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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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DErläuterungen zur <strong>Bau</strong>V§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile***Abbildung 8Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht <strong>und</strong> Fassadenlinie (IVHB)II. Erläuterungen IVHBDie projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände(Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge <strong>und</strong> Gebäudebreite.186§ 21 IVHB: 3.4 Vorspringende Gebäudeteile***(***Diese Bestimmung ist erst anwendbar, wenn die <strong>Gemeinde</strong> die IVHB im kommunalenRecht eingeführt hat.)I. IVHB3.4 Vorspringende GebäudeteileVorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis <strong>zum</strong> zulässigen Mass (für die Tiefe)über die Fassadenflucht hinaus <strong>und</strong> dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge– das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglichdes zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.18747

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