Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)
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<strong>Gewerbemiete</strong><br />
259/04 [=WuM 2006, 437]; Urt. v. 22. 2. 2006, GE 2006, 646 –<br />
XII ZR 48/03 [= <strong>GuT</strong> 2006, 140]; Urt. v. 28. 7. 2004, NJW-RR<br />
2004, 1566 – XII ZR 153/03 [= <strong>GuT</strong> 2004, 152]). Diese Voraussetzungen<br />
sind erfüllt. Aus dem außergerichtlichen Schreiben<br />
der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. 6. 2002<br />
geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger die Schlüssel im April<br />
2002 zurückgeschickt hat mit dem Bemerken, aus ihrer Sicht<br />
sei das Mietverhältnis nunmehr beendet. Damit hatte der Kläger<br />
zum einen nicht nur die Möglichkeit, sich durch Ausübung<br />
der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes<br />
Bild von den Mängeln, Veränderungen <strong>und</strong> Verschlechterungen<br />
der Mietsache zu machen, von der er ersichtlich auch Gebrauch<br />
gemacht hat. Zum anderen hatte die Beklagte für den<br />
Kläger erkennbar mit der Rücksendung der Schlüssel ihren Besitz<br />
vollständig <strong>und</strong> eindeutig aufgegeben. Ob der Kläger verpflichtet<br />
war, die Mieträume vorzeitig zurückzunehmen, mag<br />
dahin stehen. Denn nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom<br />
7. 6. 2002 hat er die Mieträume zurückgenommen. Der Kläger<br />
hat die Beklagte – insoweit rechtlich zutreffend – danach zwar<br />
darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis erst zum 31.12.<br />
2002 ende <strong>und</strong> sie daher verpflichtet sei, Miete <strong>und</strong> Nebenkosten<br />
weiter zu zahlen. Er hat jedoch die Rücknahme der Schlüssel<br />
nicht zurückgewiesen, sondern der Beklagten lediglich angeboten,<br />
ihr jederzeit wieder Zugang zu dem Objekt gewähren<br />
zu wollen <strong>und</strong> insoweit seine Bereitschaft bek<strong>und</strong>et, ihr hierzu<br />
auch die Schlüssel wieder auszuhändigen. Einen etwaigen, einer<br />
vorzeitigen Rückgabe der Mietsache entgegenstehenden<br />
Willen hat er damit nicht nach außen dokumentiert. Hieran muss<br />
er sich festhalten lassen (§116 Satz 1 BGB).<br />
2. Die Verjährung war auch nicht gemäß § 205 BGB gehemmt,<br />
weil die Endrenovierung nach der mietvertraglichen<br />
Vereinbarung erst zum 31.12. 2002 geschuldet war. Die Fälligkeitsregelung<br />
stellt weder ein pactum de non petendo dar noch<br />
steht sie einem vertraglichen vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht<br />
gleich. Nach § 205 BGB ist die Verjährung<br />
gehemmt, solange der Schuldner aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung<br />
mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung<br />
berechtigt ist. Das setzt nach Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vorschrift<br />
eine Vereinbarung zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner<br />
voraus, wonach letzter berechtigt ist, eine bereits fällige Leistung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Ist die Leistung<br />
– wie hier – jedoch von Anfang an erst zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt – nämlich bei Vertragsende – fällig, ist für eine Hemmung<br />
der Verjährung kein Raum. Die schlichte Fälligkeitsvereinbarung<br />
begründet kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht<br />
des § 205 BGB.<br />
Auch aus einer Anwendung des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB ergibt<br />
sich zugunsten des Klägers schon deshalb kein anderes Ergebnis,<br />
weil ein etwaiges Anerkenntnis der Beklagten nach Eintritt<br />
der Verjährung diese nicht beseitigt. Für einen etwaigen Verzicht<br />
auf die Einrede der Verjährung ist nichts dargetan. Im Übrigen<br />
hätte aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung,<br />
auf die der Senat Bezug nimmt, eine etwaige, durch<br />
die Aufnahme von Renovierungsarbeiten neu in Gang gesetzte<br />
Verjährung spätestens im Mai/Juni 2003 zu laufen begonnen<br />
<strong>und</strong> wäre spätestens im Dezember 2003 abgelaufen. Die Berufung<br />
zeigt keine Umstände auf, die eine hiervon abweichende<br />
Beurteilung rechtfertigen.<br />
3. Mangels durchsetzbarer Schadensersatzansprüche fehlt der<br />
Feststellungsklage bereits das nach § 256 ZPO vorausgesetzte<br />
Feststellungsinteresse.<br />
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den<br />
§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des<br />
§ 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht<br />
vor.<br />
Mitgeteilt von RiOLG Geldmacher, Düsseldorf<br />
§§ 854, 861, 868, 869 BGB; § 123 HGB; § 91a ZPO<br />
Geschäftsraummiete; Besitzschutzanspruch<br />
der GbR/oHG<br />
1. Eine GbR ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft<br />
Geschäftsbeginns einzustufen.<br />
2. Eine oHG übt Besitz durch ihre Organe aus.<br />
3. Übt eine oHG nur mittelbaren Besitz aus, kann sie bei<br />
verbotener Eigenmacht gr<strong>und</strong>sätzlich nur Wiedereinräumung<br />
des Besitzes an den Besitzmittler beanspruchen.<br />
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. 7. 2006 – 3 W 29/06)<br />
Zum Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin wendet sich mit der<br />
sofortigen Beschwerde, die Verfügungsbeklagte mit der Anschlussbeschwerde<br />
gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts<br />
Cottbus gemäß § 91a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens<br />
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.<br />
Der polizeilich gesuchte Zeuge D. unterzeichnete am<br />
30. 8. 2005 als Geschäftsführer einer M.Gesellschaft Ltd. auf<br />
Mieterseite einen Mietvertrag über Gewerbeflächen zum Betrieb<br />
einer Diskothek. In dieser Eigenschaft hat ihm die vermietende<br />
Verfügungsbeklagte die Räume gemäß Übergabeprotokoll<br />
vom 15.10. 2005 übergeben. Nachdem Lieferantenrechnungen<br />
an die Verfügungsklägerin – eine GbR – unbeglichen<br />
blieben <strong>und</strong> an diese verkaufte indessen noch unbezahlte Waren<br />
aus den Mieträumen entwendet wurden, wandte sich ein<br />
vom Zeugen D. angestellter Mitarbeiter der Verfügungsklägerin,<br />
den der Zeuge D. zuvor vergebens gebeten hatte, die Gaststättenkonzession<br />
auf seinen – des Angestellten – Namen zu beantragen,<br />
<strong>und</strong> der bislang gleichfalls noch keine Vergütung erhalten<br />
hatte, Anfang Dezember 2005 an die Verfügungsbeklagte<br />
<strong>und</strong> übergab ihr einen Schlüssel für das Mietobjekt. An diesem<br />
ließ die Verfügungsbeklagte sodann die Schlösser austauschen<br />
unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Mietverhältnisses<br />
gegenüber der M.Gesellschaft Ltd. Unter Vorlage der<br />
Ablichtung eines Vertragsexemplars, auf dem der Zeuge D. unter<br />
den Vertragseingang einen R<strong>und</strong>stempel der Verfügungsklägerin<br />
eingefügt hatte, beantragte diese Wiedereinräumung<br />
des Besitzes an sich, u. a. mit der Begründung, sie habe den Zeugen<br />
D. mit ihren Geschäftsführungsaufgaben betraut <strong>und</strong> die<br />
Verfügungsbeklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die<br />
Mietereigenschaft der Verfügungsklägerin trotz dieses Stempels<br />
im Hinblick auf die im Vertragseingang genannte Gesellschaftsform<br />
verneine.<br />
Nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung zur<br />
Herausgabe des Mietobjekts an die Verfügungsklägerin erlassen<br />
hatte, hat die Verfügungsbeklagte dieses an einen nicht herausgabebereiten<br />
Dritten vermietet, woraufhin die Parteien im<br />
Verfahren nach Widerspruch den Rechtsstreit übereinstimmend<br />
für erledigt erklärt haben. Das Landgericht hat die Kosten in einer<br />
Entscheidung nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben<br />
mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der Verfügungsklägerin<br />
seien von der Feststellung ihrer Mieterstellung abhängig<br />
<strong>und</strong> diese bei Fortgang des Verfahrens offen gewesen.<br />
Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit der Beschwerde,<br />
die Verfügungsbeklagte mit der Anschlussbeschwerde.<br />
Aus den Gründen: II. Von den nach den §§ 91a Abs. 2 Satz 1,<br />
567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaften <strong>und</strong> auch im<br />
Übrigen zulässigen Beschwerden hat diejenige der Verfügungsbeklagten<br />
Erfolg.<br />
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- <strong>und</strong> Streitstandes<br />
hatte der Antrag der Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten.<br />
Der Verfügungsklägerin stand schon der geltend gemachte<br />
Verfügungsanspruch nicht zu.<br />
Die Voraussetzungen eines Wiedereinräumungsanspruches<br />
nach § 861 Abs. 1 BGB lagen ihr gegenüber nicht vor. Diese<br />
Bestimmung schützt nur den unmittelbaren Besitzer. Die Ver-<br />
254 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · Heft 30 · 8–9/06 · August/September 2006