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Bekanntmachung zur Einführung der gesplitteten ... - Münstertal

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Freitag, den 18. März 2011<br />

Wassergebühren<br />

Die Gemeinde <strong>Münstertal</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Die<br />

Grundgebühr wird gestaffelt nach <strong>der</strong> Zählergröße erhoben (Zählergebühr).<br />

Sie beträgt bei Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss<br />

von 2,5 m³/h 15,60 EUR/Jahr. Die Verbrauchsgebühr wird nach <strong>der</strong><br />

gemessenen Wassermenge berechnet. Sie beträgt aktuell 2,80 EUR<br />

pro cbm. Auf die zu entrichtende Wassergebühr wird Umsatzsteuer in<br />

Höhe von <strong>der</strong>zeit 7 % berechnet.<br />

Wasser ist im <strong>Münstertal</strong> ein qualitativ hochwertiges Gut, das auch<br />

seinen entsprechenden Preis haben muss. Durch das lange zu unterhaltende<br />

Wasserleitungsnetz sind die Kosten des Münstertäler Leitungsnetzes<br />

immer höher als die einer Flächengemeinde, denn 80 %<br />

<strong>der</strong> Fixkosten einer Wasserversorgung werden durch erdverlegte<br />

Leitungen verursacht. Da jedoch im Vergleich zum Landesdurchschnitt<br />

im <strong>Münstertal</strong> pro km Leitungslänge nur ca. die Hälfte <strong>der</strong><br />

Wassermenge verkauft wird, wird <strong>der</strong> Wasserpreis in <strong>Münstertal</strong> stets<br />

deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen.<br />

Nach dem Rentabilitätsgebot des §102 Abs. 2 Gemeindeordnung<br />

sollen kommunale wirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den<br />

Haushalt <strong>der</strong> Gemeinde abwerfen.<br />

Gebührenrechtlich darf die Wasserversorgung - im Gegensatz zu<br />

nichtwirtschaftlichen Einrichtungen wie z.B. die Abwasserbeseitigung-<br />

einen Ertrag über die Eigenkapitalverzinsung hinaus abwerfen.<br />

Durch den bislang in § 1 Abs. 5 normierten Ausschluss einer Gewinnerzielung<br />

wurde in <strong>der</strong> Wasserversorgung - im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Abwasserbeseitigung- nicht einmal eine Eigenkapitalverzinsung vorgenommen.<br />

Als Folge <strong>der</strong> schlechten wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Gemeinde<br />

muss auch die gewinnlose Wasserversorgung in die notwendigen<br />

Konsolidierungsmaßnahmen einbezogen werden. Ein mögliches<br />

Mittel ist die <strong>Einführung</strong> <strong>der</strong> so genannten Konzessionsabgabe.<br />

Steuerrechtlich ist eine Konzessionsabgabe zulässig, wenn ein jährlicher<br />

Mindestgewinn von 1,5 % des Sachanlagevermögens nicht unterschritten<br />

wird. Bei einem <strong>der</strong>zeitigen Sachanlagevermögen von<br />

rund 2.195.660 EUR muss die Wasserversorgung jährlich einen Mindesthandelsbilanzgewinn<br />

von rund 33.000 EUR erwirtschaften.<br />

Um diesen Gewinn (33.000 EUR), die hierauf entfallenden Ertragssteuern<br />

(11.000 EUR) und die höchstzulässige Konzessionsabgabe<br />

(60.445 EUR) erwirtschaften zu können, hätte <strong>der</strong> Wasserpreis bei einem<br />

angenommenen Wasserverkauf von 189.900 cbm um 0,55 EUR<br />

zzgl. 0,15 EUR (Unterdeckung) pro cbm erhöht werden (von 2,35<br />

EUR auf 3,05 EUR) müssen. Da jedoch noch Gewinnvorträge aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit vorhanden sind, können diese nivellierend bei <strong>der</strong><br />

Gebühr angesetzt werden (47.465 EUR). Dadurch ergibt sich eine<br />

Wassergebühr von 2,80 EUR je cbm (Erhöhung um 0,45 EUR/cbm).<br />

Positiver Nebeneffekt <strong>der</strong> Neukalkulation samt <strong>Einführung</strong> <strong>der</strong> Konzessionsabgabe<br />

ist, dass sowohl <strong>der</strong> Kernhaushalt eine spürbare<br />

Entlastung erfährt aber auch, dass durch diese Gebühr eine fiktive<br />

Wasser- und Abwassergebühr von 6,90 EUR zum <strong>der</strong>zeitigen Stand<br />

erreicht wäre. Die Gemeinde hätte mit den <strong>der</strong>zeitigen Abwasserund<br />

Wassergebühren die Härtefallregelung bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung Wasserwirtschaft<br />

erreicht, sodass bei kommenden Anträgen mit einer<br />

För<strong>der</strong>ung von mind. 20 % zu rechnen ist. Abschließende Aussagen<br />

über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine För<strong>der</strong>ung können<br />

allerdings erst nach Abschluss <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> <strong>gesplitteten</strong> Abwassergebühr<br />

getroffen werden.<br />

Die Erhöhung von 0,45 EUR/cbm bedeutet für einen durchschnittlichen<br />

Gebührenhaushalt mit 4 Personen (47 cbm pro Person) eine Erhöhung<br />

von rund 1,88 EUR/Monat/Person.<br />

Bei Fragen steht Ihnen Frau Burgert vom Rechnungsamt unter <strong>der</strong><br />

Tel. Nr. 707-32 gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

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