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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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Departement<strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> UmweltErläuterungen <strong>zum</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsrecht</strong>des Kantons Aargau3. AuflageJuni 2012


HerausgabeDepartement <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt (BVU)Entfelderstrasse 225001 Aarauwww.ag.chCopyright© 2012 Kanton AargauIm Internet veröffentlicht unterwww.ag.ch(im Feld SUCHEN den Suchbegriff «BNR» eingeben)Wir bitten Sie,Korrekturen <strong>und</strong> Anregungen <strong>zum</strong> BNR mitzuteilen an:Departement <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> UmweltRechtsabteilungEntfelderstrasse 225001 AarauE-Mail: bvura@ag.ch2


InhaltsverzeichnisA Vorbemerkungen 101. BNR – Hinweise für <strong>Bau</strong>herrschaft <strong>und</strong><strong>Gemeinde</strong> 102. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 103. Öffentliches Recht 11a) Öffentliches Recht – Privatrecht 11b) Verhältnis <strong>zum</strong> <strong>Gemeinde</strong>recht 114. Anwendbares Recht <strong>und</strong> Übergangsrecht 12a) Übergangsrecht (intertemporales Recht) 12b) Vorwirkung 12c) Nachträgliche <strong>Bau</strong>gesuche 12d) Besitzstandsgarantie für bestehende<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 12B Raumentwicklung 131. Gr<strong>und</strong>auftrag 132. Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflicht 133. Kantonaler Richtplan 144. Regionaler Sachplan 155. Kommunaler Gesamtplan Verkehr KGV 166. Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong> 16a) Allgemeiner Nutzungsplan 17b) Sondernutzungsplan 177. Weitere Instrumente <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen 18a) Kantonale Nutzungspläne 18b) Reglemente 18c) Erschliessungsprogramm 18d) Inventare 19e) Weitere konzeptionelle Instrumente der<strong>Gemeinde</strong> 19C Zonenvorschriften 201. Abgrenzung des Siedlungsgebiets 202. <strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen 203. <strong>Bau</strong>zonen 21a) Abstimmung Siedlung <strong>und</strong> Verkehr 22b) Siedlungsqualität 234. Landwirtschaftszonen 23a) Zweck 233


Inhaltsverzeichnisb) Zulässige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 23c) Vorgängige Planungsverfahren 24d) Kanalisationsanschluss 24e) B<strong>und</strong>esgesetz über das bäuerlicheBodenrecht 245. Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte 256. Weitere Zonen <strong>und</strong> Gebiete 26a) Weilerzone 26b) Materialabbauzone 26c) Deponiezone 27d) Übergangszone 277. Orientierungsinhalt 27a) Orientierungsinhalt Wald 28b) Orientierungsinhalt Gewässer 31c) Orientierungsinhalt Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong>Quellschutzzonen sowieGr<strong>und</strong>wasserschutzareale 33d) Orientierungsinhalt Wanderwege 33e) Weiterer Orientierungsinhalt 338. Plansicherung 34a) Planungszone 34b) <strong>Bau</strong>sperre 35D Erläuterungen zur <strong>Bau</strong>V 361. Regionale <strong>und</strong> kommunale Raumentwicklung 36§ 1 Regionaler Sachplan 36§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr 36§ 3 Verfahren 362. Kommunale Nutzungspläne 36§ 4 Innere Siedlungsentwicklung,Siedlungsqualität <strong>und</strong> Verkehr 36§ 6 Strassenlinien 37§ 8 Gestaltungsplan 37§ 9 Aufwertung des Siedlungs- <strong>und</strong>Strassenraums 38§ 11 Unwesentliche Änderung des AllgemeinenNutzungsplans 383. <strong>Bau</strong>begriffe <strong>und</strong> Messweisen (§§ 16–31) 39— IVHB: 1. Terrain – 1.1 MassgebendesTerrain*** 40— IVHB: 2. Gebäude – 2.1 Gebäude*** 40§ 17 Terrassenhäuser 41§ 19 IVHB: 2.2 Kleinbauten*** 414


Inhaltsverzeichnis§ 19 IVHB: 2.3 Anbauten*** 42§ 20 IVHB: 2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten*** 43§ 20 IVHB: 2.5 Unterniveaubauten*** 43— IVHB: 3. Gebäudeteile – 3.1Fassadenflucht*** 45— IVHB: 3.2 Fassadenlinie*** 45— IVHB: 3.3 Projizierte Fassadenlinie*** 45§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile*** 47— IVHB: 3.5 Rückspringende Gebäudeteile*** 49— IVHB: 4. Längenbegriffe, Längenmasse –4.1 Gebäudelänge*** 50— IVHB: 4.2 Gebäudebreite*** 50— IVHB: 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse – 5.1Gesamthöhe*** 51— IVHB: 5.2 Fassadenhöhe*** 53— IVHB: 5.3 Kniestockhöhe*** 55— IVHB: 5.4 Lichte Höhe*** 56§ 22 Geschosshöhe*** 56— IVHB: 6. Geschosse – 6.1 Vollgeschosse*** 57§ 23 IVHB: 6.2 Untergeschosse*** 58§ 24 IVHB: 6.3 Dachgeschosse*** 60§ 25 IVHB: 6.4 Attikageschosse*** 62§ 26 IVHB: 7. Abstände <strong>und</strong> Abstandsbereiche –7.1 Grenzabstand*** 64§ 27 IVHB: 7.2 Gebäudeabstand*** 65§ 28 Einfriedungen, Stützmauern <strong>und</strong>Böschungen*** 66§ 29 Abstand <strong>zum</strong> Kulturland*** 67§ 30 IVHB: 7.3 <strong>Bau</strong>linien*** 67— IVHB: 7.4 <strong>Bau</strong>bereiche*** 69— IVHB: 8. Nutzungsziffern – 8.1Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche*** 69— IVHB: 8.2 Geschossflächenziffer*** 70§ 31 IVHB: 8.3 <strong>Bau</strong>massenziffer*** 73— IVHB: 8.4 Überbauungsziffer*** 74— IVHB: 8.5 Grünflächenziffer*** 754. Ausnützungsziffer 76§ 32 Ausnützungsziffer 76§ 34 Nutzungsübertragung 77§ 35 Nutzungsbonus 776. Hindernisfreies <strong>Bau</strong>en 78§ 37 Anforderungen 787. Arealüberbauungen 80§ 39 Arealüberbauungen 805


Inhaltsverzeichnis8. Strassen <strong>und</strong> Parkfelder 80§ 42 Sichtzonen 80§ 43 Parkfelderzahl 81§ 45 Grössere Parkierungsanlagen 84§ 46 <strong>Bau</strong>reife 8410. Befreiung von der <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht <strong>und</strong>vereinfachtes Verfahren 85§ 49 <strong>Bau</strong>bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 85§ 50 Vereinfachtes <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren 8511. <strong>Bau</strong>gesuch, <strong>Bau</strong>bewilligung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>kontrolle 86§ 51 Inhalt des Gesuchs 86§ 54 Publikation 8612 Zuständiges Departement <strong>und</strong> Rechtsschutz 86§ 60 Einwendungsverfahren 86§ 61 Rechtsmittel 8713. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen 87§ 63 Übergangsrecht 87E Hinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften 881. Erschliessungsanlagen 882. Hochspannungsleitungen 883. Bahnlinien 894. Schutzräume 895. Spielplätze 906. Brandschutz 907. Pflanzen 91FDenkmalschutz, archäologische F<strong>und</strong>stellen<strong>und</strong> historische Verkehrswege 921. Denkmalschutz 92a) Inventar der <strong>Bau</strong>denkmäler <strong>und</strong><strong>Bau</strong>inventar 92b) Unterschutzstellung 92c) Umgebungsschutz 922. Archäologische F<strong>und</strong>stellen 93a) Meldepflicht 93b) Kostenbeteiligung 93c) Planung von <strong>Bau</strong>vorhaben 943. Historische Verkehrswege 94G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz 951. Artenschutz 956


A Vorbemerkungen1. BNR – Hinweise für <strong>Bau</strong>herrschaft <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>AVorbemerkungen1. BNR – Hinweise für <strong>Bau</strong>herrschaft <strong>und</strong><strong>Gemeinde</strong>12Die vorliegenden «Erläuterungen <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsrecht</strong> des KantonsAargau» (BNR) enthalten Hinweise, kurze Erläuterungen <strong>und</strong> Empfehlungenzu den wichtigsten Bestimmungen des öffentlichen Rechts des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong>des Kantons Aargau in den Bereichen Raumentwicklung, <strong>Bau</strong>wesen <strong>und</strong>Umweltschutz. Die Informationen richten sich vor allem an die <strong>Bau</strong>herrschaft<strong>und</strong> die <strong>Gemeinde</strong>.Das BNR hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Verbindlich sind allein die aktuellengesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> dazu ergangene Urteile. Für ein vollesVerständnis ist daher nötig, dass die vorliegenden Erläuterungen zusammenmit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gelesen werden.Diese sind im Internet zu finden:‣ www.ag.ch/gesetzessammlungen‣ www.lexfind.ch3Urteile der Gerichte <strong>und</strong> der Verwaltungsbehörden werden veröffentlicht unter:§§ 6 <strong>und</strong> 59<strong>Bau</strong>G4‣ www.ag.ch/agve(Aargauische Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsentscheide)‣ www.bger.ch(B<strong>und</strong>esgerichtsentscheide)‣ www.ag.ch/bauen > <strong>Bau</strong>recht > Entscheidsammlung(Aargauische Verwaltungsentscheide)2. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenDie Errichtung <strong>und</strong> die Änderung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen setzen gr<strong>und</strong>sätzlicheine <strong>Bau</strong>bewilligung der zuständigen Behörde voraus; in der Regel istdies der <strong>Gemeinde</strong>rat (<strong>Bau</strong>bewilligungspflicht, § 59 <strong>Bau</strong>G).Art. 22 RPG 5Der Ausdruck «<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen» ist ein b<strong>und</strong>esrechtlicher Begriff. Nachder Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichts fallen auch unterirdische Leitungen<strong>und</strong> raumrelevante Nutzungen – selbst ohne bauliche Einrichtungen – wieLandeplätze für Hängegleiter, frei aufgestellte Strassenreklamen usw. darunter.10


A Vorbemerkungen3. Öffentliches RechtBewilligte <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen bestimmungsgemäss genutzt werden.Spätere Nutzungsänderungen unterliegen erneut der <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht,wenn öffentliche oder nachbarliche Interessen betroffen sind (Umweltschutz,Sicherheit, Brandschutz, Gewerbepolizei, Fabrikation usw.).Der Boden wird nicht nur genutzt, indem darauf <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erstellt<strong>und</strong> benützt werden. Für zahlreiche andere Nutzungen gelten ebenfalls Vorschriften,namentlich solche <strong>zum</strong> Schutz des Bodens (Landwirtschaft, Natur<strong>und</strong>Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Wald).673. Öffentliches Rechta) Öffentliches Recht – PrivatrechtDas BNR gibt über öffentlich-rechtliche Vorschriften Auskunft. Vereinfachtausgedrückt sind Vorschriften dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn es umdie Erfüllung öffentlicher Aufgaben geht. Die Behörden (<strong>Gemeinde</strong>rat, kantonaleVerwaltung usw.) vollziehen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vonAmtes wegen <strong>und</strong> überwachen die Einhaltung.Mit privatrechtlichen Fragen, welche sich bei der Überbauung <strong>und</strong> Nutzungdes Bodens stellen (Eigentum, Dienstbarkeiten, privates Nachbarrecht, Architekturvertrag,Pachtrecht usw.), befasst sich das BNR nicht. Was insbesondereGrenzabstandsvorschriften für das Anpflanzen von Bäumen <strong>und</strong>Sträuchern im nachbarschaftlichen Verhältnis betrifft, wird auf die privatrechtlichenVorschriften des Einführungsgesetzes <strong>zum</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuch<strong>und</strong> Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) verwiesen.89§§ 88 <strong>und</strong> 89EG ZGBDas öffentliche Recht ist zwingend. Anderslautende Vereinbarungen von Privatensind nur möglich, wo das öffentliche Recht ausdrücklich Raum lässt fürabweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. § 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G).b) Verhältnis <strong>zum</strong> <strong>Gemeinde</strong>rechtDas Recht des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Kantons hat gegenüber dem <strong>Gemeinde</strong>rechtVorrang. Bei Widersprüchen zwischen <strong>Gemeinde</strong>recht <strong>und</strong> kantonalen odereidgenössischen Erlassen gilt das übergeordnete Recht; <strong>Gemeinde</strong>recht istnur im Rahmen des übergeordneten Rechts anwendbar.1011Art. 680 Abs. 3ZGBArt. 49 <strong>und</strong> 50BV§ 106 Abs. 1 KV11


A Vorbemerkungen4. Anwendbares Recht <strong>und</strong> Übergangsrecht4. Anwendbares Recht <strong>und</strong> Übergangsrecht12§§ 29–31 <strong>Bau</strong>G 1314a) Übergangsrecht (intertemporales Recht)Tritt neues Recht in Kraft, stellt sich die Frage, ob <strong>und</strong> in welchem Umfangdas alte Recht noch angewendet werden darf. Die Behörden haben gr<strong>und</strong>sätzlichdasjenige Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Entscheidsin Kraft ist, sofern nicht der neue Erlass selber im Übergangsrechteine andere Lösung trifft (vgl. z.B. § 169 Abs. 1 <strong>Bau</strong>G).b) VorwirkungWenn ein <strong>Bau</strong>vorhaben eine vorgesehene Festlegung in einem Nutzungsplannegativ präjudizieren könnte, kann die Behörde eine befristete <strong>Bau</strong>sperreoder eine Planungszone erlassen. Die künftige Festsetzung im Nutzungsplankann so negativ vorwirken (vgl. Kapitel Plansicherung auf Seite 34).c) Nachträgliche <strong>Bau</strong>gesucheNachträgliche <strong>Bau</strong>gesuche sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunktder Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens galt; späteresRecht ist nur anwendbar, wenn es für die Gesuchstellenden günstiger istoder wenn die <strong>Bau</strong>herrschaft das Bewilligungserfordernis in der Absichtmissachtet hat, dem späteren (strengeren) Recht zuvorzukommen.§§ 68 <strong>und</strong> 69<strong>Bau</strong>GArt. 16b, 24c,27a <strong>und</strong> 37aRPG15d) Besitzstandsgarantie für bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenFür die Anwendung von neuem Recht auf bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagengelten die Schranken der Besitzstandsgarantie (§ 68 <strong>Bau</strong>G). Ausserhalb<strong>Bau</strong>zonen gilt gr<strong>und</strong>sätzlich B<strong>und</strong>esrecht (Art. 24c RPG; Art. 16b <strong>und</strong> 37aRPG; § 69 <strong>Bau</strong>G). Dabei lässt das B<strong>und</strong>esrecht zu, dass kantonales Rechtdie b<strong>und</strong>esrechtliche Besitzstandsgarantie einschränkt (zur Besitzstandsgarantiesiehe auch Seite 136).► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Rechtsabteilung BVU12


B Raumentwicklung1. Gr<strong>und</strong>auftragBRaumentwicklungFür das <strong>Bau</strong>en ist in erster Linie die Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong> massgebend.Dieses Kapitel beleuchtet den Stellenwert <strong>und</strong> den Bezug der Nutzungsplanungzu den weiteren Instrumenten der Raumentwicklung. Das Verständnisdieser Zusammenhänge erleichtert das Planen <strong>und</strong> Projektieren erheblich<strong>und</strong> trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden.161. Gr<strong>und</strong>auftragDie Raumentwicklung beruht auf einem verfassungsmässigen Auftrag. Siebefasst sich mit der Erhaltung <strong>und</strong> der Förderung eines intakten <strong>und</strong> funktionierendenLebensraums für die heutige <strong>und</strong> die künftigen Generationen. Sieschafft die räumlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der individuellen <strong>und</strong>gesellschaftlichen Bedürfnisse bezüglich Wohnen, Arbeit <strong>und</strong> Freizeit <strong>und</strong>wägt die diversen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen ab.17Art. 75 Abs. 1BV2. Planungs- <strong>und</strong> AbstimmungspflichtPlanungsorgane sind der B<strong>und</strong>, die Kantone <strong>und</strong> die <strong>Gemeinde</strong>n. Sie sindverpflichtet, die für ihre raumwirksamen Aufgaben notwendigen Planungenzu erarbeiten, <strong>und</strong> müssen ihre Planungen aufeinander abstimmen:– Der B<strong>und</strong> zeigt in Konzepten <strong>und</strong> Sachplänen auf, wie er seine raumwirksamenAufgaben in einem bestimmten Sach- oder Themenbereichwahrnimmt. In Inventaren bezeichnet er schutzwürdige Gebiete <strong>und</strong> Objekte.– Der Kanton regelt im (behördenverbindlichen) Richtplan die Gr<strong>und</strong>zügeder angestrebten räumlichen Entwicklung <strong>und</strong> stellt so die Koordinationsicher.– Die <strong>Gemeinde</strong>n ihrerseits können Fragen der Raumentwicklung, die mehrere<strong>Gemeinde</strong>n betreffen, in einem Regionalen Sachplan koordinieren<strong>und</strong> behördenverbindlich regeln. Im Kommunalen Gesamtplan Verkehr,der ebenfalls behördenverbindlich ist, bestimmt die <strong>Gemeinde</strong> die Zieleder Verkehrsentwicklung <strong>und</strong> zeigt auf, wie sie die Verkehrskapazitätenmit der Siedlungsentwicklung abstimmt.18Art. 2 RPGDie behördenverbindlichen Planungen dienen der <strong>Gemeinde</strong> als Gr<strong>und</strong>lage<strong>und</strong> Rahmen für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (Allgemeiner Nutzungsplan<strong>und</strong> die Sondernutzungspläne). Diese enthalten parzellenscharfeRegelungen <strong>und</strong> sind (nicht nur für die Behörden, sondern auch) für dieGr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> -eigentümer verbindlich.1913


B Raumentwicklung3. Kantonaler RichtplanSachpläne, Konzepte, Inventare(B<strong>und</strong>)Richtplan(Kanton)Regionale Sachpläne(Region, <strong>Gemeinde</strong>n)Allgemeiner Nutzungsplan / Sondernutzungspläne,abgestimmt mit KommunalemGesamtplan Verkehr (<strong>Gemeinde</strong>)<strong>Bau</strong>bewilligungAbbildung 1Gr<strong>und</strong>gerüst des planerischen Stufenbaus (Planung <strong>und</strong>Abstimmung)3. Kantonaler RichtplanArt. 6 RPG 20Der Richtplan gibt Aufschluss über den Stand <strong>und</strong> die anzustrebende Entwicklungder Besiedlung, des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen. Er zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeitenaufeinander abgestimmt werden <strong>und</strong> wie vorgesehen ist, diese Aufgaben zulösen. Der Richtplan legt die übergeordneten räumlichen Zielsetzungen <strong>und</strong>Planungsgr<strong>und</strong>sätze für die einzelnen Sachbereiche im Sinne von Leitplankenfest.14


B Raumentwicklung4. Regionaler SachplanAbbildung 2Kantonaler Richtplan, Kartenausschnitt Raum MöhlinDer Richtplan (Richtplankarte <strong>und</strong> Richtplantext) enthält Erläuterungen, Beschlüsse<strong>und</strong> Festlegungen. Die Beschlüsse des Richtplans <strong>und</strong> die Festlegungenin der Richtplankarte sind behördenverbindlich; nur seine Erläuterungenhaben keine rechtliche Verbindlichkeit. Die <strong>Gemeinde</strong>n müssen denRichtplan in der Nutzungsplanung berücksichtigen <strong>und</strong> umsetzen. Die Richtplankarte(im Massstab 1 : 50'000) ist allerdings nicht parzellenscharf; sie belässtden <strong>Gemeinde</strong>n den notwendigen Planungs- <strong>und</strong> Anordnungsspielraumzur Erfüllung ihrer Aufgaben.Der Richtplan (Karte <strong>und</strong> Text) ist im Internet veröffentlicht:2122‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Richtplanung4. Regionaler SachplanDie <strong>Gemeinde</strong>n können zur Regelung überkommunaler Sachbereiche derräumlichen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen. Sachpläne könnenPlanungsziele sowie Massnahmen <strong>und</strong> Festlegungen enthalten, die für dieEntwicklung eines Gebiets bedeutsam sind <strong>und</strong> zwei oder mehr <strong>Gemeinde</strong>nbetreffen. Themen können <strong>zum</strong> Beispiel sein: Massnahmen der Agglomerationsprogramme(<strong>zum</strong> Beispiel Langsamverkehr), wirtschaftliche Entwicklungsgebiete(<strong>zum</strong> Beispiel Festlegung von Industrie- <strong>und</strong> Gewerbeschwerpunkten),Verkehrsmassnahmen, Freizeitanlagen <strong>und</strong> Naherholungsgebiete.23§ 12a <strong>Bau</strong>G§ 1 <strong>Bau</strong>VDer Regionale Sachplan ist – gleich wie der Richtplan des Kantons sowie dieSachpläne <strong>und</strong> Konzepte des B<strong>und</strong>es – behördenverbindlich, aber nicht2415


B Raumentwicklung5. Kommunaler Gesamtplan Verkehr KGVgr<strong>und</strong>eigentumsverbindlich. Die kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Behörden sindan die Festlegungen im Regionalen Sachplan geb<strong>und</strong>en.25Die Abteilung Raumentwicklung BVU hat für die Erarbeitung eines RegionalenSachplans Empfehlungen herausgegeben. Die Empfehlungen «RegionalerSachplan § 12a <strong>Bau</strong>G – Empfehlungen (§ 15 <strong>Bau</strong>V)» sind im Internet veröffentlicht:§ 54a <strong>Bau</strong>G§ 8 <strong>Bau</strong>V2627‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planung >Regionalplanung > Sachpläne5. Kommunaler Gesamtplan Verkehr KGVVerkehrslenkende Massnahmen müssen in eine Gesamtplanung eingeb<strong>und</strong>en<strong>und</strong> abgestimmt sein, damit sie wirken. Der Kommunale GesamtplanVerkehr (KGV) ermöglicht eine solche Gesamtschau. Er dient der Abstimmungder Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung <strong>und</strong> ist behördenverbindlich.Der Allgemeine Nutzungsplan <strong>und</strong> die Sondernutzungsplänekönnen zur Umsetzung der im KGV enthaltenen Massnahmen konkrete eigentumsverbindlicheVorgaben enthalten, wie z.B.– Begrenzung der Anzahl Parkfelder,– Parkplatzbewirtschaftung auf privatem Gr<strong>und</strong>,– Verpflichtung, ein Mobilitätskonzept zu erstellen.‣ Zum Kapazitätsnachweis (Beurteilung der Strassenkapazitäten <strong>und</strong>Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung) siehe «§ 4 Innere Siedlungsentwicklung,Siedlungsqualität <strong>und</strong> Verkehr», Seite 36.Das BVU hat Empfehlungen <strong>zum</strong> Kommunalen Gesamtplan Verkehr herausgegeben.Die Empfehlungen sind im Internet veröffentlicht:‣ www.ag.ch/verkehr > Siedlung <strong>und</strong> Verkehr > Kommunaler GesamtplanVerkehr6. Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong>§ 13 <strong>Bau</strong>G 2829Die <strong>Gemeinde</strong> legt in kommunalen Nutzungsplänen (Allgemeiner Nutzungsplan<strong>und</strong> Sondernutzungspläne) fest, ob <strong>und</strong> wie eine Parzelle genutzt<strong>und</strong> überbaut werden darf. Ein Nutzungsplan besteht aus einer kartografischenDarstellung <strong>und</strong> den dazugehörigen Vorschriften.Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, einen Allgemeinen Nutzungsplan zu erlassen.Dieser regelt die zulässige Nutzung des Bodens parzellenscharf <strong>und</strong> eigentumsverbindlich.Bei der Ausgestaltung des Nutzungsplans ist die <strong>Gemeinde</strong>16


B Raumentwicklung6. Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong>so weit frei, als übergeordnete Pläne <strong>und</strong> Vorschriften eingehalten sind. Dazuzählen:• Raumplanungsgesetz des B<strong>und</strong>es samt Verordnung• <strong>Bau</strong>gesetz des Kantons samt Verordnung• Richtplan• Regionaler Sachplan• Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Kantons über Wald, Umweltschutz,Gewässerschutz, Landwirtschaft, Jagd- <strong>und</strong> Fischerei, Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz,Leitungen, Bahn usw.‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planunga) Allgemeiner NutzungsplanDer Allgemeine Nutzungsplan umfasst das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet. Gr<strong>und</strong>sätzlichwerden darin unterschieden:• <strong>Bau</strong>zonen: Diese dienen dem <strong>Bau</strong>en (Wohnzonen, Arbeitszonen usw.)• Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftliche Nutzung sowie landwirtschaftliche<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen. Im Übrigen ist <strong>Bau</strong>en im Kulturland nur ausnahmsweisezulässig.• Schutzzonen: Schutz besonders wertvoller Gebiete, Objekte usw.• Weitere Zonen: Besondere Nutzungen (z.B. temporärer Materialabbau).Er besteht aus• einer kartografischen Darstellung:o <strong>Bau</strong>zonenplan (üblicher Massstab 1:2'000 bis 1:5'000): er umfasst die<strong>Bau</strong>zonen,o Kulturlandplan (Massstab 1:5'000): er umfasst diejenigen <strong>Gemeinde</strong>gebiete,welche ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen liegen,• <strong>und</strong> den dazugehörigen Vorschriften:o <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung (BNO); die Vorschriften bezeichnen, wasfür Nutzungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in jeder Zone zulässig sind; sieenthalten aber auch weitere Regelungen (z.B. Gestaltungsplanpflichtfür bestimmte Gebiete).b) SondernutzungsplanSondernutzungspläne (Erschliessungspläne <strong>und</strong> Gestaltungspläne) präzisierenden Allgemeinen Nutzungsplan für ein bestimmtes Teilgebiet (ausnahmsweiseauch im Kulturland). Sie sind ebenfalls parzellenscharf <strong>und</strong> eigentumsverbindlich.Die <strong>Gemeinde</strong>n können im Allgemeinen Nutzungsplanbestimmte Teile der <strong>Bau</strong>zonen der Sondernutzungsplanpflicht unterstellenoder auch ohne eine solche Pflicht einen Sondernutzungsplan bei Bedarf erlassen.303132Art. 14 ff. RPG§§ 17 <strong>und</strong> 21<strong>Bau</strong>G17


B Raumentwicklung7. Weitere Instrumente <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen33§ 6 ff. <strong>Bau</strong>V 34Sondernutzungspläne bestehen aus einem Plan (in der Regel im Massstab1:500) <strong>und</strong> den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften. Die Sondernutzungsvorschriftenkönnen in bestimmten Fällen im Plan integriert sein.(1) Erschliessungspläne dienen vorab dazu, die Erschliessung <strong>und</strong> damitdie <strong>Bau</strong>reife eines Gebiets herzustellen. Sie können auch weitere mit der Erschliessungzusammenhängende Anordnungen zur Gestaltung des Aussenraums<strong>und</strong> zur Integration in Landschaft <strong>und</strong> Ortsbild enthalten.§ 8 <strong>Bau</strong>VBGE 135 II 209,E. 5.235(2) Gestaltungspläne bezwecken eine bessere Überbauungsqualität, alsdies die Regelbauweise vorsieht. Um diesen Zweck zu erreichen, darf derGestaltungsplan von den Bestimmungen über die Regelbauweise abweichen.§ 8 <strong>Bau</strong>V umschreibt grob die möglichen Abweichungen, ohne jedochdas zulässige Mass in allen Punkten zu fixieren. Nach b<strong>und</strong>esgerichtlicherRechtsprechung «dürfen die Abweichungen nicht dazu führen, dass die planerisch<strong>und</strong> demokratisch abgestützte Gr<strong>und</strong>ordnung ihres Sinngehalts entleertwürde.»7. Weitere Instrumente <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen§ 10 <strong>Bau</strong>G 3637a) Kantonale NutzungspläneAuch der Kanton (Grosser Rat) kann gebietsbezogene Nutzungspläne mitzugehörigen Vorschriften erlassen. Sie sind ebenfalls parzellenscharf <strong>und</strong> eigentumsverbindlich<strong>und</strong> gehen den kommunalen Nutzungsplänen vor. Dazugehören namentlich Schutzdekrete (z.B. Hallwilerseeschutzdekret) sowieNutzungspläne zur Realisierung von Kantonsstrassen oder <strong>zum</strong> Schutz vonGr<strong>und</strong>wasserarealen.b) ReglementeSoweit die Umsetzung des übergeordneten Rechts in der Kompetenz der<strong>Gemeinde</strong>n liegt, erlassen sie Reglemente (z.B. für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen;Strassen-, Wasser-, Abwasser-, Energie-, Quell- <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>wasserschutzreglemente).§ 33 Abs. 2<strong>Bau</strong>G38c) ErschliessungsprogrammIm Erschliessungsprogramm legt der <strong>Gemeinde</strong>rat fest, welche Gebiete inwelchem Zeitraum erschlossen <strong>und</strong> welche bestehenden Erschliessungsanlagengeändert oder erneuert werden sollen. Daraus kann entnommen werden,wann bestimmte Parzellen der <strong>Bau</strong>reife zugeführt werden <strong>und</strong> wann mitentsprechenden Kosten zu rechnen ist.18


B Raumentwicklung7. Weitere Instrumente <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagend) InventareInventare sind ein wertvolles Hilfsmittel für das Erarbeiten der Nutzungsplanung.Sie halten den Ist-Zustand <strong>und</strong> die Bewertung schützenswerter Gebiete<strong>und</strong> Objekte fest (z.B. architektonisch wertvolle <strong>Bau</strong>objekte, Lebensräumevon schutzwürdigen Pflanzen <strong>und</strong> Tieren); sie sind eine Arbeitsgr<strong>und</strong>lage fürdie Nutzungsplanung <strong>und</strong> ein Hilfsmittel für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>vorhabenausserhalb <strong>Bau</strong>zonen.e) Weitere konzeptionelle Instrumente der <strong>Gemeinde</strong>Vorstellungen über die erwünschte zukünftige Entwicklung halten die <strong>Gemeinde</strong>noft in Form von Leitbildern, Massnahmenplänen, kommunalenRichtplänen, Masterplanungen usw. fest. Die eigentumsverbindliche Umsetzungmuss im Allgemeinen Nutzungsplan oder in Sondernutzungsplänen erfolgen.3940§ 6 Abs. 4 NLD19


C Zonenvorschriften1. Abgrenzung des SiedlungsgebietsCZonenvorschriften41Wie die einzelnen Zonen bebaut <strong>und</strong> genutzt werden können, ergibt sich inerster Linie aus dem Allgemeinen Nutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong>, allenfalls auseinem kantonalen Nutzungsplan. Im vorliegenden Kapitel werden die übergeordnetenallgemein geltenden Vorschriften erläutert, welche den gebietsspezifischenVorschriften einen Rahmen setzen oder sie ergänzen.1. Abgrenzung des SiedlungsgebietsArt. 14 RPG 42Die Nutzungspläne unterscheiden vorab <strong>Bau</strong>-, Landwirtschafts- <strong>und</strong> Schutzzonen.Art. 3 <strong>und</strong> 15RPG43Um die Zersiedelung der Landschaft einzudämmen <strong>und</strong> den Verlust anLandwirtschaftsflächen <strong>und</strong> Schutzgebieten aufzuhalten, sind <strong>Bau</strong>zonen inihrer Grösse beschränkt <strong>und</strong> von den anderen Zonen (Landwirtschaftszonen,Schutzzonen, weitere Zonen <strong>und</strong> Gebiete) abgegrenzt. Sie umfassen Land,das sich für die Überbauung eignet <strong>und</strong> voraussichtlich innert 15 Jahren benötigtwird.Art. 22 RPG 4445<strong>Bau</strong>vorhaben dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann bewilligt werden, wenn sie in diebetreffende Zone gehören <strong>und</strong> somit «zonenkonform» sind (z.B. Wohnhausin einer Wohnzone; landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone).Was innerhalb der <strong>Bau</strong>zone gebaut werden darf, bestimmt die BNO der <strong>Gemeinde</strong>.Zusätzlich gelten die Vorschriften des Kantons <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>es zuBrandschutz, Gewässerschutz usw.2. <strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonenArt. 16a RPGArt. 24 ff. RPG4647Was ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen zulässig ist, regelt das B<strong>und</strong>esrecht gr<strong>und</strong>sätzlichabschliessend. In Bezug auf die Frage, "wie" gebaut werden darf,muss ergänzendes kantonales <strong>und</strong> kommunales Recht beachtet werden(z.B. Abstände, Gestaltung <strong>und</strong> Einordnung).Auch ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen gilt der Gr<strong>und</strong>satz der Zonenkonformität für<strong>Bau</strong>vorhaben. Entsprechend beschränkt sich die Zulässigkeit von <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen zur Hauptsache auf landwirtschaftliche Nutzungen sowie dieweiteren, allenfalls mittels besonderen Zonen ausserhalb des Siedlungsgebietsbezeichneten Nutzungen (z.B. Materialabbau).20


C Zonenvorschriften3. <strong>Bau</strong>zonenZonenfremde <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen können ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen nurausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort ausserhalb<strong>Bau</strong>zonen angewiesen <strong>und</strong> damit «standortgeb<strong>und</strong>en» sind.48Bestehende <strong>und</strong> rechtmässig erstellte <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der<strong>Bau</strong>zonen sind in ihrem Bestand geschützt, auch wenn sie den Zonenvorschriftenwidersprechen. Solche besitzstandsgeschützten <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagenkönnen im Rahmen des B<strong>und</strong>esrechts unterhalten, erneuert <strong>und</strong> teilweisegeändert werden.49Art. 24c <strong>und</strong>27a RPGArt. 41 <strong>und</strong> 42RPV§ 69 <strong>Bau</strong>G<strong>Bau</strong>vorhaben ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen bedürfen einer kantonalen Zustimmung.50§ 63 <strong>Bau</strong>GVorhaben ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonenIst das Vorhaben zonenkonform?Art. 22. RPGJaIst das Vorhaben standortgeb<strong>und</strong>en?Art. 24 RPGJaNeinLiegt eine Ausnahme vor gemässArt. 24a-24d RPG oder 37a RPG?JaNeinIst das Vorhaben mit den übrigen Vorschriftenvon B<strong>und</strong>, Kanton <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>vereinbar?Keine <strong>Bau</strong>bewilligung<strong>Bau</strong>bewilligung möglichAbbildung 3 Zulässigkeit von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen3. <strong>Bau</strong>zonenDie Eigentümerinnen <strong>und</strong> Eigentümer haben Anspruch auf Erteilung einer<strong>Bau</strong>bewilligung, wenn sich das <strong>Bau</strong>vorhaben in einer <strong>Bau</strong>zone befindet <strong>und</strong>es den Vorschriften des Allgemeinen Nutzungsplans sowie der übrigen anwendbarenNormen entspricht.5121


C Zonenvorschriften3. <strong>Bau</strong>zonenArt. 15 RPG 52<strong>Bau</strong>zonen sind dort ausgeschieden, wo ein Bedarf im Sinne von Art. 15 lit. bRPG ausgewiesen ist <strong>und</strong> übergeordnetes Recht (insbesondere der kantonaleRichtplan sowie z.B. die Lärmschutzvorschriften der Umweltschutzgesetzgebung)die Ausscheidung zulässt.§§ 15 <strong>und</strong> 68<strong>Bau</strong>G§ 13 Abs. 2 bis<strong>Bau</strong>G§ 4 Abs. 2<strong>Bau</strong>VRichtplan KapitelS 3.15354555657585960Der Allgemeine Nutzungsplan <strong>und</strong> allfällige Sondernutzungspläne der <strong>Gemeinde</strong>legen Art <strong>und</strong> Mass der zulässigen Nutzung in den <strong>Bau</strong>zonen fest.Für bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, welche den geltenden Zonenvorschriftenwidersprechen, gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.Grünzonen gelten in der Regel als Zonen innerhalb der <strong>Bau</strong>zonen (Art. 15RPG), wo jedoch nicht oder nur sehr eingeschränkt gebaut werden darf(Siedlungsgrünzonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen usw.).In Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen in der Regel nur <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen erstellt werden, die dem öffentlichen Interesse dienen.a) Abstimmung Siedlung <strong>und</strong> VerkehrDie <strong>Gemeinde</strong> muss bei der Ausscheidung neuer <strong>Bau</strong>zonen <strong>und</strong> bei Umzonungendie nötigen Zonenvorschriften erlassen, welche sicherstellen, dassder zusätzliche Verkehr bewältigt <strong>und</strong> eine funktionierende Verkehrsanbindunggewährleistet werden kann.Namentlich zu «Standorten mit hohem Verkehrsaufkommen» <strong>und</strong> «Standortenfür mittelgrosse Verkaufsnutzungen», die im Richtplan festgelegt sind,muss sie konkretisierende Angaben in einem kommunalen Nutzungsplanmachen.Der Nutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> kann <strong>zum</strong> Beispiel folgende Vorschriftenenthalten:– Spezielle Bezeichnung der zulässigen Nutzungsart, namentlich in Bezugauf verkehrsintensive Nutzungen (Einkaufen, Güterverkehr),– Beschränkung der Nutzfläche für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen.In einem Massnahmenkonzept kann die <strong>Gemeinde</strong> aufzeigen, wie sie denzusätzlichen Verkehr z.B. durch Massnahmen des Mobilitätsmanagementsbewältigt.Fehlen solche Regelungen, kann es notwendig sein, dass vor der Bewilligungeines <strong>Bau</strong>vorhabens der Nutzungsplan (Zonenplan <strong>und</strong> BNO) zu überprüfen<strong>und</strong> anzupassen ist.22


C Zonenvorschriften4. Landwirtschaftszonenb) SiedlungsqualitätIm Interesse einer guten Siedlungsqualität enthalten die <strong>Bau</strong>vorschriftenVorgaben zur Einpassung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in das Ortsbild. Derkommunale Nutzungsplan kann namentlich folgende Vorgaben enthalten:– Gestaltungsplanpflicht: Verpflichtung, die Gr<strong>und</strong>züge des geplanten Vorhabensin einem Gestaltungsplan festzusetzen, um so im Vergleich zurRegelbauweise eine bessere Qualität zu erreichen (eventuell ergänztdurch konkrete Anforderungen für das jeweilige Gestaltungsplangebiet,z.B. in Bezug auf <strong>Bau</strong>ten, Aussenräume, Strassenräume usw.)– Konkrete <strong>Bau</strong>vorschriften, z.B. in Bezug auf Einordnung, Lage, Grösseoder Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Arealüberbauungen.61§ 13 Abs. 2 bis<strong>Bau</strong>G§ 4 Abs. 2<strong>Bau</strong>V§ 21 <strong>Bau</strong>G§§ 8 <strong>und</strong> 39<strong>Bau</strong>V4. Landwirtschaftszonena) ZweckLandwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasisdes Landes, der Erhaltung der Landschaft <strong>und</strong> des Erholungsraums sowiedem ökologischen Ausgleich. Entsprechend diesen verschiedenen Funktionensollen sie von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Es sindgr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig, die für die landwirtschaftlicheNutzung erforderlich sind.b) Zulässige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenDas <strong>Bau</strong>en in den Landwirtschaftszonen richtet sich nach dem B<strong>und</strong>esrechtsowie nach ergänzenden kantonalen oder kommunalen Vorschriften. Einschränkungenkönnen sich insbesondere aufgr<strong>und</strong> von umweltrechtlichenVorgaben, kantonalen Freihalteinteressen oder kommunalen Schutzfestlegungenergeben. So können <strong>zum</strong> Beispiel in Landschaftsschutzzonen, welchedie Landwirtschaftszonen überlagern, herkömmliche landwirtschaftlicheWohn- <strong>und</strong> Betriebsbauten untersagt werden.Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen für diebodenabhängige landwirtschaftliche <strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie fürdie innere Aufstockung <strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse. Unterinnerer Aufstockung ist die bodenunabhängige Produktion in einem bestimmten,untergeordneten Umfang zu verstehen.626364Art. 16 Abs. 1RPGArt. 16a Abs. 1,1 bis <strong>und</strong> 2 RPGAbstände, Höhe <strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten richten sich nach den Vorschriftendes Nutzungsplans der <strong>Gemeinde</strong>.65Landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>ten, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zweckebenötigt werden, dürfen anderweitig genutzt werden (z.B. nichtlandwirtschaft-66Art. 16b RPG23


C Zonenvorschriften4. Landwirtschaftszonenliches Wohnen), wenn eine Ausnahmebewilligung (Art. 24 ff. RPG) erteiltwerden kann.67Die «Interne Vollzugshilfe <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>en ausserhalb der <strong>Bau</strong>zone» der Abteilungfür <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU gibt Auskunft über die Zulässigkeit von <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone.Richtplan L 3.2Art. 16a Abs. 3RPGArt. 38 RPVArt. 12 Abs. 4<strong>und</strong> Art. 14GSchGArt. 1 Abs. 2BGBBArt. 61 ff.BGBB2468697071‣ www.ag.ch/bauen > <strong>Bau</strong>bewilligungen > Bewilligungsablauf> <strong>Bau</strong>en ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonec) Vorgängige Planungsverfahren<strong>Bau</strong>vorhaben ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen, die in der Landwirtschaftszone als zonenkonformgelten, aber erhebliche Auswirkungen auf Raum <strong>und</strong> Umwelthaben, dürfen nur bewilligt werden, wenn zuvor das Gebiet in einem Planungsverfahrendafür ausgeschieden worden ist. Im Kulturlandplan werdendie ausgeschiedenen Gebiete als «Speziallandwirtschaftszonen» (für Vorhaben,die bodenunabhängig sind oder über die innere Aufstockung hinausgehen)oder als «Entwicklungsstandorte Landwirtschaft» (für künftigelandwirtschaftliche Betriebsstandorte) bezeichnet.d) KanalisationsanschlussVerschmutztes Abwasser muss gr<strong>und</strong>sätzlich in die Kanalisation abgeleitetwerden. Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- <strong>und</strong> Schweinebestandsind von dieser Anschlusspflicht unter bestimmten Voraussetzungenbefreit: Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Jauche landwirtschaftlichverwerten.e) B<strong>und</strong>esgesetz über das bäuerliche BodenrechtDas B<strong>und</strong>esgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) enthält Bestimmungenüber• Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke,• Verpfändung landwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke,• Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe <strong>und</strong> Zerstückelung landwirtschaftlicherGr<strong>und</strong>stücke.Es legt insbesondere fest, dass zur Teilung oder <strong>zum</strong> Erwerb eines landwirtschaftlichenGewerbes oder Gr<strong>und</strong>stücks sowohl innerhalb als auch ausserhalbder <strong>Bau</strong>zonen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Landwirtschaft Aargau DFR‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU


C Zonenvorschriften5. Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte5. Schutzzonen <strong>und</strong> SchutzobjekteDie Ausscheidung von Schutzzonen dient dazu, wertvolle Gebiete zu erhaltenoder aufzuwerten. Solche sind namentlich• Bäche, Flüsse, Seen <strong>und</strong> ihre Ufer,• besonders schöne sowie naturk<strong>und</strong>lich oder kulturgeschichtlich wertvolleLandschaften,• bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- <strong>und</strong> Kulturdenkmäler,• Lebensräume für schutzwürdige Tiere <strong>und</strong> Pflanzen.72Art. 17 Abs. 1RPGNHGNLDKGDie zulässige Nutzung <strong>und</strong> die massgeblichen Schutzbestimmungen sind derBNO zu entnehmen.73Schutzzonen können als Gr<strong>und</strong>nutzungszone (z.B. Naturschutzzone) oderals überlagerte Zone (z.B. Landschaftsschutzzone) ausgeschieden werden.Eine Schutzzone kann durchaus auch eine <strong>Bau</strong>zone überlagern (z.B. Ortsbildschutzperimeter).74Die Schutzzonen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen dienen in der Regel dem Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutz. Sie sind von jenen Schutzbestimmungen innerhalb <strong>Bau</strong>zonenzu unterscheiden, die Schutzvorschriften für das <strong>Bau</strong>en <strong>und</strong> die Siedlungsgestaltungenthalten (z.B. in Altstadtzonen, Parkzonen).75Schutzobjekte sind regelmässig kleinräumige Objekte (Naturobjekte – wie<strong>zum</strong> Beispiel Hecken, Einzelbäume <strong>und</strong> geologische Objekte – oder Kulturobjekte– wie <strong>zum</strong> Beispiel Gebäude, Wegkreuze, Grenzsteine <strong>und</strong> historischeVerkehrswege). Sie sind in der Regel zu klein, als dass sie im Nutzungsplanmassstäblich dargestellt werden könnten. Der flächige Umfangdes Schutzes ergibt sich deshalb aus dem Objekt selbst (<strong>und</strong> nicht aus demPlan).76Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte werden regelmässig auf Gr<strong>und</strong> einer vorgängigenBestandesaufnahme (Inventar) ausgeschieden. Aus dem Inventarergeben sich wertvolle Hinweise zu Ziel <strong>und</strong> Umfang des Schutzes sowie zuUnterhalt <strong>und</strong> Pflege der Schutzzone <strong>und</strong> des Schutzobjekts. Unterhalt <strong>und</strong>Pflege von Schutzzonen <strong>und</strong> -objekten werden vom Kanton <strong>und</strong> von der<strong>Gemeinde</strong> oft mit Beiträgen unterstützt.7725


C Zonenvorschriften6. Weitere Zonen <strong>und</strong> Gebiete6. Weitere Zonen <strong>und</strong> Gebiete§ 45 <strong>Bau</strong>G 7879a) WeilerzoneDie <strong>Gemeinde</strong>n können in Weilerzonen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen <strong>Bau</strong>ten, Anlagen<strong>und</strong> Nutzungen zulassen, die auch in Landwirtschaftszonen erlaubt sindoder dem Interesse der Erhaltung <strong>und</strong> massvollen Entwicklung traditionellerKleinsiedlungen dienen.Die Ausscheidung von Weilerzonen ist zulässig, wo der kantonale Richtplandies vorsieht <strong>und</strong> Kleinsiedlungen abseits des zusammenhängenden Siedlungsgebietsals Weiler bezeichnet. Weilerzonen dienen der Erhaltung solcherKleinsiedlungen <strong>und</strong> des Ortsbilds. Die landwirtschaftliche Nutzung istzu gewährleisten. Da Weilerzonen keine <strong>Bau</strong>zonen sind, sind nichtlandwirtschaftlicheNeubauten nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> in Übereinstimmung mitdem Zweck der Weilerzone zulässig. Die zulässigen baulichen Massnahmen<strong>und</strong> Nutzungen sowie die Schutzbestimmungen richten sich nach den Nutzungsplanvorschriften.Art. 18 Abs. 1RPGArt. 1 <strong>und</strong> AnhangUVPV8081828384Weilerzonen liegen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG.<strong>Bau</strong>gesuche dürfen deshalb nur mit kantonaler Zustimmung bewilligt werden.b) MaterialabbauzoneIn der Materialabbauzone ist die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand,Ton, Kalkstein usw.) zulässig. Die konkreten Nutzungs- <strong>und</strong> Schutzanordnungenrichten sich nach den Nutzungsplanvorschriften.Ausserhalb von Materialabbauzonen ist der Abbau von Rohmaterial in derRegel nicht zulässig. Ausnahmen werden nur in kleinem Umfang oder fürden Eigengebrauch der <strong>Gemeinde</strong> (z.B. Wegunterhalt) bewilligt. Die <strong>Gemeinde</strong>nkönnen für bestimmte Zonen eine Abbaupflicht vorsehen, bevor dasGebiet überbaut wird.Der Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steine, Erden <strong>und</strong> dergleichenkann nur mit kantonaler Zustimmung bewilligt werden. Als Materialabbau giltauch ein grosser <strong>Bau</strong>stellenaushub (gemäss kantonaler Praxis ab ca.30'000 m 3 ).Die Bewilligung für den Materialabbau richtet sich unter anderem nach derGewässer- <strong>und</strong> Umweltschutzgesetzgebung. Materialabbau mit einem Gesamtvolumenvon mehr als 300'000 m 3 untersteht der UVP-Pflicht. Weiterenotwendige Bewilligungen, z.B. Rodungsbewilligung für Materialabbauzonen<strong>und</strong> Abbaustellen im Wald, sind gleichzeitig zu beantragen.26


C Zonenvorschriften7. OrientierungsinhaltAbgebaute Flächen sind entsprechend den Vorschriften des Nutzungsplans<strong>und</strong> der Abbaubewilligung etappenweise zu rekultivieren.c) DeponiezoneStandorte für Abfallanlagen, insbesondere Deponien, sind im kantonalenRichtplan bezeichnet. Die Bewilligung <strong>und</strong> der Betrieb einer solchen Anlagesetzt eine entsprechende Zone im Nutzungsplan voraus. Deponiezonen könnenin kommunalen <strong>und</strong> kantonalen Nutzungsplänen ausgeschieden werden.Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m 3 sowieReaktor- <strong>und</strong> Reststoffdeponien unterstehen der UVP-Pflicht. Bei Inanspruchnahmevon Wald ist ein Rodungsgesuch erforderlich, das koordiniertmit dem Leitverfahren zu behandeln ist.d) ÜbergangszoneDie Übergangszone hat dazu gedient, beim erstmaligen Erlass des AllgemeinenNutzungsplans nach Raumplanungsgesetz die altrechtlichen <strong>Bau</strong>zonenauf ein rechtskonformes Mass zu reduzieren. Diese Spezialregelung istim <strong>Bau</strong>G geschaffen worden, um über die definitive Zonenzuweisung amRande des Siedlungsgebiets gelegener altrechtlicher <strong>Bau</strong>zonen später, entsprechendder eingetretenen tatsächlichen Entwicklung, entscheiden zu können.Da mittlerweile alle <strong>Gemeinde</strong>n über RPG-konforme Nutzungspläne verfügen<strong>und</strong> da gr<strong>und</strong>sätzlich das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet den Nutzungszonennach Art. 14 RPG zuzuordnen ist, werden keine neuen Übergangszonenmehr ausgeschieden.Soweit noch Übergangszonen bestehen, gelten dort die Vorschriften überdas <strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen gemäss RPG. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sindnur gemäss Art. 24 ff. RPG zulässig. Die Eigentümerinnen <strong>und</strong> Eigentümerkönnen frühestens zehn Jahre nach der Genehmigung des Allgemeinen Nutzungsplanseine Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen.85868788Art. 17 TVA§ 170 Abs. 2<strong>Bau</strong>G7. OrientierungsinhaltDer Orientierungsinhalt entfaltet keine gr<strong>und</strong>eigentumsverbindliche Wirkung<strong>und</strong> ist nicht Gegenstand des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>versammlung (<strong>und</strong>der kantonalen Genehmigung). Er wird – anders als der Genehmigungsinhalt– im betreffenden Nutzungsplan nicht rechtsverbindlich festgelegt, sondernlediglich zur Information aufgenommen. Es handelt sich oft um Verweise aufandere Pläne. Die Rechtswirkung ergibt sich ausschliesslich gemäss denGr<strong>und</strong>lagen, auf die der Orientierungsinhalt verweist (z.B. kantonalesSchutzdekret). Die <strong>Gemeinde</strong>n sind weitgehend frei, was sie als Orientie-8927


C Zonenvorschriften7. OrientierungsinhaltArt. 2 Abs. 1WaG§ 3 AWaGArt. 18 Abs. 3RPG§ 5 Abs. 1–3AWaGArt. 10 Abs. 2WaGArt. 13 Abs. 2WaG§§ 1–11 AWaV90919293rungsinhalt in ihre Nutzungs- <strong>und</strong> Sondernutzungspläne aufnehmen wollen.Entsprechend ist dieses Kapitel nicht abschliessend.a) Orientierungsinhalt Waldaa) WaldgesetzgebungDie Waldgesetzgebung umschreibt <strong>und</strong> schützt das Waldareal. Als Wald giltjede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist <strong>und</strong>Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart <strong>und</strong> Bezeichnung imGr<strong>und</strong>buch sind nicht massgebend.Die Vorgaben des Richtplans (Naturschutzgebiete von kantonalem Interesseim Wald) <strong>und</strong> die kommunalen Interessen werden in Zusammenarbeit mit derAbteilung Wald BVU im Allgemeinen Nutzungsplan konkretisiert. Die Naturschutzzonenim Wald überlagern den Wald <strong>und</strong> sind Genehmigungsinhalt.bb) Abgrenzung Wald – <strong>Bau</strong>zonen (Waldfeststellung)<strong>Bau</strong>zonen dürfen sich nicht mit dem Waldareal überschneiden. Bei Erlass<strong>und</strong> bei Revision von Nutzungsplänen muss die <strong>Gemeinde</strong> eine Waldfeststellungin die Wege leiten, wenn <strong>Bau</strong>zonen an den Wald grenzen oder in Zukunftgrenzen sollen. Dabei wird der exakte Verlauf der Waldgrenze bestimmt.Die öffentliche Auflage von <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> Waldfeststellung wird koordiniert.Die entlang der bestehenden oder neuen <strong>Bau</strong>zonengrenzen rechtskräftigfestgestellten Waldgrenzen werden als Orientierungsinhalt in die Nutzungspläneübertragen. Die so festgestellten Waldgrenzen gelten als statischeWaldgrenzen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzenkönnen nicht mehr zu Wald werden.§ 48 <strong>Bau</strong>G 94Gemäss kantonaler Praxis werden im Waldgrenzenplan Waldgrenzen bis18 m vom <strong>Bau</strong>zonenrand entfernt festgelegt. 18 m entspricht dem Waldabstandfür Gebäude gemäss <strong>Bau</strong>gesetz. Somit werden alle Waldgrenzen aufgenommen,welche rechtliche Auswirkungen auf das <strong>Bau</strong>gebiet haben können.Art. 17 WaG§ 48 <strong>Bau</strong>G95cc) WaldabstandDas B<strong>und</strong>esrecht verbietet jede Beeinträchtigung des Waldes <strong>und</strong> verpflichtetdie Kantone, angemessene Mindestabstände von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<strong>zum</strong> Waldrand vorzuschreiben. Im Kanton Aargau wird der Waldabstand in§ 48 <strong>Bau</strong>G geregelt; er beträgt für Gebäude mindestens 18 m <strong>und</strong> für Kleinbautenmindestens 8 m.28


C Zonenvorschriften7. OrientierungsinhaltDer Waldabstand wird ab Waldgrenze gemessen <strong>und</strong> muss mit allen <strong>Bau</strong>teileneingehalten werden. Ausgenommen sind <strong>Bau</strong>teile, welche <strong>Bau</strong>linienüberschreiten dürfen, wie namentlich vorspringende Gebäudeteile.96§ 21 <strong>Bau</strong>VZiff. 3.4 IVHBLiegt innerhalb des Waldabstands eine Strasse, müssen sowohl die Abständegegenüber dem Wald wie auch gegenüber der Strasse eingehalten sein.97<strong>Bau</strong>bewilligungspflichtige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, welche § 48 <strong>Bau</strong>G nicht regelt,werden direkt gestützt auf B<strong>und</strong>esrecht beurteilt (z.B. Stützmauern oderParkfelder).98Art. 17 WaG► Auskunft:‣ Kreisforstamt BVUdd) Wald im weiteren <strong>Gemeinde</strong>gebiet (Waldausscheidung)Ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen wird der Wald in den Nutzungsplänen als Orientierungsinhaltdargestellt. Diese Waldgrenzen sind ohne Rechtswirkung. Somitkann in diesen Gebieten Wald auch neu entstehen (dynamischer Waldbegriff).Auf Begehren hin legt das Kreisforstamt entsprechend den tatsächlichenVerhältnissen die Waldgrenze fest (Waldfeststellungsverfahren).Die Abteilung Wald unterhält einen Geodatensatz, der die Abgrenzung desWaldes im Kulturland festhält. Diese Plangr<strong>und</strong>lage wird als Waldausscheidungbezeichnet. Die Abteilung Wald aktualisiert die Waldausscheidung derbetreffenden <strong>Gemeinde</strong> anlässlich von Kulturlandrevisionen <strong>und</strong> stellt denPlanungsbüros die Daten auf dem Geoportal des Kantons Aargau unentgeltlichzur Verfügung. Diese Waldausscheidung ist in die Nutzungsplanung zuübernehmen.ee) RodungRodungen (dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden)sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällenerlaubt. Für eine bewilligte Rodung ist in derselben Gegend Realersatzzu leisten (Ersatzaufforstung).Die Rodungsbewilligung ist an ein Leitverfahren (Nutzungsplan-, <strong>Bau</strong>bewilligungs-,Plangenehmigungsverfahren) gekoppelt. Sie wird für ein bestimmtes<strong>Bau</strong>vorhaben erteilt; im Nutzungsplanverfahren kann sie daher nur «in Aussichtgestellt» werden, da über das <strong>Bau</strong>vorhaben erst später entschiedenwird.99100101102Art. 2 Abs. 1<strong>und</strong> 10 WaG§§ 1–11 AWaVArt. 3–9 WaGBei kantonalen Entscheiden über Rodungsgesuche ist das B<strong>und</strong>esamt fürUmwelt (BAFU) anzuhören, wenn die Rodungsfläche mehr als 5'000 m 2 be-10329


C Zonenvorschriften7. Orientierungsinhaltträgt oder in mehreren Kantonen liegt. Bei beabsichtigten Rodungen ist frühzeitigmit der Abteilung Wald BVU Kontakt aufzunehmen.Art. 699 ZGB 104ff) Nutzung des Waldes <strong>und</strong> BewirtschaftungDas Betreten von Wald <strong>und</strong> Weide sowie die Aneignung wildwachsenderBeeren, Pilzen <strong>und</strong> dergleichen sind in ortsüblichem Umfang jedermann gestattet.Wald <strong>und</strong> Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugenbefahren werden.Art. 15 <strong>und</strong>20 ff. WaG105106Die Bewirtschaftung des Waldes ist in erster Linie Sache der Waldeigentümerinnen<strong>und</strong> Waldeigentümer. Holzschläge <strong>und</strong> andere waldbaulicheMassnahmen erfordern eine Bewilligung des Forstdienstes. Die forstlichePlanung setzt die Ziele der gesetzlichen Vorgaben um.gg) Naturschutzprogramm Wald – NaturschutzverträgeGr<strong>und</strong>lage für kantonale Beiträge im Rahmen des NaturschutzprogrammsWald sind Vereinbarungen zwischen Waldeigentümerinnen <strong>und</strong> Waldeigentümerneinerseits <strong>und</strong> der Abteilung Wald BVU anderseits. Es gibt folgendeVertragsarten:107Vereinbarungstyp Vertragsdauer BeispielePflegevertrag6 Jahre(15 Jahre)– lichter Föhren-Orchideen-Wald– Waldweideprojekt– Unterhalt von Feuchtgebieten– Pflegevertrag für Eichenjungwald(in Eichenwaldreservat)langfristiger Vertrag 50 Jahre – Altholzinsel– Naturwaldreservat– Eichenwaldreservat– Auenwald– Waldflächen mit geschütztenEinzelbäumenVereinbarung überein Naturschutzprojekteinmalige Massnahme– Erstellung eines Waldweihers– ökologische Aufwertung einesWaldrands108Die Vertragsflächen von Naturschutzverträgen im Rahmen des NaturschutzprogrammsWald werden im Kulturlandplan als «Naturschutzzonen imWald» ausgewiesen (Genehmigungsinhalt). Um eine gewisse Kontinuität bei30


C Zonenvorschriften7. Orientierungsinhaltökologisch aufgewerteten Waldrändern zu gewährleisten, werden diese als«ökologisch wertvolle Waldränder» in den Kulturlandplan eingetragen(ebenfalls Genehmigungsinhalt). Für die einzelnen Naturschutzzonen imWald <strong>und</strong> für die ökologisch wertvollen Waldränder werden in der BNOSchutzziele <strong>und</strong> Massnahmen festgelegt (Kapitel 3.3.4 der Muster-BNO). WoVerträge bestehen, wird in der BNO auf den Vertrag verwiesen.Zur Umsetzung der Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung imWald gemäss Richtplan (NkBW) <strong>und</strong> zur Umsetzung eigener, kommunalerNaturschutzinteressen können die <strong>Gemeinde</strong>n auch in Gebieten Naturschutzzonenim Wald ausscheiden, wo keine Verträge mit dem Kanton bestehen.Dabei sollen möglichst alle NkBW umgesetzt werden. Schutzziele<strong>und</strong> Massnahmen werden in der BNO festgelegt. Eine allfällige Entschädigungder betroffenen Waldeigentümerinnen <strong>und</strong> Waldeigentümer sowie Detailszu den Massnahmen können in kommunalen Naturschutzvereinbarungenoder in Naturschutzreglementen geregelt werden (Naturschutzrichtlinie,Unterhalts-, Pflege- oder Nutzungsreglement).Im öffentlichen Wald werden Pflege <strong>und</strong> Unterhalt von Naturschutzgebietenim Wald ausserdem in der forstlichen Planung (Betriebsplan <strong>und</strong> Waldentwicklungsplan)festgelegt.109110► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Kreisforstamt BVU‣ Abteilung Wald BVUb) Orientierungsinhalt Gewässeraa) Begriff <strong>und</strong> EigentumAls öffentliche Gewässer gelten nebst Seen, Flüssen, Kanälen <strong>und</strong> Bachquellenauch Gr<strong>und</strong>wasserströme <strong>und</strong> andere wichtige Gr<strong>und</strong>wasservorkommen.Dazu gehören auch dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne,sofern an ihnen nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeitendarüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur ist, entscheidendie Zivilgerichte.111§ 114 <strong>Bau</strong>GDie öffentlichen Gewässer einschliesslich sämtlicher Bestandteile sind Eigentumdes Kantons, soweit an ihnen nicht das Eigentum Dritter nachgewiesenist oder das Eigentum von <strong>Gemeinde</strong>n durch den Regierungsrat nicht ausdrücklichanerkannt worden ist. Vom Eigentum an einem Gewässer ausgenommensind lediglich <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die einer bewilligten Nutzung amGewässer dienen <strong>und</strong> im Eigentum der Berechtigten stehen. Erfolgen natürlicheoder künstliche Veränderungen des Laufes, namentlich Eindolungen,haben diese keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des öffentlichen Gewässers.112§§ 115 <strong>und</strong> 116<strong>Bau</strong>G31


C Zonenvorschriften7. Orientierungsinhalt§ 124 <strong>Bau</strong>GWnGArt. 4 Abs. 2WBGArt. 37 GSchG§ 119 <strong>Bau</strong>GArt. 38 GSchG113114115116bb) GewässernutzungNutzungen, die den Gemeingebrauch von Gewässern übersteigen, sind bewilligungspflichtig.Gesuche für Bewilligungen für die Gewässernutzung sindzusammen mit dem <strong>Bau</strong>gesuch beim <strong>Gemeinde</strong>rat einzureichen. Gesuchefür bewilligungspflichtige Nutzungen, die nicht im Zusammenhang mit einem<strong>Bau</strong>gesuch stehen, sind beim BVU einzureichen. Berechtigte dürfen die Ufergr<strong>und</strong>stückezur Ausübung der Fischerei betreten.cc) Wasserbau, EindolungenBei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichstbeibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer <strong>und</strong> Ufer müssen sogestaltet werden, dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen, einevielfältige Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt den Lebensraum nutzen <strong>und</strong> die Wechselwirkungenzwischen ober- <strong>und</strong> unterirdischen Gewässern weitgehend erhaltenbleiben können.Bei Planungen <strong>und</strong> bei <strong>Bau</strong>vorhaben innerhalb <strong>und</strong> ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen istzu beachten, dass eingedolte Gewässer, soweit <strong>zum</strong>utbar, wieder offen zulegen <strong>und</strong> nach den Gr<strong>und</strong>sätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zugestalten sind.Neue Eindolungen von Gewässern dürfen nur mit kantonaler Zustimmung<strong>und</strong> nur dann bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern.Nach Möglichkeit ist im gleichen Gebiet ein entsprechendes Gewässeroffen zu legen. Vorbehalten bleiben die Bewilligungen für Wasserbau <strong>und</strong>Gewässernutzung.Art. 6 GSchG 117118dd) GewässerschutzEinleitungen in Gewässer sind bewilligungspflichtige Nutzungen. Sie müsseninsbesondere der Gewässerschutzverordnung des B<strong>und</strong>es (GSchV) <strong>und</strong>dem Fischereirecht entsprechen.Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen weder mittelbar noch unmittelbarin ein Gewässer eingebracht oder versickert werden. Ebenso ist es untersagt,Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen,wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.Anhang 2.5<strong>und</strong> 2.6ChemRRV119Die Verwendung von Dünger <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln in <strong>und</strong> auf einemStreifen von 3 m entlang von oberirdischen Gewässern ist verboten (sieheSeite 109).32


C Zonenvorschriften7. Orientierungsinhaltee) GewässerabstandDie (kantonale) Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung desB<strong>und</strong>es vom 25. Januar 2012 (VV GSchV) legt die für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagenerforderlichen Gewässerabstände fest <strong>und</strong> bestimmt die Gewässerräume.Die <strong>Gemeinde</strong>n sind unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung desHochwasserschutzes <strong>und</strong> des Gewässerschutzes usw.) befugt, in ihren Nutzungsplänendie Gewässerabstände abweichend zu regeln.c) Orientierungsinhalt Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Quellschutzzonensowie Gr<strong>und</strong>wasserschutzarealeZum Schutz der Gr<strong>und</strong>wasservorkommen <strong>und</strong> Quellen erlässt der <strong>Gemeinde</strong>ratEinzelverfügungen <strong>und</strong> weist Gr<strong>und</strong>stücke Schutzzonen mit den erforderlichenNutzungsbeschränkungen zu. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungensind die Nutzungsbeschränkungen im Gr<strong>und</strong>buch an<strong>zum</strong>erken.Rechtskräftig verfügte Schutzzonen werden im Allgemeinen Nutzungsplanals Orientierungsinhalt eingezeichnet. Für die genauen Abgrenzungen <strong>und</strong>die Eigentumsbeschränkungen (vor allem <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Düngebeschränkungen)sind die Schutzzonenreglemente massgebend. Sie können in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltungeingesehen werden.120121122123VV GSchV§ 127 <strong>Bau</strong>G§ 14 EG UWR§§ 26 f. V EGUWRFür die künftige Nutzung <strong>und</strong> Anreicherung von Gr<strong>und</strong>wasservorkommensetzt der Grosse Rat in kantonalen Nutzungsplänen Gr<strong>und</strong>wasserschutzarealefest. Sie werden in den Nutzungsplänen der <strong>Gemeinde</strong>n als Orientierungsinhalteingezeichnet.d) Orientierungsinhalt WanderwegeDer Grosse Rat setzt das Wanderwegnetz in seiner gr<strong>und</strong>sätzlichen Lage imkantonalen Richtplan fest <strong>und</strong> führt es periodisch nach. Im Zonenplan der<strong>Gemeinde</strong> werden die Wanderwege als Orientierungsinhalt eingezeichnet.Wanderwege ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen sind auf Naturwegen anzulegen. In Ausnahmefällenkönnen mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle Hartbelägebewilligt werden. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sindnach Möglichkeit auf Naturwege zu verlegen. Die Kennzeichnung der Fuss<strong>und</strong>Wanderwege auf privatem Gr<strong>und</strong> ist zu dulden. Die Eigentümerinnen<strong>und</strong> Eigentümer sind vorher anzuhören.e) Weiterer OrientierungsinhaltWeitere Inhalte können in Nutzungsplänen als Orientierungsinhalt vermerktwerden, wie z.B.:124125126127Art. 21 GSchG§ 10 Abs. 1 derVerordnungüber Fuss- <strong>und</strong>Wanderwege§ 3 der VerordnungüberFuss- <strong>und</strong>Wanderwege33


C Zonenvorschriften8. Plansicherung• Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz sowie archäologischeF<strong>und</strong>stellen gemäss Kulturgesetz (zur Pflicht der <strong>Gemeinde</strong>n, <strong>Bau</strong>denkmäler<strong>und</strong> archäologische Hinterlassenschaften als Informationsinhalt inden Nutzungsplänen darzustellen vgl. Richtplan S 1.5, Seite 5),• besondere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (bestehende <strong>und</strong> projektierte National-,Kantons- <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>strassen, Bahnen, Hochspannungsleitungen, kantonaleRadrouten, Fuss- <strong>und</strong> Radwege, Altlasten, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen derArmee usw.),• besonders schutzwürdige Landschaften, Natur- <strong>und</strong> Kulturobjekte (BLN,historische Verkehrswege usw.) gemäss den Inventaren des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong>dem Richtplan des Kantons ,• Rebbaukataster des B<strong>und</strong>es (Verzeichnis der Gr<strong>und</strong>stücke, welche derGesetzgebung des B<strong>und</strong>es über den Rebbau unterliegen),• Naturobjekte (Quellen, Aussichtspunkte, Hochstammobstbäume, Rebbergeusw.), denen die <strong>Gemeinde</strong> eine besondere Bedeutung <strong>zum</strong>isst, beiwelchen sie aber von einer verbindlichen Unterschutzstellung im Nutzungsplanabsieht,• <strong>Gemeinde</strong>-, Kantons- <strong>und</strong> Landesgrenzen .Art. 26 Abs. 3RPGArt. 27 RPG§§ 29–31 <strong>Bau</strong>G1281298. PlansicherungNeue oder geänderte Nutzungspläne treten erst mit der Genehmigung durchdie kantonale Behörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die bisherigeRechtslage für die Beurteilung von <strong>Bau</strong>gesuchen massgebend.Um nötigenfalls zu verhindern, dass «im letzten Moment» noch <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen bewilligt werden müssen, welche im Widerspruch stehen zu vorgesehenenneuen planungsrechtlichen Festlegungen, sieht das <strong>Bau</strong>G Plansicherungsinstrumentevor: die Planungszone <strong>und</strong> die <strong>Bau</strong>sperre. Die vorgesehenenplanungsrechtlichen Festlegungen haben eine negative Vorwirkung.Geltendes Recht wird nicht angewendet, wenn es den neuen Nutzungsplänenwiderspricht.§ 29 <strong>Bau</strong>G 130a) PlanungszoneWährend der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird,können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden,wenn geplante <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen die Verwirklichung des Zwecks dieserPläne (Vorschriften) erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen<strong>und</strong> kommunalen, der <strong>Gemeinde</strong>rat bei kommunalen Nutzungsplänen.Planungszonen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie werdenbereits mit der öffentlichen Auflage wirksam. Innert der Auflagefrist kann beider anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden; gegen deren Ent-34


C Zonenvorschriften8. Plansicherungscheid steht die Beschwerde an die nächsthöhere Instanz offen. Einsprache<strong>und</strong> Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Planungszonen geltenlängstens fünf Jahre. Bewilligungen für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Planungszonedürfen nur – müssen dann aber – erteilt werden, wenn feststeht,dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren.b) <strong>Bau</strong>sperreIm Gegensatz zur Planungszone beschränkt sich die <strong>Bau</strong>sperre auf ein einzelnes<strong>Bau</strong>vorhaben. Die zuständige Behörde kann <strong>Bau</strong>gesuche für dieDauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen (vorläufige Abweisung oderSistierung des Verfahrens). Für den Erlass von <strong>Bau</strong>sperren gelten im Übrigendie gleichen Voraussetzungen wie für Planungszonen. Die Dauer derZurückstellung eines <strong>Bau</strong>gesuchs darf zusammen mit der Dauer einer fürdas gleiche Gebiet angeordneten Planungszone fünf Jahre nicht überschreiten.131§ 30 <strong>Bau</strong>G35


DDErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 1 Regionaler SachplanErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V132Für das Verständnis der nachfolgenden Erläuterungen zur <strong>Bau</strong>V ist erforderlich,dass ebenfalls der Verordnungstext (<strong>Bau</strong>V) zur Hand genommen wird.Die <strong>Bau</strong>V ist im Internet veröffentlicht (siehe Seite 10).1. Regionale <strong>und</strong> kommunale Raumentwicklung§ 1 Regionaler Sachplan133‣ siehe Seite 15§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr134‣ siehe Seite 16§ 3 Verfahren135136Die <strong>Gemeinde</strong> lässt den Regionalen Sachplan <strong>und</strong> den Kommunalen GesamtplanVerkehr vor Durchführung des Mitwirkungsverfahrens (§ 3 <strong>Bau</strong>G)von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen. Dies stellt sicher, dassder Bevölkerung nicht Pläne vorgelegt werden, die kantonalen Vorgaben <strong>und</strong>Interessen widersprechen.Zum Verfahren der Nutzungsplanung hat der Kanton diverse Richtlinien(Richtlinie 1.1–1.7) herausgegeben <strong>und</strong> im Internet veröffentlicht:‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planung> Nutzungsplanung > Dokumente <strong>und</strong> Arbeitshilfen2. Kommunale Nutzungspläne§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität <strong>und</strong> VerkehrArt. 26 Abs. 2RPGArt. 1, 3 <strong>und</strong>15 ff. RPGRichtplan S 1.2§§ 13 <strong>und</strong> 27Abs. 2 <strong>Bau</strong>G137Eine Erweiterung des Siedlungsgebiets oder eine Umzonung bedingt eineAnpassung des Allgemeinen Nutzungsplans. Die Anpassung ist nur zulässig,wenn sie mit dem übergeordneten Recht – so namentlich mit den Planungsgr<strong>und</strong>sätzendes RPG <strong>und</strong> den Vorschriften des Umweltrechts –,dem kantonalenRichtplan, den regionalen Sachplänen sowie den regionalen <strong>und</strong> kantonalenInteressen in Einklang steht.36


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 6 StrassenlinienEine zentrale Voraussetzung ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> die Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsentwicklungaufeinander abstimmt. Für die Beurteilung der Strassenkapazitäten<strong>und</strong> den Nachweis, dass der zusätzliche Verkehr, der durch dieneue Zonierung zu erwarten ist, bewältigt werden kann, hat das DepartementEmpfehlungen erlassen: «Kapazitätsnachweis § 46 <strong>Bau</strong>V – Empfehlungen».Die Empfehlungen sind im Internet veröffentlich:138‣ www.ag.ch/verkehr> Siedlung <strong>und</strong> Verkehr > Kommunaler Gesamtplan VerkehrEine Anpassung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr ist nicht zusätzlicherforderlich, wenn bei Ein- oder Umzonungen ein Kapazitätsnachweis erstelltwird.139§ 6 StrassenlinienAbs. 3: Einfriedungen haben gegenüber Strassen von Gesetzes wegen einenMindestabstand einzuhalten, der sicherstellt, dass die nötige Seitenfreiheitgewahrt bleibt (§ 111 Abs. 1 lit. c <strong>und</strong> d <strong>Bau</strong>G). Wird dieser nicht nutzbareStreifen zwischen Einfriedung <strong>und</strong> Strassengebiet («Niemandsland») zurStrassenparzelle geschlagen, kann dies den Unterhalt erleichtern. In diesemFall ist zusätzlich zur Strassenlinie eine «<strong>Bau</strong>linie für Einfriedungen» festzulegen,damit der nun nicht mehr erforderliche gesetzliche Abstand (§ 111Abs. 1 lit. c <strong>und</strong> d <strong>Bau</strong>G) wegfällt. Für «einzelne Bäume» hingegen gilt weiterhinder gesetzliche Abstand, sofern nichts anders geregelt wird.Der Begriff «Sockel(bau)linie» ist weniger klar verständlich als «<strong>Bau</strong>linie fürEinfriedungen» <strong>und</strong> soll daher nicht mehr verwendet werden.140141§ 8 GestaltungsplanEin Gestaltungsplan dient der Förderung der Siedlungsqualität in einem bestimmtenAreal. Er enthält – in Ergänzung zu den Vorgaben des AllgemeinenNutzungsplans – Regelungen, die die Qualität der Überbauung, die Einpassungder <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die Nutzung, Erschliessung, Freiraumgestaltung,Energie, Ökologie usw. betreffen.Der Allgemeine Nutzungsplan kann Areale bezeichnen, die einer Gestaltungsplanpflichtunterstellt sind. Aber auch ohne eine solche Verpflichtung istes zulässig, einen Gestaltungsplan zu erstellen.Der Gestaltungsplan kann Abweichungen von der Regelbauweise zulassen,«wenn dadurch ein siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsgestalterisch besseres Ergebniserzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträch-142143144§ 21 Abs. 2<strong>Bau</strong>G37


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 9 Aufwertung des Siedlungs- <strong>und</strong> Strassenraumstigt wird <strong>und</strong> keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.» Die Abweichungenmüssen in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Verbesserungenstehen. Das Prüfungsergebnis ist fachlich zu begründen.145Die Abteilung Raumentwicklung BVU hat Empfehlungen <strong>zum</strong> Erlass einesGestaltungsplans herausgegeben:‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planung >Nutzungsplanung > Dokumente <strong>und</strong> Arbeitshilfen> «Empfehlung für Gestaltungspläne nach § 21 <strong>Bau</strong>G»§ 9 Aufwertung des Siedlungs- <strong>und</strong> Strassenraums§ 9 Abs. 3<strong>Bau</strong>V146147Das Gesetz verpflichtet die <strong>Gemeinde</strong>n, an stark belasteten kantonalen VerkehrsachsenMassnahmen zur Aufwertung des Siedlungs- <strong>und</strong> Strassenraumszu beschliessen. Es geht in der Regel um Strassenabschnitte mit einemdurchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 15'000 Motorfahrzeugen<strong>und</strong> mehr. Ist die Strasse weniger stark belastet <strong>und</strong> verlangt derRichtplan keine Aufwertungsmassnahmen, ist die <strong>Gemeinde</strong> befugt, freiwilligAufwertungsmassnahmen vorzusehen. Soweit Kantonsstrassen mitbetroffensind, muss die <strong>Gemeinde</strong> die Massnahmen mit dem Kanton absprechen <strong>und</strong>allfällige Vorgaben beachten.Für gewisse Festlegungen empfiehlt es sich, die Massnahmen nachträglichin einem Gestaltungsplan zu verankern. Auch ist denkbar, dass das Betriebs<strong>und</strong>Gestaltungskonzept (BGK) gleichzeitig mit einem Gestaltungsplan erarbeitetwird.38148149§ 11 Unwesentliche Änderung des Allgemeinen NutzungsplansDer <strong>Gemeinde</strong>rat darf über unwesentliche Änderungen des AllgemeinenNutzungsplans beschliessen, wie z.B.:− Korrekturen ungenauer Zonengrenzen; die Zonenänderung darf eine zusammenhängendeFläche von höchstens 200 m 2 betreffen. BestehendeStrassenflächen werden nicht mitgerechnet. Geht es um mehrere, nichtzusammenhängende Gebiete, darf die Gesamtfläche (die eingezont, ausgezontoder umgezont wird) entsprechend grösser sein,− sprachliche Präzisierungen von BNO-Vorschriften (Korrektur offenk<strong>und</strong>igerVersehen).Wesentlich hingegen ist eine Änderung vor allem dann, wenn sie wichtigeErgebnisse der Planung in Frage stellt oder zu Rechtsungleichheiten führenkann, wie z.B.:− Einzonung einer <strong>Bau</strong>parzelle,


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 11 Unwesentliche Änderung des Allgemeinen Nutzungsplans− inhaltliche Änderungen von BNO-Vorschriften (Erhöhung der Nutzungsziffer,Verkleinerung der Grenzabstände usw.),− die Unterschutzstellung oder Nichtunterschutzstellung eines Gebäudes.3. <strong>Bau</strong>begriffe <strong>und</strong> Messweisen (§§ 16–31)Das Konkordat «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der<strong>Bau</strong>begriffe (IVHB)» will die <strong>Bau</strong>begriffe <strong>und</strong> Messweisen schweizweit harmonisieren.Der Kanton Aargau ist dem Konkordat am 20. Januar 2010 beigetreten.Er hat sich damit verpflichtet, die <strong>Bau</strong>begriffe <strong>und</strong> Messweisen derIVHB zu übernehmen.Die IVHB enthält zwei Anhänge: Anhang 1 mit dem Titel «Begriffe <strong>und</strong> Messweisen»<strong>und</strong> Anhang 2 mit dem Titel «Skizzen». Diese Normierungen derIVHB werden im kantonalen Recht wie folgt umgesetzt:– Die Anhänge 1 <strong>und</strong> 2 der IVHB sind unverändert als Anhänge 1 <strong>und</strong> 2 der<strong>Bau</strong>V übernommen worden.– §§ 16–31 enthalten ausführendes kantonales Recht zu den Bestimmungender IVHB.150151IVHB§§ 16–31 <strong>Bau</strong>VAnhänge 1 <strong>und</strong>2 <strong>Bau</strong>VDie Anhänge 1 <strong>und</strong> 2 <strong>Bau</strong>V sowie §§ 16–31 <strong>Bau</strong>V sind erst anwendbar,wenn die <strong>Gemeinde</strong> ihren Allgemeinen Nutzungsplan (<strong>Bau</strong>zonenplan<strong>und</strong> Kulturlandplan mit BNO) an die neuen Begriffe <strong>und</strong> Messweisender IVHB angepasst hat. Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, giltweiterhin das bisherige Recht (A<strong>Bau</strong>V), wie es in Anhang 3 <strong>Bau</strong>V aufgeführtist (siehe Kapitel Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V, S. 137).152Für die Umsetzung der IVHB im kommunalen Recht stellt das BVU den <strong>Gemeinde</strong>neine Empfehlung zur Verfügung:153‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planung >Nutzungsplanung > Dokumente <strong>und</strong> Arbeitshilfen > «Integration derIVHB in die BNO (Empfehlung § 15 <strong>Bau</strong>V)» (PDF-Dokument)Um die Lektüre zu erleichtern, werden nachfolgend die gesetzlichen Bestimmungender IVHB mit dem zugehörigen ausführenden Recht der <strong>Bau</strong>V zitiert.Der Längsbalken am linken Rand soll kenntlich machen, dass es sich dabeium (verbindliches) Recht handelt.154Die <strong>Bau</strong>-, Planungs- <strong>und</strong> Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), die die IVHBbeschlossen hat, hat dazu Erläuterungen herausgegeben. Diese «ErläuterungenIVHB» sind im Internet veröffentlicht. Da sie für das Verständnis derIVHB eine besondere Bedeutung haben, werden diese «ErläuterungenIVHB» nachfolgend ebenfalls wörtlich wiedergegeben.15539


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 1. Terrain – 1.1 Massgebendes Terrain***‣ www.ag.ch/bauen > <strong>Bau</strong>recht > <strong>Bau</strong>begriffe IVHB > «Erläuterungender Definitionen des Anhangs IVHB» (PDF-Dokument)— IVHB: 1. Terrain – 1.1 Massgebendes Terrain***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)156157158I. IVHB1.1 Massgebendes TerrainAls massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieserinfolge früherer Abgrabungen <strong>und</strong> Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden,ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischenoder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain ineinem Planungs- oder im <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.II. Erläuterungen IVHBDie Feststellung des massgebenden Terrains kann gelegentlich schwierigsein. In unklaren Situationen braucht es unter Umständen einen Feststellungsentscheid;die zuständige Behörde wird in der Regel einen auf das umgebendenatürliche Terrain abgestimmten Geländeverlauf ermitteln <strong>und</strong> festlegen.Eine vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichende Festlegungdes massgebenden Terrains kann insbesondere wegen der Hochwassergefahr,einer Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers oder aus Gründen der Siedlungsentwässerungzweckmässig sein.— IVHB: 2. Gebäude – 2.1 Gebäude***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)159160I. IVHB2.1 GebäudeGebäude sind ortsfeste <strong>Bau</strong>ten, die <strong>zum</strong> Schutz von Menschen, Tieren oder Sacheneine feste Überdachung <strong>und</strong> in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.II. Erläuterungen IVHBDie Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen,Längenmassen <strong>und</strong> Gebäudeflächenmassen umschrieben werdenkann.40


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 17 Terrassenhäuser§ 17 TerrassenhäuserDie Bestimmung ist formell erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB imkommunalen Recht eingeführt hat. Sie entspricht aber der geltenden Praxis.Bei einem Terrassenhaus muss das Verhältnis der Gr<strong>und</strong>flächen von «Terrasse»<strong>und</strong> «zurückversetzter Gebäudeeinheit» mindestens 1:3 betragen.Oder, anders formuliert: die Fläche der Gebäudeeinheit dividiert durch dieTerrassenfläche darf nicht mehr als 3 ergeben. Bei der Berechnung darf jenerTerrassenteil, der über die Fassade des darunterliegenden Geschossesvorkragt, nicht (als «Terrasse») gerechnet werden; er bleibt unberücksichtigt.161162≤ 60 cm 1 : 3Terrasse Gebäudeeinheit≥ 10%Abbildung 4Gestaffelte <strong>Bau</strong>weise: TerrassenhausBei der Terrassenfläche darf ferner nur auf den offenen (nicht überdachten)Teil der Terrasse abgestellt werden, weil bei der Frage der Terrassierung deroptische Eindruck wesentlich ist <strong>und</strong> dieser verändert wird, wenn die Terrassedurch darüberliegende Gebäudeteile gedeckt wird. Eine Überdachungwürde die Terrasse zur Wohnfläche machen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>fläche der «zurückversetztenGebäudeeinheit» entsprechend vergrössern. Blosse Dachvorsprünge,die höchstens 60 cm betragen, hingegen bleiben ohne Bedeutung(sie machen die Terrasse nicht zur Wohnfläche). Ist allerdings derDachvorsprung grösser als 60 cm, ist die gesamte überdachte Terrassenflächeals Wohnfläche <strong>und</strong> nicht als «Terrasse» zu zählen.163AGVE 2011,Nr. 99§ 19 IVHB: 2.2 Kleinbauten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.2 Kleinbauten16441


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 19 IVHB: 2.3 Anbauten***Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigenMasse nicht überschreiten <strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.165166II. Erläuterungen IVHBKleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- <strong>und</strong>Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweisebezüglich Fassadenhöhe <strong>und</strong> Gebäudelänge nicht überschreiten.Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert.‣ Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416 (siehe Seite 146)167III. <strong>Bau</strong>VSiehe nachfolgend: «2.3 Anbauten» (Seite 42).§ 19 IVHB: 2.3 Anbauten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)168I. IVHB2.3 AnbautenAnbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihrenDimensionen die zulässigen Masse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.Abbildung 5 Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten <strong>und</strong> Kleinbauten(IVHB)42


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 20IVHB: 2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten***II. Erläuterungen IVHBAnbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringendeGebäudeteile.III. <strong>Bau</strong>V§ 19 Klein- <strong>und</strong> Anbauten (Ziff. 2.2 <strong>und</strong> 2.3 Anhänge IVHB)1Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten folgende Höchstmasse:a) Gebäudefläche: 40 m 2 ,b) traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössertsich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb desGr<strong>und</strong>risses,c) Dachneigung: maximal 45°, wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt.2Wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, gilt für Klein- <strong>und</strong> Anbauten einGrenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaftreduziert oder aufgehoben werden kann.169170§ 20 IVHB: 2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>tenUnterirdische <strong>Bau</strong>ten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie derGeländer <strong>und</strong> Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unterdem tiefer gelegten Terrain liegen.II Erläuterungen IVHBUnter Geländer <strong>und</strong> Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welchedem Schutz der Zugänge dienen.III. <strong>Bau</strong>VSiehe nachfolgend: «2.5 Unterniveaubauten» (S. 43)171172173§ 20 IVHB: 2.5 Unterniveaubauten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.5 UnterniveaubautenUnterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass über dasmassgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.17443


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 20 IVHB: 2.5 Unterniveaubauten***Abbildung 6Figur 2.4 <strong>und</strong> 2.5 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten, Unterniveaubauten(IVHB)175176177II. Erläuterungen IVHBDas höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten überdas Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass.Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Unterniveaubautenwird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstandsvorschriftenzu erlassen.Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Unterniveaubautennur in den Fassadenfluchten betrachtet.178III. <strong>Bau</strong>V§ 20 Unterniveau- <strong>und</strong> unterirdische <strong>Bau</strong>ten (Ziff. 2.4 <strong>und</strong> 2.5 Anhänge IVHB) sowieParkierungs- <strong>und</strong> Verkehrsflächen1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung dasmassgebende Terrain <strong>und</strong> bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens80 cm überragen (Mass f).2 Wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- <strong>und</strong> unterirdische<strong>Bau</strong>ten sowie Parkierungs- <strong>und</strong> Verkehrsflächen einen Grenzabstand vonwenigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenenNachbarn reduziert oder aufgehoben werden.44


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 3. Gebäudeteile – 3.1 Fassadenflucht***— IVHB: 3. Gebäudeteile – 3.1 Fassadenflucht***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.1 FassadenfluchtDie Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durchdie äussersten Punkte des <strong>Bau</strong>körpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende<strong>und</strong> unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.II. Erläuterungen IVHBDie Fassadenflucht stellt <strong>zum</strong> Beispiel bei unbedeutend zurückversetztenGebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar.Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definitiondes Attikageschosses.179180181— IVHB: 3.2 Fassadenlinie***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.2 FassadenlinieDie Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht <strong>und</strong> massgebendem Terrain.II. Erläuterungen IVHBDie Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmassevon Gebäuden <strong>und</strong> der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer.Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden,Kreisbogen usw.182183184— IVHB: 3.3 Projizierte Fassadenlinie***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.3 Projizierte FassadenlinieDie projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene deramtlichen Vermessung.18545


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 3.3 Projizierte Fassadenlinie***Abbildung 7Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (IVHB)46


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile***Abbildung 8Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht <strong>und</strong> Fassadenlinie (IVHB)II. Erläuterungen IVHBDie projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände(Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge <strong>und</strong> Gebäudebreite.186§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.4 Vorspringende GebäudeteileVorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass (für die Tiefe)über die Fassadenflucht hinaus <strong>und</strong> dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge– das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglichdes zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.18747


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile***Abbildung 9Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt <strong>und</strong> Seitenansicht)(IVHB)188189II. Erläuterungen IVHBVorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen,Balkone.Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das aufden zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie alsTeile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten,grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf).48


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 3.5 Rückspringende Gebäudeteile***III. <strong>Bau</strong>V§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 <strong>Bau</strong>G)1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- <strong>und</strong> Anbautenhöchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) <strong>und</strong> dürfen – mit Ausnahme vonDachvorsprüngen <strong>und</strong> Vordächern – nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigenFassadenabschnitts (Mass b).2 Die vorspringenden Gebäudeteile werden nicht in die Abstandsberechnung miteinbezogen.IV. Ergänzende ErläuterungenDie frühere Einschränkung, dass vorspringende Gebäudeteile nur untergeordneteGebäudeteile sein können, gilt nach neuem Recht nicht mehr.Vorspringende Gebäudeteile werden nicht in die Abstandsberechnung miteinbezogen.Sie dürfen die für Gebäude (<strong>Bau</strong>ten) geltenden Abstandsvorschriften– Abstand gegenüber privaten Parzellengrenzen, Wald, Gewässern,Strassen (§ 111 <strong>Bau</strong>G) <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>Bau</strong>linien – unterschreiten.190191192— IVHB: 3.5 Rückspringende Gebäudeteile***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.5 Rückspringende GebäudeteileRückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.193Abbildung 10 Figur 3.5 Rückspringende <strong>und</strong> unbedeutend rückspringendeGebäudeteile (IVHB)49


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 4. Längenbegriffe, Längenmasse – 4.1 Gebäudelänge***194195II. Erläuterungen IVHBRückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone,Arkaden, zurückversetzte Eingänge.Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis <strong>zum</strong>zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetztsind <strong>und</strong> das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigenAnteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.III. <strong>Bau</strong>V—196IV. Ergänzende ErläuterungenIm kantonalen Recht sind die rückspringenden Gebäudeteile nicht genannt,da sie für den Kanton Aargau – soweit ersichtlich – keine Bedeutung haben.— IVHB: 4. Längenbegriffe, Längenmasse – 4.1 Gebäudelänge***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)197I. IVHB4.1 GebäudelängeDie Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welchesdie projizierte Fassadenlinie umfasst.— IVHB: 4.2 Gebäudebreite***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)198I. IVHB4.2 GebäudebreiteDie Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welchesdie projizierte Fassadenlinie umfasst.50


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse – 5.1 Gesamthöhe***Abbildung 11 Figur 4.1 <strong>und</strong> 4.2 Gebäudelänge <strong>und</strong> Gebäudebreite(IVHB)II. Erläuterungen IVHBDie Gebäudelänge <strong>und</strong> Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden<strong>und</strong> werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondereauch für Anbauten.199— IVHB: 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse – 5.1 Gesamthöhe***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB5.1 GesamthöheDie Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punktder Dachkonstruktion <strong>und</strong> den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebendenTerrain.20051


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse – 5.1 Gesamthöhe***Abbildung 12 Figur 5.1 Gesamthöhe (IVHB)201202II. Erläuterungen IVHBDie Begriffe betreffend der Höhe von Punkten, Linien <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>ten dienen derDimensionierung der <strong>Bau</strong>ten in ihrer dritten Dimension bzw. als Hilfsgrössezur Festlegung von Niveaus bestimmter Gebäudepunkte <strong>und</strong> Geschossen.Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächernum die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweiseum den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil desmassgebenden Terrains.52


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5.2 Fassadenhöhe***Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. könnenden höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihrenAbmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten.203Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungenüber die Dachgestaltung erforderlich.204Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird dieGesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.205III. <strong>Bau</strong>V—IV. Ergänzende ErläuterungenAls Dachaufbauten gelten ebenfalls Sonnenkollektoranlagen. Sie dienen derVersorgung einer <strong>Bau</strong>te mit Solarstrom <strong>und</strong> führen zu keiner Vergrösserungder Nutzfläche (des nutzbaren Raums).206— IVHB: 5.2 Fassadenhöhe***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB5.2 FassadenhöheDie Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie derFassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion <strong>und</strong> der dazugehörigenFassadenlinie.20753


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5.2 Fassadenhöhe***Abbildung 13 Figur 5.2 Fassadenhöhe (IVHB)208209210211212II. Erläuterungen IVHBBei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstunggemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüberder Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrocheneAbschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige <strong>und</strong> giebelseitigeFassaden sowie für berg- <strong>und</strong> talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegtwerden.Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohneAbgrabungen in Erscheinung treten dürfen <strong>und</strong> hat vor allem in stark geneigtemGelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich derHöhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungenbegrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung.Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktionohne Dachhaut <strong>und</strong> darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe,welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert.Dachaufbauten sind <strong>Bau</strong>teile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegteMass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass,so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei54


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5.3 Kniestockhöhe***Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessungder Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.— IVHB: 5.3 Kniestockhöhe***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB5.3 KniestockhöheDie Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodensim Rohbau <strong>und</strong> der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkanteder Dachkonstruktion.213Abbildung 14 Figur 5.3 Kniestockhöhe (IVHB)II. Erläuterungen IVHBDie Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses.III. <strong>Bau</strong>VSiehe nachfolgend: «6.3 Dachgeschosse» (S. 60)IV. Ergänzende ErläuterungenDie Interpretation der Begriffe «Oberkante Dachkonstruktion» <strong>und</strong> «OberkanteDachgeschossboden im Rohbau» ist zur Zeit noch nicht restlos klar. Nachgegenwärtigem Stand wird die Kniestockhöhe gemessen ab Oberkante desDachgeschossbodens im Rohbau (altes Recht: ab Fertigboden) bis OberkanteDachkonstruktion (altes Recht: Oberkante Dachfläche). Sparren, Dämmung<strong>und</strong> Unterdach sind Teile der Dachkonstruktion; die Dachfläche (Konterlattung,Ziegellattung <strong>und</strong> Ziegel) hingegen zählt nicht dazu. Mit «Dachgeschossbodenim Rohbau» ist die Betondecke ohne Bodenbelag (Zementüberzug)gemeint. Wird der Dachgeschossboden isoliert, sind Wärmedäm-21421521655


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 5.4 Lichte Höhe***mung <strong>und</strong> Unterlagsboden ebenfalls Teile des «Dachgeschossbodens imRohbau».217218Demnach belastet die Wärmedämmung die Kniestockhöhe, wenn sie imDach, nicht jedoch wenn sie im Dachgeschossboden angebracht wird.Neu wird eine «grosse Kniestockhöhe» für Pultdächer eingeführt: sie beträgt3.50 m. Denkbar ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> für Pultdachgebäude strengere Höhenbegrenzungenfestlegt als für Giebeldachbauten.— IVHB: 5.4 Lichte Höhe***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)219I. IVHB5.4 Lichte HöheDie lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens<strong>und</strong> der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeiteines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.Abbildung 15 Figur 5.4 Lichte Höhe (IVHB)220221II. Erläuterungen IVHBDie lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen<strong>und</strong> arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen.Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit derRaumhöhe noch nicht.§ 49 <strong>Bau</strong>G222§ 22 Geschosshöhe***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)Die Bestimmung über die Geschosshöhe findet nur dann Anwendung, wenndie <strong>Gemeinde</strong> die zulässige Höhe einer <strong>Bau</strong>te nicht direkt regelt.56


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 6. Geschosse – 6.1 Vollgeschosse***Vollgeschosse <strong>und</strong> Attikageschoss dürfen im Schnitt nicht mehr als 3.20 mhoch sein. Wird <strong>zum</strong> Beispiel im Erdgeschoss ein überhöhtes Gewerbegeschossrealisiert, müssen die übrigen Geschosse entsprechend kleiner sein,damit das Durchschnittsmass nicht verletzt wird. Indirekt ergibt sich dadurcheine Begrenzung der Höhe der <strong>Bau</strong>te.223— IVHB: 6. Geschosse – 6.1 Vollgeschosse***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB6.1 VollgeschosseVollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- <strong>und</strong> Attikageschosse.Bei zusammengebauten Gebäuden <strong>und</strong> bei Gebäuden, die in der Höhe oder in derSituation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. fürjedes Gebäude separat ermittelt.22457


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 23 IVHB: 6.2 Untergeschosse***Abbildung 16 Figur 6.1 Geschosse <strong>und</strong> Geschosszahl (IVHB)225II. Erläuterungen IVHBBegriffe <strong>und</strong> Festlegungen betreffend Geschosse dienen der Differenzierungverschiedener <strong>Bau</strong>zonen <strong>und</strong> der Regelungen in Sondernutzungsplänen.§ 23 IVHB: 6.2 Untergeschosse***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)226I. IVHB6.2 UntergeschosseUntergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens,gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass überdie Fassadenlinie hinausragt.58


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 23 IVHB: 6.2 Untergeschosse***Abbildung 17 Figur 6.2 Untergeschosse (IVHB)II. Erläuterungen IVHBUntergeschosse können höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass für vorspringendeGebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüberhinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische<strong>Bau</strong>ten.III. <strong>Bau</strong>V§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassadenliniehinausragen.2 Soweit die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstenseinem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.IV. Ergänzende ErläuterungenWie das Durchschnittsmass b zu berechnen ist, ist zur Zeit noch unklar <strong>und</strong>umstritten. Gemäss dem Bericht zur <strong>Bau</strong>V gilt Folgendes:Die Flächenanteile des Untergeschosses, die oberhalb der Fassadenlinie(<strong>und</strong> also über dem Terrain) liegen, werden addiert. Von dieser Summe werdendie unter dem Terrain liegenden Flächenteile zwischen Fassadenlinie<strong>und</strong> Oberkante des Untergeschosses abgezogen. Das Ergebnis dieser Subtraktionwird alsdann dividiert durch den Gebäudeumfang (Gesamtlänge derprojizierten Fassadenlinie; Ziff. 3.3 Anhänge IVHB). Bei kontinuierlichem Terrainverlaufkann stattdessen (vereinfachend) an zwei (oder vier) Eckpunkten22722822923059


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 24 IVHB: 6.3 Dachgeschosse***gemessen werden, wie viel diese das Terrain überragen (positive Zahl) bzw.unter dem Terrain liegen (negative Zahl), <strong>und</strong> davon der Durchschnitt genommenwerden.231Strittig ist, ob bei der Berechnung die unter dem Terrain liegenden Flächenteiletatsächlich zu berücksichtigen sind <strong>und</strong> abgezogen werden dürfen.§ 24 IVHB: 6.3 Dachgeschosse***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)232I. IVHB6.3 DachgeschosseDachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nichtüberschreiten.60


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 24 IVHB: 6.3 Dachgeschosse***Abbildung 18 Figur 6.3 Dachgeschosse (IVHB)II. Erläuterungen IVHBWo asymetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für dieDefinition des Dachgeschosses kleine <strong>und</strong> grosse Kniestockhöhen bezeichnetwerden.Die Dachfläche darf nur bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass (für die Breite) durchDachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zähltdas Geschoss als Vollgeschoss.III. <strong>Bau</strong>V§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)1 Wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, darfa) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen,b) die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Legt die<strong>Gemeinde</strong> kein Mass für die Gesamthöhe oder die giebelseitige Fassadenhöhefest, darf die Gesamthöhe eines asymmetrischen Dachs die Gesamthöhe einessymmetrischen Dachs nicht überragen,c) die Dachfläche nur auf einem Geschoss <strong>und</strong> höchstens auf einem Drittel derFassadenlänge durchbrochen werden. Auf weiteren Dachgeschossebenen sindzur Belüftung vereinzelte Dachflächenfenster zulässig, die eine Einbaugrössevon höchstens 0,5 m 2 haben,d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzflächedienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster <strong>und</strong> spezielle Giebelkonstruktionen.Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel derHöhe gemessen.3 Mansarden- <strong>und</strong> Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die <strong>Gemeinde</strong>nsie ausdrücklich zulassen.23323423561


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 25 IVHB: 6.4 Attikageschosse***236237238239240IV. Ergänzende ErläuterungenMansarden- <strong>und</strong> Tonnendächer sehen wuchtig aus <strong>und</strong> lassen eine wesentlichintensivere Nutzung zu als Steildächer. Sie dürfen nur erstellt werden,wenn die BNO solche Dächer ausdrücklich gestattet. Dieser Vorbehalt gibtder <strong>Gemeinde</strong> die Gelegenheit, mit entsprechenden Vorschriften (kleinerKniestock, Begrenzung der Gesamthöhe) überdimensionierte Dachformen zuverhindern.Die <strong>Gemeinde</strong>n können ferner abweichende Regelungen treffen bezüglichzulässige Dachneigung, Grösse der Kniestockhöhe <strong>und</strong> Anzahl Geschossemit Dachdurchbrechungen. Bestimmt das kommunale Recht nichts anderes,gilt § 24 <strong>Bau</strong>V abschliessend.Die Frage, welche Dachdurchbrüche zulässig sind, damit ein Geschoss nochals Dachgeschoss zählt (<strong>und</strong> nicht <strong>zum</strong> Vollgeschoss wird), wird wie bisherbeantwortet (siehe dazu unten, Seite 140, Abbildung 28 Dachdurchbrüche).Ebenso gilt die bisherige Praxis für die Beantwortung der Frage der Zulässigkeitvon Schrägdächern (siehe dazu unten, Seite 140, Abbildung 29 ZulässigeSchrägdächer).► Weitere Hinweise:‣ Zum Begriff Kniestock siehe: «5.3 Kniestockhöhe» (Seite 55)§ 25 IVHB: 6.4 Attikageschosse***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)241I. IVHB6.4 AttikageschosseAttikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. DasAttikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.62


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 25 IVHB: 6.4 Attikageschosse***Abbildung 19 Figur 6.4 Attikageschosse (IVHB)II. Erläuterungen IVHBAttikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagenauf der Bergseite <strong>und</strong> auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchtendes darunter liegenden Geschosses gebaut werden.Diese Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, <strong>Gemeinde</strong>n, Gebietenoder Zonen festgelegt werden kann, dass das Attikageschoss jeweilsauf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassaden-24224363


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 26 IVHB: 7. Abstände <strong>und</strong> Abstandsbereiche – 7.1 Grenzabstand***fluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt seinmuss.244III. <strong>Bau</strong>V§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)1 Die Gr<strong>und</strong>fläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche einesVollgeschosses betragen. Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass esauf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüberdem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargr<strong>und</strong>stückenicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung derGr<strong>und</strong>fläche frei.2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Gr<strong>und</strong>fläche zulässig.245IV. Ergänzende ErläuterungenGr<strong>und</strong>sätzlich berechnet sich die Grösse des Attikageschosses nach Massgabeder Grösse des darunterliegenden Vollgeschosses. Davon ist allerdingsabzuweichen, wenn die <strong>Bau</strong>herrschaft die Grösse der Vollgeschossflächenungleich verteilt, um ein gegenüber dem Normalfall (Gebäude mit einheitlichenGeschossflächen) vergrössertes Attikageschoss realisieren zu können.In solchen Fällen ist gemäss Praxis ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.§ 26 IVHB: 7. Abstände <strong>und</strong> Abstandsbereiche – 7.1 Grenzabstand***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)246247I. IVHB7.1 GrenzabstandDer Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie <strong>und</strong>der Parzellengrenze.II. Erläuterungen IVHBDie Abstände dienen insbesondere der gegenseitigen Anordnung von <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen, der Wohn- <strong>und</strong> Arbeitshygiene sowie dem Schutz natürlicherElemente <strong>und</strong> Gegebenheiten (Ufer, Waldränder).248249Wo grosse <strong>und</strong> kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschlägegelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen.Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand.Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen.250III. <strong>Bau</strong>V§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)64


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 27 IVHB: 7.2 Gebäudeabstand***1 Legt die <strong>Gemeinde</strong> einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vorder Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseitesind namentlich Grösse <strong>und</strong> Bedeutung der Fenster <strong>und</strong> der Fläche der betreffendenRäume.Die (allgemeinen) Grenzabstandvorschriften (der kleine <strong>und</strong> der grosseGrenzabstand sowie die Grenzabstände für Klein- <strong>und</strong> Anbauten, für Einfriedigungen,Stützmauern <strong>und</strong> Böschungen sowie für Unterniveaubauten <strong>und</strong>unterirdische <strong>Bau</strong>ten gemäss §§ 19, 20, 26 <strong>und</strong> 28 <strong>Bau</strong>V) sind nicht anwendbar,wenn besondere Abstände gelten. Solche besonderen Abständesind:251– <strong>Bau</strong>linien (diese gehen auch gegenüber den nachfolgenden Abstandsregelnvor),– Strassenabstand; die Strassenabstandsvorschriften sind in § 111 <strong>Bau</strong>Ggeregelt. Sie gelten für Kantons- <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>strassen sowie für Privatstrassenim Gemeingebrauch. Der Strassenabstand wird ab «Strassenmark»(Parzellengrenze) gemessen,– Waldabstand,– Gewässerabstand.Zu beachten sind ferner Abstandsvorschriften aufgr<strong>und</strong> von Sichtzonen oderdie sich aus der Umweltschutzgesetzgebung des B<strong>und</strong>es ergeben. Die Abstandsvorschriftendes Umweltrechts dienen dem Schutz vor Immissionen,namentlich dem Schutz vor Luftverunreinigungen (Gerüchen), Lärm <strong>und</strong>elektromagnetischen Strahlen.252► siehe auch:‣ Waldabstand: Seite 28‣ Gewässerabstand: Seite 33‣ Grenzabstand von Klein- <strong>und</strong> Anbauten: Seite 42‣ Grenzabstand von Unterniveau- <strong>und</strong> unterirdische <strong>Bau</strong>ten: Seite 43‣ Abstand gegenüber dem Kulturland: Seite 67‣ Abstand gegenüber Hochspannungsleitungen: Seite 88§ 27 IVHB: 7.2 Gebäudeabstand***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB7.2 GebäudeabstandDer Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinienzweier Gebäude.25365


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 28 Einfriedungen, Stützmauern <strong>und</strong> Böschungen***II. Erläuterungen IVHB—254III. <strong>Bau</strong>V§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe dervorgeschriebenen Grenzabstände.2 Wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischenGebäuden auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück reduziert oder aufgehoben werden, wenndie architektonischen, ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrtbleiben.§ 28 Einfriedungen, Stützmauern <strong>und</strong> Böschungen***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)§§ 88–91EG ZGB255256257258Abs. 1 lit. a: Bei der Erstellung einer Stützmauer darf ein erforderlichesSchutzgeländer angebracht werden, ohne dass es bei der Berechnung derHöhe mitgerechnet werden müsste.Lebhäge, wie z.B. Hecken aus Hagebuche oder Thuja, <strong>und</strong> andere Anpflanzungensind keine <strong>Bau</strong>ten, sondern Pflanzen. Für diese gelten die Bestimmungendes Privatrechts.Abs. 1 lit. b: Der Abstand für Einfriedungen baulicher Art gegenüber Parzellenin der Landwirtschaftszone (sog. «Pflugwendestreifen») war früher im EGZGB (§ 89) geregelt. Da es sich dabei um eine baurechtliche Norm handelt,regelt neu die <strong>Bau</strong>V den Abstand. Die Bestimmung ist dispositives Recht(nicht zwingendes Recht): Die Betroffenen können auf die Einhaltung desAbstands verzichten.Abs. 4: Für Einfriedungen gegenüber Strassen gelten die Abstandsvorschriftenin § 111 <strong>Bau</strong>G (vgl. Abs. 4). Mit «Einfriedigungen» gemäss § 111 <strong>Bau</strong>Gsind sowohl Einfriedungen baulicher Art wie auch Einfriedungen aus Pflanzengemeint.► siehe auch:‣ Abbildung 32 Einfriedungen <strong>und</strong> Stützmauern (unten Seite 144)‣ Abbildung 33 Böschungen (unten Seite 144)66


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 29 Abstand <strong>zum</strong> Kulturland***§ 29 Abstand <strong>zum</strong> Kulturland***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)Ist die <strong>Bau</strong>zonengrenze nicht mit der Parzellengrenze identisch, gelten gegenüberder <strong>Bau</strong>zonengrenze keine Abstandsvorschriften, wenn das kommunaleRecht dies nicht regelt. Die neue Bestimmung füllt diese Lücke, lässtaber abweichendes kommunales Recht zu.259Die neue Vorschrift schreibt vor, dass Gebäude gegenüber dem Kulturlandwenigstens den zonengemässen (kleinen) Grenzabstand einhalten müssen.Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten beträgt der «zonengemässe Grenzabstand» 2 m.260Für Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungsmauern beträgt der Mindestabstand60 cm; bei Stützmauern über 2.40 m vergrössert sich der Mindestabstandentsprechend der Mehrhöhe. Für Einfriedungen, die keine Mauern sind, wiez.B. Gartenzäune, wird kein Abstand verlangt.261Die Grenzabstände (Abstände gegenüber Parzellengrenzen), die das kommunaleRecht vorschreibt (grosser Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag),können weitergehen als der Kulturlandabstand <strong>und</strong> bleiben zusätzlich anwendbar.Die Grenzabstände können in der Regel aber durch Dienstbarkeitsverträgeunterschritten werden, die vorliegende Bestimmung hingegenist zwingend («Muss»-Vorschrift).262§ 30 IVHB: 7.3 <strong>Bau</strong>linien***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB7.3 <strong>Bau</strong>linien<strong>Bau</strong>linien begrenzen die Bebauung <strong>und</strong> dienen, insbesondere der Sicherung bestehender<strong>und</strong> geplanter Anlagen <strong>und</strong> Flächen sowie der baulichen Gestaltung.26367


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 30 IVHB: 7.3 <strong>Bau</strong>linien***Abbildung 20 Figur 7.1 – 7.3 Abstände <strong>und</strong> Abstandsbereiche (IVHB)264265266II. Erläuterungen IVHBDie <strong>Bau</strong>linien treten an Stelle der generellen Abstandsvorschriften.Die <strong>Bau</strong>linien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien.<strong>Bau</strong>linien werden in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungenkönnen sich je nach Zweck der <strong>Bau</strong>linien auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungenoder auf bestimmte Geschosse beziehen.267268III. <strong>Bau</strong>V§ 30 <strong>Bau</strong>linien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)1 Die <strong>Gemeinde</strong>n können besondere <strong>Bau</strong>linien festlegen wie namentlich Pflichtbaulinien,die verpflichten, neue Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile an die <strong>Bau</strong>linie zu stellen.IV.Ergänzende Erläuterungen<strong>Bau</strong>linien können auch eine gestalterische Funktion haben, wie <strong>zum</strong> BeispielPflichtbaulinien. Sie bezwecken, dass Fassadenfluchten einheitlich angelegtwerden (siehe auch: <strong>Bau</strong>linien für Einfriedungen: Seite 37).68


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 7.4 <strong>Bau</strong>bereiche***— IVHB: 7.4 <strong>Bau</strong>bereiche***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB7.4 <strong>Bau</strong>bereichDer <strong>Bau</strong>bereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>linien in einem Nutzungsplan festgelegt wird.269Abbildung 21 Figur 7.4 bebaubarer Bereich <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>bereich (IVHB)II. Erläuterungen IVHBDer bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Gr<strong>und</strong>stücksfläche, auf welchemGebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>linien.270— IVHB: 8. Nutzungsziffern – 8.1 Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)8.1 Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeZur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden<strong>Bau</strong>zone liegenden Gr<strong>und</strong>stücksflächen bzw. Gr<strong>und</strong>stücksteile.Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.Nicht angerechnet werden die Flächen der Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong> Feinerschliessung.27169


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 8.2 Geschossflächenziffer**** Freihalteflächen <strong>und</strong> Grünflächen, soweit sie Bestandteil der <strong>Bau</strong>zonen <strong>und</strong> mit einerentsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.Abbildung 22 Figur 8.1 Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche (IVHB)— IVHB: 8.2 Geschossflächenziffer***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)272I. IVHB8.2 GeschossflächenzifferDie Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen(GF) zur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche.Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:– Hauptnutzflächen HNF– Nebennutzflächen NNF– Verkehrsflächen VF– Konstruktionsflächen KF– Funktionsflächen FFNicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgebervorgegebenen Mindestmass liegt.Geschossflächenziffer =Summe aller Geschossflächenanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche∑GFGFZ = aGSF70


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 8.2 Geschossflächenziffer***71


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 8.2 Geschossflächenziffer***Schnitt:Geschossflächen (GF)EstrichWohnenKellerAbbildung 23 Figur 8.2 Geschossflächenziffer (IVHB)273274II. Erläuterungen IVHBDie Geschossflächenziffer ersetzt die Ausnützungsziffer.Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert.‣ Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416 (Geschossflächenkomponenten):unten, Seite 146III. <strong>Bau</strong>V—275276IV. Ergänzende ErläuterungenDer Kanton Aargau hat die Geschossflächenziffer der IVHB nicht übernommen,dies aus folgendem Gr<strong>und</strong>: Eine Umrechnung der Ausnützungsziffer indie Geschossflächenziffer ist nicht möglich. Die Einführung der Geschossflächenzifferist daher mit erheblichen baulichen <strong>und</strong> eigentumsrechtlichenSchwierigkeiten verb<strong>und</strong>en.Die <strong>Gemeinde</strong> ist allerdings frei,72


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 31 IVHB: 8.3 <strong>Bau</strong>massenziffer***– die Ausnützungsziffer (§ 32 <strong>Bau</strong>V) beizubehalten,– die Geschossflächenziffer der IVHB zu übernehmen oder– auf eine Dichteziffer überhaupt zu verzichten.Die Geschossflächenziffer ist eine reine Dichteziffer <strong>und</strong> bezieht konsequentalle Flächen in die Berechnung der Nutzungsziffer ein. <strong>Gemeinde</strong>n, die dieGeschossflächenziffer (GFZ) einführen wollen, wird empfohlen, für unterirdischeParkfelder einen GFZ-Bonus vorzusehen, damit eine <strong>Bau</strong>herrschaftsich nicht veranlasst sieht, nur oberirdische Parkfelder zu erstellen, die dieDichteziffer nicht belasten.277§ 31 IVHB: 8.3 <strong>Bau</strong>massenziffer***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB8.3 <strong>Bau</strong>massenzifferDie <strong>Bau</strong>massenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des <strong>Bau</strong>volumens über dem massgebendenTerrain (BVm) zur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche.Als <strong>Bau</strong>volumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des <strong>Bau</strong>körpersin seinen Aussenmassen.Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse(beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.<strong>Bau</strong>massenziffer =<strong>Bau</strong>volumen über massgebendem Terrainanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeBVmBMZ =aGSF278Abbildung 24 Figur 8.3 <strong>Bau</strong>massenziffer (IVHB)73


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 8.4 Überbauungsziffer***279280II. Erläuterungen IVHBDie <strong>Bau</strong>massenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet<strong>und</strong> dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen <strong>Bau</strong>weise.Die BMZ wird primär für Industrie- <strong>und</strong> Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet,kann aber auch für gemischte <strong>und</strong> Wohnzonen eingesetzt werden.281III. <strong>Bau</strong>V§ 31 <strong>Bau</strong>massenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)1 Bei der Berechnung der <strong>Bau</strong>massenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile,die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.— IVHB: 8.4 Überbauungsziffer***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)282I. IVHB8.4 ÜberbauungszifferDie Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche(aGbF) zur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche.Überbauungsziffer =anrechenbare Gebäudeflächeanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeaGbFÜZ = aGSFAls anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.Abbildung 25 Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (IVHB)74


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 8.5 Grünflächenziffer***II. Erläuterungen IVHBDie Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch dieGebäude beanspruchten Teil eines Gr<strong>und</strong>stücks beschreibt.Bei deren Festlegung spielen visuelle <strong>und</strong> damit gestalterische Zielsetzungenmit hinein.283284Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden,Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten,die das massgebende Terrain überragen.285Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamteFläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt.286Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegr<strong>und</strong>flächegemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Gr<strong>und</strong>stücksumfasst, die «von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungenwird.» Die Definition der Gebäudegr<strong>und</strong>fläche eignet sich wenig für die bau<strong>und</strong>planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unterschieddazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenfluchtbeziehungsweise der projizieren Fassadenlinie einzuführen.287— IVHB: 8.5 Grünflächenziffer***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB8.5 GrünflächenzifferDie Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF)zur anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche.Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche <strong>und</strong>/oder bepflanzte Bodenflächeneines Gr<strong>und</strong>stücks, die nicht versiegelt sind <strong>und</strong> die nicht als Abstellflächen dienen.288Grünflächenziffer =anrechenbare Grünflächeanrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeaGrFGZ= aGSFII. Erläuterungen IVHB—III. <strong>Bau</strong>V—75


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 32 Ausnützungsziffer289IV. Ergänzende ErläuterungenGemäss dem Wortlaut der IVHB sind nur unversiegelte Flächen anrechenbar.Begrünte Dachfläche <strong>und</strong> wohl auch Flächen auf Unterniveaubautendürften demnach nicht angerechnet werden (anders: SIA 421, Ziff. 7.3). Allerdingsist die Interpretation der Norm zur Zeit noch unklar.4. Ausnützungsziffer§ 32 AusnützungszifferArt- 4 Abs. 2WEGArt. 19 RPG76290291292293294295296Die <strong>Gemeinde</strong>n sind nicht verpflichtet, die Geschossflächenziffer der IVHBzu übernehmen. Sie bleiben befugt, die Dichte einer Überbauung weiterhinmit der Ausnützungsziffer festzulegen.Abs. 2 lit. a Ziff. 1: Ein Abzug für Wasch- <strong>und</strong> Trockenräume ist nur möglich,wenn es um Flächen in Untergeschossen, im Estrich oder in nicht natürlichbelichteten Vollgeschossen (in den Hang gebauter Geschossteil eines Terrassenhauses)geht.Ein Abzug für ein Reduit oder einen Waschraum auf einer Vollgeschossebene,die natürlich belichtet wird, ist demnach künftig nicht mehr möglich.Technische Räume hingegen (Ziff. 2) können weiterhin abgezogen werden.Diese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten <strong>und</strong> Probleme, die sich ergebenkönnen, wenn solche Nebenräume nachträglich doch zu Wohnzweckengenutzt werden.Abs. 4: Gemäss IVHB 8.1 werden die Hauszufahrten zur anrechenbarenGr<strong>und</strong>stücksfläche gezählt, nicht aber die Flächen für die Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong>Feinerschliessung.Mit Feinerschliessung ist der Anschluss einzelner oder mehrerer Gr<strong>und</strong>stückean das Netz der Groberschliessung gemeint. Davon abzugrenzen ist dieHauszufahrt (Hauszugang). Diese bezieht sich auf die Gebäudeerschliessung<strong>und</strong> ist Teil des <strong>Bau</strong>gesuchs für das Gebäude.Die Definition der IVHB <strong>zum</strong> Begriff «anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche» istabgestimmt mit der Norm SIA 421 «Raumplanung – Nutzungsziffern» (sieheSeite 69). Das kantonale Recht übernimmt diese Definition auch für die Ausnützungsziffermit der Präzisierung, dass mit Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong> Feinerschliessungdie strassenmässige Erschliessung gemeint ist. Es muss sichum Strassen handeln, die schon bestehen oder wenigstens projektiert sind.Dass sie in einem Erschliessungsplan vorgesehen sind, genügt nicht. Nötig


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 34 Nutzungsübertragungist, dass wenigstens das <strong>Bau</strong>gesuch für den Strassenbau (Strassenbauprojekt)vorliegt.TreppenhausGemäss Praxis muss ein Treppenhaus, das zwei anrechenbare Geschossemiteinander verbindet, nur einmal als «anrechenbare Geschossfläche» gezähltwerden (bei drei Geschossen zweimal). Der Lift wird wie ein Treppenhausbehandelt.297AGVE 2011,Nr. 99§ 34 NutzungsübertragungEine Nutzungsübertragung ist in der Regel unzulässig, wenn die Ausnützungdadurch grösser wird als die für die nächsthöhere Zonenkategorie zulässige.298Als «benachbart» gelten Gr<strong>und</strong>stücke, die aneinander angrenzen oderhöchstens durch einen Fuss- oder Radweg voneinander getrennt sind.299§ 35 NutzungsbonusAbs. 2: Arealüberbauungen erhalten gemäss § 39 einen Nutzungsbonus von15 %. Ein zusätzlicher Nutzungsbonus von 5 % wird gewährt, wenn sie dieverschärften Energievorschriften der vorliegenden Bestimmung (§ 35) erfüllen.300Beispiel: Arealüberbauungen, die die verschärften Energievorschriften von§ 35 erfüllen, erhalten einen Nutzungsbonus von insgesamt 20 % (Arealüberbauungsbonusgemäss § 39 [15 %] plus Bonus gemäss § 35 [ 5 %]). Beträgtdie Ausnützungsziffer für die Regelbauweise <strong>zum</strong> Beispiel 0,4, erhöhtsie sich um 20 %. Dies ergibt 0,48.301Abs. 3: Der Nutzungsbonus kann nicht geltend gemacht werden, wenn einGestaltungsplan vorliegt, der bereits eine Erhöhung der Nutzungsziffer vorsieht.Der <strong>Gemeinde</strong>rat muss den Gestaltungsplan anpassen, wenn er zusätzlicheBoni gewähren will.302Vollzug in der PraxisWill eine <strong>Bau</strong>herrschaft einen Nutzungsbonus erhalten, muss sie vor Erteilungder <strong>Bau</strong>bewilligung das provisorische Minergie-(P)-Zertifikat einreichen<strong>und</strong> nach der <strong>Bau</strong>ausführung das definitive Zertifikat vorlegen. Die Zertifizierungsstelleführt Qualitätskontrollen <strong>und</strong> Drucktests (Minergie-P) durch <strong>und</strong>macht stichprobenartige <strong>Bau</strong>kontrollen. Zertifizierungsstellen sind:– Zertifizierungsstelle Minergie-P, Horw/LU– Zertifizierungsstelle Minergie, Abteilung Energie BVU30377


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 37Anforderungen3046. Hindernisfreies <strong>Bau</strong>enDer Gr<strong>und</strong>gedanke des hindernisfreien <strong>Bau</strong>ens geht davon aus, dass dergebaute Lebensraum allen Menschen offenstehen soll. Auch für Menschen,die in ihrer Beweglichkeit von Geburt an, durch Unfall, Krankheit oder altersbedingteBeschwerden kurz- oder langfristig motorisch oder sensoriell eingeschränktsind, soll der überbaute Raum weitestgehend selbständig zugänglichsein. Dieses Postulat lässt sich aus dem Gr<strong>und</strong>recht der Gleichstellungaller Menschen herleiten, welches Bestandteil der B<strong>und</strong>esverfassung ist.§ 37 Anforderungen305306Abs. 1: Die hindernisfreie (behindertengerechte) <strong>Bau</strong>weise wird umfassendin der SIA-Norm 500 geregelt.(1) Öffentlich zugängliche <strong>Bau</strong>tenDie SIA-Norm verlangt, dass für öffentlich zugängliche <strong>Bau</strong>ten mindestensein rollstuhlgerechtes Parkfeld dem Publikum zur Verfügung stehen muss.Bei grösseren Parkierungsanlagen erhöht sich die Zahl wie folgt:Total ParkfelderAnzahl rollstuhlgerechteParkfelderbis 50 151-100 2101-150 3151-200 4201-300 5301-500 6je weitere angebrochene250+1307Die Norm regelt ferner, dass als Richtwert eine rollstuhlgerechte Toilette(Sanitärraum) pro Geschoss dem Publikum zur Verfügung zu stellen ist. ImAnhang A der Norm wird die erforderliche Zahl Toiletten wie folgt präzisiert:78


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 37AnforderungenNutzungskategorie(Gebäudenutzung)Anzahl rollstuhlgerechter Toiletten(Sanitärräume)Restauration <strong>und</strong> Verpflegung(Restaurants, Imbissstellen,Kantinen u.ä.)(Anhang A.6.3)Mehrbetträume <strong>und</strong> Schlafsälein Unterkünften (Pensionen,Hotels, Studentenwohnheime,Strafvollzug u.ä.)(Anhang A.7.4)Zuschauerbereiche in Freizeit-,Sport- <strong>und</strong> Grünanlagen(Anhang A.8.2)Bäder <strong>und</strong> Sportanlagenmindestens 1, in grossen <strong>und</strong> starkfrequentierten Anlagen mindestens 2mind. 1 WC <strong>und</strong> 1 Dusche auf demselbenGeschossmind. 1 pro Toilettenanlagemind. 1 WC, 1 Dusche <strong>und</strong>1 Umkleidekabine sowohl für Frauen<strong>und</strong> Männer(2) MehrfamilienhäuserAls Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier <strong>und</strong> mehr Wohneinheiten(siehe die Definition in § 18 <strong>Bau</strong>V).Die Erschliessung bis zu den Wohnungseingangstüren von Mehrfamilienhäusernmuss stufen- <strong>und</strong> schwellenlos sein. Bad-/Duschraum, Zugang <strong>zum</strong>Klosettbecken sowie Küche müssen über genügende Freiflächen verfügen,so dass im Falle einer Behinderung die nötigen Anpassungen möglich sind.Treppen im Wohnungsinnern, welche unterschiedliche Niveaus einer Wohnungverbinden (z.B. Maisonnette-Wohnung) sind zulässig, wenn bei Bedarfder nachträgliche Einbau eines Treppenlifts gewährleistet ist.In Bezug auf die Parkfelderzahl legt die SIA-Norm fest, dass den Bewohnerinnen<strong>und</strong> Bewohnern mindestens 1 rollstuhlgerechtes Parkfeld zur Verfügungzu stellen ist <strong>und</strong> je 25 Parkfelder zusätzlich ein weiteres. Für die Besucherinnen<strong>und</strong> Besucher ist wenigstens 1 rollstuhlgerechtes Parkfeld vorzusehen.(3) Gebäude mit mehr als 50 ArbeitsplätzenBei <strong>Bau</strong>ten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen muss pro Vertikalerschliessungeine rollstuhlgerechte Toilette vorhanden sein, die allgemein zugänglich ist.Spezifische Anforderungen an die Arbeitsplätze werden nicht gestellt. Eswird aber angenommen, dass die Arbeitsplätze im Bedarfsfall an individuelleBedürfnisse angepasst werden können.30830931031179


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 39Arealüberbauungen312313Abs. 2: Die SIA-Norm enthält für Mehrfamilienhäuser ferner folgende Bestimmung:«Unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Vollgeschossstufenlos zugänglich ist, ist die Erschliessung der übrigen Geschosse nurüber Treppen bedingt zulässig. In diesem Fall muss im Sinne der Anpassbarkeitdie Voraussetzung erfüllt sein, dass bei Bedarf» eine nachträglichebehindertengerechte Erschliessung aller Geschosse möglich ist. Die vorliegendeBestimmung stellt klar, dass von dieser Möglichkeit jedenfalls dannGebrauch gemacht werden kann, wenn das Mehrfamilienhaus weniger alsneun Wohneinheiten umfasst.Auskünfte <strong>zum</strong> hindernisfreien <strong>Bau</strong>en erteilt die Procap in Olten. Die Auskünftesind unentgeltlich.7. Arealüberbauungen§ 39 Arealüberbauungen§ 8 Abs. 4<strong>Bau</strong>V314315316Die Arealüberbauung überschreitet die Ausmasse einer gewöhnlichen Einzelparzelle<strong>und</strong> ermöglicht eine einheitliche, städtebaulich <strong>und</strong> architektonischsowie infrastrukturmässig überdurchschnittliche Lösung mit guter, d.h.rationeller <strong>und</strong> funktionsgerechter Ausnützung des Bodens. Die <strong>Bau</strong>herrschaft,die die Qualitätsziele (Abs. 2) erfüllt, darf in bestimmten Punkten vonder Regelbauweise abweichen. Sie profitiert von einem Bonus, etwa hinsichtlichder zulässigen Ausnützung, der Gebäudehöhe oder der Anzahl Geschosse(Abs. 4 <strong>und</strong> 5).Ähnliche Zwecke können auch mit einem Gestaltungsplan erreicht werden.Gegenüber einer Arealüberbauung hat der Gestaltungsplan den Vorteil, dasser seine Gültigkeit bei einem Unterbruch der <strong>Bau</strong>arbeiten nicht verliert, wasnamentlich bei einer sich lange hinziehenden etappenweisen Überbauungwichtig sein kann.Innerhalb eines Gestaltungsplangebiets sind nicht zusätzlich Arealüberbauungenmöglich.8. Strassen <strong>und</strong> Parkfelder80317§ 42 SichtzonenFür die Beurteilung der Sichtverhältnisse hat die Abteilung Verkehr BVU das«Merkblatt Sicht an Knoten <strong>und</strong> Ausfahrten» vom 1. März 2011 herausgegeben.Das Merkblatt ist im Internet veröffentlicht:


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 43 Parkfelderzahl‣ www.ag.ch/verkehr > Strasseninfrastruktur > Strassennetz> Sicht an Knoten <strong>und</strong> Ausfahrten.Dank dem Merkblatt hat darauf verzichtet werden können, die neue VSS-Norm 640 273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» vom1. August 2010 für anwendbar zu erklären.318§ 43 ParkfelderzahlFür die Berechnung der Parkfelderzahl gilt die VSS-Norm SN 640 281.a) Vereinfachtes Verfahren(Parkfelder-Angebot für alle Wohnnutzungen <strong>und</strong> für andere Nutzungenmit geringem Verkehrsaufkommen)Ein «vereinfachtes Verfahren» gilt für− Wohnnutzungen generell,− übrige Nutzungen dann, wenn das Parkfelder-Angebot höchstens 300 beträgtoder das im Durchschnitt über die Betriebstage erzeugte motorisierteIndividualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrzeugfahrtenpro Tag ausmacht.aa) Parkfelder-Angebot für WohnnutzungenFür Wohnnutzungen werden in der Regel folgende Pflichtparkfelder verlangt:319320321(a) für Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner:1 Parkfeld pro 100 m 2 Bruttogeschossfläche oder 1 Parkfeld pro Wohnung;die «Bruttogeschossfläche» (BGF) entspricht der «anrechenbaren Geschossfläche»(aGF) im Sinne von § 32 <strong>Bau</strong>V;(b) für Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher:zusätzlich 10 % der für die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner berechnetenParkfelderzahl.Das Ergebnis wird am Schluss der Berechnung auf die nächste ganze Zahlaufger<strong>und</strong>et. In Spezialfällen (z.B. Alters- <strong>und</strong> Studentenwohnungen) sowiebei speziellen örtlichen Verhältnissen oder speziellen Wohnformen (z.B. autoarmesWohnen) darf vom Richtwert nach unten abgewichen werden.bb) Parkfelder-Angebot für andere Nutzungen mit geringem VerkehrsaufkommenFür die «anderen Nutzungen mit geringem Verkehrsaufkommen» wird in einemersten Schritt der «Richtwert für das spezifische Angebot» aus Tabelle32232381


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 43 Parkfelderzahl1 der VSS-Norm abgelesen. Der Richtwert hängt ab von der beabsichtigtenNutzung.RichtplanM 3.1, Seite 4324325326327328In einem zweiten Schritt wird die Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichenVerkehr <strong>und</strong> dem Langsamverkehr beurteilt <strong>und</strong> anhand Tabelle 2 derVSS-Norm der «Standort-Typ» bezeichnet.Idealerweise hat die <strong>Gemeinde</strong> im Parkierungsreglement oder in der BNOdas <strong>Gemeinde</strong>gebiet nach Standort-Typen unterteilt. Wo eine solche Zuweisungfehlt, hilft für eine grobe Orientierung die Festlegung der öV-Güteklassen, wie sie der Kanton im Geoportal (siehe nachfolgend) veröffentlichthat. Die öV-Güteklassen des Geoportals fussen allerdings auf der altenVSS-Norm; für die Klassifizierung sind damals Haltestellenkategorie (Art desöffentlichen Verkehrsmittels <strong>und</strong> Kursintervall) sowie Erreichbarkeit der Haltestelle(Distanz) massgebend gewesen. Das Geoportal ist im Internet zu finden:‣ www.ag.ch/geoportal > Online Karten > Kartenwahl > Online Kartenim AGIS Viewer > Suchbegriff «öV-Güteklassen» eintippen (alsdannKarte anklicken, die <strong>Gemeinde</strong> auswählen, gewünschten Ausschnittvergrössern, «Legende öffnen» anklicken (die farbliche Markierungder Karte kann nun mit Hilfe der Legende der entsprechenden Güteklassezugeordnet werden)Der Zusammenhang der öV-Güteklassen nach alter VSS-Norm <strong>und</strong> derStandort-Typen-Zuweisung nach neuer (gültiger) VSS-Norm ist ausführlich inden Empfehlungen «Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)» (im AnhangA4 «Neue VSS-Richtlinie», Seite 22–24) erläutert. Die Empfehlungen sind imInternet veröffentlicht (siehe Seite 16).Anhand des Standort-Typs lässt sich nun – in einem dritten Schritt – die erforderlicheParkfelderzahl aus Tabelle 3 der VSS-Norm ablesen. Die Tabellegibt einen Spielraum an (mit Minimum <strong>und</strong> Maximum). Im Allgemeinen ist derMittelwert der richtige; eher mehr Parkfelder können im ländlichen Raum verlangtwerden, eher weniger dagegen, wenn der Standort zentral <strong>und</strong> eherstädtisch <strong>und</strong> das nahe Umfeld gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenist. Im Regelfall sind diese Faktoren jedoch bereits bei der Beurteilung desStandort-Typs berücksichtigt worden.Vom Ergebnis darf ausserdem abgewichen werden– bei Mehrfachnutzungen von Parkfeldern,– nach Massgabe kommunaler Nutzungsvorschriften, wenn spezielle örtlicheVerhältnisse vorliegen.82


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 43 ParkfelderzahlBerechnungsbeispielBerechnung der Parkfelderzahl für eine Zahnarztpraxis (k<strong>und</strong>enintensiverDienstleistungsbetrieb) am Stadtrand Z. mit einer BGF von 140 m 2 :Schritt 1:Richtwert für das spezifische Parkfelder-Angebot (Tab. 1 der VSS-Norm)(a) Personal: Der Richtwert beträgt 2,0 Parkfelder pro 100 m 2 BGF,für 140 m 2 (2 mal 140/100) ergibt dies 2,8 Parkfelder;(b) K<strong>und</strong>schaft: Der Richtwert beträgt 1,0 Parkfelder pro 100 m 2 BGF,für 140 m 2 ergibt dies 1,4 Parkfelder.Schritt 2:Zuordnung der Standorttypen (Tab. 2 der VSS-Norm)Gemäss der Angabe im kantonalen Geoportal (siehe Seite 82) ist die <strong>Bau</strong>parzelledem Standort-Typ («öV-Güteklasse») B zugewiesen.Schritt 3:Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss Tabelle 1 (Tab. 3 derVSS-Norm)Für den Standort-Typ B beträgt das Parkfelder-Angebot– im Minimum: 40 % des Richtwerts– im Maximum: 60 % des Richtwerts.Dies ergibt:1,12 bis 1,68 Parkfelder für das Personal <strong>und</strong>0,56 bis 0,84 Parkfelder für die K<strong>und</strong>schaft.Im Allgemeinen wird die Bewilligungsbehörde auf den gemittelten Prozentwert(im Berechnungsbeispiel: 50 %) abstellen. Im vorliegenden Fallverlangt die Stadt Z. 1 Pflichtparkfeld für das Personal <strong>und</strong> 1 Pflichtparkfeldfür die K<strong>und</strong>schaft.b) Detailliertes Verfahren(Parkfelder-Angebot für Nicht-Wohnnutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen)Bei <strong>Bau</strong>vorhaben, bei welchen das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendungkommt, kann die Parkfelderzahl nicht starr (nach Tabellen) festgelegt,sondern muss situations- <strong>und</strong> umfeldbezogen bestimmt werden. WichtigsteGrössen sind: Nutzungsart, Standort (Integration in die Siedlung), Kreis Benutzende,Verkehrsmittelwahl (Erschliessungsqualität von öffentlichem Verkehr<strong>und</strong> Langsamverkehr), K<strong>und</strong>enverhalten (Einzugsgebiet, Aufenthaltsdauer),Parkplatzbewirtschaftung <strong>und</strong> Mobilitätsmanagement, kommunaleNutzungsvorschriften, Wechselwirkungen mit bestehenden Nutzungen.329330331332333334335§ 43 Abs. 2<strong>Bau</strong>V83


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 45 Grössere Parkierungsanlagen336337338339Das detaillierte Berechnungsverfahren erfordert in jedem Fall ein Gutachtendurch eine Fachperson.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die – allerdings noch nicht erhältliche– SIA-Norm 640 283. Die Norm soll Richtwerte geben für die Abschätzungdes Verkehrsaufkommens von Parkierungsanlagen, der Verkehrsverteilungauf die verschiedenen Verkehrsträger <strong>und</strong> des Fahrzeugbesetzungsgrads.Die Norm dient so als Gr<strong>und</strong>lage für die Ermittlung der Parkfelderzahlbei komplexen Nutzungen.c) Ausserhalb <strong>Bau</strong>zonenDie Berechnung der Parkfelderzahl nach der vorliegenden Vorschrift gilt auchfür <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen. Gemäss Praxis wird dieParkplatzsituation unter Berücksichtigung der bestehenden Manövrier- <strong>und</strong>Erschliessungsfläche beurteilt. Diese Praxis wird nicht geändert.d) MotorräderFür Motorräder existieren keine Vorschriften, die Zahl <strong>und</strong> Dimensionierungder Parkfelder regeln würden.§ 45 Grössere Parkierungsanlagen340Grössere Parkierungsanlagen, die neu erstellt oder wesentlich erweitert werden,müssen gr<strong>und</strong>sätzlich in mehrgeschossiger <strong>Bau</strong>weise errichtet werden.Als «grösser» gelten Parkierungsanlagen mit einer Fläche über 2'000 m 2(~ 80 Parkfelder). Bei Anlagen ab 4'000 m 2 muss die Hälfte der Fläche aufeiner zweiten Geschossebene realisiert werden. Die beanspruchbare Bodenflächeist ferner absolut auf 7'500 m 2 (~ 300 ebenerdige Parkfelder) begrenzt.§§ 32 <strong>und</strong> 13<strong>Bau</strong>G§ 46 Abs. 2<strong>Bau</strong>V341342§ 46 <strong>Bau</strong>reifeDer Nachweis, dass die Strassenkapazitäten ausreichen, wird nur bei <strong>Bau</strong>vorhabenverlangt, die viel Verkehr induzieren. Voraussetzung für die <strong>Bau</strong>reifeist allemal eine in Hinblick auf Ausbaustandard <strong>und</strong> Verkehrssicherheit hinreichendeZufahrt.Das kantonale Verkehrsmodell KVM-AG ist ein mathematisches Modell zurNachbildung des Personenverkehrs an einem durchschnittlichen Tag <strong>und</strong> inder Abendspitzenst<strong>und</strong>e. Es berechnet die Verkehrsnachfrage auf Basis derSiedlungsdaten (Einwohner- <strong>und</strong> Arbeitsplatzzahlen), des Verkehrsangebots(Strassen-, öV-, Langsamverkehrsnetz) <strong>und</strong> der Gesetzmässigkeiten desMobilitätsverhaltens. Diese Kenngrössen werden abgeleitet aus der Volkszählung<strong>und</strong> dem Mikrozensus.84


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 49 <strong>Bau</strong>bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenMit einem Zielwahlmodell werden die in einer Verkehrszone beginnendenFahrten auf die für das Ausüben einer Aktivität in Frage kommenden Zielorteverteilt. Die Aufteilung der Verkehrsbeziehungen auf die verfügbaren Verkehrsmittelgeschieht simultan zur Zielwahl. Das KVM-AG bildet den Ist-Zustand der Strassen- <strong>und</strong> öV-Belastungen ab. Es stellt ferner Prognosewerte,aktuell bis <strong>zum</strong> Jahr 2025, zur Verfügung. Es berücksichtigt hierbei dieSiedlungs-, Infrastruktur- <strong>und</strong> Verkehrsentwicklung.343► Auskunft:‣ Abteilung Verkehr BVUNicht selten verfügt eine Firma für die Beurteilung der Verkehrskapazitätenüber eigene Erhebungen oder Erfahrungswerte. Sind diese Daten nachvollziehbar<strong>und</strong> schlüssig, kann darauf abgestellt werden.Abs. 3: Sind die Verkehrskapazitäten ungenügend, muss das <strong>Bau</strong>vorhabenangepasst werden, z.B. indem die Erreichbarkeit mit dem Langsamverkehr<strong>und</strong> dem öffentlichen Verkehr, das Parkregime oder das Projekt überarbeitetwird. Je nach Fall können Massnahmen des Verkehrsmanagements helfen,die Verkehrskapazitäten in den Griff zu bekommen. Absatz 3 stellt klar, dassMassnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens in der <strong>Bau</strong>bewilligungverbindlich zu regeln sind.34434510. Befreiung von der <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht <strong>und</strong> vereinfachtesVerfahren§ 49 <strong>Bau</strong>bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen‣ Siehe dazu unten, Kapitel <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht [L2.b)] auf Seite 122.§ 50 Vereinfachtes <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren‣ Siehe dazu unten, Kapitel Vereinfachtes Verfahren [L2.a)bb)] auf Seite121.85


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 51 Inhalt des Gesuchs11. <strong>Bau</strong>gesuch, <strong>Bau</strong>bewilligung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>kontrolle§ 51 Inhalt des Gesuchs346347EnergienachweisDer Energienachweis ist ebenfalls Teil des <strong>Bau</strong>gesuchs. Dies stellt sicher,dass sich die <strong>Bau</strong>herrschaft rechtzeitig mit dem Thema Energie auseinandersetzt<strong>und</strong> optimale Lösungen in die Planung integrieren kann. Dies istdeshalb wichtig, weil die energetische Konzeption eines Gebäudes, insbesonderewas Wärmebrücken anbelangt, von der Gebäudearchitektur abhängt.Erdbebensicherheit‣ Siehe dazu unten Kapitel Erdbebensicherheit (§ 51 Abs. 1 lit. b <strong>Bau</strong>V)Seite 115.§ 54 Publikation348In der Publikation darf die Lage des <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stücks nicht mit blossen Koordinatenangegeben, sondern muss so bezeichnet werden, dass mögliche Betroffene<strong>und</strong> die Öffentlichkeit erkennen können, um welches <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stückes sich handelt.12 Zuständiges Departement <strong>und</strong> Rechtsschutz§ 60 Einwendungsverfahren349350Für das Einwendungsverfahren bestimmt das <strong>Bau</strong>gesetz die Anforderungen(§ 4 <strong>Bau</strong>G). Wer Einwendungen erhebt, muss einen Antrag stellen <strong>und</strong> denAntrag begründen. Anders als im Beschwerdeverfahren kann nach der Praxisder <strong>Gemeinde</strong>n eine Einwendung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt,innert Nachfrist verbessert werden. Die vorliegende Bestimmung übernimmtdiese Praxis, stellt aber gleichzeitig klar, dass im Beschwerdeverfahrendie Anträge nicht mehr erweitert werden können.Der <strong>Bau</strong>herrschaft muss die Möglichkeit gegeben werden, zu Einwendungengegen ihr <strong>Bau</strong>gesuch Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme wird allenParteien zugestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweisestatt. Dies alles ergibt sich aus den Gr<strong>und</strong>sätzen des rechtlichen Gehörs <strong>und</strong>wird in der Verordnung nicht ausdrücklich ausgeführt.86


DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 61 Rechtsmittel§ 61 RechtsmittelAbs. 3: Personen, die im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhobenhaben, sind gehalten, sich am Beschwerdeverfahren, das die <strong>Bau</strong>herrschaftgegen den Bewilligungsentscheid anstrengt, auf entsprechende Aufforderunghin zu beteiligen. Unterlassen sie dies, können sie den Beschwerdeentscheidnicht mehr anfechten. Die Vorschrift will Doppelspurigkeitenverhindern <strong>und</strong> dient der Verfahrensstraffung; sie entspricht der bisherigenPraxis.35113. Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen§ 63 ÜbergangsrechtAbs. 1: Das Übergangsrecht dient dem Vertrauensschutz. Wer noch unteraltem Recht das <strong>Bau</strong>gesuch eingereicht hat, wird nicht verpflichtet, sein <strong>Bau</strong>gesuchdem neuen Recht anzupassen. Das <strong>Bau</strong>gesuch wird jedoch gänzlichnach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die <strong>Bau</strong>herrschaft günstiger ist.Nicht möglich hingegen ist, in der Beurteilung teilweise auf altes <strong>und</strong> teilweiseauf neues Recht abzustellen.Entsprechendes gilt für kommunale Nutzungspläne, die nach altem Rechtentworfen <strong>und</strong> noch vor Inkraftsetzung des neuen Rechts dem Kanton zurVorprüfung eingereicht worden sind.35235387


E Hinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften1. ErschliessungsanlagenEHinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften§§ 33–38 <strong>Bau</strong>G;Art. 19 RPGArt. 4 <strong>und</strong> 5WEG3543551. ErschliessungsanlagenDie <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, <strong>Bau</strong>zonen zeitgerecht zu erschliessen.Für die Erstellung der Erschliessungsanlagen sind die Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer beitragspflichtig. Dem Gr<strong>und</strong>satz nach ist diesePflicht im <strong>Bau</strong>G (§ 34) enthalten. Die Vorschrift bedarf allerdings der Ausführungdurch kommunales Recht (Erschliessungsreglement).‣ Vgl. Musterreglement Erschliessungsfinanzierung im Internet:www.ag.ch/bauen > <strong>Bau</strong>recht > Musterreglement ErschliessungArt. 1 VWEG 356§ 41 <strong>Bau</strong>V 357358In Bezug auf Wohnungen schreibt das B<strong>und</strong>esrecht vor, dass der Kostenanteilder Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer für Anlagen der Groberschliessungmindestens 30 % <strong>und</strong> für Anlagen der Feinerschliessung mindestens70 % betragen muss.StrassenStrassen müssen in erster Linie vorhandenen Sondernutzungsplänen (Erschliessungsplänen<strong>und</strong> Gestaltungsplänen) entsprechen. Eine geringereDimensionierung als gemäss Sondernutzungsplanung ist zulässig, wenn derAusbaustandard der Netzfunktion der Strasse genügt. Dieser beurteilt sichnach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- <strong>und</strong> Verkehrsfachleute(VSS).Für das Bewilligungsverfahren von Strassenbauprojekten des Kantons <strong>und</strong>der <strong>Gemeinde</strong> gilt § 95 <strong>Bau</strong>G. Strassenbauvorhaben von Privaten werdennach § 59 <strong>Bau</strong>G bewilligt.StarkstromverordnungLeitungsverordnung3593602. HochspannungsleitungenBezüglich Freihaltung sind die Vorschriften der Starkstromverordnung <strong>und</strong>des Eidgenössischen Starkstrominspektorats über Abstände zu Gebäuden<strong>und</strong> Sicherheitsmassnahmen bei Arbeiten in der Nähe solcher Leitungenmassgebend.Es gilt ein horizontaler Abstand von mind. 5 m vom äussersten Leiter (inkl.Windauslenkung) bis <strong>zum</strong> Gebäude. Für Gebäude, welche die Leitung überragen,muss der Abstand entsprechend vergrössert werden. Bei der Überquerungvon Gebäuden durch Leitungen gelten besondere Vorschriften.88


E Hinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften3. Bahnlinien<strong>Bau</strong>projekte in Leitungsnähe sind der Leitungseigentümerin oder dem Leitungseigentümerzu melden, um Massnahmen für die Sicherheit <strong>und</strong> für denLeitungsschutz abzusprechen. Die Tragwerke (Leitungsmasten) sind mit denInitialen der Eigentümerin oder des Eigentümers beschriftet.361► Auskunft:‣ Leitungseigentümerin oder Leitungseigentümer‣ AEW Energie AG3. Bahnlinien<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen entlang bestehender oder projektierter Bahnlinien dürfennur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, bei Nebenbahnenmit Zustimmung des BVU. Die Zustimmung kann verweigert werden,wenn die Betriebssicherheit der Bahn beeinträchtigt oder ein künftigerAusbau der Bahnanlagen verunmöglicht wird.362Art. 18 sowie18n–18t EBG;§ 63 lit. d <strong>Bau</strong>G► Auskunft:‣ Abteilung Verkehr BVU4. SchutzräumeFür Wohnhäuser mit 38 <strong>und</strong> mehr Zimmern muss ein Schutzraum erstelltwerden. Die Anzahl der Schutzplätze beträgt zwei Schutzplätze pro dreiZimmer. Dies ergibt ein minimales Fassungsvermögen von 25 Schutzplätzen.Für Spitäler sowie Alters- <strong>und</strong> Pflegeheime muss pro Patientenbett einSchutzplatz vorhanden sein.363§ 46 BZGArt. 17 <strong>und</strong> 18ZSVFür Wohnhäuser mit weniger als 38 Zimmern oder wenn aus bautechnischenGründen kein Schutzraum erstellt werden kann, ist eine Ersatzabgabe zuleisten.364Die zuständige kantonale Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweisedie Erstellung eines Schutzraums mit weniger als 25 Plätzenbewilligen. Sie kann anordnen, dass in <strong>Gemeinde</strong>n oder Beurteilungsgebietenmit weniger als 1'000 Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohnern auch für Wohnhäusermit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.Sie kann von der Schutzraumbaupflicht befreien, wenn die Gebäude abgelegensind <strong>und</strong> sich darin nur zeitweise Menschen aufhalten.365Erstellt die <strong>Bau</strong>herrschaft keinen Schutzraum, muss sie zusammen mit dem<strong>Bau</strong>gesuch einen Antrag auf Leistung einer Ersatzabgabe einreichen.36689


E Hinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften5. Spielplätze► Auskunft:‣ Abteilung Militär <strong>und</strong> Bevölkerungsschutz DGS (www.ag.ch/dgs)§ 54 <strong>Bau</strong>GA 5.4.3 M-BNO3673685. SpielplätzeBei Mehrfamilienhäusern sind kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lageherzurichten. Die <strong>Gemeinde</strong>n können in ihren Nutzungsplänen präzisierendeAnforderungen an Spielplätze erlassen (Mindestfläche, Gestaltung usw.). Beider Standortwahl ist insbesondere zu beachten, dass nicht unnötig Konfliktemit der betroffenen Nachbarschaft (Lärm) provoziert werden.In der «Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung (M-BNO)» schlägt der Kantonvor, die Grösse des Spielplatzes auf 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächefestzulegen. Für die Gestaltung enthalten die Richtlinien derPro Juventute wertvolle Hinweise.‣ www.ag.ch/raumentwicklung > Regionale & kommunale Planung >Nutzungsplanung > Dokumente <strong>und</strong> Arbeitshilfen > «Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong>Nutzungsordnung (M-BNO)»§ 8 Brandschutzgesetz3693706. BrandschutzDer <strong>Gemeinde</strong>rat überprüft <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen im <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenauf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften. Eine kantonale feuerpolizeilicheBewilligung ist nötig, wenn wegen der baulichen Beschaffenheit, derZweckbestimmung oder sonstiger Verhältnisse im Brandfall Personen, Tiereoder Sachen besonders gefährdet sind. Zuständige Behörde ist die AargauischeGebäudeversicherung (AGV).Die Erläuterungen zu den Brandschutzvorschriften sind im Internet veröffentlicht:‣ http://bsvonline.vkf.ch► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Aargauische Gebäudeversicherung (AGV)90


E Hinweise auf weitere <strong>Bau</strong>vorschriften7. Pflanzen7. PflanzenPflanzen sind keine «<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen». Abstandsvorschriften für Pflanzensind daher gr<strong>und</strong>sätzlich privatrechtlicher Natur <strong>und</strong> im EG ZGB geregelt.Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig, <strong>und</strong> nicht der <strong>Gemeinde</strong>rat.371§§ 88–91EG ZGBVorzubehalten sind einzig Regelungen, die öffentlich-rechtlich begründetsind, wie z.B. Abstände gegenüber Strassen (§ 111 <strong>Bau</strong>G), Freihaltung vonSichtzonen sowie Umgebungsgestaltungsvorschriften.37291


F Denkmalschutz, archäologische F<strong>und</strong>stellen <strong>und</strong> historische Verkehrswege1. DenkmalschutzFDenkmalschutz, archäologische F<strong>und</strong>stellen<strong>und</strong> historische Verkehrswege§ 26 KG§ 26 VKG§§ 27 <strong>und</strong> 30KG§ 27 VKG§ 31 KG§ 29 VKG3733743753763773781. Denkmalschutza) Inventar der <strong>Bau</strong>denkmäler <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>inventarDie kantonale Denkmalpflege führt über die kantonal geschützten <strong>Bau</strong>denkmälerein Inventar, das Inventar der <strong>Bau</strong>denkmäler. Dieses beschreibt die<strong>Bau</strong>denkmäler <strong>und</strong> gibt Informationen <strong>zum</strong> Schut<strong>zum</strong>fang.Für den Schutz von Gebäuden, die nicht unter kantonalem Schutz stehen,aber kommunal als schützenswert zu erachten sind, ist die <strong>Gemeinde</strong> besorgt.Als Gr<strong>und</strong>lage dient das von der kantonalen Denkmalpflege erstellte<strong>Bau</strong>inventar. Das Inventar hat jedoch nicht unmittelbar rechtliche Wirkung.Ein rechtlicher Schutz ist erst dann gegeben, wenn der Allgemeine Nutzungsplander <strong>Gemeinde</strong> das Gebäude als Schutzobjekt bezeichnet <strong>und</strong> erforderlicheSchutzmassnahmen formuliert.Die Inventare sind veröffentlicht im Internet:‣ http://dpag.scope.ch:8001/dpag/suchinfo.aspx > Archivplansucheb) UnterschutzstellungDie Unterschutzstellung eines <strong>Bau</strong>denkmals von kantonaler Bedeutung erfolgtdurch Verfügung des Departements Bildung, Kultur <strong>und</strong> Sport (BKS).Die Eigentumsbeschränkung wird im Gr<strong>und</strong>buch angemerkt.Der Allgemeine Nutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> weist orientierend auf die kantonaleUnterschutzstellung des Gebäudes hin (Orientierungsinhalt des Nutzungsplans).c) Umgebungsschutz<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der näheren oder auch weiteren Umgebung eineskantonalen Denkmals können die Sicht auf das Schutzobjekt in störendemAusmass einschränken. Auch kann eine bestimmte bauliche Gestaltung imnäheren Umfeld unerwünscht sein, weil sie zu auffällig ist <strong>und</strong> eine Konkurrenzsituation<strong>zum</strong> Schutzobjekt schafft oder sonst wie den Schutzwertschmälert.§ 32 KG 379Deshalb dürfen <strong>Bau</strong>ten, Anlagen <strong>und</strong> sonstige Vorkehrungen in der Umgebungvon kantonal geschützten <strong>Bau</strong>denkmälern, die deren Wirkung beein-92


F Denkmalschutz, archäologische F<strong>und</strong>stellen <strong>und</strong> historische Verkehrswege2. Archäologische F<strong>und</strong>stellenträchtigen können, nur bewilligt werden, wenn das zuständige Departementihnen zustimmt.Damit nicht unnötige Planungskosten entstehen <strong>und</strong> sich die Planungsphasenicht verzögert, wird der <strong>Bau</strong>herrschaft empfohlen, möglichst frühzeitig mitder kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen.380► Auskunft:‣ Kantonale Denkmalpflege BKS2. Archäologische F<strong>und</strong>stellenArchäologische F<strong>und</strong>stellen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu erhalten <strong>und</strong> zu schützen.Soweit aktenk<strong>und</strong>ig sind sie in den Inventaren der <strong>Gemeinde</strong> sowie auf demAGIS Geoportal des Kantons vermerkt. Sie werden im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> imKulturlandplan als Orientierungsinhalt eingetragen.381§ 40b <strong>Bau</strong>G§ 38 KGRichtplanS 1.5/5Kulturgüter, die an archäologischen F<strong>und</strong>stellen gef<strong>und</strong>en werden, nennt dasGesetz «archäologische Hinterlassenschaften». Eine detaillierte Auflistungfindet sich in § 23 VKG.a) MeldepflichtDas Ziel der Kantonsarchäologie besteht darin, die F<strong>und</strong>stellen möglichst zuerhalten. Falls ihre Zerstörung unumgänglich ist, müssen sie vorgängig durchdie Kantonsarchäologie wissenschaftlich untersucht <strong>und</strong> die F<strong>und</strong>e geborgenwerden. Wer eine archäologische Hinterlassenschaft findet, hat dies unverzüglichder Kantonsarchäologie zu melden.Die <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, vor Beginn von <strong>Bau</strong>arbeiten <strong>und</strong> Bodeneingriffen,bei denen mit archäologischen F<strong>und</strong>en zu rechnen ist, die Kantonsarchäologiezu benachrichtigen. Werden solche bei <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Grabungsarbeitenentdeckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochenwerden. <strong>Bau</strong>herrschaft, <strong>Bau</strong>leitung <strong>und</strong> Unternehmen sind verpflichtet,die Kantonsarchäologie unverzüglich zu benachrichtigen.b) KostenbeteiligungDie <strong>Bau</strong>herrschaft von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen muss sichan den Kosten für archäologische Untersuchungen aktenk<strong>und</strong>iger F<strong>und</strong>stellenbeteiligen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst hat. Für <strong>Gemeinde</strong>n <strong>und</strong>Kirchgemeinden als <strong>Bau</strong>herrschaften gilt dies auch für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlageninnerhalb <strong>Bau</strong>zonen.382383384385§ 23 KG§ 23 Abs. 5VKG§ 38 KG§ 41 KG§ 50 KG93


F Denkmalschutz, archäologische F<strong>und</strong>stellen <strong>und</strong> historische Verkehrswege3. Historische Verkehrswege386c) Planung von <strong>Bau</strong>vorhabenNach Abschluss der archäologischen Untersuchung steht der Ausführungdes <strong>Bau</strong>vorhabens aus archäologischer Sicht in der Regel nichts mehr entgegen.Personen, welche bauen möchten, wo mit archäologischen F<strong>und</strong>enzu rechnen ist, werden gebeten, möglichst frühzeitig (schon während derProjektierung) mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen, damit einegute Lösung gef<strong>und</strong>en werden kann <strong>und</strong> das <strong>Bau</strong>vorhaben durch eine vorgängigearchäologische Untersuchung nicht verzögert wird.Art. 2 <strong>und</strong> 3NHGVIVS3873883. Historische VerkehrswegeDer Kanton Aargau verfügt über keine eigenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>zum</strong>Schutz <strong>und</strong> Erhalt der historischen Verkehrswege. Doch verlangt der B<strong>und</strong>,dass der Kanton bei der Ausführung sogenannter B<strong>und</strong>esaufgaben (Meliorationenusw.) die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutungschützt <strong>und</strong> bei bewilligten Eingriffen für eine Dokumentation besorgt ist. AufAnweisung der B<strong>und</strong>esbehörden gilt dies auch für Verkehrswege von regionaler<strong>und</strong> lokaler Bedeutung. Davon abhängig sind auch die Leistungen desB<strong>und</strong>es.Das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) ist in detaillierter Form imInternet veröffentlicht:‣ http://ivs-gis.admin.ch94


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz1. ArtenschutzG Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz1. ArtenschutzEinige seltene <strong>und</strong> vom Aussterben bedrohte Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten sowiealle nicht jagdbaren Vögel <strong>und</strong> Säugetiere sind nach eidgenössischem oderkantonalem Recht geschützt. Geschützte Arten dürfen nicht beeinträchtigtwerden. Pflücken, Ausgraben, Töten, Fangen, Beschädigung von Nestern<strong>und</strong> Brutstätten, unbefugte Bejagung usw. sind untersagt. Verstösse unterliegenden gesetzlichen Strafbestimmungen.389Die Listen mit den geschützten Arten befinden sich in den folgenden Erlassen:• Art. 7 des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Jagd <strong>und</strong> den Schutz wildlebenderSäugetiere <strong>und</strong> Vögel (Jagdgesetz, JSG)• Anhänge 2 <strong>und</strong> 3 der Verordnung über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz(NHV)• Anhänge A <strong>und</strong> B der Verordnung über den Schutz der einheimischenPflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt <strong>und</strong> ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)• § 20 der Verordnung <strong>zum</strong> Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnungdes Kantons Aargau, AJSV)390JSGNHVNaturschutzverordnungAJSV► Auskunft:‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer (Sektion Natur <strong>und</strong> Landschaft)BVU‣ Abteilung Wald (Sektion Jagd <strong>und</strong> Fischerei) BVU2. WildtierkorridoreDie Vernetzung der Lebensräume für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen soll gefördert werden.Das grossräumige Vernetzungssystem im Kanton Aargau besteht ausden Ausbreitungsachsen <strong>und</strong> den wichtigsten Engstellen auf diesen Achsen– den Wildtierkorridoren. Die Wildtierkorridore sind im Richtplan festgesetzt.Es geht vor allem darum, in diesen zentralen Abschnitten des gesamtkantonalenVernetzungssystems den Lebensraum aufzuwerten <strong>und</strong> die Durchgängigkeitfür Wildtiere zu erhalten, zu verbessern oder wieder zu ermöglichen.Die räumliche Sicherung erfolgt in der Nutzungsplanung über spezielle Zonenfür Wildtierkorridore, Landschaftsschutzzonen mit angepassten Bestimmungenoder andere geeignete Zonen, die dem Schutzziel entsprechen.391Art. 14 Abs. 3lit. e NHVArt. 14 Abs. 6lit. c NHV§ 18 AJSGRichtplan L 2.695


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz3. Biotopschutz► Auskunft:‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer (Sektion Natur <strong>und</strong> Landschaft)BVU‣ Abteilung Wald (Sektion Jagd <strong>und</strong> Fischerei) BVU3. BiotopschutzKulturlandplan§ 12 Abs. 2NSV§ 40 Abs. 3<strong>Bau</strong>G392393394395396a) SchutzobjekteDer Begriff «Schutzobjekte» (§ 40 Abs. 1 <strong>Bau</strong>G) umfasst im Folgenden sowohldie Naturschutzzonen (z.B. Schutzzone Magerwiese) wie auch die geschütztenEinzelobjekte. Es geht dabei namentlich um Schutzobjekte im Kulturland.Schutzobjekte im Wald werden hier nicht näher betrachtet. Als Bewirtschaftendegelten jene Personen, die die Arbeiten selber ausführen oderausführen lassen. Es sind dies vor allem Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong>-eigentümer sowie Pächterinnen <strong>und</strong> Pächter.b) ZuständigkeitIm Allgemeinen bezeichnet der Kulturlandplan der <strong>Gemeinde</strong> die Schutzobjekte;nur für ausgewählte Landschaftsräume hat der Kanton einen kantonalenNutzungsplan (Landschaftsschutzdekret) erlassen. Zuständig für die Unterschutzstellung<strong>und</strong> den Erlass von Schutzvorschriften sind damit gr<strong>und</strong>sätzlichdie Einwohnergemeinden (§§ 8 Abs. 1 <strong>und</strong> 11 Abs. 1 NLD).Der Allgemeine Nutzungsplan (mit den BNO-Vorschriften) enthält für die einzelnenSchutzobjekte einen Katalog der unzulässigen Eingriffe <strong>und</strong> umschreibtdie schutzzielkonforme Bewirtschaftung. Seltene <strong>und</strong> ungewöhnlicheGefährdungstatbestände werden nicht namentlich aufgeführt, da generell allesuntersagt ist, was die Funktion der Objekte als natürlicher Lebensraumfür Pflanzen <strong>und</strong> Tiere beeinträchtigen könnte.c) Bewirtschaftung <strong>und</strong> UnterhaltErweist es sich als notwendig, die Schutz- <strong>und</strong> Nutzungsbestimmungen desNutzungsplans näher zu präzisieren, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat(1) generelle Vollzugsrichtlinien erlassen, die den Naturschutz regeln <strong>und</strong>sich dabei auf Bestimmungen der BNO abstützen,(2) Verfügungen erlassen.Bei der Sektion Natur Landschaft BVU können entsprechende Muster bezogenwerden.96


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz3. BiotopschutzDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann auch Ausnahmebewilligungen erteilen <strong>und</strong> geringfügigeAbweichungen von den Bestimmungen des Nutzungsplans zulassen, so<strong>zum</strong> Beispiel:– schonende Herbstweide zulassen, wenn die BNO ein gr<strong>und</strong>sätzlichesBeweidungsverbot enthält,– den ersten Schnitt um zwei Wochen vorziehen, wenn die BNO ein fixesDatum vorgibt.397Handelt es sich um ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung, ist vorhermit der kantonalen Fachstelle Rücksprache zu nehmen (Sektion Natur <strong>und</strong>Landschaft BVU).d) Finanzierung des UnterhaltsBei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung trägt der Kanton zusammenmit dem B<strong>und</strong> die Unterhaltskosten. In den übrigen Fällen kann er die Aufwendungenvon <strong>Gemeinde</strong>n <strong>und</strong> Privaten auf entsprechendes Gesuch hinbis zu 50 % subventionieren.Bewirtschaftung <strong>und</strong> Pflege der Schutzobjekte sollen wenn immer möglichdurch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Die Abgeltungfür Einschränkungen der bisherigen Nutzung <strong>und</strong> für Leistungen ohneentsprechenden wirtschaftlichen Ertrag kann erfolgen durch– landwirtschaftliche Direktzahlungen– eventuell ergänzend durch jährliche Flächenbeiträge aufgr<strong>und</strong> eines Bewirtschaftungsvertragsmit dem Kanton oder der <strong>Gemeinde</strong>.Landwirtschaftliche DirektzahlungenIn den überwiegenden Fällen bewirtschaften Landwirtinnen <strong>und</strong> Landwirtedie Schutzobjekte. Sie können Magerwiesen, Hecken usw. beim B<strong>und</strong> alsökologische Ausgleichsflächen anmelden <strong>und</strong> erhalten dafür Ökobeiträge(Bestandteil des ökologischen Leistungsnachweises [öLN]). In vielen Fällenschliesst der Kanton Bewirtschaftungsverträge <strong>und</strong> regelt darin die Abgeltungökologischer Mehrleistungen.398399400401§ 11a Abs. 1<strong>und</strong> 2 sowie§ 16 NLDArt. 18c Abs. 1NHG§ 40 Abs. 3lit. c <strong>Bau</strong>G§ 14 NLD§ 41 LwG AGEntschädigung des Aufwands anderer PersonenWenn nicht Landwirtinnen <strong>und</strong> Landwirte, sondern Dritte Schutzobjekte pflegen<strong>und</strong> unterhalten <strong>und</strong> der Nutzen den Aufwand nicht deckt, haben auchdiese einen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung. Bei Schutzobjektenvon kantonaler Bedeutung schliesst der Kanton mit den Bewirtschaftendenden Vertrag, der die Gr<strong>und</strong>lage gibt für jährliche Flächenbeiträge. In den anderenFällen ist die Einwohnergemeinde zuständig.40297


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz3. BiotopschutzArt. 18c Abs. 3NHG§ 11 Abs. 2NLD§ 18a Abs. 1NLD§ 18c NLDBNOArt. 18 Abs. 1JSG§ 49 Abs. 1<strong>Bau</strong>V98403404405406407408409e) ErsatzvornahmeWird der Unterhalt eines Schutzobjekts vernachlässigt <strong>und</strong> sind deshalb dieSchutzziele gefährdet (z.B. unterbleibende Mahd mit der Folge beginnenderVerbuschung), kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Dritte mit der Bewirtschaftung beauftragen.Die Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer müssen solcheEingriffe dulden. Bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung kann auchdas BVU zu derartigen Massnahmen greifen.► Auskunft:‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer (Sektion Natur <strong>und</strong> Landschaft)BVUf) Gewässer <strong>und</strong> ihre Ufer‣ Siehe dazu oben Kapitel Orientierungsinhalt Gewässer Seite 31.Es sind namentlich auch die Schutzbestimmungen für die Ufervegetation <strong>und</strong>die Ufergehölze zu beachten.Entlang der Gewässer <strong>und</strong> der Gehölze ist der Einsatz von Düngern <strong>und</strong>Pflanzenschutzmitteln verboten (siehe Seite 109).g) HeckenAls Hecken werden alle Bestände von einheimischen Gehölzen bezeichnet,welche nicht als Wald gelten. Der Begriff gilt auch als Oberbegriff für Feldgehölze<strong>und</strong> Gebüschgruppen, nicht jedoch für Alleen, parkartige <strong>Bau</strong>mbestände<strong>und</strong> flächige Verbuschungen.Der Umfang des Schutzes sowie die Voraussetzungen <strong>und</strong> das Verfahren fürAusnahmebewilligungen sind in der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung (BNO) <strong>und</strong>in § 18c NLD geregelt.h) Böschungen, Feldraine <strong>und</strong> WeidenDas vorsätzliche <strong>und</strong> unberechtigte flächenhafte Abbrennen von Böschungen,Feldrainen <strong>und</strong> Weiden ist strafbar.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer BVUi) <strong>Bau</strong>en in SchutzzonenIn Landschafts- <strong>und</strong> Naturschutzzonen sind nur <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig,wenn der Nutzungsplan solche vorsieht <strong>und</strong> sie im Interesse der Schutz-


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz4. Landschaftsschutzziele stehen. Sämtliche <strong>Bau</strong>ten – auch Kleinstbauten – unterliegen der Bewilligungspflicht;es gilt hier der Vorbehalt von § 49 Abs. 1 <strong>Bau</strong>V. Ausgenommenvon der Bewilligungspflicht sind Informationstafeln <strong>und</strong> bauliche Massnahmen,die einen früheren Zustand wiederherstellen (z.B. Erneuerung vollständigverlandeter Weiher).4. Landschaftsschutza) Schonung der LandschaftDie Landschaft ist zu schonen. Der Begriff «Landschaft» ist in einem weitenSinn zu verstehen; das ganze Kulturland <strong>und</strong> sämtliche Wälder gehören dazu.Quantitativ bedeutet Schonung der Landschaft, dass die gewachsene,von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägte Kulturlandschaft weiträumigvon <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen freizuhalten ist.b) Qualitativer LandschaftsschutzIn qualitativer Hinsicht bedeutet Landschaftsschutz, dass die erdgeschichtlichen,ästhetischen <strong>und</strong> kulturhistorischen Werte der Landschaft zu erhalten<strong>und</strong> wo nötig <strong>und</strong> möglich wiederherzustellen sind. Ein Landschaftsraumoder eine Landschaftskammer kann aus unterschiedlichen Gründen von besonderemWert sein:– erdgeschichtliche Bedeutung (z.B. Moräne),– kulturgeschichtlicher Wert (z.B. terrassierter Hang mit Trockenmauern),– Ungestörtheit <strong>und</strong> Naturnähe,– reichhaltige Gliederung (Hecken, kleine Wälder, Hochstammobstbestände),– frei oder <strong>zum</strong>indest arm an Hochbauten,– überdurchschnittlicher Erholungswert.c) Landschaftsschutz <strong>und</strong> NutzungsplanungFür die Ausscheidung von Landschaftsschutzzonen im Nutzungsplan sindfolgende Vorgaben des Richtplans zu beachten:– Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB),– Siedlungstrenngürtel (STG).Für die Ausscheidung von Nutzungs- <strong>und</strong> Schutzzonen ist nebst dem Richtplanauch das B<strong>und</strong>esinventar der Landschaften <strong>und</strong> Naturdenkmäler vonnationaler Bedeutung (BLN-Objekte) von Bedeutung.410411412413Art. 3 Abs. 2RPGArt. 17 Abs. 1lit. b RPGArt. 1 lit. a NHG§ 40 Abs. 1lit. d <strong>Bau</strong>G§§ 4 <strong>und</strong> 7 NLD§ 15 Abs. 1lit. e <strong>Bau</strong>GVBLNIn gewissen Fällen kann es genügen, anstelle einer Landschaftsschutzzonespezifische Bestimmungen für bestimmte Räume in der Landwirtschaftszonezu erlassen.41499


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz5. Ökologischer Ausgleich§ 40 Abs. 1<strong>Bau</strong>G415416Die Nutzungsplanung hat auch zu garantieren, dass bedeutende Aussichtspunktelangfristig von Sichtbehinderungen frei bleiben.Schliesslich verlangt der Richtplan, dass ruhige, attraktive <strong>und</strong> gut erreichbareRäume mit hoher Erholungsqualität erhalten bleiben <strong>und</strong> mit geeignetenMassnahmen gefördert werden.Art. 18b Abs. 2NHG§ 40a <strong>Bau</strong>G§§ 13 <strong>und</strong> 14NSV4174185. Ökologischer AusgleichDas B<strong>und</strong>esgesetz beauftragt die Kantone, in intensiv genutzten Gebieteninner- <strong>und</strong> ausserhalb von Siedlungen für einen ökologischen Ausgleich zusorgen. Dieser b<strong>und</strong>esrechtliche Auftrag wird in § 40a <strong>Bau</strong>G konkretisiert.Die Umsetzung obliegt allen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei ihrenverschiedenen Tätigkeiten (Planungen, Güterregulierungen, <strong>Bau</strong>bewilligungen,Unterhaltsarbeiten).§ 40a <strong>Bau</strong>G 419a) PflichtBei <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ist die<strong>Bau</strong>herrschaft zu ökologischen Ausgleichsmassnahmen verpflichtet. Die<strong>Gemeinde</strong>n können anstelle konkreter Massnahmen zweckgeb<strong>und</strong>ene Ersatzabgabenvorsehen.Richtplan L 3.4§§ 41 f.LwG AG§§ 1 <strong>und</strong> 2ÖkoV420► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer (Sektion Natur <strong>und</strong> Landschaft)BVUb) Im KulturlandDer Kanton kann mit Bewirtschafterinnen <strong>und</strong> Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetriebenoder von Naturschutzobjekten eine Vereinbarung abschliessen(gesamtbetriebliche Verträge oder solche für einzelne Objekte)<strong>und</strong> darin die Abgeltung besonderer ökologischer Leistungen vorsehen (z.B.Nutzungsextensivierung, Anlegen neuer Landschaftselemente, aufwändigerUnterhalt). Ausserhalb von Beitrags- <strong>und</strong> Aufwertungsgebieten gemässRichtplan setzt die Abgeltung voraus, dass sich die <strong>Gemeinde</strong> finanziell beteiligt.► Auskunft:‣ Landwirtschaft Aargau DFR100


G Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz5. Ökologischer Ausgleich‣ Abteilung Landschaft <strong>und</strong> Gewässer (Sektion Natur <strong>und</strong> Landschaft)BVU‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltungc) Zonenkonforme Massnahmen in der LandwirtschaftszoneKleinbauten für den ökologischen Ausgleich sind in der Landwirtschaftszonezonenkonform. Weiher <strong>und</strong> Tümpel mit einer Fläche bis 100 m 2 <strong>und</strong> einerTiefe bis 80 cm dürfen bewilligungsfrei erstellt werden, wenn es nur um Aushubarbeitengeht <strong>und</strong> keine zusätzlichen Materialien verwendet werden.421Art. 16 Abs. 1RPG§ 49 Abs. 1 lit. i<strong>Bau</strong>VBNO101


H Schutz vor Immissionen1. BegriffeHSchutz vor ImmissionenArt. 1 USGArt. 7 Abs. 1USG422Ziel <strong>und</strong> Zweck des Umweltschutzes ist es, Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzenvor lästigen <strong>und</strong> schädlichen Einwirkungen zu schützen <strong>und</strong> die natürlichenLebensgr<strong>und</strong>lagen, insbesondere die biologische Vielfalt <strong>und</strong> die Fruchtbarkeitdes Bodens dauerhaft zu erhalten. Was «Einwirkungen» sind, wird in Art.7 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,USG) definiert.EG UWR 423Die Umweltschutzvorschriften des B<strong>und</strong>es sind gr<strong>und</strong>sätzlich direkt anwendbar.Vollzugsvorschriften hat der Kanton im «Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebungüber den Schutz von Umwelt <strong>und</strong> Gewässer (EG Umweltrecht,EG UWR)» <strong>und</strong> der dazugehörigen Verordnung erlassen. Zuständige Behördefür den Vollzug des Umweltschutzrechts ist gr<strong>und</strong>sätzlich der Kanton, ingewissen Bereichen aber auch der <strong>Gemeinde</strong>rat. Eine Schnittstelle zwischenkantonaler <strong>und</strong> kommunaler Zuständigkeit ergibt sich dadurch, dass die Umsetzungvon Umweltschutzmassnahmen häufig im Rahmen einer Nutzungsplanungoder eines <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens erfolgt.Art. 7 Abs. 2USG4241. BegriffeLuftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen <strong>und</strong> Strahlen werden beimAustritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionenbezeichnet.EmissionenImmissionenEmissionsbegrenzungenImmissionsgrenzwerteAbbildung 26 Emissionen <strong>und</strong> Immissionen102


H Schutz vor Immissionen2. Gr<strong>und</strong>sätzeEmissionen werden vorab eingeschränkt durch Emissionsgrenzwerte. Für dieBeurteilung der schädlichen <strong>und</strong> lästigen Einwirkungen legt der B<strong>und</strong>esratdurch Verordnung Immissionsgrenzwerte (Belastungsgrenzwerte) fest.2. Gr<strong>und</strong>sätzeVerursacherprinzipWer Massnahmen nach der Umweltgesetzgebung verursacht, trägt die Kostendafür.425426Art. 12 Abs. 1USGArt. 13 Abs. 1USGArt. 2 USGVorsorgeprinzip (Stufe 1)Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen <strong>und</strong> Strahlen (Licht, elektromagnetischeStrahlung) sind durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen(Emissionsbegrenzungen). Dabei sind Emissionen – unabhängig vonbestehenden Umweltbelastungen – im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,als dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbarist.427Art. 11 USGVerschärfte Emissionsbegrenzungen (Stufe 2)Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an: Emissionsbegrenzungenwerden verschärft, wenn feststeht, dass die Einwirkungen unterBerücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästigwerden.428SanierungspflichtAnlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltschutzvorschriftenanderer B<strong>und</strong>esgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. Eine sanierungspflichtigeAnlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn siegleichzeitig saniert wird.429Art. 16 Abs. 1USGArt. 18 Abs. 1USGAuskunftspflichtJedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebungerforderlichen Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> nötigenfallsAbklärungen durchzuführen oder zu dulden.430Art. 46 Abs. 1USG3. Lärmschutza) EmpfindlichkeitsstufenDie Lärmschutzverordnung (LSV) sieht für die verschiedenen Zonen unterschiedlichezulässige Lärmbelastungen vor. So sind Wohnzonen besser vorLärm zu schützen als Arbeitszonen. Diese Differenzierung erfolgt mit Hilfevon Empfindlichkeitsstufen (ES).431Art. 43 LSV103


H Schutz vor Immissionen3. LärmschutzArt. 44 LSVBNOArt. 13, 19 <strong>und</strong>23 USGArt. 24 Abs. 2USGArt. 30 LSVArt. 22 USGArt. 31 LSV432433434435436437Die <strong>Gemeinde</strong>n ordnen die ES den einzelnen Nutzungszonen in ihren Nutzungsplänenbzw. in den Zonenvorschriften der BNO zu.b) BelastungsgrenzwerteDie Beurteilung von Lärmimmissionen richtet sich nach den Anhängen derLSV. Diese legen für die verschiedenen Lärmarten (Strassenlärm, Eisenbahnlärmusw.) unterschiedliche Belastungsgrenzwerte fest. Dabei wird zwischenPlanungswert (tiefster d.h. strengster Grenzwert), Immissionsgrenzwert(mittlerer Wert) <strong>und</strong> Alarmwert (höchster Wert) unterschieden. Diemassgebenden Werte sind in Dezibel dB(A) angegeben <strong>und</strong> sind abhängigvon der zugewiesenen Empfindlichkeitsstufe. Zusätzlich wird nach Tag <strong>und</strong>Nacht unterschieden.Für die Beurteilung <strong>und</strong> die Messung von Lärm müssen in der Regel Fachleutebeigezogen werden. Unterlagen über die Lärmbelastung von bestehendenAnlagen sind oft schon vorhanden (Strassen-, Bahn- <strong>und</strong> Fluglärmkataster,Lärmgutachten über Schiessanlagen sowie Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebautenusw.).c) Erschliessung von <strong>Bau</strong>zonenWaren <strong>Bau</strong>zonen für <strong>Bau</strong>ten mit lärmempfindlichen Räumen bei Inkrafttretendes USG (1. Januar 1985) noch nicht erschlossen, darf die Erschliessung nurerfolgen, wenn die Planungswerte eingehalten werden können oder derenEinhaltung durch Änderung der Nutzungsart oder durch gestalterische oderbauliche Massnahmen möglich ist. Ausnahmen für kleine Teile solcher <strong>Bau</strong>zonensind möglich.Wird vorgängig ein Sondernutzungsplan erlassen, sind die erforderlichenMassnahmen in diesem festzulegen.d) Lärmvorbelastete GebieteSind die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, so dürfen Neubauten<strong>und</strong> wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumennur bewilligt werden, wenn die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1LSV eingehalten werden können. Die Kosten für die erforderlichen Massnahmentragen die Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer. Könnendie Immissionsgrenzwerte trotz dieser Massnahmen nicht eingehalten werden,darf die <strong>Bau</strong>bewilligung nur erteilt werden, wenn am <strong>Bau</strong>vorhaben einüberwiegendes Interesse besteht; die Bewilligung bedarf der Zustimmungdurch die Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU.104


H Schutz vor Immissionen3. Lärmschutze) Lärmempfindliche RäumeBei der Projektierung von <strong>Bau</strong>ten mit lärmempfindlichen Räumen muss sichdie <strong>Bau</strong>herrschaft über die konkrete Lärmsituation informieren. Wenn (z.B.auf Gr<strong>und</strong> der Lärmkataster) feststeht oder zu erwarten ist, dass die Immissionsgrenzwerteüberschritten sind, ist nach Rücksprache mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltungbei anerkannten Fachleuten ein Lärmgutachten einzuholen. DasLärmgutachten enthält Angaben zur Nutzung der Räume, der Lärmbelastung<strong>und</strong> der Schallisolation.f) Lärmige Anlagen(Lärmige) ortsfeste Anlagen sind alle nicht beweglichen Einrichtungen, diebeim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Gewerbebetrieb, Strasse, haustechnischeAnlage usw.).Die Vollzugsbehörde sorgt dafür, dass die Lärmemissionen neuer ortsfesterAnlagen so weit begrenzt werden, als dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich<strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Die von einer Anlage alleinerzeugten Lärmeinwirkungen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten.Wichtig: Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch bestehende ortsfeste Anlagen,deren Zweck vollständig geändert wird oder die erst durch die Änderungzur lärmigen Anlage werden.438439440Art. 2 Abs. 6,34 <strong>und</strong> 36 LSVArt. 2 Abs. 1<strong>und</strong> 2 LSVArt. 25 USGArt. 7 Abs. 1LSVArt. 2 Abs. 2LSVVerletzt eine bestehende ortsfeste Anlage die Umweltschutzgesetzgebung,so kann gr<strong>und</strong>sätzlich jederzeit die Sanierung verlangt werden (Immissionsklage).Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwertebeitragen, müssen so weit saniert werden, dass die Immissionsgrenzwertenicht überschritten werden.441Art. 13 Abs. 1<strong>und</strong> 2 LSVDie Vollzugsbehörden können unter gewissen Bedingungen Erleichterungengewähren, was allenfalls zur Folge hat, dass auf Kosten der Anlageninhaberinoder des Anlageninhabers bei bestehenden Gebäuden Schallschutzfenstereingebaut werden müssen.g) <strong>Bau</strong>lärmDie in der LSV enthaltenen Belastungsgrenzwerte sind für <strong>Bau</strong>lärm nicht anwendbar.Da <strong>Bau</strong>stellenlärm mitunter zu Konflikten führen kann, hat das BA-FU im Jahr 2000 eine <strong>Bau</strong>lärm-Richtlinie herausgegeben (aktualisierte Version2006). Diese ist für Private zwar nicht direkt anwendbar, doch kann z.B.bei Submissionen auf die Richtlinie verwiesen <strong>und</strong> diese für verbindlich erklärtwerden.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung442443Art. 7 ff. LSVArt. 6 LSV105


H Schutz vor Immissionen4. Luftreinhaltung‣ Abteilung für Umwelt BVU4. LuftreinhaltungArt. 3 LRVAnhänge 1–3LRV444445Anders als beim Lärmschutz werden Luftverunreinigungen in erster Linie aufder Emissionsseite gemessen <strong>und</strong> beurteilt. Immissionsmessungen müssennur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.a) Vorsorgliche EmissionsbegrenzungDas B<strong>und</strong>esrecht legt in den Anhängen 1–3 der Luftreinhalte-Verordnungvorsorgliche Emissionsbegrenzungen fest (Vorsorgeprinzip):• Anhang 1: Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen,• Anhang 2: Ergänzende <strong>und</strong> abweichende Emissionsbegrenzungen für besondereAnlagen, z.B. Mindestabstände für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltungoder Intensivtierhaltung (Ziffer 512), die nach den sogenannten«FAT-Richtlinien» der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft<strong>und</strong> Landtechnik in Tänikon zu ermitteln sind (heute: ForschungsanstaltAgroscope Reckenholz-Tänikon ART),• Anhang 3: Ergänzende <strong>und</strong> abweichende Emissionsbegrenzungen fürFeuerungsanlagen.Art. 7 LRV 446Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuenstationären Anlagen gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.Art. 11 Abs. 3USG§ 24 EG UWR447► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVU‣ Landwirtschaft Aargau DFRb) Verschärfte EmissionsbegrenzungenDie Emissionsvorschriften werden über die vorsorgliche Emissionsbegrenzunghinaus verschärft, falls auf der Immissionsseite übermässige Immissionenauftreten. Bei grossräumigen Überbauungen hat der Regierungsrat dienötigen Vorkehren im «Massnahmenplan Luft des Kanton Aargau vom Februar2009» (MPL 2009) festgelegt. Bei übermässigen Immissionen legt diezuständige Vollzugsbehörde Emissionsbegrenzungen im Einzelfall fest.106


H Schutz vor Immissionen4. Luftreinhaltungc) <strong>Bau</strong>stellenDie Emissionen von <strong>Bau</strong>stellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungenbei den eingesetzten <strong>Bau</strong>maschinen <strong>und</strong> Geräten sowie durch geeigneteBetriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch <strong>und</strong> betrieblichmöglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Dabei müssenArt, Grösse <strong>und</strong> Lage der <strong>Bau</strong>stelle sowie Dauer der <strong>Bau</strong>arbeiten berücksichtigtwerden. Massgebend ist die vom BAFU publizierte <strong>und</strong> im KanntonAargau verbindlich erklärte Vollzugshilfe «Luftreinhaltung auf <strong>Bau</strong>stellen»(Stand: 1. Januar 2009).Die lufthygienischen Anforderungen an <strong>Bau</strong>maschinen <strong>und</strong> deren Partikelfiltersystemesind nicht in der genannten Richtlinie, sondern in der LRV geregelt:Auf einer <strong>Bau</strong>stelle müssen alle Maschinen <strong>und</strong> Geräte mit Dieselmotorenmit einer Leistung > 18 kW mit einem funktionierenden Partikelfilter ausgerüstetsein (Übergangsfristen beachten).d) KiesgrubenDie Emissionen von Kieswerken sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungenbei den eingesetzten Maschinen <strong>und</strong> Geräten sowie durch geeigneteBetriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch <strong>und</strong> betrieblichmöglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Nähere Auskunft gibtdie vom BAFU erlassene Mitteilung Nr. 14 «Kieswerke, Steinbrüche <strong>und</strong> ähnlicheAnlagen».► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVUe) Abdeckung neuer JauchegrubenAnlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Behandlung von Jauche sind so emissionsarmwie möglich einzurichten <strong>und</strong> zu betreiben (Art. 4 LRV), z.B. durch Abdeckung,kontrollierte Lufterneuerung, keine säurebindenden Zusätze, dosierteLuftzufuhr (fachliche Hinweise: z.B. Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A;www.cerclair.ch).448449450451Art. 11 Abs. 3USG§ 24 EG UWR§ 51 Abs. 1 VEG UWRArt. 19a LRVAnhang 4 Ziffer3 LRVArt. 11 Abs. 3USG§ 51 Abs. 2V EG UWRArt. 11 Abs. 2USG§ 44 V EG UWRIm Rahmen des kantonalen Ressourcenprojekts Ammoniak wird die Abdeckungvon offenen Güllebehältern vom B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton bis 2015 finanziellunterstützt.452www.ag.ch/landwirtschaft► Auskunft:‣ Landwirtschaft Aargau DFR107


H Schutz vor Immissionen5. Elektromagnetische Strahlung (NISV)5. Elektromagnetische Strahlung (NISV)§ 31 EG UWR 453454Freileitungen <strong>und</strong> erdverlegte elektrische Leitungen sowie Sendeanlagen(z.B. Mobilfunkantennen) erzeugen elektromagnetische Felder (nichtionisierendeStrahlung). Um eine schädigende Wirkung auszuschliessen, müssenLinienführung, Standorte <strong>und</strong> Betrieb solcher Anlagen die Mindestanforderungender Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlungvom 23. Dezember 1999 (NISV) erfüllen. Die Bewilligung zur Errichtung <strong>und</strong>Änderung solcher <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erfordert in jedem Fall die vorherigeZustimmung des Kantons.Nutzungspläne können besondere Abstände gegenüber solchen Anlagenvorschreiben. Entlang von Hochspannungsleitungen erfolgt dies mit <strong>Bau</strong>linien,besonderen Abstandsvorschriften oder Nutzungsbeschränkungen. Nutzungsplänekönnen eine Positiv- oder Negativplanung von Mobilfunkanlagenenthalten.BGer1C_449/2011<strong>und</strong>1C_451/2011vom 19. März2012455Rechtsprechung:– Zonenkonformität von MobilfunkantennenDie <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, im Nutzungsplan zu regeln, dass Mobilfunkantennenin erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigengemischten <strong>Bau</strong>zonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen <strong>und</strong> nur ganzausnahmsweise in Schutzgebieten zulässig sind (sog. Kaskadenmodell).► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Sendeanlagen <strong>und</strong> Leitungen: Abteilung für Umwelt BVU‣ Leitungen: Abteilung Energie BVU108


I Schutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens1. Umweltgefährdende StoffeISchutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens1. Umweltgefährdende StoffeDie Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält Vorschriftenüber die Abgabe, Verwendung <strong>und</strong> Entsorgung von Produkten mit umweltgefährdendenStoffen. Im Bereich des <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Raumplanungsrechtsmuss vor allem auf die umweltgerechte Verwendung von Düngern <strong>und</strong> Pflanzenbehandlungsmittelnhingewiesen werden. Gesetzliche Anforderungengelten auch bei der Verwendung besonderer <strong>Bau</strong>materialien.a) BahnschwellenAlte Bahnschwellen dürfen im Siedlungsbereich nicht mehr eingesetzt werden,weil sie einen zu hohen Schadstoffgehalt (Teeröl) aufweisen. Ausnahmengelten für Gleisanlagen, Sockelbereiche von Leitungsmasten <strong>und</strong> ausserhalbvon Wohnsiedlungen für Lärmschutzwände <strong>und</strong> Strassenbefestigungen.Vom Verbot ausgenommen sind Bahnschwellen, welche höchstens 30 gwasserlösliche Phenole <strong>und</strong> 50 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm enthalten.Im Weiteren ist der Einsatz von Holzschutzmitteln sowie von Holz, welchesmit solchen Mitteln behandelt worden ist, in den Zonen S1 <strong>und</strong> S2 von Trinkwasserfassungenverboten.b) Dünger (Ziff. 3.3.1 ChemRRV)456457Art. 26 ff. USGAnhang 2.4ChemRRV1Dünger dürfen nicht verwendet werden:a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutzstehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungennichts anderes bestimmen;b. in Riedgebieten <strong>und</strong> Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nachBuchstabe a gelten;c. in Hecken <strong>und</strong> Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlangvon Hecken <strong>und</strong> Feldgehölzen;d. in oberirdischen Gewässern <strong>und</strong> in einem Streifen von drei Metern Breite entlangvon oberirdischen Gewässern;e in der Zone S1 von Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnungvom 28. Okt. 1998; GSchV); ausgenommen ist das Liegenlassenvon Mähgut.2Flüssige Hof- <strong>und</strong> Recyclingdünger dürfen in der Zone S2 von Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen(Art. 29 Abs. 2 GSchV) nicht verwendet werden.3Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Z u <strong>und</strong> Z o (Art. 29 Abs.1 Bst. c <strong>und</strong> d GSchV) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 hinausgehendeEinschränkungen fest, soweit dies <strong>zum</strong> Schutz der Gewässer erforderlichist.4Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.458Ziff. 3.3.1 Anhang2.6ChemRRV109


I Schutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens1. Umweltgefährdende Stoffe5Die Verwendung von Düngern im Wald sowie in einem Streifen von drei MeternBreite entlang der Bestockung ist verboten.459Die zu schützenden Gebiete (z.B. Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen, Gewässer) sindin der Regel im Kulturlandplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>zum</strong>indest orientierend dargestellt.Ziffer 1.1 Anhang2.5ChemRRV460► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVU‣ Amt für Verbraucherschutz DGSc) Pflanzenschutzmittel1Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutzstehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderesbestimmen;b. in Riedgebieten <strong>und</strong> Mooren;c. in Hecken <strong>und</strong> Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlangvon Hecken <strong>und</strong> Feldgehölzen;d. im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung;e. in oberirdischen Gewässern <strong>und</strong> in einem Streifen von drei Metern Breite entlangvon oberirdischen Gewässern;f. in der Zone S1 von Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnungvom 28. Okt. 1998; GSchV);2Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteilezu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zunehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:a. auf Dächern <strong>und</strong> Terrassen;b. auf Lagerplätzen;c. auf <strong>und</strong> an Strassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen;d. auf Böschungen <strong>und</strong> Grünstreifen entlang von Strassen <strong>und</strong> Gleisanlagen.3Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 von Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen(Art. 29 Abs. 2 GSchV) gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 2005.4Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Z u <strong>und</strong> Z o(Art. 29 Abs. 1 Bst. c <strong>und</strong> d GSchV) legen die Kantone, unter Berücksichtigung derAusnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 <strong>und</strong> 5, über die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 hinausgehendeEinschränkungen fest, soweit dies <strong>zum</strong> Schutz der Gewässer erforderlich ist.Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im ZuströmbereichZ u ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird <strong>und</strong>die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Gr<strong>und</strong>wasser wiederholtnicht erfüllt werden.5Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf <strong>und</strong> an Gleisanlagen ausserhalbder Zonen S1 <strong>und</strong> S2 von Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen legt das B<strong>und</strong>esamt fürVerkehr im Einvernehmen mit dem BAFU die <strong>zum</strong> Schutz der Umwelt erforderlichen110


I Schutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens1. Umweltgefährdende StoffeEinschränkungen <strong>und</strong> Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse<strong>und</strong> hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVU‣ Amt für Verbraucherschutz DGSd) AbfälleAbfälle sind bewegliche Sachen. Die Gr<strong>und</strong>sätze ihrer Erzeugung <strong>und</strong> Verwertungbzw. Entsorgung sind b<strong>und</strong>esrechtlich geregelt. Nach der b<strong>und</strong>esgerichtlichenRechtsprechung setzt die verursachergerechte Finanzierung derEntsorgung von Kehricht eine Sackgebühr voraus.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen benötigen eine Betriebsbewilligung desKantons. Ansprechpartnerin ist die Abteilung für Umwelt BVU.461462Art. 7 Abs. 6<strong>und</strong> 6 bis sowieArt. 30 USG§ 6 EG UWRDer B<strong>und</strong>esrat hat in den Verordnungen <strong>zum</strong> USG detaillierte Vorschriftenüber das Behandeln von Abfällen (inkl. Sonderabfällen) sowie das Betreibenvon Abfallanlagen (Deponien, Verbrennungsanlagen, Kompostieranlagenusw.) erlassen.e) Wassergefährdende Flüssigkeiten1Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafürsorgen, dass die <strong>zum</strong> Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen <strong>und</strong> apparativenVorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert <strong>und</strong> einwandfrei betrieben <strong>und</strong>gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestensalle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legtder B<strong>und</strong>esrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.3Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt,geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert <strong>und</strong> ausser Betrieb gesetzt werden,die auf Gr<strong>und</strong> ihrer Ausbildung, Ausrüstung <strong>und</strong> Erfahrung gewährleisten, dass derStand der Technik eingehalten wird.5Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändertoder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nachdessen Anordnungen melden.463464TVAArt. 22 GSchGAls Anlage gelten Behälter (Gebinde, Tanks) <strong>und</strong> Rohrleitungen für wassergefährdendeFlüssigkeiten (Heizöl, Kältemittel usw.) sowie Betriebsanlagen<strong>und</strong> Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oderdem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Erdsonden usw.). Massgeblichsind Art <strong>und</strong> Grösse der Anlage, Art der Flüssigkeit sowie die Zonenzugehörigkeit(Gewässerschutzbereiche <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen).465Art. 19 GSchG,Art. 29, 32 <strong>und</strong>32a GSchV111


I Schutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens2. Bodenschutz466Der B<strong>und</strong> hat 2006 die Vorschriften über die Anlagen mit wassergefährdendenFlüssigkeiten vereinfacht. Anlagen bis 2'000 Liter sind nur noch in derGr<strong>und</strong>wasserschutzzone S3 bewilligungspflichtig, ansonsten reicht die Meldungan die kantonale Fachstelle. Grössere Anlagen benötigen auch im ZuströmbereichZ <strong>und</strong> im Gewässerschutzbereich A eine Bewilligung.► Auskunft:‣ Abteilung für Umwelt BVUArt. 32c USG 467Art. 3 AltlV 468f) Belastete Standorte <strong>und</strong> AltlastenBelastete Standorte sind durch frühere Abfallablagerungen <strong>und</strong> durch dieVersickerungen von Flüssigkeiten auf Industriearealen oder nach Unfallereignissenentstanden. Das USG verpflichtet die Kantone, einen öffentlich zugänglichenKataster der belasteten Standorte zu führen. Belastete Standortewerden zu Altlasten, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungenauf die Umwelt führen. Altlasten müssen saniert werden.In der Altlasten-Verordnung (AltlV) ist festgelegt, unter welchen Umständenein <strong>Bau</strong>vorhaben auf einem belasteten Standort ausgeführt werden darf. Einefrühzeitige Kenntnis darüber, ob ein Standort im Kataster der belastetenStandorte eingetragen ist, ist bei <strong>Bau</strong>vorhaben massgebend. Die weitausmeisten belasteten Standorte sind keine Altlasten, d.h. bei <strong>Bau</strong>vorhaben sindkeine Sanierungsmassnahmen notwendig. Einzig das projektbedingt anfallendeverunreinigte Aushub- <strong>und</strong> Abbruchmaterial muss fachgerecht entsorgtwerden. Die Abteilung für Umwelt BVU hat das Vorgehen umfassend imMerkblatt «<strong>Bau</strong>en auf Altlasten <strong>und</strong> belasteten Standorten» beschrieben. Die<strong>Gemeinde</strong>behörde holt bei jedem <strong>Bau</strong>vorhaben auf belasteten Standorteneine kantonale Zustimmung ein, welche einen integrierenden Bestandteil der<strong>Bau</strong>bewilligung bildet.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVU‣ Kataster der belasteten Standorte: www.kataster-aargau.ch2. BodenschutzArt. 6 VBBo 469a) Schonender UmgangBoden bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die landwirtschaftliche Nahrungsmittelproduktion.Von grosser Bedeutung ist zudem seine Fähigkeit, Wasser zu speichern<strong>und</strong> zu versickern <strong>und</strong> dabei Schadstoffe zu filtern, zu speichern <strong>und</strong> umzuwandeln.Die <strong>Bau</strong>tätigkeit kann zu einer Versiegelung <strong>und</strong> Verdichtung der112


I Schutz der Gewässer <strong>und</strong> des Bodens2. BodenschutzBöden führen. Ein schonender Umgang mit dem Boden während des <strong>Bau</strong>ensist darum wichtig <strong>und</strong> bringt auch Vorteile: Der Boden bleibt fruchtbar <strong>und</strong>leicht zu bearbeiten, die Kosten für die Entwässerung sind geringer <strong>und</strong> dieGefahr von überschwemmten Kellern <strong>und</strong> Garagen sinkt.b) Schadstoffbelasteter BodenWer Boden aushebt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Bodenverwendet werden kann. Dabei muss die Gefahr minimiert werden, dassschadstoffbelasteter Boden unkontrolliert verfrachtet wird <strong>und</strong> in der Folgebis anhin unbelastete Standorte verunreinigt werden. Bei Verdacht ist derBoden vorgängig zu untersuchen. Belastete Böden befinden sich beispielsweiseauf (ehemaligen) Kugelfängen, entlang von stark befahrenen Strassen<strong>und</strong> Eisenbahnlinien, unter korrosionsgeschützten Anlagen wie Strommasten,in (früheren) Rebbergen oder in der Nähe von Einzelemittenten. DieWegleitung «Verwertung von ausgehobenem Boden» (BUWAL, 2001) gibtweitere Hinweise.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für Umwelt BVUc) Invasive NeophytenAls Neophyten werden Pflanzenarten bezeichnet, die in Gebiete eingeführtworden sind, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen. Einige von ihnenbreiten sich rasant aus, verdrängen heimische Pflanzenarten <strong>und</strong> gefährdendie biologische Vielfalt. Sie werden als invasive Neophyten bezeichnet.Wird Boden ausgehoben, auf dem invasive Neophyten wachsen, darf derBoden nur wieder am Entnahmeort verwendet werden. Invasive Neophyten,die den Boden biologisch belasten <strong>und</strong> daher auf der Verbotsliste stehen,sind z.B. die asiatischen Knötericharten <strong>und</strong> der Essigbaum.470471472Art. 7 VBBoArt. 15 Abs. 3FrSVGrüngut <strong>und</strong> Boden müssen fachgerecht entsorgt werden.473► Auskunft:‣ Koordinationsstelle Neobiota Aargau (Amt für VerbraucherschutzDGS)‣ Abteilung für Umwelt (Sektion Boden <strong>und</strong> Wasser) BVU113


J Schutz vor Naturgefahren1. HochwasserschutzJSchutz vor Naturgefahren§§ 13 Abs. 2 ter<strong>und</strong> 15 <strong>Bau</strong>GArt. 15 RPG§ 32 Abs. 1<strong>Bau</strong>G4744754761. HochwasserschutzDie <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten dieGefahrenkarten Hochwasser mit den Massnahmenplanungen zu berücksichtigen<strong>und</strong> umzusetzen.Sie legen die <strong>zum</strong> Schutz vor Hochwasser notwendigen Vorschriften in denNutzungsplänen fest; sie scheiden Hochwassergefahrenzonen oder dashochwassergefährdete Gebiet aus. Die Abteilung Raumentwicklung BVU hathierzu eine Arbeitshilfe erlassen: «Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasserin der Nutzungsplanung».‣ www.ag.ch/hochwasserschutz > Gefahrenkarte Hochwasser > Merkblätter/ PublikationenBei Einzonungen ist das Schutzdefizit im Einzelfall abzuklären; die Gefahrenkarteist gegebenenfalls nachzuführen. Es darf nur Land, das sich zurÜberbauung eignet, einer <strong>Bau</strong>zone zugeteilt werden. Gebiete oder Parzellen,die durch Hochwasser bedroht sind, erfüllen diese Gr<strong>und</strong>voraussetzung nurin begrenztem Masse oder gar nicht. Neue <strong>Bau</strong>zonen sind also möglichstausserhalb der Überschwemmungsbereiche auszuscheiden. Bereits eingezonteGebiete dürfen nur dann erschlossen werden, wenn mit den im Nutzungsplanvorgesehenen Massnahmen eine Gefährdung ausgeschlossenwerden kann.§ 23 <strong>Bau</strong>V;Ziff. 5.1, 5.2, 6.2IVHB477478479Entstehen aufgr<strong>und</strong> von Fliesstiefen von über 80 cm Probleme hinsichtlichder Höhenvorschriften für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, ist im Nutzungsplan eine angepassteRegelung vorzusehen.a) HochwassergefahrenzonenHochwassergefahrenzonen werden zur Umsetzung der Gefahrenkarte dortausgeschieden, wo ein Schutzdefizit besteht <strong>und</strong> eine Änderung der Gefährdungmittelfristig nicht absehbar ist. Aufgr<strong>und</strong> der Fliesstiefen der einzelnenGefahrenstufen bietet es sich an, im <strong>Bau</strong>zonenplan drei Hochwassergefahrenzonenzu unterscheiden. Die Hochwassergefahrenzonen überlagern diejeweilige <strong>Bau</strong>zone. Im Nutzungsplan werden für jede Hochwassergefahrenzonedirektanwendbare <strong>Bau</strong>vorschriften formuliert (Vorschriftenmodell).Es wird empfohlen, im <strong>Bau</strong>zonenplan die Flächen mit einer Restgefährdung(Gefahrenstufen ohne Schutzdefizit) als Orientierungsinhalt aufzunehmen.114


J Schutz vor Naturgefahren2. Erdbebensicherheit (§ 51 Abs. 1 lit. b <strong>Bau</strong>V)Dies macht eine <strong>Bau</strong>herrschaft auf die Gefährdung aufmerksam <strong>und</strong> veranlasstsie, vorbeugende Massnahmen zu treffen.b) Hochwassergefährdetes GebietFühren wasserbauliche Massnahmen oder andere Umstände mittelfristig (ineinem Zeithorizont von 5 Jahren) zu einer Änderung der Gefahrensituation,so dass anschliessend eine Neuüberprüfung angezeigt ist, muss keineHochwassergefahrenzone ausgeschieden werden. Stattdessen werden imNutzungsplan allgemeine Bestimmungen formuliert, die eine <strong>Bau</strong>herrschaftverpflichten, projektspezifische Massnahmen auf Stufe <strong>Bau</strong>gesuch auszuweisen(Delegationsmodell).Es wird empfohlen, die Fläche der hochwassergefährdeten Gebiete im <strong>Bau</strong>zonenplanals Orientierungsinhalt aufzunehmen.c) OberflächenwasserOberflächenwasser, das sich während starker Niederschläge an Hängen <strong>und</strong>in Mulden sammelt <strong>und</strong> in Geländemulden abfliesst, ist angemessen Rechnungzu tragen. Es wird empfohlen, das Oberflächenwasser in der BNO speziellzu regeln.d) WeilerzoneDie Gefahrenkarte Hochwasser wurde auch für die Weilerzonen erstellt.Auch für diese sind Hochwassergefahrenzonen auszuscheiden (Vorschriftenmodell)beziehungsweise Regelungen für hochwassergefährdete Gebieteaufzunehmen (Delegationsmodell).Die Empfehlung, das Oberflächenwasser in der BNO speziell zu regeln, giltauch hier.480481482483484§§ 32 Abs. 1<strong>und</strong> 52 Abs. 1<strong>Bau</strong>G2. Erdbebensicherheit (§ 51 Abs. 1 lit. b <strong>Bau</strong>V)Alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen müssen genügend sicher vor Erdbeben sein.«Erdbebensicher» heisst, dass ein Gebäude bei einem Erdbeben nicht einstürzt<strong>und</strong> Personen <strong>und</strong> Tiere sicher aus dem Gebäude evakuiert werdenkönnen. Dabei kann allerdings das Beben das Tragwerk derart stark beschädigen,dass das Gebäude fortan nicht mehr benutzt werden kann.Strengere Anforderungen gelten für Gebäude mit grosser Personenbelegung(Gebäude der <strong>Bau</strong>werksklasse II) <strong>und</strong> Lifeline-<strong>Bau</strong>ten (Gebäude der <strong>Bau</strong>werksklasseIII). Lifeline-<strong>Bau</strong>ten müssen auch noch nach einem Erdbeben485486487§ 52 Abs. 1<strong>Bau</strong>G115


J Schutz vor Naturgefahren2. Erdbebensicherheit (§ 51 Abs. 1 lit. b <strong>Bau</strong>V)für die Rettungskräfte <strong>und</strong> für die Versorgung der Bevölkerung funktionstüchtigbleiben (z.B. Feuerwehrgebäude, Akutspital).488Die strengsten Anforderungen gelten für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen mit besondershohem Risikopotenzial (z.B. Kernkraftwerke sowie Talsperren, die Stauseenaufstauen).489490491492493a) NeubautenFür das erdbebensichere <strong>Bau</strong>en von neuen <strong>Bau</strong>werken sind die TragwerksnormenSIA 260 bis 267 (aus dem Jahre 2003) einschlägig. Für alle <strong>Bau</strong>ten,auch für kleinere Einfamilienhäuser, müssen <strong>Bau</strong>herrschaft <strong>und</strong> Projektverfassendezusammen mit dem <strong>Bau</strong>gesuch eine Selbstdeklaration abgeben,worin sie erklären, dass sie die Anforderungen an die Erdbebensicherheitgemäss den SIA-Tragwerksnormen erfüllen.Die Anforderungen an die Erdbebensicherheit hängen dabei ab von folgendenfünf Faktoren:(1) <strong>Bau</strong>werksklasse,(2) Erdbebenzone,(3) <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>klasse,(4) <strong>Bau</strong>weise,(5) Schwingungsverhalten des <strong>Bau</strong>werks.Eine fachgerechte Planung setzt den frühen Einbezug der <strong>Bau</strong>ingenieurinoder des <strong>Bau</strong>ingenieurs voraus <strong>und</strong> bewirkt, dass die Mehrkosten für erdbebensicheres<strong>Bau</strong>en unwesentlich sind. Bei ein- bis zweistöckigen Gebäudensollten keine Mehrkosten entstehen.Bei Fertiggaragen <strong>und</strong> anderen Klein- <strong>und</strong> Anbauten (§ 19 <strong>Bau</strong>V) wird ausGründen der Verhältnismässigkeit keine Selbstdeklaration verlangt.b) Bestehende <strong>Bau</strong>tenAuch bei einem Umbau oder bei einer Änderung der Nutzung müssen <strong>Bau</strong>herrschaft<strong>und</strong> Projektverfassende eine Selbstdeklaration <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>gesuchbeilegen, worin sie bestätigen, dass sie die Erdbebensicherheit anhand desMerkblatts SIA 2018 (2004) «Überprüfung bestehender Gebäude bezüglichErdbeben» beurteilt haben <strong>und</strong> nötige Massnahmen umsetzen werden. Eineerdbebensichere Nachrüstung wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit allerdingsnur bei grösseren Sanierungen verlangt; gemeint sind damit Eingriffe(Veränderungen) am Tragwerk.116


J Schutz vor Naturgefahren2. Erdbebensicherheit (§ 51 Abs. 1 lit. b <strong>Bau</strong>V)Bedeutendere <strong>Bau</strong>werke (Gebäude mit grosser Personenbelegung <strong>und</strong> Lifeline-<strong>Bau</strong>ten)sollten unabhängig von einem <strong>Bau</strong>vorhaben systematisch aufihre Erdbebensicherheit überprüft <strong>und</strong> falls erforderlich ertüchtigt werden.494► Weitere Hinweise:‣ www.bafu.admin.ch/erdbeben > Erdbebensicheres <strong>Bau</strong>en > Neubautenc) FormulareDie Formulare zur Selbstdeklaration einer erdbebengerechten <strong>Bau</strong>weise beiNeubauten <strong>und</strong> Umbauten (Umnutzungen) sind unter der nachfolgenden Internetadressezu finden. Es handelt sich dabei um Formulare, die der B<strong>und</strong>kreiert <strong>und</strong> die der Kanton übernommen hat:495‣ www.ag.ch/bauen > <strong>Bau</strong>recht > <strong>Bau</strong>verordnung.‣ www.bafu.admin.ch/erdbeben > Mögliche Ansätze für <strong>Bau</strong>behördenDie Verantwortung zur Überprüfung der Erdbebensicherheit bleibt allerdingsbei der <strong>Bau</strong>herrschaft <strong>und</strong> den Projektverfassenden.496117


K Landumlegungsverfahren1. Innerhalb <strong>Bau</strong>zonenKLandumlegungsverfahrenArt. 20 RPGArt. 7 ff. WEGArt. 703 ZGB497498Eine Landumlegung ist sowohl innerhalb wie ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen zulässig<strong>und</strong> kann allenfalls von Amtes wegen angeordnet <strong>und</strong> durchgeführt werden.Gr<strong>und</strong>legendes Ziel ist, die Nutzbarkeit des Gr<strong>und</strong>eigentums (Lage, Grösse,Aufteilung, Form <strong>und</strong> Qualität der Parzelle) im Hinblick auf bestimmte Vorhabenzu verbessern. Eine Landumlegung dient namentlich dazu, ungünstigabgegrenztes Gebiet zu arrondieren <strong>und</strong> besser zu platzieren.Die beteiligten Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> -eigentümer der Landumlegungbilden eine gesetzliche Zwangsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.1. Innerhalb <strong>Bau</strong>zonen§ 72 <strong>Bau</strong>G 499500Innerhalb <strong>Bau</strong>zonen bezweckt die Landumlegung vor allem, die <strong>Bau</strong>parzellenso zu formen, dass eine zweckmässige, flächensparende <strong>und</strong> effiziente Erschliessung,Überbauung <strong>und</strong> Nutzung sowie die Realisierung öffentlicherWerke möglich werden. Die Landumlegung wird von den Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümern, durch den <strong>Gemeinde</strong>rat oder durch das zuständigeDepartement eingeleitet. Der Allgemeine Nutzungsplan, aber auchein vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassener Sondernutzungsplan kann dazu verpflichten,dass eine Landumlegung durchgeführt werden muss, bevor das Gebietüberbaut wird.Die beteiligten Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer müssen das fürdie Erreichung des Umlegungszwecks notwendige Land zur Verfügung stellen.Geht es um den <strong>Bau</strong> von Erschliessungsanlangen, erfolgen die Landabzügenach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Beitragsverfahrens (§ 35 <strong>Bau</strong>G): der Landabzuggilt dabei als Vorausleistung für die Erstellung der Erschliessungsanlagen.Der Vorteil eines solchen Landerwerbs über das Umlegungsverfahrenliegt darin, dass alle Beteiligten real zur notwendigen Fläche beitragen. Mitdem <strong>Bau</strong> der Erschliessungsanlagen kann aber gr<strong>und</strong>sätzlich erst begonnenwerden, wenn die Landumlegung abgeschlossen ist.§ 72 Abs. 1 lit.e <strong>Bau</strong>G5012. Ausserhalb <strong>Bau</strong>zonenAusserhalb <strong>Bau</strong>zonen geht es darum, mit einer Landumlegung (früherer Begriff:Güterregulierung) eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zuermöglichen <strong>und</strong> ökologische Massnahmen zur Aufwertung der Landschaftumzusetzen (Bodenverbesserung).§ 11 LwG AG 502Für das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren gelten ebenfalls diebaugesetzlichen Bestimmungen (§§ 72 ff. <strong>Bau</strong>G <strong>und</strong> Verordnung über die118


K Landumlegungsverfahren2. Ausserhalb <strong>Bau</strong>zonenLandumlegung, Grenzbereinigung <strong>und</strong> Enteignung vom 23. Februar 1994[LEV]).119


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug1. Beratung <strong>und</strong> ZusammenarbeitLBewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug503In diesem Kapitel werden die verschiedenen Verfahren <strong>und</strong> Vollzugsfragenerläutert. Sie sind weitgehend abschliessend im kantonalen Recht geregelt.Die Schwerpunkte bilden das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren <strong>und</strong> die speziellenBewilligungsverfahren. Alle Verfahrensbeteiligten sind daran interessiert, denVerfahrensaufwand möglichst niedrig zu halten.1. Beratung <strong>und</strong> Zusammenarbeit504Nutzen Sie das Angebot der persönlichen Beratung. Erk<strong>und</strong>igen Sie sichschon vor der Projektierung bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>und</strong> allenfalls beiden im BNR angegebenen Auskunftsstellen, ob <strong>und</strong> unter welchen RandbedingungenIhr Vorhaben bewilligt werden kann. Ergreifen Sie spätestensbeim Bezug der <strong>Bau</strong>gesuchsformulare die Gelegenheit, die Behörden überIhr Vorhaben zu informieren sowie allfällige Fragen zu stellen. Nutzen Siedas Fachwissen der Verwaltungsstellen. Mit einer rechtzeitigen Anfrage könnenSie sich viel Zeit, Geld <strong>und</strong> Ärger ersparen. Die Zusammenarbeit der am<strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren Beteiligten ist das einfachste <strong>und</strong> beste Mittel zurVerfahrensbeschleunigung. Da sich die Beurteilung eines <strong>Bau</strong>projekts vorder Einleitung eines formellen <strong>Bau</strong>gesuchsverfahrens notwendigerweise aufGr<strong>und</strong>satzfragen beschränkt, sind entsprechende Stellungnahmen <strong>und</strong> Auskünfteunverbindlich.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung120


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrena) Verfahrensablaufaa)Ordentliches Verfahren505Einwendende<strong>Bau</strong>herrschaft<strong>Gemeinde</strong>rat,-verwaltungAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBeratung, Zusammenarbeit<strong>Bau</strong>gesuchProfilierung<strong>Bau</strong>gesuchsformulare- Formelle Prüfung- Publikation- Öff. AuflageEinwendungenZustimmungBewilligunganderer Behörden- Entscheid über das<strong>Bau</strong>gesuch <strong>und</strong> dieEinwendungen- EröffnungVerwaltungsbeschwerdebb) Vereinfachtes VerfahrenDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann ein vereinfachtes Verfahren durchführen, wenn das<strong>Bau</strong>vorhaben von geringer Bedeutung ist <strong>und</strong> höchstens die direkten Anstösservom Vorhaben betroffen sind. In diesem Verfahren kann er das <strong>Bau</strong>projektnach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne Auflage,Veröffentlichung <strong>und</strong> Profilierung bewilligen. Im vereinfachten Verfahren werdennamentlich Klein- <strong>und</strong> Anbauten innerhalb der <strong>Bau</strong>zonen, Aussenwärmedämmungensowie – unter gewissen Voraussetzungen – Solaranlagen bis200 m 2 Fläche beurteilt.506§ 61 <strong>Bau</strong>G§ 50 <strong>Bau</strong>V121


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren507§ 62 <strong>Bau</strong>G 508Die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser schliesst die 30-tägigeEinwendungsfrist nicht aus. <strong>Bau</strong>willige können jedoch diese Frist sparen, indemsie die Zustimmung der Anstösser direkt auf dem <strong>Bau</strong>gesuch unterschriftlichbestätigen lassen.cc) VorentscheidDer Vorentscheid ist ein Teilentscheid. Er berechtigt allein noch nicht zurAusführung von <strong>Bau</strong>arbeiten, sondern dient dazu, wichtige Einzelaspekte zueinem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkfelder, genügende Erschliessungusw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettesProjekt ausgearbeitet werden muss. Im Gesuch ist entsprechend anzugeben,um welche Punkte es geht. Es muss jene Angaben, Unterlagen<strong>und</strong> Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragennötig sind. Der Vorentscheid gilt wie eine <strong>Bau</strong>bewilligung für zwei Jahre. Innertdieser Frist entfaltet er im nachfolgenden <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren verbindlicheWirkung, soweit die Verhältnisse gleich bleiben.Art. 22 RPG§§ 6 <strong>und</strong> 59<strong>Bau</strong>G§ 49 Abs. 5<strong>Bau</strong>VAGVE 2001,S. 288 f.§ 49 Abs. 1, 2<strong>und</strong> 3 <strong>Bau</strong>V509510511512b) <strong>Bau</strong>bewilligungspflichtDas B<strong>und</strong>esrecht unterstellt <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen der Bewilligungspflicht. Das<strong>Bau</strong>G präzisiert diese Begriffe. Allerdings kann auch eine Nutzung ohne baulicheEinrichtungen bewilligungspflichtig sein, wenn sie erhebliche Auswirkungenauf das umgebende Gebiet <strong>und</strong> die vorhandene Infrastruktur hat.Die Rechtsprechung definiert die <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht wie folgt:Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenzu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichenLauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verb<strong>und</strong>en sind, dass einInteresse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.… Das Luzerner Verwaltungsgericht hat in einem Urteil … festgehalten, beider Beurteilung der <strong>Bau</strong>bewilligungspflicht für einen Modellflugplatz würden wenigerdie baulichen Einrichtungen als vielmehr der Betrieb des Modellflugplatzes als solcher<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen auf die Umgebung ins Gewicht fallen.Bewilligungstatbestand bildet in derartigen Fällen somit weniger die konstruktiveAnlage als die organisierte Nutzung.Unbedeutende innere Umgestaltungen wie z.B. Unterteilung eines Raumsoder Einbau von Haushaltapparaten sind ebenso wie der reine Unterhalt vonGebäuden nicht baubewilligungspflichtig (ausgenommen bei Kulturobjektenunter kantonalem Denkmalschutz; § 31 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 KG).Gewisse, weniger bedeutende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind von der <strong>Bau</strong>bewilligungspflichtausdrücklich ausgenommen. § 49 <strong>Bau</strong>V zählt die <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen auf, die keiner Bewilligung bedürfen.122


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenDie Tatsache, dass eine <strong>Bau</strong>te oder Anlage nach § 49 <strong>Bau</strong>V nicht bewilligungspflichtigist, bedeutet nicht, dass für sie keine Vorschriften gelten. Auchbewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben sämtliche materiellen öffentlichrechtlichenVorschriften (z.B. Strassen-, Wald- <strong>und</strong> Gewässerabstandsvorschriften)einzuhalten. Deshalb ist es auch bei solchen Vorhaben sinnvoll, die<strong>Gemeinde</strong>verwaltung im Voraus (z.B. telefonisch) zu informieren. Damit könnenviele Missverständnisse vermieden werden.513§ 49 Abs. 4<strong>Bau</strong>VGewisse Kleinstanlagen, wie namentlich Luft-Wasser-Wärmepumpen, könnenhohe Lärmimmissionen verursachen. Aus dem Vorsorgeprinzip der Umweltschutzgesetzgebungergibt sich, dass solche Anlagen so zu platzierensind, dass die Immissionen möglichst gering sind. Für solche Anlagen ist dahereine baupolizeiliche Prüfung erforderlich, bevor die Anlage erstellt wird<strong>und</strong> vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Anlage ist daher trotz ihrergeringen Grösse baupolizeilich bewilligungspflichtig.c) <strong>Bau</strong>gesuchDas <strong>Bau</strong>gesuch <strong>und</strong> die weiteren Gesuche, die sich auf das <strong>Bau</strong>vorhabenbeziehen (z.B. Rodungsbewilligung, fischereirechtliche Bewilligung), sindbeim <strong>Gemeinde</strong>rat (<strong>Gemeinde</strong>verwaltung) einzureichen. Um unnötige Verzögerungenzu vermeiden, ist unbedingt auf Vollständigkeit der Unterlagen zuachten. Die Checkliste auf dem <strong>Bau</strong>gesuchsumschlag ist hierfür sehr hilfreich.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU514515§ 60 Abs. 1<strong>Bau</strong>G§ 51 <strong>Bau</strong>VDie <strong>Gemeinde</strong>verwaltung prüft das <strong>Bau</strong>gesuch formell (Vollständigkeit derPläne <strong>und</strong> Unterlagen, korrekte Einzeichnung von <strong>Bau</strong>linien usw.) <strong>und</strong> verlangtallenfalls fehlende Unterlagen nach.516Zeigt sich, dass ein <strong>Bau</strong>gesuch von vornherein nicht bewilligt werden kann,kann der <strong>Gemeinde</strong>rat dieses ohne vorgängige Publikation <strong>und</strong> Profilierungabweisen. Die Gesuchstellenden können in diesem Fall innert 30 Tagen seitZustellung des Entscheids die Durchführung des ordentlichen Verfahrensverlangen.517§ 54 Abs. 4<strong>Bau</strong>Vd) Profilierung, öffentliche AuflageVor der Publikation <strong>und</strong> Auflage sind <strong>Bau</strong>profile aufzustellen. Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltungprüft diese auf Übereinstimmung mit den Plänen.518§ 60 Abs. 3<strong>Bau</strong>G§ 53 <strong>Bau</strong>V123


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren§ 60 Abs. 2<strong>Bau</strong>G§ 54 <strong>Bau</strong>VArt. 25a RPG§§ 63 <strong>und</strong> 64<strong>Bau</strong>G§ 4 Abs. 1 <strong>und</strong>2 <strong>Bau</strong>G i.V.m.§ 42 Abs. 1VRPG519520521522523524Die <strong>Bau</strong>profile sollen in erster Linie die Nachbarschaft <strong>und</strong> andere Interessierteauf das geplante <strong>Bau</strong>vorhaben aufmerksam machen <strong>und</strong> eine Vorstellungder künftigen Umrisse des Gebäudes vermitteln. Die Profile müssenHöhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote <strong>und</strong> Terrainveränderungenkorrekt erkennen lassen.Bestimmte <strong>Bau</strong>vorhaben können nicht oder nur schwer profiliert werden (z.B.Umbauten <strong>und</strong> Zweckänderungen ohne äusserlich sichtbare Veränderungendes <strong>Bau</strong>körpers, Hochkamine, unterirdische <strong>Bau</strong>ten). In solchen Fällen trifftder <strong>Gemeinde</strong>rat abweichende Anordnungen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat publiziert das <strong>Bau</strong>gesuch im amtlichen Publikationsorgander <strong>Gemeinde</strong> <strong>und</strong> legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Sind zusätzlich<strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren weitere Verfahren erforderlich (Umweltverträglichkeitsprüfung,Rodungsbewilligung usw.), sind die dafür geltendenspeziellen Publikationsvorschriften zu beachten.e) Koordinierte ÜberprüfungFür viele <strong>Bau</strong>vorhaben ist zusätzlich zur gemeinderätlichen <strong>Bau</strong>bewilligungeine Zustimmung oder Bewilligung einer Behörde des B<strong>und</strong>es oder des Kantonserforderlich. Der <strong>Gemeinde</strong>rat leitet die bei ihm einzureichenden <strong>Bau</strong>gesuchsunterlagenmit einer Stellungnahme an die Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungenBVU weiter. Diese holt die Beurteilungen der zuständigen Stellenein, stimmt diese in einer kantonalen Verfügung inhaltlich ab <strong>und</strong> stellt sie zurEröffnung mit dem kommunalen Entscheid dem <strong>Gemeinde</strong>rat zu.Zustimmungen <strong>und</strong> Bewilligungen anderer Behörden <strong>und</strong> zuständiger Fachstellenwerden in der Regel gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage eingeholt.► Auskunft:‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVUf) Einwendungaa) LegitimationWer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann, ist befugt,Einwendung zu erheben. Als Faustregel muss bei Gebäuden mindestens einSichtkontakt <strong>zum</strong> eigenen Gr<strong>und</strong>stück oder zur eigenen Wohnung bestehen<strong>und</strong> bei Immissionen eine eigene Betroffenheit vorliegen, die grösser ist alsdiejenige der Allgemeinheit.124


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenGesamtkantonale <strong>und</strong> allenfalls auch regionale Organisationen können untergewissen Voraussetzungen (Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung)ebenfalls Einwendung erheben. Ihre Einwendungs- <strong>und</strong> Beschwerdelegitimationist u.a. im Umweltschutzgesetz (USG) <strong>und</strong> im Natur<strong>und</strong>Heimatschutzgesetz (NHG) geregelt.Damit die berechtigten Organisationen von ihrer Einwendungs- <strong>und</strong> Beschwerdebefugnisnach Art. 12 NHG Gebrauch machen können, werden sieüber die entsprechenden Gesuche durch Veröffentlichung im kantonalenAmtsblatt in Kenntnis gesetzt, wenn vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheideein Einwendungsverfahren durchgeführt wird.bb) Formelle AnforderungenEinwendungen sind während der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den<strong>Gemeinde</strong>rat zu richten. Die Einwendung muss einen Antrag <strong>und</strong> eine Begründungenthalten. Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.cc) EinwendungsverfahrenDie Einwendung wird der <strong>Bau</strong>gesuchstellerin oder dem <strong>Bau</strong>gesuchsteller zurBeantwortung unterbreitet. Die Beantwortung wird den Einwendenden zurKenntnisnahme zugesandt. In der Regel führt der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Einwendungsverhandlungdurch. Allenfalls nimmt auch eine Vertretung der kantonalenoder eidgenössischen Amtsstellen teil.dd) EinwendungsentscheidDer <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über die Einwendungen <strong>und</strong> das <strong>Bau</strong>gesuchgleichzeitig. Das Einwendungsverfahren ist kostenlos; es werden auch keineParteikosten vergütet (siehe aber die spezielle Regelung betreffend Kostenfür Expertisen in § 30 VRPG).► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung525526527528529Art. 55 ff. USGArt. 12 Abs. 1<strong>und</strong> 2 NHG§ 4 Abs. 3 <strong>und</strong>4 <strong>Bau</strong>G§ 27 Abs. 1VKGArt. 12b NHG§ 4 Abs. 2<strong>Bau</strong>G§ 60 Abs. 2<strong>Bau</strong>Vg) <strong>Bau</strong>bewilligungsentscheidDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann sich bei der materiellen (inhaltlichen) Prüfung vonKommissionen (<strong>Bau</strong>kommission, Altstadtkommission usw.), Verwaltungsstellen(z.B. <strong>Bau</strong>verwaltung) oder externen Fachleuten beraten lassen. Bei Arealüberbauungen<strong>und</strong> wo der Nutzungsplan dies vorschreibt, ist eine fachlicheBeratung obligatorisch. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ein Gutachten anordnen,wenn der Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt. Dies kann vor allemim Bereich Umwelt-, Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz sowie bei technischenFragen der Fall sein.530§ 56 <strong>Bau</strong>V§ 24 VRPG125


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren§ 39 <strong>Gemeinde</strong>gesetz§ 26 Abs. 1 <strong>und</strong>2 lit. a VRPG531532533534Zu Einwendungen, welche kantonale oder eidgenössische Zuständigkeitenbetreffen, holt der <strong>Gemeinde</strong>rat vor seinem Entscheid die Stellungnahme derAbteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU ein.Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann per Reglement seine Entscheidbefugnisse an einesseiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechendenAufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen. Sind die Betroffenenmit deren Verfügung nicht einverstanden, können sie innert 10 Tagenschriftlich erklären, dass sie einen Entscheid des <strong>Gemeinde</strong>rats verlangen.Die Erklärung muss nicht begründet werden.Der <strong>Gemeinde</strong>rat teilt seinen Entscheid den Gesuchstellenden <strong>und</strong> Einwendendenschriftlich mit. Er ist zu begründen <strong>und</strong> hat eine Rechtsmittelbelehrungzu enthalten.Im <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren fallen Gebühren an. Diese richten sich nachdem Gebührentarif (Gebührenreglement) der <strong>Gemeinde</strong>. Ist eine kantonaleZustimmung erforderlich, fallen zusätzlich kantonale Gebühren an. Diesesind in einer Verordnung geregelt (Verordnung über die vom Departement<strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt für Entscheide über <strong>Bau</strong>gesuche zu erhebendenGebühren).► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU§ 42 f. VRPG§ 61 <strong>Bau</strong>V535536h) Beschwerdeaa) Formelle Anforderungen, LegitimationDie Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rats sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen;aus dieser sind die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ersichtlich.Es gelten im Übrigen dieselben Legitimationsvorschriften <strong>und</strong> formellenAnforderungen an die Beschwerdeschrift wie bei der Einwendung.Beschwerde kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur erheben, wer bereits im EinwendungsverfahrenPartei gewesen ist.Gegen Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rats kann beim BVU Beschwerde geführtwerden. Beruht der Entscheid des <strong>Gemeinde</strong>rats auf einem Entscheid desBVU oder eines anderen Departements, entscheidet der Regierungsrat überdie Beschwerde, wenn sich der Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheidrichtet.126


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug2. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenbb) Vertretung<strong>Bau</strong>gesuchstellende <strong>und</strong> Einwendende können sich durch eine handlungsfähigePerson verbeiständen oder vertreten lassen. Vor den Verwaltungsjustizbehörden(Verwaltungsgericht, Spezialverwaltungsgerichte) dürfen nur Anwältinnenoder Anwälte eine Partei vertreten oder verbeiständen.cc) Aufschiebende WirkungEiner Beschwerde kommt gr<strong>und</strong>sätzlich aufschiebende Wirkung zu, wennnicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondereVorschrift etwas anderes bestimmt wird. Die aufschiebende Wirkung hatzur Folge, dass von der angefochtenen Bewilligung noch nicht Gebrauchgemacht <strong>und</strong> der angefochtene Entscheid noch nicht vollstreckt werdenkann.dd) Beschwerdeverfahren <strong>und</strong> EntscheidBeschwerdeverfahren sind nicht unentgeltlich. Die Verfahrenskosten <strong>und</strong> dieParteikosten (Anwaltskosten) werden im Beschwerdeentscheid in der Regelder unterliegenden Partei auferlegt. Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahrenebenfalls die Rechte <strong>und</strong> Pflichten einer Partei.ee) Weiterzug an das Verwaltungsgericht des KantonsDie Entscheide des BVU oder des Regierungsrats über <strong>Bau</strong>beschwerdenkönnen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.► Auskunft:‣ Rechtsabteilung BVUff) Geltungsdauer der <strong>Bau</strong>bewilligung, <strong>Bau</strong>beginnDie Geltungsdauer einer <strong>Bau</strong>bewilligung beträgt 2 Jahre ab Rechtskraft. Sieverliert die Gültigkeit, wenn nicht innert dieser Zeit mit den <strong>Bau</strong>arbeiten begonnenwird. Beim Materialabbau beträgt die Geltungsdauer 5 Jahre <strong>und</strong>kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden.Mit den <strong>Bau</strong>arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die <strong>Bau</strong>bewilligungrechtskräftig ist. Dies ist der Fall, wenn die in der Rechtsmittelbelehrung angegebeneRechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist.537538539540541542§ 14 VRPG§ 46 VRPG§ 65 Abs. 2<strong>Bau</strong>G§ 54 VRPG§ 65 <strong>Bau</strong>G§ 57 <strong>Bau</strong>V► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltunggg) <strong>Bau</strong>ausführung, <strong>Bau</strong>kontrolleIn verschiedenen Stadien der <strong>Bau</strong>ausführung sind <strong>Bau</strong>kontrollen vorzunehmen;der <strong>Gemeinde</strong>rat bzw. die zuständige <strong>Bau</strong>kontrollinstanz ist jeweils543§ 58 <strong>Bau</strong>V§ 52 <strong>Bau</strong>V127


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere Bewilligungsverfahrenrechtzeitig zu informieren. Ebenfalls ist der <strong>Gemeinde</strong>rat über Abweichungenvon den ursprünglichen Plänen in Kenntnis zu setzen. Sind diese geringfügig,können sie, allenfalls mit Zustimmung der Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungenBVU, formlos bewilligt werden.544545Den zuständigen Behörden ist jederzeit Zutritt zur <strong>Bau</strong>stelle zu gewähren,damit sie die ausgeführten Arbeiten auf Übereinstimmung mit der <strong>Bau</strong>bewilligungprüfen können.Das Recht des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Kantons sieht weitere <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Abnahmekontrollenvor. Solche zusätzlichen Kontrollen werden in der <strong>Bau</strong>bewilligungaufgeführt.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU3. Andere Bewilligungsverfahren546a) Direkte Bewilligung durch den B<strong>und</strong> (Plangenehmigung)oder den KantonFolgende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bewilligt direkt der B<strong>und</strong> (sog. Plangenehmigung)oder die kantonale Behörde, <strong>und</strong> nicht der <strong>Gemeinde</strong>rat. Die Plangenehmigungdes B<strong>und</strong>es stützt sich ab auf das entsprechende Infrastrukturgesetzdes B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> entspricht funktionell der <strong>Bau</strong>bewilligung.547Vorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstelle– Militärische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenArt. 126–130 MGEidg. Departement fürVerteidigung, Bevölkerungsschutz<strong>und</strong> Sport(VBS)– Atomanlagen KEG Eidg. Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie<strong>und</strong> Kommunikation(UVEK)– Rohrleitungsanlagen RLG UVEK– Flugplätze (ausg. Nebenanlagen)– Eisenbahnbauten (ausgenommenbahnbetriebsfremde<strong>und</strong> gemischte <strong>Bau</strong>ten)Art. 37a–37t LFGArt. 18a–Art. 18wEBGB<strong>und</strong>esamt für ZivilluftfahrtAbteilung Verkehr BVU128


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere BewilligungsverfahrenVorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstelle– Schwach- <strong>und</strong> Starkstromanlagen(ausg. Hausinstallationen)EleGEidg. Starkstrominspektorat– Nationalstrassen Art. 26 NSG B<strong>und</strong>esamt für Strassen(ASTRA UVEK)Abteilung Tiefbau BVU– Kantonsstrassen, kantonaleRadrouten <strong>und</strong> Wanderwege§§ 86 <strong>und</strong> 95 <strong>Bau</strong>G Abteilung Tiefbau BVU– Wasserbau § 120 <strong>Bau</strong>G Abteilung Landschaft <strong>und</strong>Gewässer BVUb) Zustimmung <strong>und</strong> Bewilligung anderer BehördenNachfolgend werden Vorhaben aufgelistet, für welche neben einer <strong>Bau</strong>bewilligungdes <strong>Gemeinde</strong>rats noch weitere Bewilligungen oder Zustimmungenvon anderen Behörden erforderlich sind.aa) Mit der <strong>Bau</strong>bewilligung koordiniertGesuche für Zustimmungen <strong>und</strong> Bewilligungen, die mit der <strong>Bau</strong>bewilligungkoordiniert werden, sind mit dem <strong>Bau</strong>gesuch beim <strong>Gemeinde</strong>rat einzureichen.Für die Gesuchsunterlagen gelten die Formulare der Abteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungen BVU.548549Vorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstelle<strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen § 63 lit. e <strong>Bau</strong>G Abteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVU550Wald– Rodung Art. 4 ff. WaG Abteilung WaldBVU– Unterschreitung des Waldabstands§ 63 lit. c <strong>Bau</strong>G Abteilung WaldBVU– (evtl. inkl. Waldfeststellung) Art. 10 Abs. 1 WaG Abteilung WaldBVUGewässer, Gewässerschutz– bauliche Veränderungen, EindolungArt. 37 GSchGArt. 8 Abs. 3 lit. c + dBGF§§ 119 Abs. 2 <strong>und</strong>120 <strong>Bau</strong>GAbteilung Landschaft<strong>und</strong> GewässerBVUAbteilung Wald(Sektion Jagd<strong>und</strong> Fischerei)BVU– Unterschreitung des Gewässerab- § 63 lit. c <strong>Bau</strong>G Abteilung Land-129


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere BewilligungsverfahrenVorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstellestands– Gewässernutzung, die den Gemeingebrauchübersteigt– Versickerung oder Einleitung vonnicht verschmutztem Abwasser inein Gewässer§ 5 WnGArt. 8 Abs. 3 BGFArt. 7 Abs. 2 GSchGArt. 8 BGFschaft <strong>und</strong> GewässerBVUAbteilung Wald(Sektion Jagd<strong>und</strong> Fischerei)BVUAbteilung Landschaft<strong>und</strong> GewässerBVUAbteilung Wald(Sektion Jagd<strong>und</strong> Fischerei)BVUAbteilung fürUmwelt BVUAbteilung Wald(Sektion Jagd<strong>und</strong> Fischerei)BVU– Abwasseranlagen §§ 17 ff. EG UWR§§ 31 ff. V EG UWRAbteilung fürUmwelt BVU– Abwasserbeseitigung ohne KanalisationArt. 12 Abs. 2 <strong>und</strong>Art. 13 GSchGAbteilung fürUmwelt BVU– Abwasservorbehandlungsanlage § 35 V EG UWR Abteilung fürUmwelt BVU– Materialabbau § 63 lit. b <strong>Bau</strong>G Abteilung fürUmwelt BVUKantonsstrassen– <strong>Bau</strong>ten im Bereich projektierterKantonsstrassen– <strong>Bau</strong>ten, die die Verkehrsverhältnissewesentlich beeinflussenkönnen§ 63 lit. b <strong>Bau</strong>G Abteilung VerkehrBVU§ 63 lit. b <strong>Bau</strong>G Abteilung VerkehrBVU– Anschlüsse an Kantonsstrassen § 113 Abs. 1 <strong>Bau</strong>G Abteilung Tiefbau(Kreisingenieurin/ Kreisingenieur)BVU– Unterschreitung des Strassenabstands§ 63 lit. c <strong>Bau</strong>G Abteilung VerkehrBVU– Benutzung, welche den Gemeingebrauchübersteigt§§ 103 ff. <strong>Bau</strong>G§ 47 Abs. 3 <strong>Bau</strong>VAbteilung Tiefbau(Kreisingenieurin/ Kreisingenieur)BVU– Reklamewesen § 63 <strong>Bau</strong>G§ 49 Abs. 3 <strong>Bau</strong>VRichtlinie über StrassenreklamenAbteilung TiefbauBVU130


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere BewilligungsverfahrenVorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage AuskunftsstelleWanderwege– Einbringen von Hartbelägen– Änderung der WegführungBahnlinien– <strong>Bau</strong>ten an bestehenden oder projektiertenBahnlinien <strong>und</strong> NebenbahnenDenkmalschutz– <strong>Bau</strong>gesuche, die sich auf geschützteDenkmäler beziehenoder auswirken könnenArchäologische F<strong>und</strong>stellen§§ 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 10Abs. 3 VFWArt. 18n–18t EBG§ 63 lit. d <strong>Bau</strong>G§§ 23 ff. KG§§ 23 ff. VKGVerein AargauerWanderwegeAbteilung VerkehrBVUKantonale DenkmalpflegeBKS– <strong>Bau</strong>gesuche, die sich auf archäologischeF<strong>und</strong>stellen beziehenoder auswirken können§§ 38 ff. KG KantonsarchäologieBKSNaturschutz– Rodung Ufergehölz– Beseitigung von UfervegetationUmweltverträglichkeitsprüfung(UVP)– Alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die derUVP unterliegenLärmschutz– <strong>Bau</strong>ten bei Überschreitung derImmissionsgrenzwerte– Lärmschutz entlang von Kantonsstrassenoder EisenbahnlinienLuftreinhaltung– Erlass eines Massnahmenplans– Emissionsmessungen durch die<strong>Gemeinde</strong>n nach den Weisungendes Kantons; Kontrolle speziellerFeuerungsanlagen.§ 117 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G§ 13 Abs. 2 NLDArt. 22 Abs. 2 NHG§§ 32 ff. EG UWR§ 64 V EG UWRArt. 10a–10d USGUVPVArt. 31 Abs. 2 LSV§ 25 EG UWR§ 54 V EG UWRArt. 31 Abs. 2 LSV§ 24 EG UWR§ 53 V EG UWRAbteilung Landschaft<strong>und</strong> GewässerBVUAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVUAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVUAbteilung fürUmwelt BVUAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVUBrandschutz §§ 1–4 BSV Aargauische Gebäudeversicherung<strong>Gemeinde</strong>verwaltung/ BrandschutzbeauftragteWeitere <strong>Bau</strong>ten– Bei Erlass einer Planungszone § 29 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G Abteilung Raum-131


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere BewilligungsverfahrenVorhaben Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstelledurch den Kanton: <strong>Bau</strong>bewilligungwährend der Dauer der Planungszonenur mit Zustimmung desKantons möglich.– Sendeanlagen, MobilfunkantennenArt. 17 NISV§ 26 EG UWRentwicklung BVUAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVUAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVU– Tankanlagen, Wärmepumpen Art. 22 GSchG§§ 49 Abs. 2 lit. b<strong>und</strong> 55 Abs. 3 <strong>Bau</strong>VAbteilung für<strong>Bau</strong>bewilligungenBVU– Zivilschutzbauten §§ 28 ff. BZV-AG Abteilung Militär<strong>und</strong> BevölkerungsschutzDGS551bb) Nicht mit der <strong>Bau</strong>bewilligung koordiniertDie folgenden Bewilligungen werden nicht mit der <strong>Bau</strong>bewilligung koordiniert.Sie werden in einem vom <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren unabhängigen Verfahrenbeurteilt. Die Aufzählung ist nur beispielhaft <strong>und</strong> nicht abschliessend. DieGesuche sind direkt bei der zuständigen Behörde einzureichen.552Vorhaben / Bewilligung Rechtsgr<strong>und</strong>lage Auskunftsstelle– Betriebsbewilligung fürgewerbliche <strong>und</strong> industrielleBetriebeArbeitsgesetzAmt für Wirtschaft <strong>und</strong>Arbeit DVI– Bewilligungen für Handänderungenbei landwirtschaftlichenGewerben<strong>und</strong> landw.Gr<strong>und</strong>stücken, Verpfändung<strong>und</strong> Zerstückelunglandw. Gr<strong>und</strong>stücke,Teilung landw. GewerbeLandwirtschaftsgesetz,BGBBLandwirtschaftDFRAargau– Verkehrsanordnungen,Signalisation <strong>und</strong> Markierungauf Strassenusw. (soweit sie nichtBestandteil eines Strassenbauprojektssind)SVG,Gesetz über den Vollzugdes StrassenverkehrsrechtesAbteilung Tiefbau (UnterabteilungVerkehrsmanagement)BVU– Erdsonden § 15 EG UWR Abteilung für UmweltBVU132


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug3. Andere Bewilligungsverfahrenc) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)Der UVP unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belastenkönnen. Die UVP-pflichtigen Anlagen sind im Anhang der UVPV aufgelistet.Solche Anlagen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des BVU.553Die UVP will die Anwendung des Umweltschutzrechts sicherstellen. Sie ist Bestandteil des<strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens, allenfalls eines Konzessions- oder Plangenehmigungsverfahrens(sog. Leitverfahren).554 Art. 10a Abs. 1<strong>und</strong> 2 USGDas Prinzip der UVP besteht darin, dass der Gesuchstellende in Zusammenarbeitmit <strong>und</strong> nach der Weisung der Behörden die voraussehbaren Auswirkungenseines Vorhabens auf die Umwelt untersucht <strong>und</strong> im Umweltverträglichkeitsbericht(UVB) darlegt. Prüfung <strong>und</strong> Entscheid sind in den Art. 17–22 UVPV geregelt.Überlässt das B<strong>und</strong>esrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens(Leitverfahren) für die Durchführung der UVP dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeitin demjenigen Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlichaufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanungdurchgeführt, erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren.Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich.555556Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVPmöglichst frühzeitig <strong>und</strong> in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie dieAuswirkungen des Projekts auf die Umwelt beurteilbar sind. Einwände gegenUVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie nicht im vorangegangenenVerfahrensstadium hätten vorgebracht werden können. Auf einemehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhabenim Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werdenkann.557§ 64 V EG UWRBei Vorhaben, die der UVP unterliegen, publiziert die Prüfbehörde das Gesuchim kantonalen Amtsblatt <strong>und</strong> im amtlichen Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong>unter Hinweis auf die öffentliche Auflage. Entscheide über Vorhaben,die der UVP unterliegen, werden in denselben Publikationsorganen veröffentlicht.558 § 34 EG UWR► Auskunft:‣ Abteilung für Umwelt BVU133


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug4. Verwaltungszwang <strong>und</strong> Verwaltungsstrafe4. Verwaltungszwang <strong>und</strong> Verwaltungsstrafe§ 159 <strong>Bau</strong>G 559a) <strong>Bau</strong>einstellung <strong>und</strong> WiederherstellungWerden <strong>Bau</strong>ten ohne Bewilligung oder abweichend von einer erteilten Bewilligungausgeführt, kann die Einstellung der <strong>Bau</strong>arbeiten verfügt <strong>und</strong> die Wiederherstellungdes rechtmässigen Zustandes verlangt werden. Für die Einstellungvon <strong>Bau</strong>arbeiten reicht eine summarische Prüfung, ob widerrechtlichArbeiten ausgeführt werden. Eine Abbruch-, Beseitigungs- oder Änderungsanordnungkann aber erst erfolgen, wenn die materielle (inhaltliche) Prüfung– aufgr<strong>und</strong> eines nachträglichen <strong>Bau</strong>gesuchs oder aufgr<strong>und</strong> einer vorfrageweisenBeurteilung – ergeben hat, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähigist.§ 24 Abs. 1NLD§ 76 Abs. 1VRPG§§ 80 <strong>und</strong> 81VRPG560561562Landschaftselemente, die nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Dekrets überden Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz (NLD) unter Schutz gestellt worden sind,sind bei Zerstörung von Gesetzes wegen wiederherzustellen.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltungb) VollstreckungIst ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar<strong>und</strong> also rechtsgültig geworden, kann er vollstreckt werden.Verfügungen werden durch Fristansetzung, Androhung einer Strafe, Ersatzvornahmeoder durch unmittelbaren polizeilichen Zwang vollstreckt. Geldzahlungen<strong>und</strong> Sicherheitsleistungen werden nach den Vorschriften des SchKGeingebracht.§ 83 VRPG 563Ein Vollstreckungsentscheid, der sich auf einen rechtskräftigen Entscheidabstützt, kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.Dieses entscheidet innert kurzer Zeit.§ 160 Abs. 1<strong>Bau</strong>G§ 112 <strong>Gemeinde</strong>gesetz564c) VerwaltungsstrafeBei Zuwiderhandlungen gegen das <strong>Bau</strong>gesetz können Verwaltungsstrafenbis maximal Fr. 50'000.– auferlegt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat darf Bussen bisFr. 2'000.– durch bedingten Strafbefehl aussprechen. Für höhere Bussenmuss er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Bezirksstaatsanwaltschaft134


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug5. Ausnahmebewilligungen <strong>und</strong> Besitzstandsgarantie5. Ausnahmebewilligungen <strong>und</strong> Besitzstandsgarantiea) AusnahmebewilligungenDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den kommunalenNutzungsplänen gestatten. Für eine Ausnahmebewilligung wird einerseits– unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen – die Vereinbarkeitmit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn <strong>und</strong> Zweck der Rechtssätze<strong>und</strong> andererseits das Vorliegen entweder ausserordentlicher Verhältnisseoder eines Härtefalls verlangt. Es sollen Härten im Einzelfall <strong>und</strong> offensichtlicheUnzweckmässigkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendungder einschlägigen Rechtssätze entstehen würden. Für Ausnahmen vonkantonalen Nutzungsplänen ist die Zustimmung des zuständigen Departementserforderlich.Ausnahmsweise bewilligte <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen vor einer <strong>Bau</strong>linie oder mitgeringeren als den vorgeschriebenen Abständen müssen, falls die Ausnahmebewilligungmit einem Beseitigungsrevers versehen worden war, auf Kostender Eigentümerin oder des Eigentümers entfernt werden, wenn die überwiegendenInteressen eines öffentlichen Werks dies erfordern.565566§ 67 <strong>Bau</strong>GFür Ausnahmen von kantonalen <strong>und</strong> eidgenössischen Vorschriften sind zusätzlichdie Bedingungen der entsprechenden Spezialgesetzgebung zu beachten.Gesuche für Ausnahmebewilligungen sind nachvollziehbar zu begründen.b) Erleichterte AusnahmebewilligungenFür untergeordnete <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen kann eine erleichterte Ausnahmebewilligungim Unterabstand einer Strasse erteilt werden, wenn kein überwiegendes,aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Bei Kantonsstrassenist die Zustimmung des BVU erforderlich.Erleichterte Ausnahmebewilligungen nach § 67a <strong>Bau</strong>G dürfen nur erteilt werden,wenn die <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen im Bedarfsfall ohne grösseren Aufwandwieder beseitigt werden können. Das trifft <strong>zum</strong> Beispiel zu für freistehendeReklametafeln, kleine Gartenhäuschen <strong>und</strong> Einfriedungen sowie Parkfelder,die nicht <strong>zum</strong> Pflichtbedarf zählen.567568569§ 67a <strong>Bau</strong>G► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU135


L Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> Vollzug5. Ausnahmebewilligungen <strong>und</strong> BesitzstandsgarantieArt. 24, 24a–24d RPG§ 69 <strong>Bau</strong>G570c) BesitzstandsgarantieDie Besitzstandsgarantie für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb <strong>Bau</strong>zonenrichtet sich nach den besonderen eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Bestimmungen.Die Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen BVU hat eine «Interne Vollzugshilfedes Departements <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>en ausserhalbder <strong>Bau</strong>zone» herausgegeben.§ 68 <strong>Bau</strong>G 571Rechtmässig erstellte <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen innerhalb <strong>Bau</strong>zonen, die den geltendenPlänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten <strong>und</strong> zeitgemässerneuert werden. Die Nutzungspläne können für bestimmte Schutzzonendie zeitgemässe Erneuerung einschränken oder verbieten. Besitzstandsgeschützte<strong>Bau</strong>ten können angemessen erweitert, umgebaut oder inihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlichverstärkt wird <strong>und</strong> keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen.<strong>Bau</strong>ten gelten dann als «rechtmässig erstellt», wenn sie gestütztauf eine rechtskräftige <strong>Bau</strong>bewilligung errichtet wurden oder wenn für dasVorhaben im damaligen Zeitpunkt keine Bewilligung erforderlich war.§§ 112 <strong>und</strong> 128<strong>Bau</strong>G572Wenn die öffentlichen Interessen es erfordern oder aus Gründen der Sicherheitkönnen die Eigentümerinnen <strong>und</strong> Eigentümer von Strassen <strong>und</strong> Gewässerndie Besitzstandsgarantie einschränken <strong>und</strong> die Anpassung oder Beseitigungvon <strong>Bau</strong>ten, Einfriedungen, Bäumen <strong>und</strong> anderen Pflanzen verlangen,welche den Vorschriften widersprechen.► Auskunft:‣ <strong>Gemeinde</strong>verwaltung‣ Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen136


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V1. EinleitungM Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V1. EinleitungDer Kanton Aargau ist dem Konkordat «Interkantonale Vereinbarung über dieHarmonisierung der <strong>Bau</strong>begriffe (IVHB)» beigetreten <strong>und</strong> hat die Bestimmungendes Konkordats in der <strong>Bau</strong>verordnung (<strong>Bau</strong>V) kantonalrechtlich umgesetzt.Mit Inkraftsetzung der <strong>Bau</strong>V ist die alte Allgemeine Verordnung <strong>zum</strong><strong>Bau</strong>gesetz (A<strong>Bau</strong>V) aufgehoben worden.573Die <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, die Bestimmungen der IVHB auch im kommunalenRecht umzusetzen <strong>und</strong> die Allgemeinen Nutzungspläne innert zehnJahren anzupassen. Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelleder Bestimmungen des 3. Titels der <strong>Bau</strong>V (§§ 16–31 <strong>Bau</strong>V) weiterhin diealtrechtlichen Bestimmungen (A<strong>Bau</strong>V), wie sie im Anhang 3 der <strong>Bau</strong>V aufgeführtsind. Nachfolgend werden diese Begriffe erläutert.574§ 64 Abs. 1<strong>Bau</strong>V2. Erläuterungena) <strong>Bau</strong>linien (§ 1b A<strong>Bau</strong>V)<strong>Bau</strong>linien werden in Sondernutzungsplänen festgelegt; sie gehen anderenAbstandsvorschriften vor. Die Legende des Sondernutzungsplans führt aus,welche Art von <strong>Bau</strong>linie gemeint ist. Für Ausnahmen gegenüber <strong>Bau</strong>liniengelten die §§ 67 <strong>und</strong> 67a <strong>Bau</strong>G.b) Vorspringende Gebäudeteile (§ 2 A<strong>Bau</strong>V)Bei Vordächern – anders als bei Dachvorsprüngen – sind Abstützungen zulässig.Auch Balkone dürfen abgestützt werden. Bei Klein- <strong>und</strong> Anbauten darfder Dachvorsprung, der als Witterungsschutz dient, nicht mehr als 60 cmbetragen (analog § 21 <strong>Bau</strong>V).c) <strong>Bau</strong>massenziffer, Grünflächenziffer (§ 10 A<strong>Bau</strong>V)Das massgebende Terrain ist in § 13 A<strong>Bau</strong>V definiert (Seite 139). Der Begriff«anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche» wird in § 32 Abs. 4 <strong>Bau</strong>V erklärt (Seiten69 <strong>und</strong> 76).575576577137


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. Erläuterungend) Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 12 A<strong>Bau</strong>V)578EbeneFirsthöhe FGebäudehöhe GABG = FBrüstungHangFirsthöhe FGebäudehöhe GABBrüstungAobererMesspunktBGebäudehöheKniestockhöheFirsthöhe/GebäudehöhegestaltetesTerrainuntererMesspunktAbbildung 27 Messweise Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe (A<strong>Bau</strong>V)579580581582Bei Pultdächern in der Ebene ist die Gebäudehöhe gleich der Firsthöhe. Die<strong>Gemeinde</strong>n können aber einen Zuschlag zur zonengemässen Gebäudehöhevorsehen.Ob eine Staffelung vorliegt, entscheidet sich nach dem äusseren Erscheinungsbild(markant unterschiedliche Gebäudeformen, Proportionen, versetzteAnordnung von Gebäuden oder Gebäudeteilen).Die Praxis, was als terrassierte <strong>Bau</strong>te anzusehen ist, ist in § 17 <strong>Bau</strong>V wiedergegeben(Seite 41).e) Hang (§ 12a A<strong>Bau</strong>V)Gr<strong>und</strong>sätzlich muss der gesamte Gebäudegr<strong>und</strong>riss eine Neigung von mehrals 10 % aufweisen.138


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. Erläuterungenf) Gewachsenes Terrain (§ 13 A<strong>Bau</strong>V)Mit «gewachsenem Terrain» ist die effektive Oberfläche des <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stücksgemeint, so wie sie sich im Zeitpunkt der Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligung präsentiert.Ist gestützt auf eine frühere Bewilligung der Terrainverlauf verändertworden, wird ein neuer Terrainverlauf geschaffen, der auch für allfällige Neubautengilt.g) Vollgeschoss (§ 14 A<strong>Bau</strong>V)Die zulässige Zahl der Vollgeschosse legen die <strong>Gemeinde</strong>n – nach <strong>Bau</strong>zonendifferenziert – im Allgemeinen Nutzungsplan (<strong>Bau</strong>zonenplan mit BNO)fest.h) Untergeschoss (§ 15 A<strong>Bau</strong>V)Wie viel das gewachsene Terrain abgegraben <strong>und</strong> also das Untergeschossfreigelegt werden darf, richtet sich nach der BNO. Enthält diese keine Regelung,darf die Abgrabung pro Fassade höchstens einen Drittel der Fassadenlängebetragen. Die beiden Kriterien (Abgrabung in der Ebene höchstens80 cm <strong>und</strong> nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge) müssen kumulativerfüllt sein.Gemäss <strong>Bau</strong>gesetz dürfen Untergeschosse von <strong>Bau</strong>ten, die bereits am1. April 1994 (Inkrafttreten <strong>Bau</strong>G) im Rohbau bestanden haben, ausgebautwerden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschritten würde.i) Dachgeschoss (§ 16 A<strong>Bau</strong>V)Die <strong>Gemeinde</strong>n können die zulässige Dachneigung <strong>und</strong> das Mass der Kniestockhöheabweichend regeln, ansonsten gilt § 16 A<strong>Bau</strong>V abschliessend. Beizusammengebauten Gebäuden (z.B. Reiheneinfamilienhäuser) ist für die Berechnungdes Drittels die Fassadenlänge der gesamte <strong>Bau</strong>, nicht die einzelneWohneinheit, massgebend. Die speziellen Giebelkonstruktionen sind erwähnt,um Missbräuche zu verhindern. Bei auskragenden Dächern ist für dieKniestockhöhe die Fassade des darunterliegenden Geschosses massgebend.583584585586587AGVE 2005,S. 189§ 50 Abs. 2<strong>Bau</strong>G139


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. ErläuterungenDachausbau gilt als DachgeschossGiebelgaubemax. 0.5 m 2DachflächenfensterSchleppgaubeDacheinschnitta+b+c = max. 1/3 Fassadenlängea b cFassadenlängeDachausbau gilt als VollgeschossAnbaute2/31/3Breite dreieckigerDachaufbautenauf 2 Geschossengrösser als 1/3 der FassadenlängeAbbildung 28 Dachdurchbrüche (A<strong>Bau</strong>V)45° ∗)1.2 m ∗)zulässiger Querschnitt eingehalten→ zählt als Dachgeschosszulässiger Querschnitt überschritten→ zählt als Vollgeschoss§ 50 Abs. 2<strong>Bau</strong>G588*) In erster Linie legt die BNO fest, welche Schrägdächer zulässig sind. Wo diese keine Regel enthält,ist eine Dachneigung bis 45° <strong>und</strong> eine Kniestockhöhe bis 1.20 m zugelassen.Abbildung 29 Zulässige Schrägdächer (A<strong>Bau</strong>V)Gleich wie Untergeschosse dürfen auch Dachgeschosse von <strong>Bau</strong>ten, die bereitsam 1. April 1994 (Inkrafttreten des <strong>Bau</strong>G) im Rohbau bestanden haben,ausgebaut werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschrittenwürde.140


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. ErläuterungenZusätzlich sind die kommunalen Vorschriften über die Dachgestaltung ausOrtsbildgründen zu beachten. Solche Gestaltungsvorschriften liegen im Ermessensbereichder <strong>Gemeinde</strong>.589j) Attikageschoss (§ 16a A<strong>Bau</strong>V)B590BGebäudehöhe45°GebäudehöheLmaximal zulässige Gr<strong>und</strong>flächeDie Anordnung der Attika ist im Rahmen von § 16a A<strong>Bau</strong>V freiAbbildung 30 Attikageschoss (A<strong>Bau</strong>V)Zulässig sind Dachvorsprünge bis maximal 60 cm (analog § 25 <strong>Bau</strong>V). Wirddas zulässige Mass überschritten, gilt die ganze überdachte Fläche als Attikageschossfläche.Attikageschosse werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet, wohl aberBrüstungen (vgl. § 12 Abs. 1 A<strong>Bau</strong>V).Die Beeinträchtigung der Nachbargr<strong>und</strong>stücke durch Lichtentzug <strong>und</strong> Schattenwurfmuss im Einzelfall – allenfalls aufgr<strong>und</strong> eines Vergleichsprojekts mitGiebeldach – beurteilt werden.Der Schattenwurf lässt sich erforderlichenfalls anhand eines Schattendiagrammsbeurteilen. Gemäss kantonaler Praxis wird im Schattendiagrammder mittlere Wintertag – das sind der 29. Oktober <strong>und</strong> der 9. Februar – mitder 2-St<strong>und</strong>en-Schattengrenze abgebildet. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die dauerndeBeschattung eines bestehenden oder gemäss Nutzungsplan möglichen Gebäudesan diesen beiden Tagen nicht länger als zwei St<strong>und</strong>en dauern. Geländeunebenheitenbeeinflussen den Schattenwurf. Die Höhenkurven sinddaher in die Berechnung einzubeziehen.591592593594141


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. Erläuterungen595596k) Grenzabstand (§ 17 A<strong>Bau</strong>V)Die Messweise ist kantonal abschliessend geregelt, das Mass legen die <strong>Gemeinde</strong>nim Nutzungsplan (BNO) fest. Die Gebäudeteile nach § 2 A<strong>Bau</strong>Vdürfen den Grenzabstand unterschreiten. Für abweichende Abstandsregelungenzwischen Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümern gilt § 47Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>Bau</strong>G. Die frühere Einschränkung, dass Abstände gegenüberMehrfamilienhäusern durch Private nicht reduziert werden dürfen, gilt nichtmehr.Spezielle (verminderte) Grenzabstände gelten für Klein- <strong>und</strong> Anbauten, Tiefbauten,Einfriedungen <strong>und</strong> Stützmauern sowie für Böschungen. Gegenüberöffentlichen Strassen, Gewässern <strong>und</strong> Wäldern gelten andere Abstandsvorschriften.Parzellengrenzegrosser Grenzabstandkleiner Grenzabstand<strong>Bau</strong>linie / Strassenabstandvorspringende Gebäudeteilegemäss § 2 A<strong>Bau</strong>VFassadenlängeAbbildung 31 Grenzabstand von Gebäuden (A<strong>Bau</strong>V)142


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. Erläuterungenl) Klein- <strong>und</strong> Anbauten (§ 18 A<strong>Bau</strong>V)Diese Vorschrift bestimmt abschliessend, ab welchen Massen keine Kleinbautebzw. Anbaute mehr vorliegt. Sitzplätze müssen auf mindestens einerSeite vollständig offen sein. Tierhaltungen in Klein- <strong>und</strong> Anbauten machendiese nicht zu bewohnten <strong>Bau</strong>ten. Die Nutzung von Flachdächern als Terrasseist zulässig, soweit die Nutzung selber den ordentlichen Grenzabstandeinhält bzw. soweit sie die Voraussetzungen für vorspringende Gebäudeteileerfüllt.Mehrere zusammengebaute Kleinbauten auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück dürfeninsgesamt die Fläche von 40 m 2 nicht überschreiten. Vereinbaren Nachbarndie Aufhebung des Grenzabstands, dürfen auf beiden Gr<strong>und</strong>stücken je40 m 2 realisiert werden.m) Tiefbauten (§ 18a A<strong>Bau</strong>V)Die Definition ist abschliessend. Dagegen können die <strong>Gemeinde</strong>n im Nutzungsplan(BNO) den Grenzabstand abweichend regeln.n) Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 19 A<strong>Bau</strong>V)Die zulässige Höhe von Einfriedungen <strong>und</strong> Stützmauern richtet sich in ersterLinie nach den Vorschriften des Nutzungsplans (BNO); § 19 Abs. 1 A<strong>Bau</strong>Vgilt insofern subsidiär. Mit «niedriger gelegenem Terrain» ist das gewachseneTerrain beim Fuss der Stützmauer oder Einfriedung gemeint.Einfriedungen aus Pflanzen (z. B. Thuja- oder Buchshecken) sind keine <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> fallen daher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht unter die <strong>Bau</strong>gesetzgebung; sie werdenim EG ZGB (§§ 88–91) geregelt. Ausgenommen sind namentlich Abstandsvorschriftenfür Einfriedungen <strong>und</strong> einzelne Bäume gegenüber Strassen(§ 111 <strong>Bau</strong>G), Vorschriften für Sichtzonen sowie Bepflanzungsvorschriftenfür die Umgebungsgestaltung.597598599600601143


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. Erläuterungenohnemit nachbarlicher ZustimmungEinfriedungenStützmauernmax. 1.8 m max. 1.8 manaufParzellengrenzeStützmauern höher 1.8 m(zulässig, wo es die Geländeverhältnisseerfordern)Parzellengrenze45°1.8 mAbbildung 32 Einfriedungen <strong>und</strong> Stützmauern (A<strong>Bau</strong>V)602603Abs. 2: Gemäss Praxis sind Terraingestaltungen <strong>und</strong> höhere Stützmauernzulässig, wenn ein einleuchtender Gr<strong>und</strong> besteht; will die <strong>Bau</strong>herrschaft ebeneGarten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, genügt dies als Motiv.Böschungen müssen eigenstabil sein. Sind Verstärkungen erforderlich, handeltes sich nicht mehr um eine Böschung.0.6 mNeigungsverhältniskleiner oder gleich 2:3grösser als 2:3Abbildung 33 Böschungen (A<strong>Bau</strong>V)604o) Gebäudeabstand (§ 20 A<strong>Bau</strong>V)Mit «besonderen Vorschriften» (Abs. 2) sind insbesondere Bestimmungen inkommunalen Nutzungsplänen gemeint.144


M Erläuterungen <strong>zum</strong> Anhang 3 <strong>Bau</strong>V2. ErläuterungenDie architektonischen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitspolizeilichen Anforderungen richtensich nach den §§ 42 <strong>und</strong> 52 <strong>Bau</strong>G. Für die feuerpolizeilichen Anforderungenist die Brandschutzgesetzgebung massgebend. Neu gilt die Möglichkeit zurReduktion oder Aufhebung des Gebäudeabstands auch für Mehrfamilienhäuser.605145


Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416Anhang: Definitionen aus der NormSIA 416Erläuterungen IVHB606Geschossfläche GFSurface de plancherSPNettogeschossflächeNGFSurface de planchernette SPNNutzfläche NFSurface utile SUHauptnutzflächeHNFSurface utile principaleSUPNebennutzflächeNNFSurface utile secondaireSUSDie Geschossfläche GF ist die allseitigumschlossene <strong>und</strong> überdeckte Gr<strong>und</strong>rissflächeder zugänglichen Geschosse einschliesslichder Konstruktionsflächen.Nicht als Geschossflächen gerechnet werdenFlächen von Hohlräumen unter demuntersten zugänglichen Geschoss.Die Geschossfläche GF gliedert sich in− Nettogeschossfläche NGF <strong>und</strong>− Konstruktionsfläche KF.Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teilder Geschossfläche GF zwischen denumschliessenden oder innenliegendenKonstruktionsbauteilen.Die Nettogeschossfläche NGF gliedertsich in− Nutzfläche NF,− Verkehrsfläche VF <strong>und</strong>− Funktionsfläche FF.Die Nutzfläche NF ist der Teil der NettogeschossflächeNGF, welcher der Zweckbestimmung<strong>und</strong> Nutzung des Gebäudesim weiteren Sinne dient.Die Nutzfläche NF gliedert sich in− Hauptnutzfläche HNF <strong>und</strong>− Nebennutzfläche NNFDie Hauptnutzfläche HNF ist der Teil derNutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung<strong>und</strong> Nutzung des Gebäudes imengeren Sinn dient.Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil derNutzfläche NF, welcher die HauptnutzflächeHNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist jenach Zweckbestimmung <strong>und</strong> Nutzung des146


Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416Gebäudes zu definieren.Zu den Nebennutzflächen gehören z. B.im Wohnungsbau− Waschküchen− Estrich- <strong>und</strong> Kellerräume,− Abstellräume,− Fahrzeugeinstellräume,− Schutzräume <strong>und</strong>− Kehrichträume.Verkehrsfläche VFSurface de dégagementSDFunktionsfläche FFSurface des installationsSIKonstruktionsflächeKFSurface de constructionSCDie Verkehrsfläche VF ist jener Teil derNettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslichderen Erschliessung dient.Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbaudie Flächen von ausserhalb derWohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen,Treppen, Rampen <strong>und</strong> Aufzugsschächten.Die Funktionsfläche FF ist jener Teil derNettogeschossfläche NGF, der für haustechnischeAnlagen zur Verfügung steht.Zur Funktionsfläche FF gehören Flächenwie− Räume für Haustechnikanlagen,− Motorenräume von Aufzugs- <strong>und</strong> Förderanlagen,− Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsschächte, Installationsgeschossesowie Ver- <strong>und</strong> Entsorgungskanäle<strong>und</strong>− Tankräume.Die Konstruktionsfläche KF ist die Gr<strong>und</strong>rissflächeder innerhalb der GeschossflächeGF liegenden umschliessenden <strong>und</strong>innenliegenden Konstruktionsbauteile wieAussen- <strong>und</strong> Innenwände, Stützen <strong>und</strong>Brüstungen.Einzuschliessen sind die lichten Querschnittevon Schächten <strong>und</strong> Kaminen sowieTür- <strong>und</strong> Fensternischen, sofern sienicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnetsind.<strong>Bau</strong>teile wie versetzbare Trennwände <strong>und</strong>Schrankwände sind keine umschliessen-147


Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416den oder innenliegenden Konstruktionsbauteileim Sinne dieser Norm.Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in− Konstruktionsfläche tragend KFT <strong>und</strong>− Konstruktionsfläche nichttragend KFN.Gr<strong>und</strong>stücksflächeGSFSurface de terrainSTUmgebungsflächeUFSurface des abordsSADas betrachtete Gr<strong>und</strong>stück kann umfassen− eine einzelne Parzelle,− mehrere Parzellen <strong>und</strong>− Teile einer oder mehrerer ParzellenDie Fläche des Gr<strong>und</strong>stücks gliedert sichin− Gebäudegr<strong>und</strong>fläche GGF <strong>und</strong>− Umgebungsfläche UF.Die Umgebungsfläche UF ist jene Flächedes Gr<strong>und</strong>stücks, die nicht von Gebäudeteilendurchdrungen wird. Massgebendsind die Verhältnisse nach der <strong>Bau</strong>ausführung.Flächen über ganz oder teilweise im Erdreichliegenden <strong>Bau</strong>ten oder Teilen von<strong>Bau</strong>ten gelten als Umgebungsfläche, sofernsie bepflanzt, begangen oder befahrenwerden können <strong>und</strong> mit dem anschliessendenTerrain in Verbindung stehen.Die Umgebungsfläche gliedert sich in− Bearbeitete Umgebungsfläche BUF(Hart- bzw. Grünflächen) <strong>und</strong>− Unbearbeitete Umgebungsfläche UUF.148


AbkürzungenAbkürzungenA<strong>Bau</strong>VAGVEAJSVAltlVARTASTRAAWaGAWaVAWWBAFU<strong>Bau</strong>G<strong>Bau</strong>VBGBBBGEBGerBGFBGKAllgemeine Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>gesetz vom23. Februar 1994 (A<strong>Bau</strong>V) (nicht mehr inKraft)Aargauische Gerichts- <strong>und</strong> VerwaltungsentscheideVerordnung <strong>zum</strong> Jagdgesetz des KantonsAargau vom 23.09.2009 (Jagdverordnungdes Kantons Aargau, AJSV); SAR 933.211Verordnung über die Sanierung von belastetenStandorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung,AltlV); SR 814.680Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-TänikonB<strong>und</strong>esamt für Strassen UVEKWaldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli1997 (AWaG); SAR 931.100Verordnung <strong>zum</strong> Waldgesetz des KantonsAargau vom 16. Dezember 1998 (AWaV);SAR 931.111Verein Aargauer WanderwegeB<strong>und</strong>esamt für UmweltGesetz über Raumentwicklung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesenvom 19. Januar 1993 (<strong>Bau</strong>gesetz, <strong>Bau</strong>G);SAR 713.100<strong>Bau</strong>verordnung vom 25. Mai 2011 (<strong>Bau</strong>V);SAR 713.121B<strong>und</strong>esgesetz über das bäuerliche Bodenrechtvom 4. Oktober 1991 (BGBB); SR211.412.11Entscheidungen des Schweizerischen B<strong>und</strong>esgerichts(Amtliche Sammlung)B<strong>und</strong>esgerichtB<strong>und</strong>esgesetz über die Fischerei vom 21. Juni1991 (BGF); SR 923.0Betriebs- <strong>und</strong> Gestaltungskonzept149


AbkürzungenBKSBNOBNRBPUKBrandschutzgesetzDepartement Bildung, Kultur <strong>und</strong> Sport<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung (Teil des AllgemeinenNutzungsplans der <strong>Gemeinde</strong>)Erläuterungen <strong>zum</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsrecht</strong>des Kantons Aargau<strong>Bau</strong>-, Planungs- <strong>und</strong> Umweltdirektorenkonferenz(www.bpuk.ch)Gesetz über den vorbeugenden Brandschutzvom 21.02.1989 (Brandschutzgesetz); SAR585.100BSV Brandschutzverordnung vom 23. März 2005(BSV); SAR 585.113BVUBZGChemRRVdB(A)DFRDGSDVIDepartement <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> UmweltB<strong>und</strong>esgesetz über den Bevölkerungsschutz<strong>und</strong> den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002(Bevölkerungs- <strong>und</strong> Zivilschutzgesetz, BZG);SR 520.1Verordnung zur Reduktion von Risiken beimUmgang mit bestimmten besonders gefährlichenStoffen, Zubereitungen <strong>und</strong> Gegenständenvom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);SR 814.81Dezibel (A-bewerteter Schallpegel)Departement Finanzen <strong>und</strong> RessourcenDepartement Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> SozialesDepartement Volkswirtschaft <strong>und</strong> InneresEBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957(EBG); SR 742.101EleGEG UWRESB<strong>und</strong>esgesetz betreffend die elektrischenSchwach- <strong>und</strong> Starkstromanlagen vom24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR734.0)Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebungüber den Schutz von Umwelt <strong>und</strong> Gewässervom 4. September 2007 (EG Umweltrecht,EG UWR); SAR 781.200Empfindlichkeitsstufe150


AbkürzungenFATFrSV<strong>Gemeinde</strong>gesetzGSchGGSchVIVHBJSGEidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft<strong>und</strong> Landtechnik Tänikon (heute: ART)Verordnung über den Umgang mit Organismenin der Umwelt vom 10. September 2008(Freisetzungsverordnung, FrSV); SR 814.911Gesetz über die Einwohnergemeinden vom19. Dezember 1978 (<strong>Gemeinde</strong>gesetz); SAR171.100B<strong>und</strong>esgesetz über den Schutz der Gewässervom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz,GSchG); SR 814.2Gewässerschutzverordnung vom 28. August1998 (GSchV); SR 814.201Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierungder <strong>Bau</strong>begriffe vom 22. September2005 (IVHB); SAR 713.010B<strong>und</strong>esgesetz über die Jagd <strong>und</strong> den Schutzwildlebender Säugetiere <strong>und</strong> Vögel vom 20.Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG); SR 922.0KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2009(KEG); SR 732.1KGKGVLeitungsverordnungLEVKulturgesetz vom 31. März 2009 (KG); SAR495.200Kommunaler Gesamtplan VerkehrVerordnung über elektrische Leitungen vom30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV);SR 734.31Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung<strong>und</strong> Enteignung vom 23. Februar1994 (LEV); SAR 713.112LFGLPGLRVLSVB<strong>und</strong>esgesetz vom 21. Dezember 1948 überdie Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG); SR 748.0B<strong>und</strong>esgesetz über die landwirtschaftlichePacht vom 4. Oktober 1985 (LPG); SR221.213.2Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember1985 (LRV); SR 814.318.142.1Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember151


Abkürzungen1986 (LSV); SR 814.41LwG AGM-BNOLandwirtschaftsgesetz des Kantons Aargauvom 13. Dezember 2011 (LwG AG) (neu)Muster <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung (M-BNO)NaturschutzverordnungNHGNHVNISVNkBWNLDNSGÖkoVORRLGRPGVerordnung über den Schutz der einheimischenPflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt <strong>und</strong> ihrer Lebensräumevom 17. September 1990 (Naturschutzverordnung);SAR 785.131B<strong>und</strong>esgesetz über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzvom 1. Juli 1966 (NHG); SR 451Verordnung über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzvom 16. Januar 1991 (NHV); SR 451.1Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenderStrahlung vom 23. Dezember 1999(NISV); SR 814.710Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutungim WaldDekret über den Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzvom 26. Februar 1985 (NLD); SAR785.110B<strong>und</strong>esgesetz über die Nationalstrassen vom8. März 1960 (NSG); SR 725.11Verordnung über die Abgeltung ökologischerLeistungen vom 26. Mai 1999 (Öko-Verordnung, ÖkoV); SAR 910.131B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Ergänzung desSchweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht);SR 220B<strong>und</strong>esgesetz über Rohrleitungsanlagen zurBeförderung flüssiger oder gasförmigerBrenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963(Rohrleitungsgesetz, RLG); SR 746.1B<strong>und</strong>esgesetz über die Raumplanung vom22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG);SR 700RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000(RPV); SR 700.1152


AbkürzungenRz.StarkstromverordnungRandzifferVerordnung über elektrische Starkstromanlagenvom 30. März 1994 (Starkstromverordnung);SR 734.2S1, S2, S3 Gr<strong>und</strong>wasserschutzbereiche gemäss Gewässerschutzverordnungdes B<strong>und</strong>esSchKGSVGTVAUSGUVBUVEKUVPUVPVVBBoVBLNVBSVIVSVKGVRPGB<strong>und</strong>esgesetz über Schuldbetreibung <strong>und</strong>Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG); SR281.1Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember1958 (SVG); SR 741.01Technische Verordnung über Abfälle vom10. Dezember 1990 (TVA); SR 814.600B<strong>und</strong>esgesetz über den Umweltschutz vom7. Oktober 1893 (Umweltschutzgesetz, USG);SR 814.01UmweltverträglichkeitsberichtEidgenössisches Departement für Verkehr,Energie <strong>und</strong> KommunikationUmweltverträglichkeitsprüfungVerordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungvom 19. Oktober 1988 (UVPV); SR814.011Verordnung über Belastungen des Bodensvom 1. Juli 1998 (VBBo); SR 814.12Verordnung über das B<strong>und</strong>esinventar derLandschaften <strong>und</strong> Naturdenkmäler vom10. August 1977 (VBLN); SR 451.11Eidgenössisches Departement für Verteidigung,Bevölkerungsschutz <strong>und</strong> SportVerordnung über das B<strong>und</strong>esinventar der historischenVerkehrswege der Schweiz vom14. April 2010 (VIVS); SR 451.13Verordnung <strong>zum</strong> Kulturgesetz vom 4. November2009 (VKG); SAR 495.211Gesetz über die Verwaltungsrechtspflegevom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz,VRPG); SAR 271.200153


AbkürzungenVSVVV GSchVVWEGWaGWEGZSVVerordnung über die Strukturverbesserungen(noch nicht in Kraft)Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnungdes B<strong>und</strong>es vom 25. Januar 2012(VV GSchV); SAR 781.221Verordnung <strong>zum</strong> Wohnbau- <strong>und</strong> Eigentumsförderungsgesetzvom 30. November 1981(VWEG); SR 843.1B<strong>und</strong>esgesetz über den Wald vom 4. Oktober1991 (Waldgesetz, WaG); SR 921.0Wohnbau- <strong>und</strong> Eigentumsförderungsgesetzvom 4. Oktober 1974 (WEG); SR 843Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember2003 (Zivilschutzverordnung, ZSV);SR 520.11154


AbbildungsverzeichnisAbbildungsverzeichnisAbbildung 1Abbildung 2Gr<strong>und</strong>gerüst des planerischen Stufenbaus(Planung <strong>und</strong> Abstimmung) 14Kantonaler Richtplan, KartenausschnittRaum Möhlin 15Abbildung 3 Zulässigkeit von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagenausserhalb <strong>Bau</strong>zonen 21Abbildung 4 Gestaffelte <strong>Bau</strong>weise: Terrassenhaus 41Abbildung 5Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten <strong>und</strong>Kleinbauten (IVHB) 42Abbildung 6 Figur 2.4 <strong>und</strong> 2.5 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten,Unterniveaubauten (IVHB) 44Abbildung 7 Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (IVHB) 46Abbildung 8Abbildung 9Abbildung 10Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht <strong>und</strong>Fassadenlinie (IVHB) 47Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile(Schnitt <strong>und</strong> Seitenansicht) (IVHB) 48Figur 3.5 Rückspringende <strong>und</strong> unbedeutendrückspringende Gebäudeteile (IVHB) 49Abbildung 11 Figur 4.1 <strong>und</strong> 4.2 Gebäudelänge <strong>und</strong>Gebäudebreite (IVHB) 51Abbildung 12 Figur 5.1 Gesamthöhe (IVHB) 52Abbildung 13 Figur 5.2 Fassadenhöhe (IVHB) 54Abbildung 14 Figur 5.3 Kniestockhöhe (IVHB) 55Abbildung 15 Figur 5.4 Lichte Höhe (IVHB) 56Abbildung 16 Figur 6.1 Geschosse <strong>und</strong> Geschosszahl(IVHB) 58Abbildung 17 Figur 6.2 Untergeschosse (IVHB) 59Abbildung 18 Figur 6.3 Dachgeschosse (IVHB) 61Abbildung 19 Figur 6.4 Attikageschosse (IVHB) 63Abbildung 20Abbildung 21Figur 7.1 – 7.3 Abstände <strong>und</strong>Abstandsbereiche (IVHB) 68Figur 7.4 bebaubarer Bereich <strong>und</strong><strong>Bau</strong>bereich (IVHB) 69Abbildung 22 Figur 8.1 Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksfläche(IVHB) 70Abbildung 23 Figur 8.2 Geschossflächenziffer (IVHB) 72Abbildung 24 Figur 8.3 <strong>Bau</strong>massenziffer (IVHB) 73Abbildung 25 Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche(IVHB) 74155


AbbildungsverzeichnisAbbildung 26 Emissionen <strong>und</strong> Immissionen 102Abbildung 27 Messweise Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe (A<strong>Bau</strong>V) 138Abbildung 28 Dachdurchbrüche (A<strong>Bau</strong>V) 140Abbildung 29 Zulässige Schrägdächer (A<strong>Bau</strong>V) 140Abbildung 30 Attikageschoss (A<strong>Bau</strong>V) 141Abbildung 31 Grenzabstand von Gebäuden (A<strong>Bau</strong>V) 142Abbildung 32 Einfriedungen <strong>und</strong> Stützmauern (A<strong>Bau</strong>V) 144Abbildung 33 Böschungen (A<strong>Bau</strong>V) 144156


SachregisterSachregisterDie Zahlen verweisen auf die Randziffern/Seitenzahlen.AAargauische Gebäudeversicherung369/90Abbruchmaterial verunreinigtes468/112Abfall 461/111, 463/111belasteter Standort 467/112Sonderabfall 463/111Abgrabung 210/54, 585/139Abstand 247/64<strong>Bau</strong>linie 264/68, 575/137bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen 513/123Einfriedung, Stützmauer, Böschung257/66Gebäudeabstand 254/66, 605/145Gewässerabstand 120/33, 550/129Grenzabstand (A<strong>Bau</strong>V) 595/142,596/142Grenzabstand (IVHB) 248/64grosser Grenzabstand 248/64Hochspannungsleitung 454/108Immissionen 252/65Klein- <strong>und</strong> Anbauten 170/43Kulturland 260/67Mehrlängenzuschlag 262/67Pflanzen 9/11, 371/91, 601/143projizierte Fassadenlinie 186/47Strassenabstand 251/65, 550/130vorspringender Gebäudeteil 192/49Waldabstand 94/28, 95/28Abteilung für <strong>Bau</strong>bewilligungen522/124Abwasser 69/24, 550/130Abweisung 517/123Agglomerationsprogramm 23/15Alarmwert 433/104Allee 406/98Allgemeiner Nutzungsplan 30/17,41/20unwesentliche Änderung 148/38wesentliche Änderung 149/38Altlast 127/34, 467/112Ammoniak 452/107Anbaute Siehe Klein- <strong>und</strong> AnbautenAnlage Siehe <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenAnmerkung im Gr<strong>und</strong>buch 122/33Anrechenbare Gr<strong>und</strong>stücksflächeSiehe Gr<strong>und</strong>stücksflächeAnschluss an Kantonsstrasse SieheKantonsstrasseAnstösser direkter 507/122Antrag 527/125Anwaltskosten 539/127Anwendbares Recht 12/12Arbeitsplatz hindernisfrei 311/79Arbeitszone 431/103Archäologische F<strong>und</strong>stelle 127/34,381/93, 382/93, 550/131Arealüberbauung 301/77, 314/80,530/125Armee 127/34ART Siehe FAT-RichtlinieArtenschutz 389/95Attikageschoss 181/45, 223/57,242/63, 592/141Auflage öffentliche Siehe ÖffentlicheAuflageAufschiebende Wirkung 538/127Aufwertungsgebiet Siehe Beitrags<strong>und</strong>AufwertungsgebietAushub 468/112, 470/113Ausnahmebewilligung 66/24, 407/98,565/135erleichterte 568/135Ausnützungsziffer 273/72, 290/76,586/139, 588/140anrechenbare Geschossfläche297/77Aussenlärm 439/105Aussentreppe 188/48Aussenwärmedämmung 506/121Aussichtspunkt 127/34, 415/100Auswirkung erhebliche 509/122BBahn 127/34, 362/89, 547/128Bahnlinie 362/89, 550/131Bahnschwelle 457/109Gleisanlage 460/110Lärm 433/104, 550/131Balkon 188/48<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsordnung 31/17,148/38Muster-BNO 368/90<strong>Bau</strong>beginn 541/127<strong>Bau</strong>bewilligung 423/102, 437/104,503/120, 508/122, 542/127,544/128157


Sachregister<strong>Bau</strong>bewilligungspflicht 4/10, 409/99bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>te 421/101,512/122Geltungsdauer 541/127ordentliches Verfahren 504/121vereinfachtes Verfahren 506/121Verfahrensbeschleunigung 504/120<strong>Bau</strong>einstellung 559/134<strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen 47/20,67/24, 570/136Bäuerliches Bodenrecht 70/24<strong>Bau</strong>gesuch 515/123, 530/125Formular 504/120nachträgliches 14/12<strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>klasse 490/116<strong>Bau</strong>inventar 374/92<strong>Bau</strong>kontrolle 543/127<strong>Bau</strong>linie 192/49, 264/68, 270/69,575/137für Einfriedungen 140/37Pflichtbaulinie 268/68Sockelbaulinie 141/37<strong>Bau</strong>maschine 448/107<strong>Bau</strong>massenziffer 279/74, 577/137<strong>Bau</strong>material 456/109<strong>Bau</strong>profil 518/123<strong>Bau</strong>richtlinie Luft 448/107<strong>Bau</strong>sperre 13/12, 129/34, 131/35<strong>Bau</strong>stelle 448/107, 544/128<strong>Bau</strong>stellenlärm 443/105Luftreinhaltung 448/107<strong>Bau</strong>te mit lärmempfindlichen Räumen435/104<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen 4/10ortsfeste Anlage 439/105, 441/105sanierungspflichtige Anlage 429/103stationäre Anlage 446/106<strong>Bau</strong>vorschrift 61/23<strong>Bau</strong>werksklasse 487/115, 490/116<strong>Bau</strong>zone 30/17, 42/20, 43/20, 45/20,51/21, 476/114Ausscheidung neuer <strong>Bau</strong>zonen56/22<strong>Bau</strong>zonenplan 31/17, 478/114Begründung 527/125Behindertengerechte <strong>Bau</strong>weiseSiehe Hindernisfreies <strong>Bau</strong>enBehördenverbindliche Wirkung21/15, 24/15, 26/16Beitrag kantonaler 106/30Beitrags- <strong>und</strong> Aufwertungsgebiet420/100Beitragspflicht 355/88Belasteter Standort 467/112Belastungsgrenzwert Siehe LärmBenachbart 299/77Beratung 504/120Beschwerde 535/126Anforderungen an dieBeschwerdeschrift 535/126Legitimation 525/125, 535/126Verfahren 351/87, 539/127Beseitigungsrevers 566/135Besitzstandsgarantie 15/12, 49/21,53/22, 570/136, 571/136Bestockung 458/110, 460/110Betriebsablauf geeigneter 448/107Betriebsbewilligung 462/111Bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>te Siehe<strong>Bau</strong>bewilligungBiomasse 64/23Biotop 417/100Biotopschutz 392/96BLN-Objekt 413/99BNO Siehe <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong>NutzungsordnungBoden 7/11, 469/112Verwertung Aushub 470/113Bodenabhängige Produktion 64/23Bodenrecht Siehe BäuerlichesBodenrechtBodenverbesserung 501/118Bonus 300/77Geschossflächenzifferbonus 277/73Böschung 408/98, 460/110, 600/143,603/144Brandschutz 369/90, 550/131Brüstung 172/43B<strong>und</strong>esaufgabe 387/94B<strong>und</strong>esinventar Siehe InventarCCheckliste 515/123Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 456/109DDach 460/110Dachaufbaute 203/53, 206/53,212/54, 234/61Dachdurchbruch 234/61Dachgeschoss 214/55, 232/60,233/61, 587/139Dachgeschossboden 216/55Dachgestaltung 589/141Dachkonstruktion 216/55Dachneigung 587/139Dachvorsprung 163/41, 576/137Flachdach 202/52, 208/54, 597/143Mansardendach 236/62Pultdach 218/56, 233/61Schrägdach 587/140Tonnendach 236/62158


SachregisterUnterdach 216/55Dämmung 216/55Delegation 532/126Delegationsmodell 480/115, 483/115Denkmalschutz 127/34, 372/92,511/122, 550/131Deponiezone 86/27Dezibel 433/104Dichteziffer 276/73Dienstbarkeitsvertrag 262/67Dieselmotor 449/107Dispositives Recht 257/66Dünger 119/32, 405/98, 456/109,458/109Durchschnittsmass 175/44, 229/59EEG ZGB 601/143Eigentumsbeschränkung 123/33Eindolung 112/31, 114/32, 550/129Einfriedung 140/37, 257/66, 596/142,600/143Einwendung 519/124, 524/124,527/125, 531/126Entscheid 529/125Frist 507/122Kosten 529/125Verfahren 349/86, 528/125Einwirkung 422/102Einzonung 476/114Eisenbahn Siehe BahnEmission 424/102, 444/106, 450/107Emissionsbegrenzung 427/103,450/107Emissionsgrenzwert 425/103verschärfte Emissionsbegrenzung428/103, 447/106vorsorgliche Emissionsbegrenzung445/106Empfindlichkeitsstufe 431/103,433/104Energiebonus Siehe BonusEnergiegewinnung 64/23Energienachweis 346/86Entscheid 540/127Delegation derEntscheidungsbefugnis 532/126Entsorgung 461/111, 468/112ErdbebenErdbebensicherheit 485/115Erdbebenzone 490/116Erdsonde 465/111, 552/132Erfahrungswert 344/85Erholung 416/100Erker 188/48Erleichterungen 442/105Erneuerung zeitgemässe 571/136Eröffnung 522/124Ersatzabgabe 364/89, 419/100Ersatzaufforstung 101/29Ersatzvornahme 403/98Erschliessung 435/104, 476/114Erschliessungsanlage 38/18, 355/88Erschliessungsplan 34/18, 357/88Erschliessungsprogramm 38/18Erschliessungsreglement 355/88Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong> Feinerschliessung294/76, 356/88Erschütterung 424/102Erweiterung angemessene 571/136ES Siehe EmpfindlichkeitsstufeExpertise 529/125FFachwissen 530/125FassadeFassadenflucht 177/44, 180/45,208/54, 243/64, 287/75Fassadenlinie 181/45, 183/45projizierte Fassadenlinie 186/47,265/68, 287/75FAT-Richtlinie 445/106Feinerschliessung 271/69, 295/76Feldgehölz 406/98, 458/109,460/110Feldrain 408/98Feuerpolizeiliche Bewilligung 369/90Feuerungsanlage 550/131Finanzierung verursachergerechte461/111Firsthöhe 202/52, 579/138Fischerei 113/32Flachdach Siehe DachFliesstiefe Hochwasser 477/114,478/114Freihaltezone 54/22Funktionsfläche 606/147Fussweg 127/34GGartenbauliche Produktion 64/23Gebäude 160/40, 183/45, 199/51Abstand Siehe Abstandanrechenbare Fläche 285/75Breite 199/51Gr<strong>und</strong>fläche 287/75Höhe 579/138, 592/141Länge 197/50, 199/51mit grosser Personenbelegung487/115mit lärmempfindlichen Räumen437/104159


Sachregisterrückspringender Gebäudeteil 194/50vorspringender Gebäudeteil 96/29,169/43, 188/48, 227/59, 576/137,597/143Gebührentarif 534/126Gefahrenkarte Hochwasser 474/114,483/115Gefahrenstufe 478/114Geländer 172/43, 208/54<strong>Gemeinde</strong>grenze 127/34<strong>Gemeinde</strong>recht 11/11<strong>Gemeinde</strong>strasseDarstellung im Nutzungsplan 127/34Strassenabstand Siehe AbstandGemeingebrauch 550/130Genehmigungsinhalt 89/27Geoportal 325/82, 381/93Geruch 252/65Gesamthöhe 204/53Gesamtkantonale Organisation525/125Gesamtplan Verkehr SieheKommunaler Gesamtplan VerkehrGeschoss 225/58Geschosshöhe 222/56Geschossfläche 606/146Geschossflächenziffer 273/72,290/76Gestaffelte <strong>Bau</strong>te 205/53Gestaltungsplan 35/18, 142/37,302/77, 315/80Gestaltungsplanpflicht 61/23Gewachsenes Terrain 577/137Gewässer 111/31, 458/109, 460/110,550/129Abstand Siehe AbstandEinleitung 117/32Nutzung 113/32, 550/130Schutz 117/32, 464/111Schutzbereich 465/111Verschmutzung 118/32Giebeldach 202/52, 233/61spezielle Giebelkonstruktion587/139Gleisanlage Siehe BahnGrenzabstand Siehe AbstandGr<strong>und</strong>eigentumsverbindliche Wirkung24/16, 89/27Gr<strong>und</strong>stücksfläche 606/148anrechenbare 271/69, 294/76,577/137Gr<strong>und</strong>wasserschutzareal 122/33,124/33Gr<strong>und</strong>wasserschutzzone 122/33,458/109, 460/110, 465/111Grünflächenziffer 288/75, 577/137Grünstreifen 460/110Grünzone 54/22Güllegrube 451/107Gutachten 529/125, 530/125Güterregulierung 501/118HHang 582/138Harmonisierung der <strong>Bau</strong>begriffeSiehe Interkantonale Vereinbarungüber die Harmonisierung der<strong>Bau</strong>begriffe (IVHB)Hartbelag 550/131Hauptnutzfläche 606/146Hauszufahrt 294/76Hecke 256/66, 406/98, 458/109,460/110Heizöl 465/111Hindernisfreies <strong>Bau</strong>en 304/78,305/78, 312/80Hochspannungsleitung 127/34,359/88, 454/108Hochstammobstbaum 127/34Hochwassergefahr 158/40Hochwassergefährdetes Gebiet475/114Hochwassergefahrenzone 475/114,478/114, 483/115Hochwasserschutz 474/114Hofdünger flüssig 458/109Hygiene 247/64IImmission 252/65, 424/102, 444/106Immissionsgrenzwert 425/103,433/104, 437/104, 438/105,441/105Immissionsklage 441/105Industrieareal 467/112Inertstoffdeponie 86/27Innere Aufstockung 64/23Instrumente der Raumplanung 16/13Interesse überwiegendes 437/104Interkantonale Vereinbarung über dieHarmonisierung der <strong>Bau</strong>begriffe(IVHB) 150/39, 573/137Vorbehalt zur IVHB 275/72Intertemporales Recht 12/12, 352/87Invasive Neophyten 471/113Inventar 39/19, 77/25der <strong>Bau</strong>denkmäler 373/92des B<strong>und</strong>es 127/34IVHB Siehe InterkantonaleVereinbarung über dieHarmonisierung der <strong>Bau</strong>begriffe(IVHB)160


SachregisterJauchegrube Siehe GüllegrubeJKKältemittel 465/111Kamin 203/53Kanalisationsanschluss 69/24Kantonaler Nutzungsplan 36/18,124/33Kantonsarchäologie 383/93Kantonsgrenze 127/34Kantonsstrasse 550/130Anschluss 550/130Darstellung im Nutzungsplan 127/34Strassenabstand Siehe AbstandKapazitätsnachweis Siehe StrasseKaskadenmodell 455/108Kataster der belasteten Standorte467/112KGV Siehe KommunalerGesamtplan VerkehrKiesgrube 450/107Kieswerk 450/107Klärschlamm 458/109Klein- <strong>und</strong> Anbauten 190/49,506/121, 596/142, 597/143Abstand 170/43Anbaute 169/43, 189/48Erdbebensicherheit 492/116Kleinbaute 165/42, 421/101zusammengebaute Kleinbauten598/143Kleinsiedlung 79/26Kleinstbaute 409/99Kniestockhöhe 214/55, 587/139grosse 218/56, 233/61Kommission 530/125, 532/126Kommunaler Gesamtplan Verkehr18/13, 26/16Konkordat Siehe InterkantonaleVereinbarung über dieHarmonisierung der <strong>Bau</strong>begriffe(IVHB)Konstruktionsfläche 606/147Konterlattung 216/55Koordination 522/124, 549/129,551/132Kostentragung 437/104Kulturland 410/99Abstand Siehe AbstandKulturlandplan 31/17, 459/110Kulturobjekt 127/34LLagerplatz 460/110Landesgrenze 127/34LandschaftSchutz 389/95, 410/99Schutzdekret 393/96schutzwürdige 127/34Schutzzone 63/23, 74/25, 409/98von kantonaler Bedeutung 412/99Landumlegung 497/118LandwirtschaftEntwicklungsstandort 68/24landwirtschaftliche Direktzahlung401/97landwirtschaftliche Produktion 64/23landwirtschaftliches Gewerbe 71/24,552/132landwirtschaftliches Gr<strong>und</strong>stück552/132Landwirtschaftsbetrieb 69/24,420/100Landwirtschaftszone 30/17, 42/20,62/23, 78/26, 257/66, 421/101Speziallandwirtschaftszone 68/24Lärm 424/102Abstandsvorschriften Siehe Abstand- ImmissionenAussenlärm 439/105<strong>Bau</strong>stellenlärm 443/105Belastungsgrenzwert 425/103,433/104, 443/105Gutachten 434/104, 438/105Immissionsgrenzwert 438/105Kataster 434/104lärmempfindlicher Raum 438/105Lärmschutz 550/131Lärmschutzverordnung 431/103ortsfeste Anlage 439/105Planungswert 433/104, 435/104,440/105Schallschutzfenster 442/105Vorbelastung 437/104Vorsorgeprinzip 440/105Lebhag 256/66Legitimation 524/124Leitung SieheHochspannungsleitungLeitverfahren UVP 554/133Lichte Höhe 220/56Lifeline-<strong>Bau</strong>te 487/115Lift 297/77Luftreinhaltung 444/106, 550/131Luftverschmutzung 252/65, 424/102Luft-Wasser-Wärmepumpe 514/123MMagerwiese 392/96161


SachregisterMansardendach Siehe DachMarkierung 552/132Massgebendes Terrain 157/40,202/52, 577/137Massnahmen bauliche 435/104Massnahmen bei der Quelle 427/103Massnahmen gestalterische 435/104Massnahmenkonzept 59/22Massnahmenplan Luft 447/106,550/131Materialabbau 83/26, 541/127,550/130Abbauzone 81/26Mehrfamilienhaus 308/79, 367/90,595/142, 605/145Mehrlängenzuschlag 248/64, 262/67Mindestabstand für Tierhaltung445/106Minergie 303/77Minergie-P 303/77Mitwirkungsverfahren 135/36Mobilfunkantenne 453/108, 455/108,550/132Mobilitätskonzept 26/16Mobilitätsmanagement 59/22Moor 458/109, 460/110Motorrad 339/84Muster-BNO 368/90NNachbarliche Interessen 6/11Nachfrist 349/86Nationalstrasse 547/129Darstellung im Nutzungsplan 127/34Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz 525/125Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz 75/25Naturobjekt 127/34Naturschutz 389/95Naturschutzobjekt 420/100Naturschutzvertrag 108/30Naturschutzzone 74/25, 392/96,409/98im Wald 108/30Nebennutzfläche 166/42, 606/146Neophyt 471/113Nettogeschossfläche 606/146Niemandsland 140/37Nutzfläche 606/146Nutzung 509/122Nutzungsänderung 6/11Nutzungsart 58/22Nutzungsbonus Siehe BonusNutzungsextensivierung 420/100Nutzungsplan 28/16, 432/104,454/108, 565/135Allgemeiner Siehe AllgemeinerNutzungsplanNutzungsplanung 423/102, 556/133Nutzungsübertragung 298/77OOberflächenwasser 482/115,484/115Öffentliche Auflage 518/123,556/133Auflagefrist 527/125Öffentliche Interessen 6/11Öffentliches Recht 8/11Ökologischer Ausgleich 401/97,417/100, 421/101Organisation regionale 525/125Orientierungsinhalt 89/27, 123/33,124/33, 125/33, 127/33, 381/93,479/114, 481/115Ortsbild 61/23, 72/25Schutzperimeter 74/25PParkfelder 569/135Anzahl 319/81detailliertes Verfahren 335/83rollstuhlgerechte 306/78unterirdische 277/73vereinfachtes Verfahren 320/81vereinfachtes VerfahrenBerechnungsbeispiel 329/83Parkierungsanlage grössere 340/84Parkplatzbewirtschaftung 26/16Parteikosten 529/125, 539/127Partikelfilter 449/107Pflanzen 9/11, 258/66, 371/91,601/143Abstand Siehe AbstandPflanzenschutzmittel 119/32,405/98, 456/109, 460/110Schutz 389/95Pflichtbaulinie 268/68Pflugwendestreifen 257/66Planabweichung 543/128Planerischer Stufenbau 19/14Plangenehmigung 546/128Plansicherungsinstrumente SiehePlanungszone, <strong>Bau</strong>sperrePlanungsorgan 18/13Planungswert Siehe LärmPlanungszone 13/12, 129/34, 130/34Privatrecht 9/11, 256/66Pro Juventute 368/90Procap 313/80Profilierung Siehe <strong>Bau</strong>profil162


SachregisterProjizierte Fassadenlinie SieheFassadePublikation 348/86, 518/123,526/125Pultdach Siehe DachQQuelle 127/34Quellschutzzone 122/33RRadroute 127/34, 547/129Radweg 127/34Raumentwicklung 17/13Raumhöhe 221/56Rebbaukataster 127/34Rebberg 127/34Rechtanwendbares Siehe AnwendbaresRechtdispositives Siehe DispositivesRechtöffentliches Siehe ÖffentlichesRechtprivates Siehe PrivatrechtRechtskraft 542/127Rechtsmittelbelehrung 533/126,535/126Rechtsmittelfrist 542/127Rechtswidrigkeit 571/136Reduit 292/76Regelbauweise 35/18, 144/37,301/77, 314/80Regionaler Sachplan 18/13, 23/15Reglement 37/18Reklame 550/130Reklametafel 569/135Rekultivierung 85/27Restgefährdung 479/114Richtplan 18/13, 20/14, 79/26,125/33, 127/34Riedgebiet 458/109, 460/110Rodung 101/29, 550/129Rodungsbewilligung 84/26, 521/124Rodungsgesuch 86/27Rohbau 216/55Rohrleitungsanlage 547/128Rollstuhlgerechte Toilette 307/78,311/79Rückspringender Gebäudeteil SieheGebäudeSachplan 18/13Sregionaler Siehe RegionalerSachplanSackgebühr 461/111Sanierungspflicht 429/103Säugetier 389/95Schadstoffgehalt 457/109Schallschutzfenster Siehe LärmSchattenwurf 593/141Schattendiagramm 594/141Schrägdach Siehe DachSchriftenwechsel zweiter 350/86Schutzdefizit 476/114, 478/114Schutzgeländer 255/66Schutzobjekt 76/25, 392/96Schutzplatz Siehe SchutzraumSchutzraum 363/89, 550/132<strong>Bau</strong>pflicht 365/89Schutzzone 30/17, 42/20, 72/25Reglement 123/33Schwingungsverhalten des <strong>Bau</strong>werks490/116Seitenfreiheit 140/37Selbstdeklaration 489/116, 495/117SIA-NormNorm 2018 493/116Norm 260–267 489/116Norm 416 166/42, 274/72, 287/75,605/146Norm 421 289/76, 296/76Norm 500 305/78Norm 640 283 337/84SIA-Tragwerksnormen 489/116Sichtzone 317/80Siedlungs- <strong>und</strong> Strassenraum146/38Siedlungsentwässerung 158/40Siedlungsgebiet 42/20Siedlungsqualität 61/23Siedlungstrenngürtel 412/99Signalisation 552/132Sitzplatz 597/143, 602/144Sockelbaulinie Siehe <strong>Bau</strong>linieSolaranlage 506/121Sonderabfall 463/111Sondernutzungsplan 32/17, 53/22,357/88, 436/104, 575/137Sonnenkollektor 206/53Sparren 216/55Speziallandwirtschaftszone SieheLandwirtschaftSpezialverwaltungsgericht 537/127Spielplatz 367/90Staffelung 580/138Standortgeb<strong>und</strong>enheit 48/21Standort-Typ 324/82Stark- <strong>und</strong> Schwachstromanlage547/129163


SachregisterStarkstrominspektorat 359/88Steinbruch 450/107Strafbestimmung 389/95Strahlen 252/65, 424/102elektromagnetische 453/108nichtionisierende 453/108Strasse 357/88, 460/110Abstand Siehe AbstandKapazitätsnachweis 138/37, 139/37,341/84Lärm 433/104Strassenbauprojekt 296/77Strassenmark 251/65Unterschreitung desStrassenabstands 550/130Stützmauer 255/66, 261/67,596/142, 600/143, 602/144Submission 443/105TTankanlage 550/132Teilentscheid 508/122Terrain Siehe MassgebendesTerrainTerraingestaltung 602/144Terrainveränderung 519/124Terrasse 460/110, 597/143Terrassenhaus 162/41, 291/76,581/138Thuja 256/66Tiefbaute 599/143Tierart 389/95Tierhaltung 597/143Tonnendach Siehe DachTragwerk 486/115, 493/116Treppenhaus 297/77Treppenlift 309/79Trinkwasserfassung 460/110Tümpel 421/101UÜberbauungsziffer 183/45, 283/75Übergangsrecht 12/12Übergangszone 87/27UferSchutzzone 54/22Vegetation 404/98, 550/131Umgebungsfläche 606/148Umgebungsschutz 377/92Umweltgefährdender Stoff 456/109Umweltschutz 422/102, 525/125Auskunftspflicht 430/103Umweltverbände 525/125Umweltverträglichkeitsprüfung521/124, 550/131, 553/133Deponien 86/27Materialabbau 84/26mehrstufiges Verfahren 557/133Umweltverträglichkeitsbericht555/133UVP-pflichtige Anlagen 553/133Umzonung 56/22Unfall 467/112Unterdach Siehe DachUntergeschoss 183/45, 227/59,585/139Unterhalt 511/122, 571/136Unterirdische <strong>Bau</strong>te 172/43, 227/59Unterniveaubaute 177/44, 227/59UVP SieheUmweltverträglichkeitsprüfungVVerbeiständung 537/127Vereinfachtes Verfahren Siehe<strong>Bau</strong>bewilligungVerfahrensbeschleunigung 504/120Verfahrenskosten 539/127Verfügung gemeinderätlicheKommission 532/126Verkehrsanbindung 56/22Verkehrsanlage 439/105Verkehrsanordnung 552/132Verkehrsfläche 606/147Verkehrsintensive Nutzung 58/22Verkehrskapazität 344/85Verkehrsmodell kantonales 342/84Verkehrsverhältnisse 550/130Verkehrsweg historischer 127/34,387/94Vernetzung 391/95Veröffentlichung Siehe PublikationVersickerung 118/32, 467/112,550/130Vertretung 537/127Verursacherprinzip 426/103Verwaltungsgericht 537/127Verwaltungsstrafe 564/134Verwaltungszwang 559/134Vogel 389/95Vollgeschoss 223/57, 224/57,234/61, 584/139natürlich belichtetes 291/76Vollstreckung 561/134Volumendichte 279/74Vordach 188/48, 286/75, 576/137Vorentscheid 508/122Vorprüfung kommunalerNutzungspläne 353/87Vorschriftenmodell 478/114, 483/115Vorsorgeprinzip 427/103, 440/105,446/106, 450/107164


SachregisterVorspringender Gebäudeteil SieheGebäudeVorwirkung 13/12negative 129/34VSS-Norm SN 640 281 318/81,319/81WWald 90/28, 458/110, 460/110,550/129Abstand Siehe AbstandBetriebsplan 110/31dynamische Grenze 99/29Naturschutzgebiet 110/31Naturschutzprogramm 106/30Naturschutzzone 108/30Nutzung <strong>und</strong> Bewirtschaftung104/30ökologisch wertvoller Waldrand108/31statische Grenze 93/28Vertragsarten 106/30Waldausscheidung 99/29Waldentwicklungsplan 110/31Waldgrenze 96/29Waldstrasse 104/30Wanderweg 126/33, 547/129,550/131Wärmebrücke 346/86Wärmedämmung 216/56Wärmepumpe 514/123, 550/132Wasch- <strong>und</strong> Trockenräume 291/76Wasserbau 114/32, 547/129Wassergefährdende Flüssigkeit464/111Weg 460/110Weide 408/98Weilerzone 78/26, 80/26, 483/115Weiterzug 540/127Wiederherstellung des rechtmässigenZustands 559/134Wildtierkorridor 391/95Wintergarten 189/48Wohnhygiene 220/56Wohnnutzung 320/81Wohnzone 431/103ZZersiedelung 43/20Zertifizierungsstelle 303/77Ziegellattung 216/55Zielwahlmodell 343/85Zivilschutzbaute Siehe SchutzraumZivilschutzraum Siehe SchutzraumZone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen 55/22Zonenkonformität 44/20, 455/108Zonenplan Siehe AllgemeinerNutzungsplanZonenvorschrift 432/104Zustand früherer 409/99Zustimmung B<strong>und</strong> 522/124Zustimmung kantonale 83/26,437/104, 468/112, 522/124,531/126Zuströmbereich 458/109, 460/110Zutrittsrecht zu Wald <strong>und</strong> Weide104/30Zweckänderung 440/105165


Korrekturen <strong>und</strong> AnpassungenKorrekturen <strong>und</strong> AnpassungenSpätere Anpassungen des BNR, die nach der Veröffentlichung imInternet (Juni 2012) erfolgt sind, sind hier aufgeführt.Korrektur vomKEINEkorrigierte Randziffernneue RandziffernKEINE166

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