Bekanntmachung zur Einführung der gesplitteten ... - Münstertal
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Freitag, den 18. März 2011<br />
treten und durch ihre Rotoren optische Unruhe<br />
stiften würden, die diesem Bild fremd ist<br />
und seine ästhetische Einzigartigkeit massiv<br />
beeinträchtigt (OVG Münster, Urt. v.<br />
18.11.2004 – 7 A 3329/01). Ein weiteres Urteil<br />
des OVG Münster sieht eine Verunstaltung<br />
darin, wenn ein in landschaftsästhetischer<br />
Hinsicht völlig unbelasteter Bereich<br />
durch eine gewissermaßen maßstabslos<br />
überragende Windkraftanlage dominiert<br />
wird, weil sie wegen ihrer Höhe und des sich<br />
drehenden Rotors unwillkürlich in das Zentrum<br />
<strong>der</strong> Betrachtung rückt. In diesem Urteil<br />
spricht das OVG<br />
Münster insoweit von einer „Horizontverschmutzung“<br />
(OVG Münster, Urt. v.<br />
04.12.2006– 7 A 568/06). Das Gericht nahm<br />
in diesem konkret entschiedenen Fall an,<br />
dass durch die Windenergieanlage nicht nur<br />
<strong>der</strong> Horizont „verschmutzt“ würde, son<strong>der</strong>n<br />
dass ein krasser Gegensatz auch zu gewissermaßen<br />
innerhalb des Horizonts bestehenden<br />
landschaftlichen Gegebenheiten an<br />
dieser Stelle geschaffen wird, <strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Liebreiz weitgehend entwertet.<br />
Auch <strong>der</strong> für Baden-Württemberg maßgebende<br />
VGH Mannheim geht von einer Verunstaltung<br />
aus, wenn Windkraftanlagen an<br />
beson<strong>der</strong>s exponierter, von weit her einsehbarer<br />
Stelle auf bisher von vergleichbaren<br />
Anlagen unbelasteten und landschaftlich beson<strong>der</strong>s<br />
reizvollen Lagen errichtet werden<br />
sollen (VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2002, 8<br />
S 737/02). In diesem entschiedenen Fall sah<br />
das Gericht einen in <strong>der</strong> Nähe vorhandenen<br />
Fernsehumsetzer wegen seiner deutlich geringeren<br />
Höhe und Massivität nicht als nennenswerte<br />
und die Schutzwürdigkeit min<strong>der</strong>nde<br />
Vorbelastung an, dies auch deshalb,<br />
weil er keinen Blickfang wie die Windkraftanlagen<br />
mit ihrer typischen Drehbewegung <strong>der</strong><br />
Rotorblätter in großer Höhe aufweise. Diese<br />
stünden in unangemessenem Kontrast zu<br />
<strong>der</strong> reich strukturierten und damit optisch ansprechenden<br />
Mittelgebirgslandschaft mit ihrem<br />
auf <strong>der</strong> Natürlichkeit, Schönheit und<br />
Vielfalt <strong>der</strong> freien Landschaft basierenden<br />
Erholungswert. Der einmalige Erholungs-Charakter<br />
des Gebiets würde durch<br />
die hochtechnischen Anlagen, die <strong>der</strong> ländlichen<br />
Hügellandschaft unangemessen seien<br />
und beim Beobachter Missfallen hervorrufen<br />
würden, empfindlich betroffen. Im Rahmen<br />
dieser Entscheidung ließ <strong>der</strong> VGH Mannheim<br />
auch den Einwand des Antragstellers<br />
nicht gelten, dass die Anlagen nur auf Teilstrecken<br />
<strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>wege wahrgenommen<br />
werden könnten, denn die Antwort auf die<br />
Frage, ob ein geplantes Vorhaben landschaftangemessen<br />
sei o<strong>der</strong> nicht, könne<br />
nicht davon abhängen, von wie vielen Ausblickstandorten<br />
es eingesehen<br />
werden könne.<br />
Fazit:<br />
Als einen von mehreren öffentlichen, einer<br />
Windkraftanlage ggf. entgegenstehenden<br />
Belangen führt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die<br />
„Verunstaltung des Landschaftsbildes“ an.<br />
Nach <strong>der</strong> o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
setzt „Verunstaltung“ voraus, dass<br />
das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild<br />
in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen<br />
ist und auch von einem für ästhetische<br />
Eindrücke offenen Betrachter als belastend<br />
empfunden wird. Eine Verunstaltung<br />
kann nicht allein daraus abgeleitet werden,<br />
dass Windkraftanlagen angesichts ihrer Größe<br />
markant in Erscheinung treten. Eine Verunstaltung<br />
des Landschaftsbildes nimmt die<br />
Rechtsprechung vielmehr nur in Ausnahmefällen<br />
an und for<strong>der</strong>t, dass es sich um eine<br />
wegen ihrer Schönheit und Funktion beson<strong>der</strong>s<br />
schutzwürdige Umgebung o<strong>der</strong> um einen<br />
beson<strong>der</strong>s groben Eingriff in das Landschaftsbild<br />
handeln muss. Dies wurde jeweils<br />
abhängig vom Einzelfall angenommen,<br />
wenn zu errichtende Windkraftanlagen eine<br />
beson<strong>der</strong>e Dominanz in Bezug auf reizvolle<br />
Tal- o<strong>der</strong> Hügellandschaften hatten, in denen<br />
es kaum störende Vorbelastungen gab.<br />
Mehrfach wird dabei ausdrücklich das Unruhe<br />
stiftende Charakte-ristikum <strong>der</strong> Drehbewegungen<br />
des Rotors herangezogen. Gerade<br />
in <strong>der</strong> Fernwirkung störende Windkraftanlagen<br />
wirken durch ihre „Horizontverschmutzung“<br />
verunstaltend auf das Landschaftsbild.<br />
Nicht entscheidend ist, dass ein Landschaftsteil<br />
förmlich unter Landschaftsschutz<br />
gestellt ist. Bei <strong>der</strong> Frage nach <strong>der</strong> Verunstaltung<br />
des Landschaftsbildes stellt die Rechtsprechung<br />
auch auf die Funktion <strong>der</strong> Landschaft<br />
für Fremdenverkehr und Tourismus<br />
ab. Die Bedeutung des Tourismus für eine<br />
bestimmte Region kann ein so gewichtiger<br />
öffentlicher Belang sein, dass im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Abwägung das Interesse eines Windkraftanlagenbetreiber<br />
<strong>zur</strong>ücktreten muss.<br />
Zur weiteren Einordnung <strong>der</strong> o.a. Rechtsprechung<br />
mit Blick auf Windkrafträ<strong>der</strong> heutiger<br />
Technik mit Nabenhöhen bis zu 200 m ist<br />
des weiteren zu berücksichtigen, dass es<br />
sich bei den in den o.a. Urteilen entschiedenen<br />
Einzelfällen jeweils um Windkraftanlagen<br />
gehandelt hat, <strong>der</strong>en Gesamthöhen<br />
wohl deutlich unter <strong>der</strong> Höhe heutiger Anlagen<br />
waren. Insoweit hätten die jeweiligen<br />
Gemeinden nicht nur die Sichtbeziehungen<br />
in und aus den Gemeinden anzulegen, son<strong>der</strong>n<br />
sehr stark auch die überörtliche o<strong>der</strong><br />
großräumige Wirkung auf das Landschaftsbild.<br />
Ebenso müssen auch die touristischen<br />
Ziele <strong>der</strong> Raumschaft, des Hochschwarzwalds<br />
und des Markgräflerlands mit in die<br />
Abwägung eingestellt werden.<br />
II) Naturschutzfachliche/-rechtliche Beurteilung<br />
<strong>der</strong> durch den Regionalverband<br />
im Suchverfahren untersuchten Vorrangflächen<br />
II.1) Allgemeine naturschutzfachliche<br />
Vorbemerkungen zu den Vorranggebieten<br />
Alle drei Vorranggebiete (Anmerkung <strong>der</strong><br />
Gemeindeverwaltung: <strong>Münstertal</strong>, Oberried<br />
und Glottertal) für Windkraftanlagen befinden<br />
sich im Bereich exponierter Bergrücken<br />
und Kammlagen, die bisher fast ausschließlich<br />
von raumprägenden technischen Bauwerken<br />
unberührt sind. Weitere Gemein-<br />
8<br />
samkeiten sind die bestehenden guten Blickbeziehungen,<br />
die von den beson<strong>der</strong>s markanten<br />
und touristisch sehr stark frequentierten<br />
Gipfellagen Kandel, Turner, Schauinsland,<br />
Feldberg und Belchen zu einzelnen<br />
o<strong>der</strong> mehreren Vorrangbereichen bestehen.<br />
Gemeinsam ist allen Standorten auch, dass<br />
sie zwar größtenteils außerhalb bestehen<strong>der</strong><br />
Landschaftsschutzgebiete liegen, gleichwohl<br />
aber landschaftlich nicht min<strong>der</strong> schützenswert<br />
und Teil <strong>der</strong> einmaligen Kulisse<br />
des südlichen Hochschwarzwaldes sind.<br />
Weiterhin liegen alle Flächen in Landschaftsteilen<br />
mit überragen<strong>der</strong> Qualität und Funktion<br />
als Wan<strong>der</strong>- und Erholungsgebiet. Gerade<br />
die südlich einer Linie Kandel – St. Peter<br />
/St. Märgen – Thurner bis über den Feldberg<br />
und Belchen hinaus sich darbietende Landschaft<br />
zählt zu den bedeutendsten noch erhaltenen<br />
traditionellen Kulturlandschaften<br />
Europas. Die schwarzwaldtypischen und<br />
prägenden Zeugnisse <strong>der</strong> kleinbäuerlichen<br />
Nutzung wie ausgedehnte Wiesen und Weiden<br />
im Umfeld von markanten Einzelhöfen<br />
sowie Feldraine, Feldgehölze und Wäl<strong>der</strong>,<br />
eingebettet in die bisweilen alpin anmutende<br />
Mittelgebirgstopographie, sind noch fast<br />
ausschließlich landschaftsprägend erhalten<br />
und bilden den unverwechselbaren Charakter<br />
des südlichen Schwarzwaldes. Zudem<br />
wird dieses Gesamtbild bisher nicht o<strong>der</strong> nur<br />
unwesentlich durch fremde o<strong>der</strong> technisch<br />
raumprägende Bauwerke o<strong>der</strong> Nutzungen<br />
überformt, was wesentlich zu ihrem beson<strong>der</strong>en<br />
Reiz und dem hohen Eigenwert <strong>der</strong><br />
Landschaft beiträgt.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Unteren Naturschutzbehörde<br />
(UNB) würde <strong>der</strong> Bau und Betrieb <strong>der</strong> inzwischen<br />
um ca. 200 m hohen Windkraftanlagen<br />
in den geplanten exponierten Lagen gerade<br />
diese technische Überformung <strong>der</strong><br />
Landschaft nach sich ziehen und zu einer<br />
unangemessenen Störwirkung führen. Viele<br />
<strong>der</strong> von den Gipfel-, aber auch Tallagen<br />
möglichen bestehenden grandiosen Ausblicke<br />
und Fernsichten würden erheblich beeinträchtigt<br />
werden, wobei insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Drehbewegungen <strong>der</strong> Rotoren auch aus<br />
mittleren und größeren Entfernungen einen<br />
dominierenden Blickfang darstellen. Dabei<br />
ist auch zu beachten, dass aus Gründen <strong>der</strong><br />
Flugsicherheit die Rotoren eine rot/weiße<br />
Hin<strong>der</strong>niskennzeichnung erhalten werden.<br />
Es ist nahe liegend, dass damit auch die touristische<br />
und Erholungseignung <strong>der</strong> Landschaft<br />
schwer beeinträchtigt wird, was bei<br />
<strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus<br />
für den südlichen Schwarzwald möglicherweise<br />
gravierende Auswirkungen hätte.<br />
Auswirkungen auf den gesamten Tourismusbereich<br />
Hochschwarzwald sind bislang<br />
nicht untersucht. Deswegen sind einzelne<br />
Meinungen hierzu nur unbelegte und nicht<br />
belastbare Argumente. Es dürfte auch nicht<br />
maßgeblich sein, wenn das Thema Windkraft<br />
aus Sicht <strong>der</strong> einzelnen Gemeinde (umweltpolitisch)<br />
positiv belegt wird. Vielmehr<br />
sind gesamthaft für den gesamten Südschwarzwald<br />
die möglichen Auswirkungen<br />
für den Tourismus zu bewerten. Dabei ist zu<br />
bedenken, wie viele Menschen vom Tourismus<br />
leben. Stehen die Windrä<strong>der</strong> und werden<br />
dann Auswirkungen auf den Tourismus