Gewerbegebiet Haltern Süd - Haltern am See
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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />
Teil B – Umweltbericht<br />
13. Einleitung Umweltbericht<br />
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen ist nach der Novellierung des Baugesetzbuchs vom<br />
27. Juni 2004 eine ‚Umweltprüfung’ für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Die Umweltprüfung entspricht<br />
in den Grundzügen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in anderen fachplanungsrechtlichen Verfahren. Die<br />
Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung befasst sich neben den Belangen von Natur- und Landschaft als<br />
Gegenstand der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB mit den über die Eingriffsregelung hinausgehenden Schutzgütern,<br />
insbesondere Mensch, Sach- und Kulturgüter und – soweit erkennbar – Wechselwirkungen zwischen den einzelnen<br />
Schutzgütern.<br />
Kurzdarstellung des Planvorhabens<br />
Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zwischen der Innenstadt und der Lippeaue. Der<br />
Geltungsbereich umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits bebaute Grundstücke. Innerhalb des Plangebiets befinden<br />
sich gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen, eine Diskothek sowie Wohnnutzungen. Das Plangebiet ist durch<br />
diese Gemengelage vorgeprägt.<br />
Durch mindergenutzte Flächen und brachgefallene Grundstücke weisen viele Privatgrundstücke innerhalb des<br />
Plangebiets gestalterische Mängel auf. Zudem bieten sich teilweise auch im öffentlichen Raum Spielräume für<br />
gestalterische Aufwertungen. Dies betrifft vor allem eine Begrünung der öffentlichen Straßenräume. Ein weiterer Anlass<br />
für die Aufstellung des Bebauungsplans sind die sich bietenden Möglichkeiten, über die Bauleitplanung gestalterische<br />
und stadtökologische Verbesserungen zu erreichen. Das Plangebiet soll auch zukünftig für gewerbliche Zwecke und als<br />
Mischgebiet genutzt werden.<br />
Novellierung des Landschaftsgesetzes, Aussetzung der Eingriffsregelung<br />
Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Straßen, der bereits bestehenden Bebauung sowie der vorhandenen<br />
Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB, werden durch den Bebauungsplan Nr. 56 keine zusätzlichen<br />
Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet.<br />
Bei den im Plangebiet gelegenen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um Flächen, die durch die<br />
Neufassung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz –<br />
LG) von der Eingriffsregelung ausdrücklich befreit sind. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 LG (Eingriffe in Natur und Landschaft)<br />
wird die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des<br />
Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt<br />
waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit), nicht als Eingriff gewertet.<br />
Auch ein ‚freiwilliger Ausgleich’ ist aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar, da es sich bei den für eine Bebauung<br />
vorgesehenen Grundstücken weitgehend um bereits bebaute Privatgrundstücke handelt. Eine Ausweisung von<br />
planinternen oder planexternen Ausgleichsflächen wäre zwar theoretisch denkbar, die Flächen und Maßnahmen<br />
müssten jedoch durch den jeweils betroffenen Grundstückseigentümer finanziert und umgesetzt werden. Eine<br />
Verpflichtung zum Ausgleich und zur Finanzierung separater Ausgleichsflächen ist aufgrund der fehlenden<br />
Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Eingriffsregelung wird aus den vorgenannten Gründen im Sinne des § 1a Abs. 3<br />
Satz 5 BauGB für das Bebauungsplanverfahren ausgesetzt.<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung<br />
Im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Verf.: Martin-Planungs-GmbH, Artenschutzrechtlicher<br />
Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>) werden die potenziellen<br />
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten eingeschätzt und die ggf. erforderlichen artenschutzrechtlichen<br />
Schutzmaßnahmen ermittelt.<br />
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