freese - Haltern am See
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Fachbeitrag zur Ermittlung geeigneter Bereiche zur Darstellung von<br />
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen<br />
im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Haltern</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> 20<br />
Hohe WEA in geringem Abstand zu Wohnhäusern können auf Grund der optisch bedrängenden Wirkung<br />
rücksichtslos und d<strong>am</strong>it unzulässig sein; für Abstände > 300 m ging die Rechtsprechung in NRW bis ins<br />
Jahr 2006 im allgemeinen nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus. In einem Urteil<br />
aus dem Jahr 2006 weicht das OVG NRW jedoch von diesem Grundsatz ab: Demnach wird eine starre<br />
Abstandsregelung den variierenden Dimensionen der WEA nicht gerecht, stattdessen soll als grobe, erste<br />
Orientierung die Ges<strong>am</strong>thöhe der WEA als Maßstab herangezogen werden [OVG Münster 8 A 3726/05<br />
vom 9.8.06]. Bei Abständen von mehr als dem dreifachen der Ges<strong>am</strong>thöhe sieht das Gericht eher keine<br />
optisch bedrängende Wirkung gegeben, bei Werten unterhalb des zweifachen der Ges<strong>am</strong>thöhe ist jedoch<br />
in den überwiegenden Fällen eine solche Wirkung gegeben. Im Bereich zwischen diesen beiden Abstandsmaßen<br />
ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich.<br />
Landschaftsschutz<br />
In Landschaftsschutzgebieten, in denen meist ein Bauverbot gilt, ist die Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen<br />
und der Bau von WEA möglich, wenn eine Einzelfallabwägung ergibt, dass das öffentliche<br />
Interesse an der Windenergienutzung die Auswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes<br />
überwiegt. Enthält die Landschaftsschutzverordnung des jeweiligen Schutzgebietes Ausnahmetatbestände<br />
(oder wurden diese Ausnahmen bei Ausweisung der Konzentrationszone in die Landschaftsschutzverordnung<br />
aufgenommen), kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für den Bau von einzelnen<br />
WEA erteilen. Eine andere Möglichkeit ist die Befreiung vom Landschaftsschutz nach § 69 LG NRW,<br />
die insbesondere außerhalb von Konzentrationszonen, in landschaftspflegerisch weniger hochwertigen<br />
Bereichen oder bei bestehenden Vorbelastungen in Frage kommt. Bei der Planung von mehreren WEA<br />
und wenn die Schutzgründe des § 21 LG NRW nicht mehr zu erreichen sind, ist es sinnvoll zu prüfen, ob<br />
der Landschaftsschutz für die betreffenden Flächen grundsätzlich aufgehoben werden kann.<br />
Artenschutz<br />
In den letzten Jahren hat der Artenschutz, der in §§ 42, 43 BNatSchG verankert wurde, an Bedeutung<br />
gewonnen. Demnach ist es verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu stören oder zu töten. Im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit WEA-Projekten müssen deshalb die Auswirkungen auf besonders geschützte Vogelarten<br />
und Fledermäuse betrachtet werden. Grundlage hierzu bilden einerseits wissenschaftliche Erkenntnisse,<br />
welche Arten in welcher Weise von WEA beeinträchtigt werden und andererseits Daten über das tatsächliche<br />
Vorkommen der betroffenen Arten <strong>am</strong> konkreten Standort des WEA-Projekts. In beiden Bereichen<br />
ist der vorhandene Wissensstand noch lückenhaft, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitunter<br />
umfangreiche Datenerhebungen erforderlich sind und größere Sicherheiten in Bezug auf die Beeinträchtigung<br />
umgesetzt werden. Da insbesondere Kartierungen zur Erfassung der vor Ort vorhandenen<br />
besonders geschützten Arten einen langen Zeitraum erfordern, ist es deshalb sinnvoll, sich bereits in der<br />
Frühphase der Projektplanung mit den Belangen des Artenschutzes auseinanderzusetzen und Kontakt zu<br />
Landschafts- oder Genehmigungsbehörde aufzunehmen, um den Untersuchungsrahmen abzustimmen.<br />
Mindestabstände<br />
Mindestabstände ergeben sich neben den zuvor dargestellten Rechtsbereichen aus verschiedenen Fachgesetzen<br />
und Empfehlungen. Die folgende Zus<strong>am</strong>menstellung gibt eine kompakte Übersicht über bestehende<br />
Abstandsregelungen und Empfehlungen. Zu beachten ist dabei, dass es sich nicht bei allen Abstandsvorgaben<br />
um gesetzlich fixierte Anforderungen handelt, sondern in Form von Erlassen meist als<br />
Orientierung im Praxisalltag dienen sollen, aber im Einzelfall Abweichungen zulässig sind. So kann z.B.<br />
im Einvernehmen mit der Forstbehörde ein geringerer Abstand zum Wald als die WEA-Höhe akzeptiert<br />
werden.<br />
GmbH - Planungsbüro für<br />
regenerative Energietechnik<br />
Johannes Waterk<strong>am</strong>p<br />
Bericht - Entwurf, Stand: 27.05.2011<br />
FL FREESE<br />
LANDSCHAFTSARCHITEKTUR