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030 PAGE 05.13 TITEL KrisenmanagementMein Geschäftspartner und ich wollenuns trennen: wie gehen wir vor? Manchmal passt eine beruflicheKon stellation nicht mehr oder einer derPartner braucht eine Auszeit. Den Fallder Trennung sollte man unbedingt vordem Beginn einer Geschäftspartnerschaftbedenken. Das mag so unromantischklingen wie ein Ehevertrag, istaber essenziell für eine reibungslo seAb wicklung, bei der sich keiner übervorteiltfühlt. In der Vereinbarung, etwainnerhalb eines GbR-Vertrags, solltendie Partner nicht nur ihre finanzielle Beteiligungfesthalten, sondern auch klären,wie mit dem Agenturnamen undden zugehörigen Domains verfah renwird oder wie die Kontakte zu den Kundenaufgeteilt werden. Letzteres lässtsich vorab schlecht definieren und kannunter Umständen mit einem Schlich terausgehandelt werden – wie auch weiterestrittige Punkte.Eine vorformulierte Exit-Strategiewirkt sich eher positiv aus, meint BDG-Präsident Christian Büning: »Die Konflikte in einer Bürogemeinschaft werdenweniger aggressiv ausgetragen,wenn schon geklärt ist, wie man auseinandergehenwürde.«Ich habeMarkenrechteverletzt:hafte ich odermein Kundedafür?»Es ist nie auszuschließen, dass manaus Versehen eine gestalterische Lösungfindet, die einer anderen ähnelt«,sagt BDG-Präsident Christian Büning.Nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, zählt dann allerdingsnicht: Bei Markenrechtsverletzungenhaftet man verschuldensunabhängig,also auch, wenn man unabsichtlichoder unwissentlich Rechte verletzt hat.Sicherheit kann nur eine Markenrecherchegeben. Bietet man diese als CorporateDesigner oder als Agentur anund rechnet sie ab, haftet man entsprechend für einen Verstoß ge gen dasMar kenrecht. Auch wenn ei ne solcheVereinbarung nicht ausdrück lich getroffenwird, haftet meist der Gestalter– aber nicht zwangsläufig.So begrenzte das KammergerichtBerlin in einem Beschluss von Februar2011 diese Pflicht durch Zumutbarkeitserwägungen:»Bei einem Auftragsvolumenvon 770 Euro in dem zu entscheidendenFall hielt das Kammergerichteine umfangreiche Markenrecherchenicht mehr für zumutbar«, erklärt JensBrelle, Rechtsanwalt und Fachanwaltfür Urheber- und Medienrecht bei derArt Lawyer Kanzlei in Hamburg.Auf solche Entscheidungen sollteman sich allerdings nicht verlassen.Bes ser ist es, im Vorfeld darauf hinzuweisen,dass keine Markenrechercheerfolgen wird, und die Verantwortungdamit ausdrücklich dem Auftraggeberübergeben wird. Bevor man eine Markenrecherche anbietet, muss man sichim Klaren darüber sein, dass dies aufBundes-, EU- oder internationaler Ebeneein äußerst umfangreiches Unterfangenist. Eine Registerauskunft vomDeutschen Patent- und Markenamtreicht bei Wei tem nicht aus. Vielmehrmuss man dazu einen Markenrechtsexpertenheranziehen. Abhängig von Artund Umfang belaufen sich die Kostenfür eine deutsche oder EU-weite Recherchezwischen 250 und 450 Eurozuzüglich Umsatzsteuer, so Jens Brelle.So oder so sollte man als Gestalter inunter anderem eine Berufshaftpflichtsversicherungabschließen, die in solchenFällen zum Einsatz kommt.

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