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Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht - Gemeinde Wallbach

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C Zonenvorschriften7. OrientierungsinhaltDer Waldabstand wird ab Waldgrenze gemessen <strong>und</strong> muss mit allen <strong>Bau</strong>teileneingehalten werden. Ausgenommen sind <strong>Bau</strong>teile, welche <strong>Bau</strong>linienüberschreiten dürfen, wie namentlich vorspringende Gebäudeteile.96§ 21 <strong>Bau</strong>VZiff. 3.4 IVHBLiegt innerhalb des Waldabstands eine Strasse, müssen sowohl die Abständegegenüber dem Wald wie auch gegenüber der Strasse eingehalten sein.97<strong>Bau</strong>bewilligungspflichtige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, welche § 48 <strong>Bau</strong>G nicht regelt,werden direkt gestützt auf B<strong>und</strong>esrecht beurteilt (z.B. Stützmauern oderParkfelder).98Art. 17 WaG► Auskunft:‣ Kreisforstamt BVUdd) Wald im weiteren <strong>Gemeinde</strong>gebiet (Waldausscheidung)Ausserhalb <strong>Bau</strong>zonen wird der Wald in den Nutzungsplänen als Orientierungsinhaltdargestellt. Diese Waldgrenzen sind ohne Rechtswirkung. Somitkann in diesen Gebieten Wald auch neu entstehen (dynamischer Waldbegriff).Auf Begehren hin legt das Kreisforstamt entsprechend den tatsächlichenVerhältnissen die Waldgrenze fest (Waldfeststellungsverfahren).Die Abteilung Wald unterhält einen Geodatensatz, der die Abgrenzung desWaldes im Kulturland festhält. Diese Plangr<strong>und</strong>lage wird als Waldausscheidungbezeichnet. Die Abteilung Wald aktualisiert die Waldausscheidung derbetreffenden <strong>Gemeinde</strong> anlässlich von Kulturlandrevisionen <strong>und</strong> stellt denPlanungsbüros die Daten auf dem Geoportal des Kantons Aargau unentgeltlichzur Verfügung. Diese Waldausscheidung ist in die Nutzungsplanung zuübernehmen.ee) RodungRodungen (dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden)sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällenerlaubt. Für eine bewilligte Rodung ist in derselben Gegend Realersatzzu leisten (Ersatzaufforstung).Die Rodungsbewilligung ist an ein Leitverfahren (Nutzungsplan-, <strong>Bau</strong>bewilligungs-,Plangenehmigungsverfahren) gekoppelt. Sie wird für ein bestimmtes<strong>Bau</strong>vorhaben erteilt; im Nutzungsplanverfahren kann sie daher nur «in Aussichtgestellt» werden, da über das <strong>Bau</strong>vorhaben erst später entschiedenwird.99100101102Art. 2 Abs. 1<strong>und</strong> 10 WaG§§ 1–11 AWaVArt. 3–9 WaGBei kantonalen Entscheiden über Rodungsgesuche ist das B<strong>und</strong>esamt fürUmwelt (BAFU) anzuhören, wenn die Rodungsfläche mehr als 5'000 m 2 be-10329

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