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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 17 Terrassenhäuser§ 17 TerrassenhäuserDie Bestimmung ist formell erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB imkommunalen Recht eingeführt hat. Sie entspricht aber der geltenden Praxis.Bei einem Terrassenhaus muss das Verhältnis der Gr<strong>und</strong>flächen von «Terrasse»<strong>und</strong> «zurückversetzter Gebäudeeinheit» mindestens 1:3 betragen.Oder, anders formuliert: die Fläche der Gebäudeeinheit dividiert durch dieTerrassenfläche darf nicht mehr als 3 ergeben. Bei der Berechnung darf jenerTerrassenteil, der über die Fassade des darunterliegenden Geschossesvorkragt, nicht (als «Terrasse») gerechnet werden; er bleibt unberücksichtigt.161162≤ 60 cm 1 : 3Terrasse Gebäudeeinheit≥ 10%Abbildung 4Gestaffelte <strong>Bau</strong>weise: TerrassenhausBei der Terrassenfläche darf ferner nur auf den offenen (nicht überdachten)Teil der Terrasse abgestellt werden, weil bei der Frage der Terrassierung deroptische Eindruck wesentlich ist <strong>und</strong> dieser verändert wird, wenn die Terrassedurch darüberliegende Gebäudeteile gedeckt wird. Eine Überdachungwürde die Terrasse zur Wohnfläche machen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>fläche der «zurückversetztenGebäudeeinheit» entsprechend vergrössern. Blosse Dachvorsprünge,die höchstens 60 cm betragen, hingegen bleiben ohne Bedeutung(sie machen die Terrasse nicht zur Wohnfläche). Ist allerdings derDachvorsprung grösser als 60 cm, ist die gesamte überdachte Terrassenflächeals Wohnfläche <strong>und</strong> nicht als «Terrasse» zu zählen.163AGVE 2011,Nr. 99§ 19 IVHB: 2.2 Kleinbauten***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB2.2 Kleinbauten16441

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