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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Miteigentümer von Gewerberäumen<br />

in R. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten<br />

durch Mietvertrag (MV) vom 21. 5./22. 6.1979 an die Beklagte<br />

die Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarkts<br />

vermietet. Die zuletzt im Jahre 2000 zu zahlende Miete belief<br />

sich auf monatlich 23 254,93 DM. Unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht<br />

hat die Beklagte das Mietverhältnis mit<br />

Schreiben vom 20.10.1999 gekündigt. Die Kündigung war allerdings<br />

ausgeschlossen, „wenn oder weil der Mieter im Einzugsbereich<br />

R. eine andere Filiale eröffnen will oder eine andere,<br />

bestehende Filiale erweitern will“. Einige Zeit vor der<br />

Kündigung hatte ein zum selben Konzern wie die Beklagte<br />

gehörendes Unternehmen eine Filiale in R. eröffnet.<br />

Das Objekt sollte am 28. 4. 2000 an die Klägerin zurückgegeben<br />

werden. Sodann wurde eine Übergabe für den 4. 5. 2000<br />

vorgesehen. Die Parteien streiten über den Ausschluss der Kündigung<br />

sowie darum, wann das Objekt an die Kläger zurückgegeben<br />

worden ist. Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung<br />

für die Zeit von Januar 2001 bis Juli 2003 <strong>und</strong> Schadensersatz<br />

wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Beklagte<br />

beruft sich demgegenüber auf Verjährung <strong>und</strong> macht geltend,<br />

spätestens zum 19.12. 2000 geräumt zuhaben.<br />

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage nur in geringem<br />

Umfang stattgegeben. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos.<br />

Aus den Gründen: Die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende<br />

Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO<br />

durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache<br />

keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Bedeutung hat <strong>und</strong> eine Entscheidung des Berufungsgerichts<br />

auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung<br />

einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.<br />

I. Zur Begründung <strong>und</strong> zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen<br />

wird auf die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss<br />

vom 16. März 2006 Bezug genommen. Dort hat<br />

der Senat ausgeführt:<br />

«Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keine<br />

Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage<br />

zu Recht abgewiesen:<br />

I. Mietzinsanspruch<br />

Den Klägern steht für die Zeit von Januar 2001 bis April 2002<br />

ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins – § 535 S. 2 BGB a. F.<br />

– gegen die Beklagte nicht zu. Zu Recht ist das Landgericht<br />

von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.April 2000<br />

auf Gr<strong>und</strong> der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom<br />

20. Oktober 1999 ausgegangen.<br />

1.) Die Beklagte war nach § 3 Abs. 4 des zwischen ihr <strong>und</strong><br />

den Rechtsvorgängern der Kläger geschlossenen Mietvertrags<br />

vom 21. Mai / 22. Juni 1979 (MV) berechtigt, ab dem 9. Mietjahr<br />

den Mietvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende<br />

des Mietjahrs zu kündigen. Die Mietzeit begann, wie im Nachtrag<br />

Nr. 1 zum MV vereinbart, am 1. Mai 1982; das Mietjahr<br />

endete mithin am 30. April eines jeweiligen Jahres. Durch ihre<br />

Kündigungserklärung vom 20. Oktober 1999 hat die Beklagte<br />

von ihrem Kündigungsrecht rechtzeitig zum Ablauf des Mietjahres<br />

am 30. April 2000 Gebrauch gemacht.<br />

Das Recht der Beklagten zur Kündigung war im Oktober<br />

1999 nicht durch § 3 Abs. 4 MV infolge der Eröffnung einer Filiale<br />

der P.-GmbH in R. im April 1999 ausgeschlossen. Nach<br />

jener Klausel war das außerordentliche Kündigungsrecht nur<br />

dann nicht gegeben,<br />

„wenn oder weil der Mieter im Einzugsbereich (Stadtteil<br />

Wuppertal-R.) eine andere Filiale eröffnen will oder eine<br />

andere, bestehende Filiale erweitern will“.<br />

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung über<br />

ihren Wortlaut („… eröffnen will oder … erweitern will“) hinaus<br />

auch auf eine erst nach Eröffnung einer anderen Filiale<br />

ausgesprochene Kündigung Anwendung findet. Denn der Regelungsgehalt<br />

jener Bestimmung beschränkte sich auf Filialen<br />

der Beklagten, wozu Filialen der P.-GmbH nicht zählen.<br />

§ 3 Abs. 4 MV ist insoweit eindeutig formuliert. Die Klausel<br />

bezieht sich auf eine Filialeröffnung/-erweiterung durch den<br />

„Mieter“, nämlich die Beklagte. Die P.-GmbH ist mit der Beklagten<br />

aber weder in ihrer Rechtsperson noch in ihrer unternehmerischen<br />

Struktur identisch. Beide Unternehmungen verfügen<br />

jeweils über einen eigenständigen Einkauf, eine eigenes<br />

Marketing <strong>und</strong> einen eigenen Vertrieb. Es ist allgemeink<strong>und</strong>ig,<br />

dass sich auch die unternehmerische Ausrichtung unterscheidet:<br />

Während die Beklagte Lebensmitteleinzelhandel im herkömmlichen<br />

Sinn betreibt, tritt die P.-GmbH als Discounter am<br />

Markt auf. So liegen z. B. in M.-B. Filialen beider Unternehmungen<br />

im selben Einkaufszentrum dicht beieinander.<br />

Die gem. §§133, 157 BGB an Treu <strong>und</strong> Glauben unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrssitte <strong>und</strong> mithin auch an der Interessenlage<br />

der Vertragschließenden orientierte Auslegung der<br />

Klausel lässt eine Erstreckung auf Filialen anderer Unternehmen<br />

der T.-Gruppe selbst mit Blick auf den Zweck der Kündigungsbeschränkung<br />

nicht erkennen. Entsprechend liegt in der<br />

Kündigung trotz relativ zeitnah zuvor erfolgter Eröffnung eines<br />

P.-Marktes in R. auch keine Umgehung der vertraglichen<br />

Kündigungsbeschränkung. Es mag sein, dass die T.-KG beherrschenden<br />

Einfluss auf beide Unternehmen auszuüben vermag<br />

<strong>und</strong> tatsächlich auch unternehmerische Entscheidungen für<br />

die Beklagte wie die P.-GmbH trifft oder getroffen hat. Dem<br />

Mietvertrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die Vertragschließenden<br />

eine Ausdehnung der wettbewerbsbeschränkenden<br />

Bestimmung auf den ganzen T.-Konzern gewollt hätten, obwohl<br />

die Beklagte schon vor Abschluss des Mietvertrages, nämlich<br />

seit 1971, zur T.-Gruppe gehörte (vgl. www.krefeld-ihk. de).<br />

Ersichtlicher Zweck der Kündigungsbeschränkung war es,<br />

den Bestand des Mietvertrages zwischen dem Ende des 9. Mietjahres<br />

<strong>und</strong> dem Ablauf der 20-jährigen Mietzeit vor Konkurrenzangeboten<br />

örtlicher Vermieter zu schützen. Die Klausel<br />

diente allein den Interessen der Vermieter <strong>und</strong> beschränkte zugleich<br />

die unternehmerische Dispositionsfreiheit der Mieterin.<br />

Fraglos käme eine Erstreckung der Bestimmung auf Filialen anderer<br />

Unternehmen der T.-Gruppe den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Kläger entgegen. Verb<strong>und</strong>en wäre dies allerdings mit<br />

einem noch weitergehenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit<br />

der Beklagten <strong>und</strong> damit in den Wettbewerb. Für einen entsprechenden<br />

Willen der Vertragschließenden fehlt indes jeder<br />

Anhalt im Vertrag. Insbesondere ergibt ein solcher Wille der<br />

Vertragsparteien nicht aus § 9 S. 2 MV, wonach der Mieter berechtigt<br />

ist, „die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten auf eine andere Firma der Unternehmensgruppe überzuleiten“.<br />

Diese Bestimmung enthält lediglich eine Erweiterung<br />

der Befugnisse der Mieterin, ohne ihr allerdings jenseits der<br />

Ausübung dieses Rechts irgendwelche Beschränkungen aufzuerlegen.<br />

Von der ihr durch § 9 S. 2 MV eröffneten Befugnis hat<br />

die Beklagte nicht Gebrauch gemacht.<br />

Begleitumstände des Vertragschlusses, die eine andere Beurteilung<br />

rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.<br />

2.) Die Kündigung ist auch formell ordnungsgemäß erfolgt:<br />

[wird ausgeführt]<br />

II. Nutzungsentschädigung<br />

Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung<br />

von einer vor Januar 2001 erfolgten Rückgabe der<br />

Mietsache ausgegangen <strong>und</strong> hat entsprechend einen Anspruch<br />

der Kläger auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens<br />

der Mietsache ab Januar 2001 – der Zeitraum Mai<br />

bis Dezember 2000 ist nicht im Streit – verneint. [wird ausgeführt]<br />

III. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen<br />

244 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · Heft 30 · 8–9/06 · August/September 2006

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