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Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

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B4.3 UmwandlungsverbotWährend des Bindungszeitraums darf an den Wohnungen des gefördertenObjektes kein Wohnungseigentum begründet werden. Bei Wohnungen,die bereits nach anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen einemUmwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich nach Ablauf dieserRegelung die Dauer des Umwandlungsverbots um 10 Jahre.4.4 Ausschluss <strong>von</strong> VermittlungsentgeltenFür die Vermittlung oder den Abschluss <strong>von</strong> Mietverträgen bei gefördertenWohnungen und Räumen sonstiger Nutzung dürfen Vermittlungsentgelteweder vom Zuschussempfänger noch <strong>von</strong> Dritten verlangt oder entgegengenommenwerden, unabhängig da<strong>von</strong> wie sie bezeichnet werden (z.B.Courtagen, Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsprovision). Bei Wohnungen,die bereits nach anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen demAusschluss <strong>von</strong> Vermittlungsentgelten unterliegen, verlängert sich nachAblauf dieser Regelung die Dauer dieser Bindung um 10 Jahre.4.5 Verpflichtungen gegenüber dem MieterDer Antragsteller hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gemäßVordruck der WK dieser gegenüber im Sinne der Nummern 4.1 bis 4.4 inder Weise zu verpflichten, dass die Mieter hieraus im Zusammenhang mitdem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Dieses ist im Rahmender Mieterzustimmung zu regeln.Auf Verlangen der WK sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopiezuzuleiten.4.6 Weitergabe der BindungenDer Antragsteller ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme<strong>von</strong> Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolgeraufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist,seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>23

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