Bekanntmachung zur Einführung der gesplitteten ... - Münstertal
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Freitag, den 18. März 2011<br />
Wassergebühren<br />
Die Gemeinde <strong>Münstertal</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die<br />
Grundgebühr wird gestaffelt nach <strong>der</strong> Zählergröße erhoben (Zählergebühr).<br />
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss<br />
von 2,5 m³/h 15,60 EUR/Jahr. Die Verbrauchsgebühr wird nach <strong>der</strong><br />
gemessenen Wassermenge berechnet. Sie beträgt aktuell 2,80 EUR<br />
pro cbm. Auf die zu entrichtende Wassergebühr wird Umsatzsteuer in<br />
Höhe von <strong>der</strong>zeit 7 % berechnet.<br />
Wasser ist im <strong>Münstertal</strong> ein qualitativ hochwertiges Gut, das auch<br />
seinen entsprechenden Preis haben muss. Durch das lange zu unterhaltende<br />
Wasserleitungsnetz sind die Kosten des Münstertäler Leitungsnetzes<br />
immer höher als die einer Flächengemeinde, denn 80 %<br />
<strong>der</strong> Fixkosten einer Wasserversorgung werden durch erdverlegte<br />
Leitungen verursacht. Da jedoch im Vergleich zum Landesdurchschnitt<br />
im <strong>Münstertal</strong> pro km Leitungslänge nur ca. die Hälfte <strong>der</strong><br />
Wassermenge verkauft wird, wird <strong>der</strong> Wasserpreis in <strong>Münstertal</strong> stets<br />
deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen.<br />
Nach dem Rentabilitätsgebot des §102 Abs. 2 Gemeindeordnung<br />
sollen kommunale wirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den<br />
Haushalt <strong>der</strong> Gemeinde abwerfen.<br />
Gebührenrechtlich darf die Wasserversorgung - im Gegensatz zu<br />
nichtwirtschaftlichen Einrichtungen wie z.B. die Abwasserbeseitigung-<br />
einen Ertrag über die Eigenkapitalverzinsung hinaus abwerfen.<br />
Durch den bislang in § 1 Abs. 5 normierten Ausschluss einer Gewinnerzielung<br />
wurde in <strong>der</strong> Wasserversorgung - im Gegensatz <strong>zur</strong><br />
Abwasserbeseitigung- nicht einmal eine Eigenkapitalverzinsung vorgenommen.<br />
Als Folge <strong>der</strong> schlechten wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Gemeinde<br />
muss auch die gewinnlose Wasserversorgung in die notwendigen<br />
Konsolidierungsmaßnahmen einbezogen werden. Ein mögliches<br />
Mittel ist die <strong>Einführung</strong> <strong>der</strong> so genannten Konzessionsabgabe.<br />
Steuerrechtlich ist eine Konzessionsabgabe zulässig, wenn ein jährlicher<br />
Mindestgewinn von 1,5 % des Sachanlagevermögens nicht unterschritten<br />
wird. Bei einem <strong>der</strong>zeitigen Sachanlagevermögen von<br />
rund 2.195.660 EUR muss die Wasserversorgung jährlich einen Mindesthandelsbilanzgewinn<br />
von rund 33.000 EUR erwirtschaften.<br />
Um diesen Gewinn (33.000 EUR), die hierauf entfallenden Ertragssteuern<br />
(11.000 EUR) und die höchstzulässige Konzessionsabgabe<br />
(60.445 EUR) erwirtschaften zu können, hätte <strong>der</strong> Wasserpreis bei einem<br />
angenommenen Wasserverkauf von 189.900 cbm um 0,55 EUR<br />
zzgl. 0,15 EUR (Unterdeckung) pro cbm erhöht werden (von 2,35<br />
EUR auf 3,05 EUR) müssen. Da jedoch noch Gewinnvorträge aus <strong>der</strong><br />
Vergangenheit vorhanden sind, können diese nivellierend bei <strong>der</strong><br />
Gebühr angesetzt werden (47.465 EUR). Dadurch ergibt sich eine<br />
Wassergebühr von 2,80 EUR je cbm (Erhöhung um 0,45 EUR/cbm).<br />
Positiver Nebeneffekt <strong>der</strong> Neukalkulation samt <strong>Einführung</strong> <strong>der</strong> Konzessionsabgabe<br />
ist, dass sowohl <strong>der</strong> Kernhaushalt eine spürbare<br />
Entlastung erfährt aber auch, dass durch diese Gebühr eine fiktive<br />
Wasser- und Abwassergebühr von 6,90 EUR zum <strong>der</strong>zeitigen Stand<br />
erreicht wäre. Die Gemeinde hätte mit den <strong>der</strong>zeitigen Abwasserund<br />
Wassergebühren die Härtefallregelung bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung Wasserwirtschaft<br />
erreicht, sodass bei kommenden Anträgen mit einer<br />
För<strong>der</strong>ung von mind. 20 % zu rechnen ist. Abschließende Aussagen<br />
über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine För<strong>der</strong>ung können<br />
allerdings erst nach Abschluss <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> <strong>gesplitteten</strong> Abwassergebühr<br />
getroffen werden.<br />
Die Erhöhung von 0,45 EUR/cbm bedeutet für einen durchschnittlichen<br />
Gebührenhaushalt mit 4 Personen (47 cbm pro Person) eine Erhöhung<br />
von rund 1,88 EUR/Monat/Person.<br />
Bei Fragen steht Ihnen Frau Burgert vom Rechnungsamt unter <strong>der</strong><br />
Tel. Nr. 707-32 gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
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