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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

259/04 [=WuM 2006, 437]; Urt. v. 22. 2. 2006, GE 2006, 646 –<br />

XII ZR 48/03 [= <strong>GuT</strong> 2006, 140]; Urt. v. 28. 7. 2004, NJW-RR<br />

2004, 1566 – XII ZR 153/03 [= <strong>GuT</strong> 2004, 152]). Diese Voraussetzungen<br />

sind erfüllt. Aus dem außergerichtlichen Schreiben<br />

der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. 6. 2002<br />

geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger die Schlüssel im April<br />

2002 zurückgeschickt hat mit dem Bemerken, aus ihrer Sicht<br />

sei das Mietverhältnis nunmehr beendet. Damit hatte der Kläger<br />

zum einen nicht nur die Möglichkeit, sich durch Ausübung<br />

der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes<br />

Bild von den Mängeln, Veränderungen <strong>und</strong> Verschlechterungen<br />

der Mietsache zu machen, von der er ersichtlich auch Gebrauch<br />

gemacht hat. Zum anderen hatte die Beklagte für den<br />

Kläger erkennbar mit der Rücksendung der Schlüssel ihren Besitz<br />

vollständig <strong>und</strong> eindeutig aufgegeben. Ob der Kläger verpflichtet<br />

war, die Mieträume vorzeitig zurückzunehmen, mag<br />

dahin stehen. Denn nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom<br />

7. 6. 2002 hat er die Mieträume zurückgenommen. Der Kläger<br />

hat die Beklagte – insoweit rechtlich zutreffend – danach zwar<br />

darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis erst zum 31.12.<br />

2002 ende <strong>und</strong> sie daher verpflichtet sei, Miete <strong>und</strong> Nebenkosten<br />

weiter zu zahlen. Er hat jedoch die Rücknahme der Schlüssel<br />

nicht zurückgewiesen, sondern der Beklagten lediglich angeboten,<br />

ihr jederzeit wieder Zugang zu dem Objekt gewähren<br />

zu wollen <strong>und</strong> insoweit seine Bereitschaft bek<strong>und</strong>et, ihr hierzu<br />

auch die Schlüssel wieder auszuhändigen. Einen etwaigen, einer<br />

vorzeitigen Rückgabe der Mietsache entgegenstehenden<br />

Willen hat er damit nicht nach außen dokumentiert. Hieran muss<br />

er sich festhalten lassen (§116 Satz 1 BGB).<br />

2. Die Verjährung war auch nicht gemäß § 205 BGB gehemmt,<br />

weil die Endrenovierung nach der mietvertraglichen<br />

Vereinbarung erst zum 31.12. 2002 geschuldet war. Die Fälligkeitsregelung<br />

stellt weder ein pactum de non petendo dar noch<br />

steht sie einem vertraglichen vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht<br />

gleich. Nach § 205 BGB ist die Verjährung<br />

gehemmt, solange der Schuldner aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung<br />

mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung<br />

berechtigt ist. Das setzt nach Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vorschrift<br />

eine Vereinbarung zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner<br />

voraus, wonach letzter berechtigt ist, eine bereits fällige Leistung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Ist die Leistung<br />

– wie hier – jedoch von Anfang an erst zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt – nämlich bei Vertragsende – fällig, ist für eine Hemmung<br />

der Verjährung kein Raum. Die schlichte Fälligkeitsvereinbarung<br />

begründet kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht<br />

des § 205 BGB.<br />

Auch aus einer Anwendung des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB ergibt<br />

sich zugunsten des Klägers schon deshalb kein anderes Ergebnis,<br />

weil ein etwaiges Anerkenntnis der Beklagten nach Eintritt<br />

der Verjährung diese nicht beseitigt. Für einen etwaigen Verzicht<br />

auf die Einrede der Verjährung ist nichts dargetan. Im Übrigen<br />

hätte aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung,<br />

auf die der Senat Bezug nimmt, eine etwaige, durch<br />

die Aufnahme von Renovierungsarbeiten neu in Gang gesetzte<br />

Verjährung spätestens im Mai/Juni 2003 zu laufen begonnen<br />

<strong>und</strong> wäre spätestens im Dezember 2003 abgelaufen. Die Berufung<br />

zeigt keine Umstände auf, die eine hiervon abweichende<br />

Beurteilung rechtfertigen.<br />

3. Mangels durchsetzbarer Schadensersatzansprüche fehlt der<br />

Feststellungsklage bereits das nach § 256 ZPO vorausgesetzte<br />

Feststellungsinteresse.<br />

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den<br />

§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des<br />

§ 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht<br />

vor.<br />

Mitgeteilt von RiOLG Geldmacher, Düsseldorf<br />

§§ 854, 861, 868, 869 BGB; § 123 HGB; § 91a ZPO<br />

Geschäftsraummiete; Besitzschutzanspruch<br />

der GbR/oHG<br />

1. Eine GbR ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft<br />

Geschäftsbeginns einzustufen.<br />

2. Eine oHG übt Besitz durch ihre Organe aus.<br />

3. Übt eine oHG nur mittelbaren Besitz aus, kann sie bei<br />

verbotener Eigenmacht gr<strong>und</strong>sätzlich nur Wiedereinräumung<br />

des Besitzes an den Besitzmittler beanspruchen.<br />

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. 7. 2006 – 3 W 29/06)<br />

Zum Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin wendet sich mit der<br />

sofortigen Beschwerde, die Verfügungsbeklagte mit der Anschlussbeschwerde<br />

gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts<br />

Cottbus gemäß § 91a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens<br />

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.<br />

Der polizeilich gesuchte Zeuge D. unterzeichnete am<br />

30. 8. 2005 als Geschäftsführer einer M.Gesellschaft Ltd. auf<br />

Mieterseite einen Mietvertrag über Gewerbeflächen zum Betrieb<br />

einer Diskothek. In dieser Eigenschaft hat ihm die vermietende<br />

Verfügungsbeklagte die Räume gemäß Übergabeprotokoll<br />

vom 15.10. 2005 übergeben. Nachdem Lieferantenrechnungen<br />

an die Verfügungsklägerin – eine GbR – unbeglichen<br />

blieben <strong>und</strong> an diese verkaufte indessen noch unbezahlte Waren<br />

aus den Mieträumen entwendet wurden, wandte sich ein<br />

vom Zeugen D. angestellter Mitarbeiter der Verfügungsklägerin,<br />

den der Zeuge D. zuvor vergebens gebeten hatte, die Gaststättenkonzession<br />

auf seinen – des Angestellten – Namen zu beantragen,<br />

<strong>und</strong> der bislang gleichfalls noch keine Vergütung erhalten<br />

hatte, Anfang Dezember 2005 an die Verfügungsbeklagte<br />

<strong>und</strong> übergab ihr einen Schlüssel für das Mietobjekt. An diesem<br />

ließ die Verfügungsbeklagte sodann die Schlösser austauschen<br />

unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Mietverhältnisses<br />

gegenüber der M.Gesellschaft Ltd. Unter Vorlage der<br />

Ablichtung eines Vertragsexemplars, auf dem der Zeuge D. unter<br />

den Vertragseingang einen R<strong>und</strong>stempel der Verfügungsklägerin<br />

eingefügt hatte, beantragte diese Wiedereinräumung<br />

des Besitzes an sich, u. a. mit der Begründung, sie habe den Zeugen<br />

D. mit ihren Geschäftsführungsaufgaben betraut <strong>und</strong> die<br />

Verfügungsbeklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die<br />

Mietereigenschaft der Verfügungsklägerin trotz dieses Stempels<br />

im Hinblick auf die im Vertragseingang genannte Gesellschaftsform<br />

verneine.<br />

Nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung zur<br />

Herausgabe des Mietobjekts an die Verfügungsklägerin erlassen<br />

hatte, hat die Verfügungsbeklagte dieses an einen nicht herausgabebereiten<br />

Dritten vermietet, woraufhin die Parteien im<br />

Verfahren nach Widerspruch den Rechtsstreit übereinstimmend<br />

für erledigt erklärt haben. Das Landgericht hat die Kosten in einer<br />

Entscheidung nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben<br />

mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der Verfügungsklägerin<br />

seien von der Feststellung ihrer Mieterstellung abhängig<br />

<strong>und</strong> diese bei Fortgang des Verfahrens offen gewesen.<br />

Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit der Beschwerde,<br />

die Verfügungsbeklagte mit der Anschlussbeschwerde.<br />

Aus den Gründen: II. Von den nach den §§ 91a Abs. 2 Satz 1,<br />

567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaften <strong>und</strong> auch im<br />

Übrigen zulässigen Beschwerden hat diejenige der Verfügungsbeklagten<br />

Erfolg.<br />

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- <strong>und</strong> Streitstandes<br />

hatte der Antrag der Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten.<br />

Der Verfügungsklägerin stand schon der geltend gemachte<br />

Verfügungsanspruch nicht zu.<br />

Die Voraussetzungen eines Wiedereinräumungsanspruches<br />

nach § 861 Abs. 1 BGB lagen ihr gegenüber nicht vor. Diese<br />

Bestimmung schützt nur den unmittelbaren Besitzer. Die Ver-<br />

254 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · Heft 30 · 8–9/06 · August/September 2006

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