freese - Haltern am See
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Fachbeitrag zur Ermittlung geeigneter Bereiche zur Darstellung von<br />
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen<br />
im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> 18<br />
In den 1980er und 1990er Jahren wurden WEA verstreut im Außenbereich, oft als typische Hofstellen-<br />
WEA genehmigt. Nach der Privilegierung von WEA im Außenbereich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im<br />
Jahr 1997 sind weitere, auch größere WEA verstreut errichtet worden, bevor durch die Aufstellung von<br />
Regional- und Flächennutzungsplänen eine Beschränkung der WEA auf Konzentrationszonen erfolgte.<br />
Diese WEA liegen heute oft außerhalb der zwischenzeitlich ausgewiesenen Konzentrationszonen.<br />
Mit dem Abriss dieser alten WEA erlischt ihr Bestandsschutz. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, der die Erweiterung<br />
eines Betriebes auch abweichend von den Regelungen eines Flächennutzungsplanes zulässt, greift<br />
nicht, da es sich bei WEA nicht um ein „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt und der<br />
komplette Ersatz keine „Erweiterung“ darstellt. Die Repowering-WEA ist nach aktueller Rechts- und<br />
Sachlage zu beurteilen. Außerhalb von heute bestehenden Windenergie-Konzentrationszonen gilt in der<br />
Regel eine Ausschlusswirkung für die Errichtung von WEA. Die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit<br />
ist daher als entscheidender kritischer Faktor für die Genehmigung von Repowering-WEA<br />
außerhalb von Konzentrationszonen anzusehen.<br />
…<br />
Sofern die Gemeinden ein Repowering in Form von Eins<strong>am</strong>meln von Streuanlagen fördern möchten,<br />
können sie unterstützend wirken indem sie gezielt Konzentrationszonen-Standorte für Repowering-WEA<br />
schaffen, z.B. durch die Aufhebung von Höhenbegrenzungen in deshalb bisher ungenutzten Zonen, durch<br />
die Ausweitung von bestehenden, gegenüber dem Regionalplan verkleinerten FNP-Zonen auf die im Regionalplan<br />
ursprünglich vorgesehene Fläche oder durch die Ausweisung einer komplett neuen Repowering-Konzentrationszone.<br />
Planungsrecht<br />
Das Landesentwicklungsprogr<strong>am</strong>m verpflichtet Länder und Gemeinden, den Einsatz unerschöpflicher<br />
Energien anzustreben [§§ 26, 37 LEPro]. Dieser Verpflichtung folgt Ziel D II.2.4 des LEP NRW, nach<br />
welchem die Voraussetzungen für den Einsatz von erneuerbaren Energien zu verbessern sind und dafür<br />
Windenergie-Eignungsgebiete in den Gebietsentwicklungsplänen darzustellen sind. Flächennutzungspläne<br />
müssen den Zielen der Landesplanung angepasst sein, können jedoch in begründeten Fällen davon<br />
abweichen. Für die optimale Ausnutzung einer Fläche sowie für konkrete Vorhaben kann ein Bebauungsplan<br />
aufgestellt werden.<br />
Für die Ausweisung von Windeignungs- bzw. Konzentrationszonen kommen der Freiraum- und der<br />
Agrarbereich in Frage (in Gewerbe- und Industriegebieten sind WEA generell planungsrechtlich zulässig).<br />
In Landschaftsschutzgebieten darf nur in begründeten Ausnahmefällen Windenergienutzung stattfinden<br />
[Ziffer 2.3.2 WKA-Erlass], als Tabubereiche gelten Naturschutz-, Wald- und Überschwemmungsgebiete<br />
[Ziffer 2.3.3 WKA-Erlass]. Der neue WKA-Erlass vom 21.10.05 listet eine Reihe von Kriterien auf,<br />
die einen Ausschluss von Flächen rechtfertigen können und empfiehlt den Gemeinden, ihren Planungsspielraum<br />
möglichst weit zur Beschränkung von WEA auszunutzen. Der WKA-Erlass hält bei der Ausweisung<br />
von Konzentrationszonen einen Mindestabstand von 1500 m in Bezug auf ein reines Wohngebiet<br />
als vorsorgenden Immissionsschutz für begründbar. Diese Aussage ist für die Praxis von untergeordneter<br />
Bedeutung, da i.d.R. keine reinen Wohngebiete in der näheren Umgebung von WEA-Konzentrationszonen<br />
liegen.<br />
GmbH - Planungsbüro für<br />
regenerative Energietechnik<br />
Johannes Waterk<strong>am</strong>p<br />
Bericht - Entwurf, Stand: 27.05.2011<br />
FL FREESE<br />
LANDSCHAFTSARCHITEKTUR