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Baubeschreibung Flickstellen Kreise 2010 x

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<strong>Baubeschreibung</strong> 110<br />

Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />

T13 des Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel zu beteiligen. Dem Fachbereich T13<br />

ist eine Durchschrift des Abnahmeprotokolls für die Einrichtung der<br />

Arbeitsstellenverkehrsführung zu übersenden.<br />

3.1.4 Räumen der Baustelle<br />

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist die Baustellenverkehrsführung zügig abzuräumen.<br />

Es sind alle Beschilderungsmaßnahmen abzubauen, die Baustellenmarkierung zu entfernen<br />

und die Fahrbahnflächen der Baustellen sind zu reinigen. Das Demarkieren von<br />

Baustellenmarkierung und das Entfernen von Kleberesten ist umweltfreundlich,<br />

fahrbahndeckenschonend und rückstandsfrei auszuführen. Geeignet ist z.B. das Entfernen<br />

durch Wasserhochdruckverfahren.<br />

3.1.5 Verkehrsrechtliche Anordnung<br />

Der Auftragnehmer muss gemäß StVO § 45 Abs. 6 vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den<br />

Straßenverkehr auswirken, einen Verkehrszeichenplan zur Anordnung dem Fachbereich T13<br />

vorlegen. Die Vorlage dieses Planes soll in der Regel spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn<br />

erfolgen. In dem Plan sind alle für die Arbeitsstelle notwendigen Angaben (z.B.<br />

Kreuzungsbereiche, einmündende Straßen bzw. stark befahrene Zufahrten, vorhandene<br />

Beschilderung) einzutragen (Ausnahme: siehe Ziffer IV der VwV-StVO zu § 45 Abs. 6).<br />

Liegt dem LV ein vom AG erstellt Verkehrszeichenplan bei, ist die Anordnung durch den AN<br />

spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn unter Angabe der Ausführungszeit beim AG (N 3) zu<br />

beantragen.<br />

Die Einrichtung einer Arbeitsstellenverkehrsführung darf erst nach verkehrsrechtlicher<br />

Anordnung durch den AG erfolgen. Abweichungen vom VZ-Plan sind nur mit Zustimmung<br />

des AG zulässig. Eine Arbeitsstellenverkehrsführung, darf erst dann in Betrieb genommen<br />

werden, wenn alle angeordneten Maßnahmen vollständig ausgeführt wurden.<br />

3.1.6 Breiten Arbeitsbereich / Verkehrsbereich<br />

Die Bauarbeiten sind in der Regel in beengten Arbeitsbereichen auszuführen. Wegen der<br />

vorhandenen Fahrbahnbreiten und der notwendigen Mindestbreiten für die Fahrspur/en<br />

(Verkehrsbereich) können zusätzlich zu den Arbeitsbereichen in der Regel keine oder nur<br />

geringe Sicherheitsabstände zum Verkehrsbereich ausgewiesen werden. Der AN hat diese<br />

erschwerenden Randbedingungen bei der Baudurchführung zu berücksichtigen. Wird der<br />

Verkehrsbereich zum Arbeitsbereich durch eine transportable Schutzeinrichtung getrennt<br />

und diese Trennung behindert den Einbau der Deckschicht bzw. Restarbeiten, so sind für<br />

diese Arbeiten die transportable Schutzeinrichtung durch Baken und einer Folienrandlinie<br />

(Typ P 2) zu ersetzen.<br />

3.1.7 Vorschriften und Richtlinien<br />

Es gelten folgende Vorschriften und Richtlinien:<br />

- Straßenverkehrsgesetz (StVG)<br />

- Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)<br />

- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)<br />

- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an<br />

Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)<br />

- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)<br />

- Richtlinien für Signalanlagen (RiLSa)<br />

Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel

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