Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)
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<strong>Gewerbemiete</strong><br />
Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Miteigentümer von Gewerberäumen<br />
in R. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten<br />
durch Mietvertrag (MV) vom 21. 5./22. 6.1979 an die Beklagte<br />
die Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarkts<br />
vermietet. Die zuletzt im Jahre 2000 zu zahlende Miete belief<br />
sich auf monatlich 23 254,93 DM. Unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht<br />
hat die Beklagte das Mietverhältnis mit<br />
Schreiben vom 20.10.1999 gekündigt. Die Kündigung war allerdings<br />
ausgeschlossen, „wenn oder weil der Mieter im Einzugsbereich<br />
R. eine andere Filiale eröffnen will oder eine andere,<br />
bestehende Filiale erweitern will“. Einige Zeit vor der<br />
Kündigung hatte ein zum selben Konzern wie die Beklagte<br />
gehörendes Unternehmen eine Filiale in R. eröffnet.<br />
Das Objekt sollte am 28. 4. 2000 an die Klägerin zurückgegeben<br />
werden. Sodann wurde eine Übergabe für den 4. 5. 2000<br />
vorgesehen. Die Parteien streiten über den Ausschluss der Kündigung<br />
sowie darum, wann das Objekt an die Kläger zurückgegeben<br />
worden ist. Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung<br />
für die Zeit von Januar 2001 bis Juli 2003 <strong>und</strong> Schadensersatz<br />
wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Beklagte<br />
beruft sich demgegenüber auf Verjährung <strong>und</strong> macht geltend,<br />
spätestens zum 19.12. 2000 geräumt zuhaben.<br />
Das Landgericht Wuppertal hat der Klage nur in geringem<br />
Umfang stattgegeben. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos.<br />
Aus den Gründen: Die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende<br />
Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO<br />
durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache<br />
keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Bedeutung hat <strong>und</strong> eine Entscheidung des Berufungsgerichts<br />
auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung<br />
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.<br />
I. Zur Begründung <strong>und</strong> zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen<br />
wird auf die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss<br />
vom 16. März 2006 Bezug genommen. Dort hat<br />
der Senat ausgeführt:<br />
«Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keine<br />
Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage<br />
zu Recht abgewiesen:<br />
I. Mietzinsanspruch<br />
Den Klägern steht für die Zeit von Januar 2001 bis April 2002<br />
ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins – § 535 S. 2 BGB a. F.<br />
– gegen die Beklagte nicht zu. Zu Recht ist das Landgericht<br />
von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.April 2000<br />
auf Gr<strong>und</strong> der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom<br />
20. Oktober 1999 ausgegangen.<br />
1.) Die Beklagte war nach § 3 Abs. 4 des zwischen ihr <strong>und</strong><br />
den Rechtsvorgängern der Kläger geschlossenen Mietvertrags<br />
vom 21. Mai / 22. Juni 1979 (MV) berechtigt, ab dem 9. Mietjahr<br />
den Mietvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende<br />
des Mietjahrs zu kündigen. Die Mietzeit begann, wie im Nachtrag<br />
Nr. 1 zum MV vereinbart, am 1. Mai 1982; das Mietjahr<br />
endete mithin am 30. April eines jeweiligen Jahres. Durch ihre<br />
Kündigungserklärung vom 20. Oktober 1999 hat die Beklagte<br />
von ihrem Kündigungsrecht rechtzeitig zum Ablauf des Mietjahres<br />
am 30. April 2000 Gebrauch gemacht.<br />
Das Recht der Beklagten zur Kündigung war im Oktober<br />
1999 nicht durch § 3 Abs. 4 MV infolge der Eröffnung einer Filiale<br />
der P.-GmbH in R. im April 1999 ausgeschlossen. Nach<br />
jener Klausel war das außerordentliche Kündigungsrecht nur<br />
dann nicht gegeben,<br />
„wenn oder weil der Mieter im Einzugsbereich (Stadtteil<br />
Wuppertal-R.) eine andere Filiale eröffnen will oder eine<br />
andere, bestehende Filiale erweitern will“.<br />
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung über<br />
ihren Wortlaut („… eröffnen will oder … erweitern will“) hinaus<br />
auch auf eine erst nach Eröffnung einer anderen Filiale<br />
ausgesprochene Kündigung Anwendung findet. Denn der Regelungsgehalt<br />
jener Bestimmung beschränkte sich auf Filialen<br />
der Beklagten, wozu Filialen der P.-GmbH nicht zählen.<br />
§ 3 Abs. 4 MV ist insoweit eindeutig formuliert. Die Klausel<br />
bezieht sich auf eine Filialeröffnung/-erweiterung durch den<br />
„Mieter“, nämlich die Beklagte. Die P.-GmbH ist mit der Beklagten<br />
aber weder in ihrer Rechtsperson noch in ihrer unternehmerischen<br />
Struktur identisch. Beide Unternehmungen verfügen<br />
jeweils über einen eigenständigen Einkauf, eine eigenes<br />
Marketing <strong>und</strong> einen eigenen Vertrieb. Es ist allgemeink<strong>und</strong>ig,<br />
dass sich auch die unternehmerische Ausrichtung unterscheidet:<br />
Während die Beklagte Lebensmitteleinzelhandel im herkömmlichen<br />
Sinn betreibt, tritt die P.-GmbH als Discounter am<br />
Markt auf. So liegen z. B. in M.-B. Filialen beider Unternehmungen<br />
im selben Einkaufszentrum dicht beieinander.<br />
Die gem. §§133, 157 BGB an Treu <strong>und</strong> Glauben unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrssitte <strong>und</strong> mithin auch an der Interessenlage<br />
der Vertragschließenden orientierte Auslegung der<br />
Klausel lässt eine Erstreckung auf Filialen anderer Unternehmen<br />
der T.-Gruppe selbst mit Blick auf den Zweck der Kündigungsbeschränkung<br />
nicht erkennen. Entsprechend liegt in der<br />
Kündigung trotz relativ zeitnah zuvor erfolgter Eröffnung eines<br />
P.-Marktes in R. auch keine Umgehung der vertraglichen<br />
Kündigungsbeschränkung. Es mag sein, dass die T.-KG beherrschenden<br />
Einfluss auf beide Unternehmen auszuüben vermag<br />
<strong>und</strong> tatsächlich auch unternehmerische Entscheidungen für<br />
die Beklagte wie die P.-GmbH trifft oder getroffen hat. Dem<br />
Mietvertrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die Vertragschließenden<br />
eine Ausdehnung der wettbewerbsbeschränkenden<br />
Bestimmung auf den ganzen T.-Konzern gewollt hätten, obwohl<br />
die Beklagte schon vor Abschluss des Mietvertrages, nämlich<br />
seit 1971, zur T.-Gruppe gehörte (vgl. www.krefeld-ihk. de).<br />
Ersichtlicher Zweck der Kündigungsbeschränkung war es,<br />
den Bestand des Mietvertrages zwischen dem Ende des 9. Mietjahres<br />
<strong>und</strong> dem Ablauf der 20-jährigen Mietzeit vor Konkurrenzangeboten<br />
örtlicher Vermieter zu schützen. Die Klausel<br />
diente allein den Interessen der Vermieter <strong>und</strong> beschränkte zugleich<br />
die unternehmerische Dispositionsfreiheit der Mieterin.<br />
Fraglos käme eine Erstreckung der Bestimmung auf Filialen anderer<br />
Unternehmen der T.-Gruppe den wirtschaftlichen Interessen<br />
der Kläger entgegen. Verb<strong>und</strong>en wäre dies allerdings mit<br />
einem noch weitergehenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit<br />
der Beklagten <strong>und</strong> damit in den Wettbewerb. Für einen entsprechenden<br />
Willen der Vertragschließenden fehlt indes jeder<br />
Anhalt im Vertrag. Insbesondere ergibt ein solcher Wille der<br />
Vertragsparteien nicht aus § 9 S. 2 MV, wonach der Mieter berechtigt<br />
ist, „die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte <strong>und</strong><br />
Pflichten auf eine andere Firma der Unternehmensgruppe überzuleiten“.<br />
Diese Bestimmung enthält lediglich eine Erweiterung<br />
der Befugnisse der Mieterin, ohne ihr allerdings jenseits der<br />
Ausübung dieses Rechts irgendwelche Beschränkungen aufzuerlegen.<br />
Von der ihr durch § 9 S. 2 MV eröffneten Befugnis hat<br />
die Beklagte nicht Gebrauch gemacht.<br />
Begleitumstände des Vertragschlusses, die eine andere Beurteilung<br />
rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.<br />
2.) Die Kündigung ist auch formell ordnungsgemäß erfolgt:<br />
[wird ausgeführt]<br />
II. Nutzungsentschädigung<br />
Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung<br />
von einer vor Januar 2001 erfolgten Rückgabe der<br />
Mietsache ausgegangen <strong>und</strong> hat entsprechend einen Anspruch<br />
der Kläger auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens<br />
der Mietsache ab Januar 2001 – der Zeitraum Mai<br />
bis Dezember 2000 ist nicht im Streit – verneint. [wird ausgeführt]<br />
III. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen<br />
244 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · Heft 30 · 8–9/06 · August/September 2006