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Neustädter Anzeiger Neustädter Anzeiger - Neustadt in Sachsen

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Nr. 9/2010<br />

Satzung und <strong>in</strong>sbesondere der Aufgabenzuordnung nach § 7 ab.<br />

(3) Die Betriebsführungsgesellschaft tritt an die Stelle der Betriebsleitung<br />

und nimmt deren Aufgaben nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz<br />

sowie gemäß dieser Satzung wahr.<br />

(4) Der Geschäftsführer der Betriebsführungsgesellschaft vertritt<br />

die Betriebsleitung gemäß § 6 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz.<br />

§ 7<br />

Aufgaben der Betriebsleitung<br />

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen des<br />

abgeschlossenen Betriebsführungsertrages, soweit im Sächsischen<br />

Eigenbetriebsgesetz oder aufgrund dieser Satzung nichts<br />

anderes bestimmt ist. Ihr obliegt <strong>in</strong>sbesondere die laufende<br />

Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan<br />

veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen<br />

Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere der E<strong>in</strong>satz von Personal, die Anordnung<br />

von Instandhaltungsarbeiten und e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Lagerhaltung.<br />

Die Betriebsleitung entscheidet über die Ausführung von<br />

Vorhaben des Vermögensplanes und über sonstige Angelegenheiten,<br />

soweit nicht nach dieser Satzung der Stadtrat, der Verwaltungsausschuss<br />

oder der Bürgermeister zuständig ist und ihr<br />

obliegt deren Umsetzung.<br />

(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die<br />

wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.<br />

(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates,<br />

des Verwaltungsausschusses sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters,<br />

soweit dieser nicht für e<strong>in</strong>zelne Fälle oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt<br />

hat.<br />

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Sie hat <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. regelmäßig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen<br />

zu berichten<br />

2. unverzüglich zu berichten, wenn<br />

a) unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu<br />

leisten s<strong>in</strong>d, erfolggefährdende M<strong>in</strong>dererträge zu erwarten<br />

s<strong>in</strong>d oder sonst im erheblichen Umfang vom Erfolgsplan abgewichen<br />

werden muss.<br />

b) Mehrausgaben, die für das e<strong>in</strong>zelne Vorhaben erheblich<br />

s<strong>in</strong>d, geleistet werden oder sonst vom Vermögensplan abgewichen<br />

werden muss.<br />

§ 8<br />

Personalangelegenheiten<br />

Der Eigenbetrieb beschäftigt ke<strong>in</strong>e eigenen Bediensteten.<br />

§ 9<br />

Vertretung des Eigenbetriebes<br />

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.<br />

(2) Die Betriebsleitung zeichnet „im Auftrag der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>“.<br />

§ 10<br />

Unterrichtung des Fachbediensteten für das F<strong>in</strong>anzwesen<br />

Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das F<strong>in</strong>anzwesen<br />

alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />

der Stadt berühren.<br />

Sie hat ihr <strong>in</strong>sbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes zur<br />

Herstellung des Benehmens nach § 15 Absatz 3 SächsEigBG<br />

zuzuleiten sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des<br />

Jahresberichtes zu überreichen. Darüber h<strong>in</strong>aus hat sie ihr auf<br />

Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu berichten, soweit<br />

dies für die F<strong>in</strong>anzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist.<br />

<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> 5<br />

§ 11<br />

Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr für den Eigenbetrieb ist das Kalenderjahr.<br />

§12<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 19.08.2003 e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Änderung vom 22.02.2005 außer Kraft.<br />

<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, den 28.04.2010<br />

Elsner<br />

Bürgermeister<br />

Rechtsbehelf:<br />

H<strong>in</strong>weise nach § 4 Abs. 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong>:<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Sächs-<br />

KomZG i. V. m. der SächsGemO zu Stande gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong><br />

Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu<br />

Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verIetzt worden s<strong>in</strong>d.<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />

GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat.<br />

4. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach Veröffentlichung der Satzung<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Geme<strong>in</strong>de unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach dem Satz 3, Ziffer 3 oder 4 geltend<br />

gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz<br />

1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />

machen.<br />

SR 10-83<br />

Bestimmung der örtlichen Prüfung für die Jahresabschlüsse<br />

ab 2009 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft<br />

Gemäß der gesetzlichen Grundlagen im § 105 SächsGemO wird<br />

die Rechnungsprüfer<strong>in</strong> der Stadt Stolpen mit der Durchführung<br />

der Aufgaben der örtlichen Prüfung für den Eigenbetrieb Wohnungs-<br />

und Gebäudewirtschaft beauftragt.<br />

Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse<br />

des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft sowie<br />

die Durchführung der jährlichen Kassenprüfung der Sonderkasse<br />

des Eigenbetriebes e<strong>in</strong>schließlich der Erstellung der entsprechenden<br />

Prüfberichte.

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