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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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C Zonenvorschriften7. OrientierungsinhaltAbgebaute Flächen sind entsprechend den Vorschriften des Nutzungsplans<strong>und</strong> der Abbaubewilligung etappenweise zu rekultivieren.c) DeponiezoneStandorte für Abfallanlagen, insbesondere Deponien, sind im kantonalenRichtplan bezeichnet. Die Bewilligung <strong>und</strong> der Betrieb einer solchen Anlagesetzt eine entsprechende Zone im Nutzungsplan voraus. Deponiezonen könnenin kommunalen <strong>und</strong> kantonalen Nutzungsplänen ausgeschieden werden.Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m 3 sowieReaktor- <strong>und</strong> Reststoffdeponien unterstehen der UVP-Pflicht. Bei Inanspruchnahmevon Wald ist ein Rodungsgesuch erforderlich, das koordiniertmit dem Leitverfahren zu behandeln ist.d) ÜbergangszoneDie Übergangszone hat dazu gedient, beim erstmaligen Erlass des AllgemeinenNutzungsplans nach Raumplanungsgesetz die altrechtlichen <strong>Bau</strong>zonenauf ein rechtskonformes Mass zu reduzieren. Diese Spezialregelung istim <strong>Bau</strong>G geschaffen worden, um über die definitive Zonenzuweisung amRande des Siedlungsgebiets gelegener altrechtlicher <strong>Bau</strong>zonen später, entsprechendder eingetretenen tatsächlichen Entwicklung, entscheiden zu können.Da mittlerweile alle <strong>Gemeinde</strong>n über RPG-konforme Nutzungspläne verfügen<strong>und</strong> da gr<strong>und</strong>sätzlich das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet den Nutzungszonennach Art. 14 RPG zuzuordnen ist, werden keine neuen Übergangszonenmehr ausgeschieden.Soweit noch Übergangszonen bestehen, gelten dort die Vorschriften überdas <strong>Bau</strong>en ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen gemäss RPG. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sindnur gemäss Art. 24 ff. RPG zulässig. Die Eigentümerinnen <strong>und</strong> Eigentümerkönnen frühestens zehn Jahre nach der Genehmigung des Allgemeinen Nutzungsplanseine Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen.85868788Art. 17 TVA§ 170 Abs. 2<strong>Bau</strong>G7. OrientierungsinhaltDer Orientierungsinhalt entfaltet keine gr<strong>und</strong>eigentumsverbindliche Wirkung<strong>und</strong> ist nicht Gegenstand des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>versammlung (<strong>und</strong>der kantonalen Genehmigung). Er wird – anders als der Genehmigungsinhalt– im betreffenden Nutzungsplan nicht rechtsverbindlich festgelegt, sondernlediglich zur Information aufgenommen. Es handelt sich oft um Verweise aufandere Pläne. Die Rechtswirkung ergibt sich ausschliesslich gemäss denGr<strong>und</strong>lagen, auf die der Orientierungsinhalt verweist (z.B. kantonalesSchutzdekret). Die <strong>Gemeinde</strong>n sind weitgehend frei, was sie als Orientie-8927

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