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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 20IVHB: 2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten***II. Erläuterungen IVHBAnbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringendeGebäudeteile.III. <strong>Bau</strong>V§ 19 Klein- <strong>und</strong> Anbauten (Ziff. 2.2 <strong>und</strong> 2.3 Anhänge IVHB)1Für Klein- <strong>und</strong> Anbauten gelten folgende Höchstmasse:a) Gebäudefläche: 40 m 2 ,b) traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössertsich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb desGr<strong>und</strong>risses,c) Dachneigung: maximal 45°, wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt.2Wenn die <strong>Gemeinde</strong> nichts anderes festlegt, gilt für Klein- <strong>und</strong> Anbauten einGrenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaftreduziert oder aufgehoben werden kann.169170§ 20 IVHB: 2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>ten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.4 Unterirdische <strong>Bau</strong>tenUnterirdische <strong>Bau</strong>ten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie derGeländer <strong>und</strong> Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unterdem tiefer gelegten Terrain liegen.II Erläuterungen IVHBUnter Geländer <strong>und</strong> Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welchedem Schutz der Zugänge dienen.III. <strong>Bau</strong>VSiehe nachfolgend: «2.5 Unterniveaubauten» (S. 43)171172173§ 20 IVHB: 2.5 Unterniveaubauten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.5 UnterniveaubautenUnterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass über dasmassgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.17443

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