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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V— IVHB: 4. Längenbegriffe, Längenmasse – 4.1 Gebäudelänge***194195II. Erläuterungen IVHBRückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone,Arkaden, zurückversetzte Eingänge.Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis <strong>zum</strong>zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetztsind <strong>und</strong> das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigenAnteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.III. <strong>Bau</strong>V—196IV. Ergänzende ErläuterungenIm kantonalen Recht sind die rückspringenden Gebäudeteile nicht genannt,da sie für den Kanton Aargau – soweit ersichtlich – keine Bedeutung haben.— IVHB: 4. Längenbegriffe, Längenmasse – 4.1 Gebäudelänge***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)197I. IVHB4.1 GebäudelängeDie Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welchesdie projizierte Fassadenlinie umfasst.— IVHB: 4.2 Gebäudebreite***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)198I. IVHB4.2 GebäudebreiteDie Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welchesdie projizierte Fassadenlinie umfasst.50

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