Neustädter Anzeiger Neustädter Anzeiger - Neustadt in Sachsen
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Nr. 9/2010<br />
Satzung und <strong>in</strong>sbesondere der Aufgabenzuordnung nach § 7 ab.<br />
(3) Die Betriebsführungsgesellschaft tritt an die Stelle der Betriebsleitung<br />
und nimmt deren Aufgaben nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz<br />
sowie gemäß dieser Satzung wahr.<br />
(4) Der Geschäftsführer der Betriebsführungsgesellschaft vertritt<br />
die Betriebsleitung gemäß § 6 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz.<br />
§ 7<br />
Aufgaben der Betriebsleitung<br />
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen des<br />
abgeschlossenen Betriebsführungsertrages, soweit im Sächsischen<br />
Eigenbetriebsgesetz oder aufgrund dieser Satzung nichts<br />
anderes bestimmt ist. Ihr obliegt <strong>in</strong>sbesondere die laufende<br />
Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan<br />
veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen<br />
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere der E<strong>in</strong>satz von Personal, die Anordnung<br />
von Instandhaltungsarbeiten und e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Lagerhaltung.<br />
Die Betriebsleitung entscheidet über die Ausführung von<br />
Vorhaben des Vermögensplanes und über sonstige Angelegenheiten,<br />
soweit nicht nach dieser Satzung der Stadtrat, der Verwaltungsausschuss<br />
oder der Bürgermeister zuständig ist und ihr<br />
obliegt deren Umsetzung.<br />
(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die<br />
wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.<br />
(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates,<br />
des Verwaltungsausschusses sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters,<br />
soweit dieser nicht für e<strong>in</strong>zelne Fälle oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt<br />
hat.<br />
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen<br />
Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Sie hat <strong>in</strong>sbesondere<br />
1. regelmäßig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen<br />
zu berichten<br />
2. unverzüglich zu berichten, wenn<br />
a) unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu<br />
leisten s<strong>in</strong>d, erfolggefährdende M<strong>in</strong>dererträge zu erwarten<br />
s<strong>in</strong>d oder sonst im erheblichen Umfang vom Erfolgsplan abgewichen<br />
werden muss.<br />
b) Mehrausgaben, die für das e<strong>in</strong>zelne Vorhaben erheblich<br />
s<strong>in</strong>d, geleistet werden oder sonst vom Vermögensplan abgewichen<br />
werden muss.<br />
§ 8<br />
Personalangelegenheiten<br />
Der Eigenbetrieb beschäftigt ke<strong>in</strong>e eigenen Bediensteten.<br />
§ 9<br />
Vertretung des Eigenbetriebes<br />
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.<br />
(2) Die Betriebsleitung zeichnet „im Auftrag der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>“.<br />
§ 10<br />
Unterrichtung des Fachbediensteten für das F<strong>in</strong>anzwesen<br />
Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das F<strong>in</strong>anzwesen<br />
alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
der Stadt berühren.<br />
Sie hat ihr <strong>in</strong>sbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes zur<br />
Herstellung des Benehmens nach § 15 Absatz 3 SächsEigBG<br />
zuzuleiten sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des<br />
Jahresberichtes zu überreichen. Darüber h<strong>in</strong>aus hat sie ihr auf<br />
Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu berichten, soweit<br />
dies für die F<strong>in</strong>anzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist.<br />
<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> 5<br />
§ 11<br />
Wirtschaftsjahr<br />
Wirtschaftsjahr für den Eigenbetrieb ist das Kalenderjahr.<br />
§12<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 <strong>in</strong><br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 19.08.2003 e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Änderung vom 22.02.2005 außer Kraft.<br />
<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, den 28.04.2010<br />
Elsner<br />
Bürgermeister<br />
Rechtsbehelf:<br />
H<strong>in</strong>weise nach § 4 Abs. 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong>:<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Sächs-<br />
KomZG i. V. m. der SächsGemO zu Stande gekommen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong><br />
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu<br />
Stande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verIetzt worden s<strong>in</strong>d.<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />
GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat.<br />
4. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach Veröffentlichung der Satzung<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht worden ist.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach dem Satz 3, Ziffer 3 oder 4 geltend<br />
gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz<br />
1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
SR 10-83<br />
Bestimmung der örtlichen Prüfung für die Jahresabschlüsse<br />
ab 2009 des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft<br />
Gemäß der gesetzlichen Grundlagen im § 105 SächsGemO wird<br />
die Rechnungsprüfer<strong>in</strong> der Stadt Stolpen mit der Durchführung<br />
der Aufgaben der örtlichen Prüfung für den Eigenbetrieb Wohnungs-<br />
und Gebäudewirtschaft beauftragt.<br />
Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse<br />
des Eigenbetriebes Wohnungs- und Gebäudewirtschaft sowie<br />
die Durchführung der jährlichen Kassenprüfung der Sonderkasse<br />
des Eigenbetriebes e<strong>in</strong>schließlich der Erstellung der entsprechenden<br />
Prüfberichte.