10.07.2015 Aufrufe

Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BIn Großsiedlungen werden für Mietsteigerungen infolge einer geförderten<strong>Modernisierung</strong> keine Nachsubventionierungsleistungen gezahlt.Nach Auslauf der Mietpreisbindung nach dem HmbWoBindG gilt für dennachfolgenden Zeitraum <strong>von</strong> 10 Jahren folgende Regelung:Bei Neuvermietung kann eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(max. Mittelwert des Mietenspiegels) erhoben werden.Bei bestehenden Mietverträgen kann die Miete unter Beachtung der gesetzlichenRegelungen des BGB bis zur ortsüblichen Miete (max. Mittelwertdes Mietenspiegels) angehoben werden.4.1.2 Mietauswirkung bei nicht preisgebundenem Wohnraum4.1.2.1 BestandsmietenEine Mieterhöhung nach <strong>Modernisierung</strong> kann nach § 559 BGB vorgenommenwerden, wobei die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallenden Zuschüsseabzuziehen sind (§ 559 a Abs. 2 BGB). Die sich daraus ergebende Miethöhekann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGB vereinbart werden.Entscheidet sich der Förderungsnehmer für gleich bleibende Zuschüsse,darf die durchschnittliche Nettokaltmiete nach der <strong>Modernisierung</strong> undwährend des Förderzeitraums den Betrag <strong>von</strong> 6,75 € nicht überschreiten(Kappungsgrenze).Falls der Förderungsnehmer sich für einen gestaffelten Abbau der Zuschüsseentscheidet, erhöht sich die Kappungsgrenze während des Förderzeitraumsjeweils im selben Maß bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäßMietenspiegel (höchstens aber 6,75 €), wie die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong>entfallenden Zuschüsse verringert werden.4.1.2.2 NeuvermietungenBei Neuvermietungen während des Bindungszeitraums kann die Miethöhegem. Ziffer 4.1.2.1 beibehalten werden. Unterschreitet die Miete gem. Ziffer4.1.2.1 die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietenspiegel, kann beiNeuvermietung eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!