<br />

Grundstückseigentümer zu beantragen und zu betreiben<br />

� Auf den belasteten Flächen sind Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser nur<br />

zulässig, wenn zuvor die unbedenkliche Nutzung der Böden im Bereich der Anlage der Unteren<br />

Bodenschutzbehörde nachgewiesen wurde. Der Nachweis ist unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu<br />

führen.<br />

Da eine Dachbegrünung positive Folgen für die Hydraulik hat, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb der<br />

gewerblichen Bauflächen bei Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 qm eine extensive Dachbegrünung vorzusehen<br />

ist. Durch eine Dachbegrünung erfolgt im Regelfall eine wirks<strong>am</strong>e Kappung der Regenwasserspitzen. Um eine<br />

entsprechende Rückhaltewirkung zu erzielen, muss die extensive Dachbegrünung einschließlich der Drainageschicht eine<br />

Mindestsubstrathöhe von 10 cm aufweisen.<br />

Die Einleitung des Niederschlagswassers in die nahegelegenen Lippe könnte nach den Vorschriften des<br />

Landeswassergesetzes eine weitere Option für den Umgang mit dem Niederschlagswasser darstellen. Diese Option ist<br />

jedoch aus den folgenden Gründen nicht umsetzbar:<br />

� In den öffentlichen Verkehrsflächen wurde bereits eine öffentliche Mischwasserkanalisation verlegt, der<br />

nachträgliche Einbau eines Trennsystems wäre mit einem extrem hohen Aufwand verbunden,<br />

� der unterschiedliche Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers lässt keine Einleitung in die Lippe ohne<br />

entsprechende Vorbehandlung zu,<br />

� die Eigentumsverhältnisse erschweren einen direkten Zugang zur Lippe.<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Die Versiegelung von Böden im Rahmen der Ausweisung der Bauflächen und d<strong>am</strong>it die Reduzierung der<br />

Oberflächenwasserversickerung sind an dieser Stelle unvermeidbar. Die Versickerung oder Verrieselung des<br />

anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund der vermuteten und teilweise nachgewiesenen Bodenverunreinigungen<br />

nur in mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmten Einzelfällen zulässig. Durch die festgesetzte Dachbegrünung bei<br />

Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 qm kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet<br />

zurückgehalten werden.<br />

16.5 Schutzgut Klima / Luft<br />

Das Mikroklima innerhalb des Plangebiets ist durch die bereits bebauten und befestigten Bereiche vorgeprägt und wird<br />

als Siedlungsklima eingestuft. Aufgrund einer zusätzlich möglichen Flächenversiegelung kann das Mikroklima im<br />

Hinblick auf die stadtklimatischen Ausprägungen (trockenere und wärmere Luft als im Umland) verändert werden. Diese<br />

Veränderungen würden jedoch auch bei einer Bebauung gem. § 34 Abs. 1 BauGB auftreten. Durch die getroffenen<br />

Festsetzungen zur Begrünung der Privatgrundstücke und der Dachflächen größerer Gebäude können die Auswirkungen<br />

auf das Mikroklima jedoch positiv verändert werden. Die Festsetzungen regeln:<br />

� die Begrünung der Dächer bei Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 qm<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Mikroklimatische Veränderungen in Richtung eines Siedlungsklimas können trotz der im Bebauungsplan getroffenen<br />

Festsetzungen aufgrund des möglichen Teilverlustes von Boden und Vegetation auftreten. Durch die festgesetzte<br />

Dachbegrünung können die negativen Auswirkungen einer Versiegelung auf das Mikroklima zumindest minimiert<br />

werden.<br />

16.6 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring)<br />

Das ‚Monitoring’ nach § 4c BauGB dient der Kontrolle der erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen,<br />

umweltrelevanten Auswirkungen des Baugebiets und umfasst im vorliegenden Fall die folgende Komponenten:<br />

� Auswertung von Hinweisen der Öffentlichkeit<br />

� Auswertung von Hinweisen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 3 BauGB<br />

� Auswertung wiederkehrender regelmäßiger städtischer Untersuchungen (z. B. Verkehrszählungen, Messung<br />

der Luftqualität u. a.)<br />

� Auswertung sonstiger umweltrelevanter Informationss<strong>am</strong>mlungen<br />

� Beobachtung der vermuteten und der nachgewiesenen Bodenverunreinigungen, Erarbeiten von<br />

Sanierungskonzepten mit den betroffenen Grundstückseigentümern<br />

� Kontinuierliche Beobachtung der aus Immissionsschutzgründen problematischen Gemengelagensituation im<br />

Bereich der Recklinghäuser Straße<br />

� ggf. Hilfestellung durch die Stadtverwaltung der Stadt <strong>Haltern</strong> bei der Umsiedlung von besonders<br />

konfliktreichen gewerblichen Betrieben, Suche von Ersatzgrundstücken<br />

� Kontinuierliche Überprüfung des Diskothekenbetriebs durch die Ordnungsbehörden der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

� Umsetzen der Begrünungsmaßnahmen für den öffentlichen Straßenraum<br />

� Kontinuierliche Überprüfung der Entwicklung des Baugebiets nach weitgehendem Abschluss von<br />

Baumaßnahmen, spätestens jedoch 5 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans<br />

16.7 Allgemein verständliche Zus<strong>am</strong>menfassung<br />

Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zwischen der Bahntrasse Wanne-Eickel - Bremen und der<br />

Lippe. Der Geltungsbereich umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits bebaute Grundstücke. Innerhalb des Plangebiets<br />

befinden sich gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen, eine Diskothek sowie verschiedene Wohnnutzungen.<br />

Das Gebiet ist durch diese Gemengelage vorgeprägt.<br />

Die Abschätzung der Umweltauswirkungen im Vergleich zum jetzigen Zustand der Schutzgüter ergibt, dass durch die<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans zumindest in Teilbereichen eine mittelfristige Verringerung der im Bestand<br />

vorhandenen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch erreicht werden kann. Positive Auswirkungen dürften sich<br />

nach der Umsetzung der geplanten Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen in den öffentlichen Straßenräumen<br />

auch auf das Schutzgut Ortsbild ergeben. Demgegenüber ist mit gleichbleibenden bis leicht negativen Auswirkungen<br />

auf die Schutzgüter Boden und Wasser sowie das Schutzgutes Klima/Luft zu rechnen, wobei die Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Boden vor allem von der Sanierung der vorhandenen (privaten) Belastungsflächen abhängen. Erste positive<br />

Tendenzen aufgrund von erfolgten Bodensanierungsmaßnahmen sind hier schon erkennbar. Die negativen<br />

Auswirkungen beruhen auf der Ausweisung von überbaubaren Flächen für bisher nicht bebaute Bereiche. Diese<br />

Flächen wären allerdings auch heute auf der Grundlage von § 34 BauGB bebaubar, so dass durch die Ausweisungen<br />

des Bebauungsplans keine Verschlechterung gegenüber der heutigen rechtlichen Situation erfolgt.<br />

Zus<strong>am</strong>menfassend wird davon ausgegangen, dass es durch eine höhere Ausnutzung der Grundstücke und durch die<br />

Inanspruchnahme heute noch unbebauter Flächen zu einer Änderung der Bodenstruktur, der Vegetation sowie zu einer<br />

erhöhten Flächenversiegelung im Plangebiet kommen kann. Durch entsprechende textliche und zeichnerische<br />

Festzungen können diese Auswirkungen zumindest minimiert werden.<br />

Ein Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft auch Privatgrundstücke. Die Realisierung der Festsetzungen<br />

wird aus ökologischer und stadtgestalterischer Sicht jedoch für dringend erforderlich gehalten. Da die einzelnen<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Maßnahmen auf den privaten Grundstücken ohne größeren finanziellen Aufwand realisiert werden können und alle<br />

Grundstückseigentümer gleichermaßen betroffen sind, liegen keine individuellen Härten oder Benachteiligungen vor.<br />

17. Überschlägige Flächenbilanz<br />

Größe des Plangebiets (Bruttobauland) ca. 32 ha<br />

Gewerbeflächen (Nettobauland)<br />

(GRZ 0,6)<br />

ca. 18,5 ha<br />

Mischflächen (Nettobauland)<br />

GRZ 0,6)<br />

ca. 8 ha<br />

Verkehrsflächen (inklusive Verkehrsgrün) ca. 4,5 ha<br />

Waldfläche ca. 1 ha<br />

<strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, November 2009<br />

Architekten und Stadtplaner Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

Pesch & Partner Herdecke Der Bürgermeister<br />

Bereich Planung<br />

i.A.<br />

gez. Arnold gez. Stock<br />

Bereichsleiter<br />

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Anlagen zum Bebauungsplan<br />

� Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.06.2007 (Abstandserlass<br />

2007)<br />

� Bericht zur Altlastensituation und Neubewertung der Grundstücke, Diplom Geologe Dr. Shakir, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>See</strong>, i.d.F. der Überarbeitung v. 04.11.2009<br />

� Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch den öffentlichen Verkehrslärm, Lärmkarte mit<br />

flächendeckender Darstellung der Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung, Beurteilungszeitraum<br />

Nacht (22.00 - 6.00 Uhr), Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Richter & Hüls, Ahaus, April<br />

2005<br />

� Einzelhandelskonzept für die Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, CIMA Beratung + Management GmbH, Köln, Stand<br />

August 2008 sowie redaktionelle Ergänzung April 2009, <strong>am</strong> 28.05.2009 durch den Rat der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>See</strong> beschlossen<br />

� Grünordnungsplan <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Süd</strong>, Martin-Planungs-GmbH, Juni 2001 und Mai 2005, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

� Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Martin-Planungs-GmbH, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

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