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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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B Raumentwicklung1. Gr<strong>und</strong>auftragBRaumentwicklungFür das <strong>Bau</strong>en ist in erster Linie die Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong> massgebend.Dieses Kapitel beleuchtet den Stellenwert <strong>und</strong> den Bezug der Nutzungsplanungzu den weiteren Instrumenten der Raumentwicklung. Das Verständnisdieser Zusammenhänge erleichtert das Planen <strong>und</strong> Projektieren erheblich<strong>und</strong> trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden.161. Gr<strong>und</strong>auftragDie Raumentwicklung beruht auf einem verfassungsmässigen Auftrag. Siebefasst sich mit der Erhaltung <strong>und</strong> der Förderung eines intakten <strong>und</strong> funktionierendenLebensraums für die heutige <strong>und</strong> die künftigen Generationen. Sieschafft die räumlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der individuellen <strong>und</strong>gesellschaftlichen Bedürfnisse bezüglich Wohnen, Arbeit <strong>und</strong> Freizeit <strong>und</strong>wägt die diversen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen ab.17Art. 75 Abs. 1BV2. Planungs- <strong>und</strong> AbstimmungspflichtPlanungsorgane sind der B<strong>und</strong>, die Kantone <strong>und</strong> die <strong>Gemeinde</strong>n. Sie sindverpflichtet, die für ihre raumwirksamen Aufgaben notwendigen Planungenzu erarbeiten, <strong>und</strong> müssen ihre Planungen aufeinander abstimmen:– Der B<strong>und</strong> zeigt in Konzepten <strong>und</strong> Sachplänen auf, wie er seine raumwirksamenAufgaben in einem bestimmten Sach- oder Themenbereichwahrnimmt. In Inventaren bezeichnet er schutzwürdige Gebiete <strong>und</strong> Objekte.– Der Kanton regelt im (behördenverbindlichen) Richtplan die Gr<strong>und</strong>zügeder angestrebten räumlichen Entwicklung <strong>und</strong> stellt so die Koordinationsicher.– Die <strong>Gemeinde</strong>n ihrerseits können Fragen der Raumentwicklung, die mehrere<strong>Gemeinde</strong>n betreffen, in einem Regionalen Sachplan koordinieren<strong>und</strong> behördenverbindlich regeln. Im Kommunalen Gesamtplan Verkehr,der ebenfalls behördenverbindlich ist, bestimmt die <strong>Gemeinde</strong> die Zieleder Verkehrsentwicklung <strong>und</strong> zeigt auf, wie sie die Verkehrskapazitätenmit der Siedlungsentwicklung abstimmt.18Art. 2 RPGDie behördenverbindlichen Planungen dienen der <strong>Gemeinde</strong> als Gr<strong>und</strong>lage<strong>und</strong> Rahmen für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (Allgemeiner Nutzungsplan<strong>und</strong> die Sondernutzungspläne). Diese enthalten parzellenscharfeRegelungen <strong>und</strong> sind (nicht nur für die Behörden, sondern auch) für dieGr<strong>und</strong>eigentümerinnen <strong>und</strong> -eigentümer verbindlich.1913

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