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Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

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IV.3Qualitätssicherung des energetischen GebäudestandardsDie Gewährung <strong>von</strong> Fördermitteln setzt einen Nachweis über die Einhaltungder jeweiligen energetischen Anforderungen voraus. Deshalb ist derBauherr verpflichtet, einen <strong>von</strong> der WK autorisierten Qualitätssichererzu beauftragen, der die Planungs- und Ausführungsphase begleitet. Fürdie Stufen 1 und 2 des Förderprogramms muss ein Qualitätssicherer fürden Bestand, für die Stufen 3 und 4 ein Qualitätssicherer für den Neubaubeauftragt werden.Der Qualitätssicherer hat beratende und prüfende Funktionen. Er prüft dieErfassungsdaten, auf deren Basis der „Ist-Zustand“ des Gebäudes vor der<strong>Modernisierung</strong> bilanziert wird, ebenso wie die berechneten Energiespareffekteder zur Förderung vorgesehenen <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.In der Bauphase begleitet und dokumentiert er die fachgerechte Ausführungund testiert gegenüber dem Bauherren und der WK die Einhaltungder energetischen Anforderungen aus dieser Förderrichtlinie.Bei der Qualitätssicherung gilt das Vier-Augen-Prinzip. Aus diesem Grundkann der autorisierte Qualitätssicherer nicht gleichzeitig mit Planungs- oderWerkleistungen für das zu prüfende Objekt beauftragt sein. Zu Planungsleistungenzählt auch die unter Ziffer IV.2 beschriebene Energieberatung.Der Bauherr beauftragt und vergütet die Leistungen der Qualitätssicherung.Zur Erlangung der Förderung ist dem Vertrag der QS-Leistungskatalogzugrunde zu legen. Dieser gliedert sich in die für die Gewährung derFörderung erforderlichen Stufen A, B und C. Weitergehende Leistungendürfen frei vereinbart werden.Nähere Informationen zum vorgegebenen Verfahren der Qualitätssicherungsind im Internet unter www.wk-hamburg.de/downloads.html zu finden.Dort ist auch eine Übersicht der <strong>von</strong> der WK ermittelten ortsüblichenVergütung verfügbar. Es wird empfohlen, diese Vergütungen zu vereinbaren.Die WK ist zur stichprobenartigen Überprüfung der Qualitätssicherungberechtigt.Die WK und beauftragte Dritte sind berechtigt, Ortsbesichtigungen zurQualitätssicherung durchzuführen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>45

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