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Gewerbegebiet Haltern Süd - Haltern am See

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Teil B – Umweltbericht<br />

13. Einleitung Umweltbericht<br />

Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen ist nach der Novellierung des Baugesetzbuchs vom<br />

27. Juni 2004 eine ‚Umweltprüfung’ für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Die Umweltprüfung entspricht<br />

in den Grundzügen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in anderen fachplanungsrechtlichen Verfahren. Die<br />

Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung befasst sich neben den Belangen von Natur- und Landschaft als<br />

Gegenstand der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB mit den über die Eingriffsregelung hinausgehenden Schutzgütern,<br />

insbesondere Mensch, Sach- und Kulturgüter und – soweit erkennbar – Wechselwirkungen zwischen den einzelnen<br />

Schutzgütern.<br />

Kurzdarstellung des Planvorhabens<br />

Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zwischen der Innenstadt und der Lippeaue. Der<br />

Geltungsbereich umfasst bis auf wenige Teilflächen bereits bebaute Grundstücke. Innerhalb des Plangebiets befinden<br />

sich gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsnutzungen, eine Diskothek sowie Wohnnutzungen. Das Plangebiet ist durch<br />

diese Gemengelage vorgeprägt.<br />

Durch mindergenutzte Flächen und brachgefallene Grundstücke weisen viele Privatgrundstücke innerhalb des<br />

Plangebiets gestalterische Mängel auf. Zudem bieten sich teilweise auch im öffentlichen Raum Spielräume für<br />

gestalterische Aufwertungen. Dies betrifft vor allem eine Begrünung der öffentlichen Straßenräume. Ein weiterer Anlass<br />

für die Aufstellung des Bebauungsplans sind die sich bietenden Möglichkeiten, über die Bauleitplanung gestalterische<br />

und stadtökologische Verbesserungen zu erreichen. Das Plangebiet soll auch zukünftig für gewerbliche Zwecke und als<br />

Mischgebiet genutzt werden.<br />

Novellierung des Landschaftsgesetzes, Aussetzung der Eingriffsregelung<br />

Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Straßen, der bereits bestehenden Bebauung sowie der vorhandenen<br />

Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB, werden durch den Bebauungsplan Nr. 56 keine zusätzlichen<br />

Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet.<br />

Bei den im Plangebiet gelegenen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um Flächen, die durch die<br />

Neufassung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz –<br />

LG) von der Eingriffsregelung ausdrücklich befreit sind. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 LG (Eingriffe in Natur und Landschaft)<br />

wird die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des<br />

Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt<br />

waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit), nicht als Eingriff gewertet.<br />

Auch ein ‚freiwilliger Ausgleich’ ist aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar, da es sich bei den für eine Bebauung<br />

vorgesehenen Grundstücken weitgehend um bereits bebaute Privatgrundstücke handelt. Eine Ausweisung von<br />

planinternen oder planexternen Ausgleichsflächen wäre zwar theoretisch denkbar, die Flächen und Maßnahmen<br />

müssten jedoch durch den jeweils betroffenen Grundstückseigentümer finanziert und umgesetzt werden. Eine<br />

Verpflichtung zum Ausgleich und zur Finanzierung separater Ausgleichsflächen ist aufgrund der fehlenden<br />

Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Eingriffsregelung wird aus den vorgenannten Gründen im Sinne des § 1a Abs. 3<br />

Satz 5 BauGB für das Bebauungsplanverfahren ausgesetzt.<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Verf.: Martin-Planungs-GmbH, Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 56 ‚<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Haltern</strong>-<strong>Süd</strong>‘, November 2009, <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>) werden die potenziellen<br />

Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten eingeschätzt und die ggf. erforderlichen artenschutzrechtlichen<br />

Schutzmaßnahmen ermittelt.<br />

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