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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 6 StrassenlinienEine zentrale Voraussetzung ist, dass die <strong>Gemeinde</strong> die Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsentwicklungaufeinander abstimmt. Für die Beurteilung der Strassenkapazitäten<strong>und</strong> den Nachweis, dass der zusätzliche Verkehr, der durch dieneue Zonierung zu erwarten ist, bewältigt werden kann, hat das DepartementEmpfehlungen erlassen: «Kapazitätsnachweis § 46 <strong>Bau</strong>V – Empfehlungen».Die Empfehlungen sind im Internet veröffentlich:138‣ www.ag.ch/verkehr> Siedlung <strong>und</strong> Verkehr > Kommunaler Gesamtplan VerkehrEine Anpassung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr ist nicht zusätzlicherforderlich, wenn bei Ein- oder Umzonungen ein Kapazitätsnachweis erstelltwird.139§ 6 StrassenlinienAbs. 3: Einfriedungen haben gegenüber Strassen von Gesetzes wegen einenMindestabstand einzuhalten, der sicherstellt, dass die nötige Seitenfreiheitgewahrt bleibt (§ 111 Abs. 1 lit. c <strong>und</strong> d <strong>Bau</strong>G). Wird dieser nicht nutzbareStreifen zwischen Einfriedung <strong>und</strong> Strassengebiet («Niemandsland») zurStrassenparzelle geschlagen, kann dies den Unterhalt erleichtern. In diesemFall ist zusätzlich zur Strassenlinie eine «<strong>Bau</strong>linie für Einfriedungen» festzulegen,damit der nun nicht mehr erforderliche gesetzliche Abstand (§ 111Abs. 1 lit. c <strong>und</strong> d <strong>Bau</strong>G) wegfällt. Für «einzelne Bäume» hingegen gilt weiterhinder gesetzliche Abstand, sofern nichts anders geregelt wird.Der Begriff «Sockel(bau)linie» ist weniger klar verständlich als «<strong>Bau</strong>linie fürEinfriedungen» <strong>und</strong> soll daher nicht mehr verwendet werden.140141§ 8 GestaltungsplanEin Gestaltungsplan dient der Förderung der Siedlungsqualität in einem bestimmtenAreal. Er enthält – in Ergänzung zu den Vorgaben des AllgemeinenNutzungsplans – Regelungen, die die Qualität der Überbauung, die Einpassungder <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die Nutzung, Erschliessung, Freiraumgestaltung,Energie, Ökologie usw. betreffen.Der Allgemeine Nutzungsplan kann Areale bezeichnen, die einer Gestaltungsplanpflichtunterstellt sind. Aber auch ohne eine solche Verpflichtung istes zulässig, einen Gestaltungsplan zu erstellen.Der Gestaltungsplan kann Abweichungen von der Regelbauweise zulassen,«wenn dadurch ein siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsgestalterisch besseres Ergebniserzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträch-142143144§ 21 Abs. 2<strong>Bau</strong>G37

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