Gewerbegebiet Haltern Süd - Haltern am See
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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />
16.3 Schutzgut Boden<br />
Zur Schonung des Außenbereichs nach § 35 BauGB und im Sinne des spars<strong>am</strong>en Umgangs mit Grund und Boden wird<br />
der Ansatz einer Verdichtung der Bebauung an diesem integrierten Standort grundsätzliche positiv bewertet. Auf die mit<br />
der Bodenversiegelung verbundenen Kompensationserfordernisse wird im Bebauungsplan mit verschiedenen<br />
Festsetzungen und Regelungen reagiert, die das Maß der Bodenversiegelung beschränken und zur Reduzierung der<br />
Oberflächenwasserabflussmenge beitragen.<br />
Aufgrund der vermuteten und teilweise nachgewiesenen Bodenverunreinigungen sind besondere Maßnahmen für<br />
Verdachtsflächen erforderlich. Die bislang durchgeführten Bodenuntersuchungen zeigen jedoch, dass eine Nutzung des<br />
Plangebiets als <strong>Gewerbegebiet</strong> ohne eine mögliche Gefährdung des Schutzgutes Mensch möglich ist. Die<br />
Kennzeichnung ist als vorsorgliche ‚Warnfunktion‘ gemäß dem Gemeins<strong>am</strong>en Runderlass des Ministeriums für<br />
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz vom 14.03.2005 - Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei<br />
der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass) - zu verstehen. Eine Freistellung von<br />
Bauvorhaben nach § 67 BauO NRW ist demzufolge ausgeschlossen.<br />
Zum weiteren Umgang mit den nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen wird im B-Plan geregelt, dass<br />
hier die in dem Bodengutachten zu der jeweiligen Fläche gemachten Hinweise und Empfehlungen zu beachten sind.<br />
Das Gutachten liegt dem B-Plan als Anlage bei. Weiterhin sind bei Bauvorhaben und anderen Eingriffen in den Boden<br />
vor Baubeginn die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Recklinghausen und die Stadtverwaltung zu beteiligen.<br />
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser sind auf den belasteten Flächen nur zulässig, wenn zuvor die<br />
unbedenkliche Nutzung der Böden im Bereich der Anlage der Unteren Bodenschutzbehörde nachgewiesen wurde. Die<br />
Nutzung von Grundwasser im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ist nur unter Nachweis der Unbedenklichkeit des entnommenen<br />
Wassers für die vorgesehene Nutzung zulässig. Der Nachweis ist unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu<br />
führen.<br />
Unvermeidbare Belastungen<br />
Die Versiegelung von Böden im Rahmen der Neubebauung brachgefallener Bauflächen ist an dieser Stelle<br />
unvermeidbar. Der bisher mit Vegetation bedeckte Boden geht durch Neubaumaßnahmen ggf. in Teilbereichen verloren<br />
oder wird versiegelt. Als Folge der Überplanung sind folgende Funktionsverluste auf das Schutzgut Boden zu erwarten:<br />
� Verlust an kulturfähigem Boden,<br />
� Verlust an Puffer- und Filtervermögen in versiegelten oder teilversiegelten Bodenbereichen,<br />
� Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere.<br />
16.4 Schutzgut Wasser<br />
Ableitung Niederschlagswasser / Grundwasserschutz<br />
Das Verfahren für die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Abwassers muss nach den Bestimmungen des § 51a<br />
Landeswassergesetz (LWG) ausgewählt werden. Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen,<br />
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei<br />
Trockenwetter d<strong>am</strong>it zus<strong>am</strong>men abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich<br />
von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und ges<strong>am</strong>melte Wasser (Niederschlagswasser).<br />
Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit<br />
Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der<br />
Versickerungsverpflichtung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand gemäß § 51a Abs. 4<br />
LWG unverhältnismäßig (hoch) ist. Zudem gelten die genannten Vorschriften nicht für Grundstücke, die vor dem 01.<br />
Januar 1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Dies trifft innerhalb<br />
des Plangebiets für die meisten Grundstücke zu. Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher<br />
Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen<br />
nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.<br />
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