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Gewerbegebiet Haltern Süd - Haltern am See

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Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> Bebauungsplan Nr. 56<br />

Vorhandene Tanzdiskothek im eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong> 4<br />

In dem von der Recklinghäuser Straße abgewandten Bereich ist mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 1987 eine<br />

vor allem für die Jugendlichen in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> wichtige Diskothek auf den Flächen eines ehemaligen<br />

Holzverarbeitungsbetriebes angesiedelt. Der Einzugsbereich der Diskothek geht über die Stadt <strong>Haltern</strong> hinaus und zieht<br />

Jugendliche aus einem größeren Umkreis (vor allem westliches Münsterland und nördliches Ruhrgebiet) an. Die<br />

Diskothek bietet mehrere Tanzflächen für unterschiedliche Musikrichtungen, einen ‚Biergarten’ und ein ‚Cafe’. Teilweise<br />

werden auch über den normalen Diskothekenbetrieb hinausgehende Veranstaltungen wie kleinere<br />

Konzertveranstaltungen angeboten, weshalb der Diskothek auch aus kultureller Sicht eine gewisse Bedeutung im<br />

Rahmen der abendlichen Freizeitvergnügungen in der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> zugeschrieben werden kann. Die<br />

Diskothek wird von Nachtbuslinien angefahren, so dass den jugendlichen Besuchern zumindest zeitweise eine sichere<br />

An- und Abfahrt angeboten werden kann.<br />

Problematisch <strong>am</strong> Diskothekenbetrieb ist, dass es in der Vergangenheit durch die räumlich Nähe zu den an der<br />

Recklinghäuser Straße gelegenen Wohnhäusern zu Konflikten mit den Anwohnern gekommen ist. Maßgeblich hierfür ist<br />

weniger der eigentlichen Diskothekenbetrieb (Musikveranstaltungen), sondern vielmehr die Begleitgeräusche<br />

(Türenschlagen, lautes Rufen und Lachen etc.) sowie verkehrsbedingter Lärm (Reifenquietschen, Motorengeräusche).<br />

Aufgrund der geschilderten Bedeutung für die Stadt <strong>Haltern</strong> soll die Diskothek <strong>am</strong> jetzigen Standort jedoch gehalten und<br />

planungsrechtlich gesichert werden. Eine Standortverlagerung kommt aufgrund des Fehlens eines geeigneten,<br />

konfliktfreien Standorts zumindest innerhalb der bebauten Ortslage nicht in Frage. Eine Verlagerung an einen nichtintegrierten<br />

Standort würde zu einer fehlenden ‚sozialen Kontrolle’ und längeren An- und Abfahrwegen führen. Zudem<br />

wäre eine Anbindung mit den Nachtbussen dann nicht oder nur noch sehr erschwert möglich.<br />

Mittelfristig wird jedoch verstärkt versucht werden, die von der Diskothek angemieteten Parkflächen zu bündeln, um die<br />

verkehrsbedingten Immissionen und sonstigen Begleitgeräusche zu reduzieren. Eine bestehende Parkplatzfläche<br />

wurde zudem bereits mit einer zur benachbarten Wohnnutzung ausgerichteten Schallschutzwand abgeschirmt.<br />

Der Betrieb der in Rede stehenden Tanzdiskothek im <strong>Gewerbegebiet</strong> erfolgt derzeit aufgrund des zu gewährenden<br />

Bestandsschutzes. Um den Diskothekenbetrieb aus den vorgenannten Gründen über die vorhandene Bau- und<br />

Betriebsgenehmigung hinaus sichern zu können, wird die Diskothek per textlicher Festsetzung nach § 1 Abs. 10<br />

BauNVO gesichert. Für den Diskothekenbetrieb wird festgesetzt, dass Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen<br />

Diskothek bis zu einer eine maximal zulässige Grundfläche von 6.000 qm allgemein zulässig sind. Dieser Wert orientiert<br />

sich an den derzeit genutzten Flächen und sichert insofern den jetzigen Bestand sowie Änderungen oder Erneuerungen<br />

an den baulichen Anlagen.<br />

6.3 Mischgebiete<br />

Mischgebiete dienen gemäß der Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />

die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im östlichen Teil des Plangebiets, insbesondere zwischen der Recklinghäuser<br />

Straße und der Lippe sowie im Bereich zwischen der Recklinghäuser Straße und dem Recklinghäuser D<strong>am</strong>m, hat sich<br />

neben vorhandenen kleineren Gewerbenutzungen eine unterschiedlich ausgeprägte Wohnnutzung verfestigt. Hier wird<br />

deshalb in verschiedenen Teilbereichen eine Mischgebietsnutzung (MI) festgesetzt. Die Festsetzung eines<br />

Mischgebiets sichert den Anspruch der Bewohner auf mischgebietskonforme Wohnruhe, ermöglicht jedoch auch den<br />

ebenfalls vorhandenen mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieben eine möglichst uneingeschränkte Weiterführung<br />

und, sofern die immissionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch eine Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit.<br />

Generell zulässig sind in den Mischgebieten die folgenden nach § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen:<br />

� Wohngebäude,<br />

� Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

� ,Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbe,<br />

� sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und/oder<br />

nahversorgungsrelevanten Sortimenten,<br />

� Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und<br />

� Gartenbaubetriebe.<br />

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