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Bekanntmachung zur Einführung der gesplitteten ... - Münstertal

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Freitag, den 18. März 2011<br />

treten und durch ihre Rotoren optische Unruhe<br />

stiften würden, die diesem Bild fremd ist<br />

und seine ästhetische Einzigartigkeit massiv<br />

beeinträchtigt (OVG Münster, Urt. v.<br />

18.11.2004 – 7 A 3329/01). Ein weiteres Urteil<br />

des OVG Münster sieht eine Verunstaltung<br />

darin, wenn ein in landschaftsästhetischer<br />

Hinsicht völlig unbelasteter Bereich<br />

durch eine gewissermaßen maßstabslos<br />

überragende Windkraftanlage dominiert<br />

wird, weil sie wegen ihrer Höhe und des sich<br />

drehenden Rotors unwillkürlich in das Zentrum<br />

<strong>der</strong> Betrachtung rückt. In diesem Urteil<br />

spricht das OVG<br />

Münster insoweit von einer „Horizontverschmutzung“<br />

(OVG Münster, Urt. v.<br />

04.12.2006– 7 A 568/06). Das Gericht nahm<br />

in diesem konkret entschiedenen Fall an,<br />

dass durch die Windenergieanlage nicht nur<br />

<strong>der</strong> Horizont „verschmutzt“ würde, son<strong>der</strong>n<br />

dass ein krasser Gegensatz auch zu gewissermaßen<br />

innerhalb des Horizonts bestehenden<br />

landschaftlichen Gegebenheiten an<br />

dieser Stelle geschaffen wird, <strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Liebreiz weitgehend entwertet.<br />

Auch <strong>der</strong> für Baden-Württemberg maßgebende<br />

VGH Mannheim geht von einer Verunstaltung<br />

aus, wenn Windkraftanlagen an<br />

beson<strong>der</strong>s exponierter, von weit her einsehbarer<br />

Stelle auf bisher von vergleichbaren<br />

Anlagen unbelasteten und landschaftlich beson<strong>der</strong>s<br />

reizvollen Lagen errichtet werden<br />

sollen (VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2002, 8<br />

S 737/02). In diesem entschiedenen Fall sah<br />

das Gericht einen in <strong>der</strong> Nähe vorhandenen<br />

Fernsehumsetzer wegen seiner deutlich geringeren<br />

Höhe und Massivität nicht als nennenswerte<br />

und die Schutzwürdigkeit min<strong>der</strong>nde<br />

Vorbelastung an, dies auch deshalb,<br />

weil er keinen Blickfang wie die Windkraftanlagen<br />

mit ihrer typischen Drehbewegung <strong>der</strong><br />

Rotorblätter in großer Höhe aufweise. Diese<br />

stünden in unangemessenem Kontrast zu<br />

<strong>der</strong> reich strukturierten und damit optisch ansprechenden<br />

Mittelgebirgslandschaft mit ihrem<br />

auf <strong>der</strong> Natürlichkeit, Schönheit und<br />

Vielfalt <strong>der</strong> freien Landschaft basierenden<br />

Erholungswert. Der einmalige Erholungs-Charakter<br />

des Gebiets würde durch<br />

die hochtechnischen Anlagen, die <strong>der</strong> ländlichen<br />

Hügellandschaft unangemessen seien<br />

und beim Beobachter Missfallen hervorrufen<br />

würden, empfindlich betroffen. Im Rahmen<br />

dieser Entscheidung ließ <strong>der</strong> VGH Mannheim<br />

auch den Einwand des Antragstellers<br />

nicht gelten, dass die Anlagen nur auf Teilstrecken<br />

<strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>wege wahrgenommen<br />

werden könnten, denn die Antwort auf die<br />

Frage, ob ein geplantes Vorhaben landschaftangemessen<br />

sei o<strong>der</strong> nicht, könne<br />

nicht davon abhängen, von wie vielen Ausblickstandorten<br />

es eingesehen<br />

werden könne.<br />

Fazit:<br />

Als einen von mehreren öffentlichen, einer<br />

Windkraftanlage ggf. entgegenstehenden<br />

Belangen führt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die<br />

„Verunstaltung des Landschaftsbildes“ an.<br />

Nach <strong>der</strong> o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

setzt „Verunstaltung“ voraus, dass<br />

das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild<br />

in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen<br />

ist und auch von einem für ästhetische<br />

Eindrücke offenen Betrachter als belastend<br />

empfunden wird. Eine Verunstaltung<br />

kann nicht allein daraus abgeleitet werden,<br />

dass Windkraftanlagen angesichts ihrer Größe<br />

markant in Erscheinung treten. Eine Verunstaltung<br />

des Landschaftsbildes nimmt die<br />

Rechtsprechung vielmehr nur in Ausnahmefällen<br />

an und for<strong>der</strong>t, dass es sich um eine<br />

wegen ihrer Schönheit und Funktion beson<strong>der</strong>s<br />

schutzwürdige Umgebung o<strong>der</strong> um einen<br />

beson<strong>der</strong>s groben Eingriff in das Landschaftsbild<br />

handeln muss. Dies wurde jeweils<br />

abhängig vom Einzelfall angenommen,<br />

wenn zu errichtende Windkraftanlagen eine<br />

beson<strong>der</strong>e Dominanz in Bezug auf reizvolle<br />

Tal- o<strong>der</strong> Hügellandschaften hatten, in denen<br />

es kaum störende Vorbelastungen gab.<br />

Mehrfach wird dabei ausdrücklich das Unruhe<br />

stiftende Charakte-ristikum <strong>der</strong> Drehbewegungen<br />

des Rotors herangezogen. Gerade<br />

in <strong>der</strong> Fernwirkung störende Windkraftanlagen<br />

wirken durch ihre „Horizontverschmutzung“<br />

verunstaltend auf das Landschaftsbild.<br />

Nicht entscheidend ist, dass ein Landschaftsteil<br />

förmlich unter Landschaftsschutz<br />

gestellt ist. Bei <strong>der</strong> Frage nach <strong>der</strong> Verunstaltung<br />

des Landschaftsbildes stellt die Rechtsprechung<br />

auch auf die Funktion <strong>der</strong> Landschaft<br />

für Fremdenverkehr und Tourismus<br />

ab. Die Bedeutung des Tourismus für eine<br />

bestimmte Region kann ein so gewichtiger<br />

öffentlicher Belang sein, dass im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Abwägung das Interesse eines Windkraftanlagenbetreiber<br />

<strong>zur</strong>ücktreten muss.<br />

Zur weiteren Einordnung <strong>der</strong> o.a. Rechtsprechung<br />

mit Blick auf Windkrafträ<strong>der</strong> heutiger<br />

Technik mit Nabenhöhen bis zu 200 m ist<br />

des weiteren zu berücksichtigen, dass es<br />

sich bei den in den o.a. Urteilen entschiedenen<br />

Einzelfällen jeweils um Windkraftanlagen<br />

gehandelt hat, <strong>der</strong>en Gesamthöhen<br />

wohl deutlich unter <strong>der</strong> Höhe heutiger Anlagen<br />

waren. Insoweit hätten die jeweiligen<br />

Gemeinden nicht nur die Sichtbeziehungen<br />

in und aus den Gemeinden anzulegen, son<strong>der</strong>n<br />

sehr stark auch die überörtliche o<strong>der</strong><br />

großräumige Wirkung auf das Landschaftsbild.<br />

Ebenso müssen auch die touristischen<br />

Ziele <strong>der</strong> Raumschaft, des Hochschwarzwalds<br />

und des Markgräflerlands mit in die<br />

Abwägung eingestellt werden.<br />

II) Naturschutzfachliche/-rechtliche Beurteilung<br />

<strong>der</strong> durch den Regionalverband<br />

im Suchverfahren untersuchten Vorrangflächen<br />

II.1) Allgemeine naturschutzfachliche<br />

Vorbemerkungen zu den Vorranggebieten<br />

Alle drei Vorranggebiete (Anmerkung <strong>der</strong><br />

Gemeindeverwaltung: <strong>Münstertal</strong>, Oberried<br />

und Glottertal) für Windkraftanlagen befinden<br />

sich im Bereich exponierter Bergrücken<br />

und Kammlagen, die bisher fast ausschließlich<br />

von raumprägenden technischen Bauwerken<br />

unberührt sind. Weitere Gemein-<br />

8<br />

samkeiten sind die bestehenden guten Blickbeziehungen,<br />

die von den beson<strong>der</strong>s markanten<br />

und touristisch sehr stark frequentierten<br />

Gipfellagen Kandel, Turner, Schauinsland,<br />

Feldberg und Belchen zu einzelnen<br />

o<strong>der</strong> mehreren Vorrangbereichen bestehen.<br />

Gemeinsam ist allen Standorten auch, dass<br />

sie zwar größtenteils außerhalb bestehen<strong>der</strong><br />

Landschaftsschutzgebiete liegen, gleichwohl<br />

aber landschaftlich nicht min<strong>der</strong> schützenswert<br />

und Teil <strong>der</strong> einmaligen Kulisse<br />

des südlichen Hochschwarzwaldes sind.<br />

Weiterhin liegen alle Flächen in Landschaftsteilen<br />

mit überragen<strong>der</strong> Qualität und Funktion<br />

als Wan<strong>der</strong>- und Erholungsgebiet. Gerade<br />

die südlich einer Linie Kandel – St. Peter<br />

/St. Märgen – Thurner bis über den Feldberg<br />

und Belchen hinaus sich darbietende Landschaft<br />

zählt zu den bedeutendsten noch erhaltenen<br />

traditionellen Kulturlandschaften<br />

Europas. Die schwarzwaldtypischen und<br />

prägenden Zeugnisse <strong>der</strong> kleinbäuerlichen<br />

Nutzung wie ausgedehnte Wiesen und Weiden<br />

im Umfeld von markanten Einzelhöfen<br />

sowie Feldraine, Feldgehölze und Wäl<strong>der</strong>,<br />

eingebettet in die bisweilen alpin anmutende<br />

Mittelgebirgstopographie, sind noch fast<br />

ausschließlich landschaftsprägend erhalten<br />

und bilden den unverwechselbaren Charakter<br />

des südlichen Schwarzwaldes. Zudem<br />

wird dieses Gesamtbild bisher nicht o<strong>der</strong> nur<br />

unwesentlich durch fremde o<strong>der</strong> technisch<br />

raumprägende Bauwerke o<strong>der</strong> Nutzungen<br />

überformt, was wesentlich zu ihrem beson<strong>der</strong>en<br />

Reiz und dem hohen Eigenwert <strong>der</strong><br />

Landschaft beiträgt.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Unteren Naturschutzbehörde<br />

(UNB) würde <strong>der</strong> Bau und Betrieb <strong>der</strong> inzwischen<br />

um ca. 200 m hohen Windkraftanlagen<br />

in den geplanten exponierten Lagen gerade<br />

diese technische Überformung <strong>der</strong><br />

Landschaft nach sich ziehen und zu einer<br />

unangemessenen Störwirkung führen. Viele<br />

<strong>der</strong> von den Gipfel-, aber auch Tallagen<br />

möglichen bestehenden grandiosen Ausblicke<br />

und Fernsichten würden erheblich beeinträchtigt<br />

werden, wobei insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Drehbewegungen <strong>der</strong> Rotoren auch aus<br />

mittleren und größeren Entfernungen einen<br />

dominierenden Blickfang darstellen. Dabei<br />

ist auch zu beachten, dass aus Gründen <strong>der</strong><br />

Flugsicherheit die Rotoren eine rot/weiße<br />

Hin<strong>der</strong>niskennzeichnung erhalten werden.<br />

Es ist nahe liegend, dass damit auch die touristische<br />

und Erholungseignung <strong>der</strong> Landschaft<br />

schwer beeinträchtigt wird, was bei<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus<br />

für den südlichen Schwarzwald möglicherweise<br />

gravierende Auswirkungen hätte.<br />

Auswirkungen auf den gesamten Tourismusbereich<br />

Hochschwarzwald sind bislang<br />

nicht untersucht. Deswegen sind einzelne<br />

Meinungen hierzu nur unbelegte und nicht<br />

belastbare Argumente. Es dürfte auch nicht<br />

maßgeblich sein, wenn das Thema Windkraft<br />

aus Sicht <strong>der</strong> einzelnen Gemeinde (umweltpolitisch)<br />

positiv belegt wird. Vielmehr<br />

sind gesamthaft für den gesamten Südschwarzwald<br />

die möglichen Auswirkungen<br />

für den Tourismus zu bewerten. Dabei ist zu<br />

bedenken, wie viele Menschen vom Tourismus<br />

leben. Stehen die Windrä<strong>der</strong> und werden<br />

dann Auswirkungen auf den Tourismus

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