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Baubeschreibung Flickstellen Kreise 2010 x

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<strong>Baubeschreibung</strong> 118<br />

Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />

Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die diesen<br />

technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat<br />

durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen<br />

das geforderte Schutzniveau - Sicherheit - Gesundheit u. Gebrauchstauglichkeit -<br />

gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

5.1 Geltende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)<br />

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gemäß dem anliegenden Vordruck StB-<br />

Mindesanforderungen gelten auch für die vertraglichen Leistungen des Hautangebotes.<br />

Gültig ist die jeweils neuste Fassung der genannten Regelwerke.<br />

5.2 Geltende Normen<br />

Es gelten die DIN-Normen im Bauwesen mit deren jeweils dem neuesten Stand<br />

entsprechenden ergänzenden Bestimmungen.<br />

5.3 Geltende Technische Lieferbedingungen (TL) ,<br />

Prüfvorschriften (TP) und Vorläufige Lieferbedingungen (VL).<br />

Gültig ist jeweils die neuste Fassung der genannten Regelwerke.<br />

5.4 Geltende Richtlinien und Merkblätter<br />

Gültig ist jeweils die neueste Fassung der genannten Regelwerke.<br />

5.5 Festlegung für die Herstellung von Asphaltdeckschichten mit Aufhellungsgestein im<br />

Bereich der Hess. Straßen- und Verkehrsverwaltung<br />

Allgemeines:<br />

Helle Fahrbahnoberflächen erhöhen die Verkehrssicherheit, die Wirtschaftlichkeit ortsfester<br />

Beleuchtungsanlagen und tendenziell auch die Verformungsbeständigkeit von<br />

Asphaltbefestigungen.<br />

Sollte im Bauvertrag Anforderungen an die Helligkeit von Fahrbahnoberflächen gestellt<br />

werden, gilt in Anlehnung an der Entwurf des FGSV-Arbeitspapiers „Reflexionseigenschaften<br />

von Gesteinskörnungen und Oberflächen aus Asphalt“ vom 24. März 2005 sinngemäß<br />

folgende:<br />

Forderung an die Helligkeit<br />

Gleichgültig, ob die Helligkeit durch eine oder mehrere spezifizierten „hellen“<br />

Gesteinskörnungen (Quarzit, Granit o.ä.) oder den gesamten groben Gesteinkörnungsanteil<br />

in der Asphaltdeckschicht erreicht werden soll, muss ein mittlerer Leuchtdichtekoeffizient von<br />

mindestens<br />

Qo> = 0,07 (cd/m²)lx<br />

erreicht werden.<br />

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und vorliegender Prüfergebnisse wird dieser Wert auch<br />

bei einer Asphaltdeckschicht mit dunklem Basisgestein ( z.B. Basalt) mit<br />

= 15 M.-% Quarzit als Aufhellung (Körnung 1/3, 2/5 oder 5/8) in der Regel erreicht. Auf einen<br />

Nachweis gemäß o.g. Entwurf der FGSV -Arbeitspapiers kann in diesem Fall verzichtet<br />

werden.<br />

Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel

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