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Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

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DZuständig für die Benennung <strong>von</strong> Wohnungssuchenden für leerstehendeund freiwerdende Wohnungen ist das Fachamt für Grundsicherung undSoziales des örtlich zuständigen Bezirksamtes, wobei den betreffendenSanierungsträgern ein Vorschlagsrecht für die Bewerber zu a) und b) eingeräumtwird.Können vom Fachamt für Grundsicherung und Soziales keine Bewerber zua) – c) vorgeschlagen werden, kann der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigtediese Wohnungen an Wohnberechtigte mit Wohnberechtigungsscheinnach § 16 HmbWoFG vermieten.4.3 UmwandlungsverbotMit der Gewährung <strong>von</strong> Fördermitteln ist die Verpflichtung verbunden, dassdie geförderten Wohnungen für den Zeitraum der vereinbarten Bindungnicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.4.4 Ausschluss <strong>von</strong> VermittlungsentgeltenFür die Vermittlung oder den Abschluss <strong>von</strong> Mietverträgen bei gefördertenWohnungen und Räume sonstiger Nutzung dürfen Vermittlungsentgelteweder vom Zuschussempfänger noch <strong>von</strong> Dritten verlangt oder entgegengenommenwerden, unabhängig da<strong>von</strong>, wie sie bezeichnet werden (z.B.Courtagen, Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsprovision).4.5 Verpflichtung gegenüber dem MieterDer Antragsteller hat sich vor Auszahlung der Zuschüsse bzw. eines Darlehensgemäß Vordruck der WK dieser und den Mietern gegenüber im Sinne derNummern 4.1 bis 4.4 in der Weise zu verpflichten, dass die Mieter hierausim Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können.4.6 Weitergabe der BindungenDer Antragsteller ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme<strong>von</strong> Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolgeraufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist,seine Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden.34<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>

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