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Lister Journal 03/2011 - Oldies Hannover

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28 I <strong>Lister</strong> <strong>Journal</strong> <strong>03</strong>I<strong>2011</strong><br />

Ihr gutes Recht!<br />

Mietrecht<br />

Laminat ist Verbesserung der Mietsache<br />

Das Amtsgericht München verurteilte einen Mieter zur Duldung eines Bodenwechsels der Mietsache. Es sollte der abgewohnte Bodenbelag<br />

durch Laminat ersetzt werden. Die Argumente des Mieters, dass der vor 10 Jahren verlegte Teppichboden noch nicht verschlissen<br />

sei und der mitvermietete PVC Boden ebenfalls noch gebrauchsfähig sei, wies das Amtsgericht München zurück. Die Kriterien, ob<br />

eine Verbesserung der Mietsache vorliege, beurteilen sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht danach, ob der Mieter die Maßnahme<br />

als Steigerung des Wohnwertes empfinde. Hier sei zur Beurteilung die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen und<br />

nach dieser sind PVC Böden nicht mehr zeitgemäß und auch –wie im vorliegenden Fall- nach 40 Jahre in der Regel abgewohnt. Weiter<br />

sei auch der vor 10 Jahren verlegte Teppich wertmäßig nicht mehr zu berücksichtigen. (Amtsgericht München, Urteil vom 25.<strong>03</strong>.2010-<br />

AZ: 474 C 31317/09) ■<br />

Zivilrecht<br />

Recht auf Neuanschaffung eines Neuwagens nach Unfall<br />

Der Geschädigte muss sich nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit einer Wertminderung<br />

verweisen lassen, sofern sein fabrikneuer PKW erst vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und die<br />

Laufleistung 1.000 km nicht übersteigt. Ergänzend darf der Schaden nicht durch bloßes Auswechseln von<br />

Teilen folgenlos zu beseitigen sein. Unter diesen Voraussetzungen kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung<br />

des Unfallverursachers den Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens verlangen.<br />

(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15. 08 2008 – AZ: 5 U 28/08) ■<br />

Zivilrecht<br />

„Billigwerkstatt“ nicht immer akzeptabel<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich im Rahmen der Schadensminderungspflicht<br />

auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Hierfür ist erforderlich, dass die freie Werkstatt eine Reparatur in<br />

gleicher Art und Güte durchführen kann und diese mühelos für den Geschädigten zugänglich ist. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme<br />

zu machen, wenn der Geschädigte nachweislich seinen PKW in der Vertragswerkstatt seines Vertrauens in der Vergangenheit<br />

hat reparieren lassen. Unschädlich für die Ausnahme ist auch eine hohe Laufleistung von mehr als 100.000 km. Ein weiterer<br />

Unzumutbarkeitsgrund für den Werkstattwechsel ist der Umstand, dass Versicherungen häufig Partnerwerkstätten mit für sie besonders<br />

günstigen Konditionen haben, diese Vergünstigung aber nicht für Normalkunden gilt. (Bundesgerichtshof, Urteil vom<br />

22.06.2010 – AZ: VI ZR 337/09) ■<br />

Zivilrecht<br />

Haftung für Taxiverschmutzung<br />

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Eltern für eine Taxiverschmutzung, verursacht<br />

durch das Erbrochene ihres Kindes, nur dann aufkommen müssen, wenn sie die Übelkeit<br />

ihres Kindes hätten erkennen können und nichts dagegen unternommen haben. Schadensersatz<br />

für die Verunreinigung des Innenraums kann der Taxiunternehmer allerdings nur dann verlangen,<br />

wenn er beweisen kann, dass die Eltern die Übelkeit vernommen haben und trotzdem<br />

untätig geblieben sind.(Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2009 – AZ: 155 C 16937/09) ■<br />

Steuerrecht<br />

Aufwendung für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als steuerlich<br />

zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Krankheitskosten, welche objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignet sind,<br />

zwangsläufig erwachsen können, wenn der Steuerpflichtige an einer nicht mehr auf kurative Behandlungsmethoden ansprechenden<br />

Krankheit leidet und seine Lebenserwartung somit begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich für eine aus schulmedizinischer<br />

und naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Behandlungsmethode entscheidet.<br />

Dieser letzte Abschnitt des Lebens des Steuerpflichtigen sei von dem Konflikt zwischen der schicksalhaften Realität, dem Wunsch nach<br />

Heilung und der Hoffnung des Patienten, dass seine Krankheit anders verlaufen wird, als es nach der Statistik zu erwarten ist, geprägt.<br />

Die Grenze der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen stellen allerdings nach §33 EStG sog. Außenseitermethoden dar, wenn die<br />

Behandlung von einer Person vollführt wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. (Bundesfinanzhof, Urteil vom<br />

02.09.2010 – AZ: VI R 11/09) ■<br />

Aktuelle Entscheidungen zusammengetragen von Stud. jur. Nicolas Schönfeld,<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lüpkemann, <strong>Hannover</strong>.

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